BGE 58 I 332
BGE 58 I 332Bge16.07.1932Originalquelle öffnen →
332 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. wäre übrigens derart unzweckmässig, dass sie dem Fiskus nicht zugemutet werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten werden kann. 56. trrtdl der II. Jirilabteilung vom 26. November 1989 i. S. Bisch gegen K.leiner Rat Graubünden. ZGB Art. 665, 956, 963 ; Grundbuchverordnung Art. ] 5/6.103/4 : Gegen die Abweisung der Anmeldung einer Eintragung durch das G run d b u c h amt kann regelmässig nur der zur Anmeldung berechtigte Verfügungsberechtigte Be s e h wer d e bei den Aufsichtsbehörden führen, also nicht z. B. der Käufer. A. -Am 16. Juli 1932 beantragten Paul Risch und der Beschwerdeführer Luzi Risch gemeinsam beim Grund- buchamt Waltensburg die Eintragung des Beschwerde- führers Luzi Risch als Miteigentümers bezüglich eines Anteiles an· einem Holzschopf, der bisher dem Paul Risch gehörte, während der Beschwerdeführer Luzi Risch eben- falls bereits Miteigentümer war. Gleichen Tages schrieb das Grundbuchamt « an Paul Risch und Luzi Risch, Waltensburg », dass die Anmeldung « abgewiesen werden musste, weil durch das Kreisamt durch Verfügung ge- sperrt, dat. v. 23. April 1932 ». Diese Sperre war auf ein Gesuch des Ohr. Gabriel-Hosang hin angeordnet worden, