BGE 58 I 336
BGE 58 I 336Bge22.02.1932Originalquelle öffnen →
336 TI. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 57. Auszug aus eiem Urteil vom a. Oktober 1932 i. S. O. S. gegen S. I. B. (Pensionskasse ). P e TI s ion san s p r u c h. -1. Bei disziplinarischen Entlas- sungen priift die Gerichtsinstanz im Prozess um Kassenlei- stungen selbständig, ob die Massnahme verschuldet ist, auch wenn gegen die Entlassung selbst nicht Beschwerde geührt wurde (Art. 60, AbI". 2 Bt.U). 2. Als Entlassung {( ohne eigene:" Verschulden» des Yersichertell im Sinne von Art. 24, Abs. 2 der Statuten der Pen:"ions-HIlIl Hilfskasse der SBB gilt die disziplinarische Entlas..'lung, wenn sie im KasRenprOZeRs als ungerechtfertigt befunden wird. A. -Der Kläger O. S. ist im Jahre 1905 als Arbeiter in den Bahndienst eingetreten. Er bekleidete zuletzt, unter dem neuen Beamtengeset.z, das Amt eines Bahnhof- arbeiters. Er 'iUrde auf den 31. März 1930 disziplinarisch entlassen. nadldem er in der ihm gegenüber durchgeführten Untersuchung hatte zugeben müssen, dass er die dem Zugführer der SBB E. D. gehörende Handtasche im Wert von ungefähr 20 Fr., die er auf dem Bahnsteig gefunden hatte, unberechtigterweise mit nach Hause genommen und ein Jahr lang, d. h. bis sie. durch die Polizei abgeholt wurde, dort aufbewahrt hat und dass er ausserdem im November 1928 vom KohlenvoTI'at einer Privatbahn einige Lokomotivbriketts und unter zwei Malen grössere Mengen Kohlenabfälle entwendet und für sich verwendet hat. Die Entlassungsverfügung, datiert vom 28. Februar 1930, ist dem Kläger am 10. März 1930 eröffnet worden. Eine Disziplinarbeschwerde an das Bundesgericht, die der Kläger gegen die Entlassungsverfügung erhoben hatte, hat er nachträglich zurückgezogen, nachdem sich ergeben hatte, dass sie verspätet eingereicht worden war. Er hat Beamtenreeht. o 57. 337 sich dabei die Geltendmachung allfälliger Ansprüche an die Pensions-und Hilfskasse vorbehalten. Die Generaldirektion der SBB hat dem Kläger eine jährliche Unterstützung gemäss Art. 56 Beamtengesetz von 1260 Fr. (50 % der Pension) vom 29. März 1933 an zugesprochen, als dem Zeitpunkt, in welchem die Einlagen des Klägers in die Pensionskasse im Betrage von 3769 Fr. 75 Cts. konsumiert sein werden. B. -Mit Klageschrift vom 31. März 1932 erhebt S. Anspruch auf eine lebenslängliche Pension von jährlich 2520 Fr. vom 1. April 1930 an und Nachzahlung der seit dem 1. April 1930 verfallenen Monatsbetreffnisse, nebst 5 % Zins vom jeweiligen Verfalltage an, eventuell auf eine jährliche Pension von 2520 Fr. vom 1. April 1930 bis 29. März 1933 und eine um die Unterstützung nach Art. 56 Beamtengesetz gekürzte Teilpension vom 29. März 1933 an, nebst 5 % Zins auf den bisher verfallenen Monats- betreffni SSen , -unter Kostenfolge. Die Verfehlungen des Klägers seien nicht geeignet, die Entlassung zu rechtfertigen, sie seien nicht schwer oder fortgesetzt und jedenfalls nicht verschuldet, da sie in einem Zustande von Unzurechnungsfähigkeit begangen worden seien, was durch ein ärztliches Gutachten nach- gewiesen werde. Der Kläger sei geisteskrank und deshalb invalid. Ausserdem leide er an den Nachwirkungen eines im Jahre 1927 erlittenen Unfalls. Der Kläger sei deshalb pensions berechtigt. C. -Die Generaldirektion der SBB beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Der Kläger sei wegen Unredlichkeiten im Dienste entlassen worden. Die diszi- plinarische Entlassung sei in Rechtskraft erwachsen und könne nicht nachträglich im Pensionsprozess als ungerecht- fertigt angefochten werden. Demnach seien weder die Handlungen des Klägers noch die Verschuldensfrage neu zu beurteilen. Die Einwendungen des Klägers gegen die disziplinarische Entlassung hätten im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden sollen.
338 Vorsorglich wird ausgeführt: Unredlichkeiten im Dienst seien zu den schwersten Dienstpflichtverfehlungen zu rechnen, weshalb die Entlassung verfügt werden durfte. Die Notlage des Klägers sei kein Grund, die Bedeutung seiner Verfehlungen herabzusetzen, da der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, sich die nötigen Mittel auf unanfechtbare Weise zu beschaffen. Auch sei ihm die Widerrechtlichkeit seines Handelns durchaus bewusst ge- wesen. Disziplinarrechtlieh seien seine Handlungen als schwere und fortgesetzte Dienstverletzungen zu charakte- risieren im Sinne von Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz. Die Entlassung sei angezeigt und notwendig gewesen, um so mehr als die Handlungen des Klägers infolge der polizei- lichen Erhebungen nicht nur in Personalkreisen, sondern auch bei der Bevölkerung von Rapperswil bekannt geworden waren. . Der Kläger f'ei nicht invalid, sondern wegen seiner Verfehlungen entlassen worden. Er habe auch zunächst versucht, seine Wiederanstellung zu erwirken. Erst nachträglich habe er die Pensionierung verlangt. Seine Verfehlungen habe er zn verantworten; auch wenn er l>sychopath und deshalb nicht voll zurechnungsfähig sei, so habe er doch die Tragweite seiner Verfehlungen erkennen können ..... j). -Tm Schriften wechsel haben die Parteien ihre Anbringen bestätigt. Auf Befragen wiederholt die Be- ldagte, dass Versicherten, die wegen Verfehlungen irgend- welcher Art aus dem Dienstverhältnis entlassen .verden müssen, nach bestehender Praxis keine Pensionen gewährt werden können. Auf den gleichen Standpunkt stellt sich auch die Versicherungskasse der Bundeszentralverwaltung für jhren Bereich. E. -Ein vom Kläger eingereichtes ärztliches Gut- achten der Herren Dr. C. Ulrich und Dr. H. Schabelitz in Zürich vom 6. Juli 1930 kommt zum Ergebnis. dass S. ein schwerer Psychopath und nicht voll zurechnungs- fähig iBt und eg auch zur Zeit seiner Verfehhmgen nicht Beamtenrecht. N° 57. 339 war. Es wird darin festgestellt, dass S. aus einer mit Psychopathie und Geisteskrankheiten schwer belasteten Familie hervorgegangen ist, dass sein Vater Trinker war, wegen eines Eigentumsdeliktes aus dem Bahndienst ent- lassen wurde und sehr früh starb, sodann, dass mehrere seiner Geschwister Psychopathen sind mit Ausnahme eines Bruders, eines in Olten stationierten Zugführers, der ein durchaus feiner Mensch geworden sei. Auch die 4 Kinder des Klägers seien missraten. Der Oberarzt der SBB stellt in seinem Amtsbericht vom 10. Dezember 1930 fest, dass S. zur Zeit seiner Entlassung nicht invalid war und seinen Dienst als Güterarbeiter weiter hätte versehen können, wenn er nicht wegen seiner Verfehlungen entlassen worden wäre. S. könne für sein Tun und Lassen, für sein Benehmen und seine Handlungen nicht voll verantwortlich gemacht werden, er sei nicht voll zurechnungsfähig. Bei den Ausführungen des von der Klagpartei eingelegten Gutach- tens über die Familie des Klägers handle es sich um Angaben, die nicht ärztlich nachgeprüft worden seien; auch in andern Beziehungen sei das Gutachten nicht schlüssig. Dagegen stimmt der Oberbahnarzt aus eigenen Überlegungen und Untersuchungen den Schlussfolgerungen des Gutachtens zu mit folgender Begründung : « • •• Nehme ich aus dem Gutachten des Psychiaters, was mir aus den Akten, aus der Untersuchung und den Aussagen von Befragten als klar erwiesen erscheint, und stelle ich dazu die Erhebungen, die ich noch gemacht habe, so komme ich zur Auffassung, dass es sich bei S. tatsächlich um einen Anlagedefekt, um eine angeborene Psychopathie handelt, wobei allerdings der Begriff « Psy- chopathie )} im weiten Sinne aufgefasst ist, und nicht auf eine Geisteskrankheit schliessen will, sondern auf eine defekte geistige Anlage. Ich habe eingangs genauer umschrieben, wie ich diesen Anlagedefekt auffasse: Mangelhafte Anlage und mangelhafte Entwicklung auf intellektuellem und ethisch-moralischem Gebiet. Mit die-
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ser Annahme scheinen mir dann auch alle die dem Laien
auffälligen Mängel, wie Rappelköpfigkeit, Rechthaberei,
. Besserwissenwollen, Jähzorn, Lügenhaftigkeit, Eigensinn,
Leidwercherei
erklärt. Für den ethischen und moralischen
Tiefstand spricht mehr als deutlich genug das Verhalten
in der Ehe, bezw. gegenüber der Familie und namentlich
der zweiten Frau.... Ich bin nun wirklich auch der
Auffassung, dass ein Mann mit einem solchen Anlage-
defekt, einer solchen intellektuellen Minderwertigkeit
und
moralischen Haltlosigkeit nur vermindert zurechnungs-
fähig
sein könne für alles, was er tut und unterlässt.
Am meisten wird der Defekt sich geltend machen auf
moralisch-ethischem Gebiet; aber wir müssen zugeben,
dass in einem gewissen Grade sicher auch die Intelligenz
gefehlt
hat, selbständige Zusammenhänge zu folgern und
vielleicht auf diesem Wege eine mangelhafte moralische
Einstellung zu korrigieren.
» Gewiss sind solche Leute nicht geeignet für den Dienst
bei der Verwaltung und hätte man die Möglichkeit, solche
Charaktere auszuscheiden, so würde man sie nat.ürlich
vom Dienst fernhalten. S. war aber immerhin nicht ein
derart typischer Psychopath, dass er ohne weiteres hätte
auffallen müssen. Offenbar hat er SIch in jüngeren Jahren
viel korrekter und vernünftiger -benommen, sonst wäre
er doch wohl nicht angestellt und behalten worden. Er
war im Dienst auch nicht unbrauchbar trotz aller Ruppig-
keit und schlechter Charaktereigenschaften, sonst hätte
man ihn schon früher bei irgend einer Gelegenheit aufassen
und vielleicht untersuchen müssen. Ich würde also nicht
übereinstimmen mit einer Annahme, dass dieser Mann
von jeher wegen seiner Psychopathie untauglich gewesen
wäre zum Dienst bei der Bahn. Hätte mau in einem frü-
heren Zeitpunkt, als er jung war, S. wegen Psycho-
pathie ablehnen wollen, so hätte vielleicht der Psy-
chiater erklärt : Gewiss ist der Mann Psychopath im
weitesten Sinne des Wortes; aber solche Psychopathen
sind sehr viele vorhanden, die sehr Tüchtiges leisten. Es
Beamtenl'echt. o :;;. 341
komt also nach meiner Auffassung zur rein juristischen,
gewIssermassen richterlichen Abschätzung der Frage des
Selb€tverschuldens
bei der Entlassung. Ich glaube kaum,
dass S. vor Gericht frei gesprochen worden wäre wegen
Unzurechmmgsfähigkeit, wenn
er seine Diebstähle vor
Geriht hätte verantworten müssen. Aber ich glaube
bestimmt, und gebe da Dr. Ulrich recht, dass er nur ver-
mindert verantwGrtlich ist für seine Handlungen, die zur
Entlassung Anlass gegeben haben. )}
Das Bundesgericht zieht in ENi.'ägung :
I. -Der Kläger ist wegen Dienstpflichtverletzungen
disziplinarisch
aus dem Bahndienst entlassen worden. Die
Disziplinarverfügung
ist in Rechtskraft erwachsen. Der
Kläger hat die Beschwerdefrist versäumt. Die Beklagte
stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, damit sei
die
Frage, ob die Entlassung als unverschuldet zu gelten
habe, präjudiziert; sie könne im Prozess um Kassen-
leistungen
nicht mehr erörtert werden.
Nach Art. 60, Abs. 2 Beamtengesetz (BtG) entscheidet
das Bundesgericht bei Beurteilungen von Ansprüchen auf
Kassenleistungen wegen « Auflösung des Dienstverhält-
nisses}) selbständig darüber, ob die Massnahmen vom
Versicherten verschuldet ist. Wenn die disziplinarische
Entlasung unter den Begriff « Auflösung des Dienst-
verhältnisses ) fällt. so hat das Bundesgericht im Kassen-
prozess die Verschuldensfrage
zu prüfen, auch wenn die
Entlassungsverfügung direkt n'cht angefochten worden
ist.
Es scheint nun bei den Kassenbehörden die Meinung
zu bestehen, dass mit der Ausdrucksweise des Gesetzes
nur auf die Fälle administrativer Entlassung Bezug ge-
nommen werde, speziell auf Art. 55 BtG, und dass die
disziplinarische
Entlassung darunter nicht zu verstehen
sei. Die Beklagte hat dies allerdings nicht direkt aus-
gesprochen.
Sie hat sich auf die Rechtskraft der Ent-
lassungsverfügung berufen und weiterhin erklärt, dass
nach ihrer Auffassung Versicherten, die wegen Verfeh-
342 . eI'\H.ltnn"H' und HiRziplinHrrechtspfiege. lungen irgend welcher Art aus dem Dienstverhältnis ent- lassen werden müssen, keine Pensionen gewährt werden sollen. Dagegen hat sich die Versicherungskasse für die 'Beamten der Bundeszentralverwaltung auf Befragen dahin ausgesprochen, dass die Fassung des Art. 60, Abs. 2 BtG als Hinweis auf Art. 55, also die administrative Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen, anzusehen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn von der « Auflösung des Dienstverhältnisses)) handelt der ganze VI. Abschnitt des Gesetzes (Art. 52-57), der neben andern Beendigungsgründen auch die disziplina- rische Entlassung berücksichtigt, soweit sie nicht in anderem Zusammenhang geregelt ist und deshalb einer weitem Erörterung nicht mehr bedurfte. So gllt besonders Art. 56 (Unterstützungen in Fällen verschuldeter Ent- lm,sung) für die administrative und für die disziplinarische Entlassung, und die vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52, als vorsorgliche Massnahme, ist einheitlich geord- net für Administrativ-und für Disziplinarfälle. Auch Art. 55, Abs. 1 BtG lässt nach seinem Wortlaut die Auf- fassung zu, dass die disziplinarische Entlassung unter den allgemeinen Begriff der Auflösung des Dienstverhält- nisses fällt. Wenn demnach Art .. 60, Abs. 2 BtG die selbständige Überprüfung des Verschuldens durch die Gerichtsinstanz bei Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einschränkung anordnet, so muss angenommen werden, dass darunter grund:sätzlich alle Auflösungs- gründe zu verstehen sind, somit auch die Disziplinarfälle (vgl. IM HOF: Das öffentliche Dienstverhältnis, in Ztschr. f. schweiz. Recht, n. F. 48 S. 441 a). Diese Regelung, die sich aus dem Sprachgebrauch des Gesetzes ergibt, war beabsichtigt. Vor Erlass des Beamten- gesetzes waren allerdings administrative Streitigkeiten, wozu auch die Verschuldensfrage bei Entlassungen gehört, den Verwaltungsbehörden zu endgültiger Beurteilung zugewiesen. Die richterlichen Behörden, die damals über Kassenleistungen zu befinden hatten, waren an die Erle- Beamtem·echt. N° 57. digung jener Vorfrage durch die Verwaltung gebunden (Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 zum Beam- tengesetz S. 194 f., BBL 1924 III. S. 194), was durch die Gerichtspraxis bestätigt wurde (Entscheidungen des eidg. Versicherungsgerichtes 1927 S. 127, Nr. 35 und S. 132, Nr. 36). -Der Entwurf des Bundesrates zum Beamten- gesetz stand auf dem gleichen Boden. Man glaubte, dass mit der Ausscheidung der Zuständigkeit zwischen Ver- waltungsbehörden und Gerichten im Sinne der bisherigen Ordnung eine klare Situation geschaffen werde. Unter den Beispielen, mit denen dieser Vorschlag begründet wurde, sind die Entlassungen wegen Pflichtwidrigkeiten besonders aufgeführt (Botschaft a. a. O. und S. 259, Art. 58 und 60 des Entwurfes). Die vorgeschlagene Kom- petenzauescheidung wurde aber nicht zum Gesetz erhoben. Massgebend war dabei die Überlegung, dass die Prozesse über Ansprüche auf Kassenleistungen mit der Einführung der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes ver~,.iesen und im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess vor Bundes- gericht abgeurteilt werden sollten. Es wurde bemerkt, dass die Frage des Verschuldens im Entlassungsfalle als V or- frage im Kassenstreit schon nach Art. 194 Abs. 2 OG vom Bundesgericht selbständig zu prüfen sein werde, was in Art. 60 Abs. 2 BtG, um jeden Zweifel auszuschliessen, überdies noch ausdrücklich ausgesprochen wurde. Zwi- schen administrativer und disziplinarischer Entlassung wurde dabei nicht unterschieden . (Sten. Bulletin 1925, Ständerat S. 165, Votum Baumann) ; im Hinblick auf die Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft wäre dies gewiss geschehen, wenn die Nachprüfung der Verschuldens- frage bei Kassenprozessen infolge disziplinarischer Entlas- sung hätte ausgeschlossen werden sollen. Art. 60, Abs. 2 Beamtengesetz hat demnach den Zweck, die Vorfrage im Kassenprozess in allen Entlassungsfällen der Prüfung durch die Gerichtsinstanz vorzubehalten. Dass sich' die nämliche Frage im verwaltungsgerichtli-
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Y prwfLltullg"· und DiszipJinarre(·htspfl<'l'e.
ehen Beschwerdeverfahren gegenüber der Disziplinarver-
fügung als
solcher, und zwar hier als Hauptfrage, stellt,
ist kein Grund, sie im Kassenprozess nach Art. 60, Aha. 2
EtG von der selbständigen Beurteilung durch die Gerichts-
instanz auszuschliessen, nachdem das Gesetz die disziplina-
rische Beschwerde
und den Kassenprozess in verschiedene
Verfahren verweist, deren Vereinigung weder vorge-
schrieben ist noch überhaupt in allen Fällen durchführbar
wäre. Die gewählte Ordnung entspricht übrigens dem
verschiedenen Charakter der beiden Ansprüche. Die
Disziplinarbeschwerde ist gerichtet auf Beseitigung der
unmittelbaren Folgen der disziplinarischen Entlassung.
Sie muss dementsprechend binnen kurzer Frist erhoben
und durchgeführt werden. Die Anspruche auf Kassen-
leistungen betreffen dauernde Verhältnisse, wesha.lb sie
nicht an eine kurze Beschwerdefrist gebunden werden,
sondern dem direkten verwaltungsrechtlichen Prozess
vorbehalten bleiben unter Einräumung einer zweijährigen
Frist zur Klage (Art. 17, Ab. 3 der Statuten beider Kassen).
Es ist gewiss auch sachlich richtig, den entlassenen Beam-
ten, der die Disziplinarverfügung als solche nicht mehr
anfechten kann, z. B. weil er die Beschwerdefrist versäumt
hat oder überhaupt nicht in der Lage war, seine Einwen-
dungen gegen die Disziplinierung innert der Beschwerde-
frist vorzubringen,
von der Erhebung allfälliger Ansprüche
auf Kassenleistungen wegen unerschuldeter Entlassung
nicht von vornherein auszuschliessen.
Die Einwendung der Beklagten, die Rechtskraft der
Entlassungsverfügung lasse nicht zu, dass im Kasl!en-
prozess geprüft werde, ob die Entlassung verschuldet sei,
ist demnach als mit der gesetzlichen Regelung und mit
dem praktischen Bedürfnis nicht vereinbar abzulehnen.
Die Beklagte hat übrigens dieße Einwendung in einem
andern Falle, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte
illld wo ebenfalls die Disziplinarverfügung hingenommen
und lediglich Ansprüche auf Kassenleistungen geltend
gemacht worden waren, nicht erhoben. Die Kassenver-
Bea.mtenrecht. N0 57.
waltung hat sich damals darauf beschränkt, die Ablehnung
des Anspruches auf Kassenleistungen aus materiellen
Gründen zu beantragen (Jakob gegen SBB (Pensions-
kasse),
Urteil vom 14. Juli 1931).
2. -
Nach Art. 24, Ahs. 2 der Kassenstatuten haben
Anspruch auf Pension die Versicherten, die «ohne eigenes
Verschulden)} entlassen worden sind. Die Bestimmung
kann ihrem Wortlaut nach dahin verstanden' werden,
dass jedes Verschulden. genügt, um Kassenanspruche
auszuschliessen, was dazu führen würde, die Pensions-
berechtigung stets zu verneinen, wenn der Versicherte
irgendwie
durch seil! Verhalten zu der Entlassung Anlass
gegeben hat.
Wie es sich in dieser Beziehung bei administrativen
Entlassungen verhält, kann dahingestellt bleiben. Hier
handelt es ich nur da;rum, welche Bedeutung der Vor-
schrift bei
dis z i pli n ar i sc h e n Entlassungen zu-
kommt. Diese Frage stellte sich vor Erlass des Beamten-
gesetzes nicht, weil damals die disziplinarische Entlassung
durch die Wahlbehörde und deren Bestätigung durch
allfällig in Betracht kommende ohere Verwaltungsbehörden
ohne weiteres auch jede Möglichkeit ausschloss, Am:lprüche
auf Kassenleistungell zu erheben. Anders verhält es sich
nun nach der Regelung, welche die Beamtengesetzgebung
getroffen
hat und die bei Einführung der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit beibehalten und bestätigt wurde. Danach
ist der Anspruch auf Kassenleistungen nicht mehr durch
die Tatsache der Entlassung präjudiziert; er wird im
gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 60, Abs. 2 BtG frei
beurteilt. Wenn dabei aber, wie nachgewiesen wurde,
die
Frage des Verschuldens vom Bundesgericht selbständig
zu prüfen ist, so muss eine disziplinarische Entlassung
dann als « unverschuldet » im Sinne der Statuten gelten,
wenn sie sich bei Nachprüfung im Kassenprozess als
ungerechtfertigt erweist. Das Verschulden, das den An-
spruch auf die Pension ausschliesst, muss ein solches sein,
das die disziplinarische Entlassung zu begründen vermag.
34-6 \·f>I·\V"llHIli!' nnd Disziplinarreehlspflege. W o11te man weitergehen und gestützt auf den Wortlaut von Art. 24, Abs. 2 der Kassenstatuten jedes Verschulden als hiefür genügend gelten lassen, so ergäbe sich eine unlösbare Unstimmigkeit zwischen der Ordnung in Art. 60, Abs. 2 BtG einerseits und Art. 24, Abs. 2 der Kassen- statuten anderseits. Die Vorschrift in Art. 24, Abs. 2 der Kassenstatuten muss in der Begrenzung verstanden werden, die durch die Beamtengesetzgebung aufgestellt wurde. Dies deshalb weil praktisch keine disziplinarischen Entlas- sungen vorkommen, die nicht in irgendeiner Beziehung durch das Verhalten des Beamten, nämlich durch Pflicht- widrigkeiten, veranlasst sind. Bei jeder Entlassung wird der Nachweis möglich sein, dass ein gewisses Verschulden des Beamten vorliegt. Wollte man annehmen, dass Art. 24, Abs. 2 der Kassenstatuten ein anderes, geringeres Ver- schulden im Auge habe als dasjenige, das die Entlassung rechtfertigt, so würde die Ordnung in Art. 60, Abs. 2 BtG, wonach im Kassenprozess die Verschuldensfrage vom Gericht frei überprüft werden soll, praktisch illusorisch, was nicht der Sinn einer ausdrücklich und bewusst zum Gesetz erhobenen Regelung sein kann. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft ZuIn VDG. Wird im disziplinarischen eschwerdeverfahren nach Art. 33 ff. VDG eine Entlassung als nicht gerechtfertigt befunden, so hat der Beamte, der nicht. wieder angestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung ist nach der Botschaft des Bundesrates (S. 82, BBl. 1925 II. S. 262) darauf Rücksicht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer gemäss den Statuten der Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung oder der Pensions-und Hilfskasse für das Personal der Bundesbahnen Ansprüche zustehen, die ebenfalls festzusetzen und deren allfälliger Einfluss auf die Schadenersatzforderung zu prüfen ist. Es wurde somit anerkannt, dass dem entlassenen Beamten, wer,m sich die Entlassung als ungerechtfertigt erweist, Kassenansprüche Be .. mtenrecht. N0 57. 347 zustehen, was nicht der Fall wäre, wenn die Verschuldens- frage bei disziplinarischen Entlassungen im Hinblick auf Kassenansproche anders, d. h. strenger, zu beurteilen wäre als hinsichtlich der Entlassung selbst. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24, Abs. 2 der Kassenstatuten muss demnach die disziplinarische Entlas- sung gelten, wenn sie als ungerechtfertigt befunden wird, d. h. wenn die Verwaltung den Beamten, unter Berück- sichtigung aller in Betracht fallenden Verhältnisse, wegen seiner Verfehlungen nicht hätte disziplinarisch entlassen dürfen. 3. . -Die Dienstpflichtverletzungen, die Anlass zur disziplinarischen Entlassung des Klägers gaben, sind an und für sich jedenfalls so schwerwiegend, dass unter ge- wöhnlichen: Verhältnissen zu einer Entlassung geschritten werden durfte.. .. Indessen hat sich herausgestellt, dass die Verfehlungen des Klägers auf einer schweren psycho- pathischen Veranlagung beruhen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Gutachten, das der Kläger in- zwischen eingeholt hat, sondern es ist auch die Meinung des Oberarztes der Bundesverwaltung, die dieser auf Grund einer selbständigen Untersuchung und medizini- schen Beurteilung des Falles geäussert hat. Der Oberarzt erklärt, dass der Kläger für seine Handlungen nur vermin- dert zurechnungsfähig ist. Er glaubt allerdings, der Kläger wäre bei einer strafgerichtlichen Aburteilung seiner Handlungen nicht freigesprochen worden. Dies mag richtig sein. Für die Beurteilung der Sache nach Diszi- plinarrecht ist es aber nicht ausschlaggebend; denn hier frägt es sich nur, ob die disziplinarische Entlassung, die schwerste Disziplinarstrafe, zulässig war, dagegen nicht, ob der Kläger überhaupt keine Verantwortung für seine Handlungen zu tragen hat, ob er überhaupt nicht zu bestrafen ist, was für einen Freispruch im Strafverfahren notwendig gewesen wäre. Unter dem Gesichtspunkte des Disziplinarrechts ist nun aber festzustellen, dass die zwar wiederholten, aber
31;{ 'f~n,",ltilt:lg&-ltnd .Disz!pHuarl'e(·htspfJege. doch' im einzelnen in Anbetracht der Umstände, besonders der Notlage des Klägers, etwas milder zu beurteilenden Verfehlungen eine weitere Erklärung und Entschuldigung in seiner psychischen Veranlagung finden, was dazu führt, die Anwendung der schwersten Disziplinarstrafe als der Sachlage nicht ganz gerecht werdend zu bezeichnen. Selbstverständlich ist zu fordern, dass auch Beamte, die psychisch belastet sind, ihre gesetzwidrigen Neigungen bekämpfen und überwinden, was das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat. Deshalb sind disziplinarische Entlassungen nicht ausgeschlossen bei Verfehlungen, die auf krankhafter Veranlaglmg beruhen (vgl. die nicht publizierten Urteile i. S. Fähndrich vom 19. Februar 1931 und Jakob vom 14. Juli 1931). Derartige Veranlagungen können aber aueh unter> Umständen ein hinreichender Grund sein. die Anwendung der schwersten Disziplinar- strafe als unangemessen erscheinen zu lassen. Das trifft im vorliegenden Falle zu, wo die Verfehlungen an und für sich eine verhältnismässig milde Beurteilung yerdienen .... Unter Berücksichtigung dieser besondern Verhältnisse erscheint es als riehtig, die Entlassung, als die schwerste Disziplinarmassnahme, als ungerechtfertigt zu bezeichnen und dem Kläger die ihm 'wegen ungerechtfertigter und daher ohne sein Verschulden im oben umschriebenen Sinue verfügt.er Entlassung zustehenden Ansprüche an die Ver- sicherungskasse zuzusprechen. . 4. -(Quantitativ.) Demnach. erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird begründet erklärt. Beamtenrecht. N0 1,8. 58. Auszug aus dem arten vom 3. November 1932 i. S. G. I. gegen S. B. B. (Xreis 1I). . 349 Alkoholmissbrauch ausser Dienst kann, als Dienstpflichtver. letzung, disziplinarisch geahndet werden, in schweren Fällen mit Entlassung. A. -Der Beschwerdeführer und Kläger ist im Jahre 1913 in den Dienst der SBB eingetreten als Hülfsarbeiter. Er bekleidete zuletzt das Amt eines Güterarbeiters. Er ist durch Verfügung der Kreisdirektion lIder SBB vom 22. Februar 1932 disziplinarisch entlassen worden wegen Dienstpflichtverletzung bestehend in Trunkenheit ausser Dienst und Hausskandal, wiederholtem Bruche von Abstinenzverpflichtungen und Weigerung, eine Alkohol- entwöhnungskur durchzuIDachen. Aus den Akten ergibt sich, dass B. schon früher, iID Jahre 1920, diszipliniert worden war wegen Wirtschafts- besuches und Genusses von Wein während der Dienstzeit, sowie wegen Trunkenheit im Dienst, dass ihm sodann im Jahre 1922 wegen Alkoholgefährdung und iID Hin- blick auf eine Lungenerkrankung vollständige Absti- nenz vom Bahnarzt angeraten, dass ihm damals der Eintritt in einen Abstinentenverein empfohlen und die schärfste Disziplinarmassregel, die Entlassung, bei weite- ren Ausschreitungen in Aussicht gestellt worden war. IID Jahre 1929 hat sich B. auf wiederholte Vorstellungen eines seiner Vorgesetzten hin zur Abstinenz ve:;pflichtet und ist in einen Abstinentenverein eingetreten. IID Januar 1930 wurde ihm sodann eine Abstinenzverpflich- tung auferlegt von Seiten der Verwaltung der Pensions- und Hilfskasse, bei der er um Gewährung eines Hypo- thekardarlehens eingekommen war. Nach einem Rückfall hat er im Mai 1930 sein Abstinenzversprechen erneuert. Doch schon im August ergaben sich neue Unregelmässig- keiten (22. und 30. August), aID 22. August eine Ver- spätung im Antritt zum Frühdienst von 20 Minuten. AS 58 I -1932 25
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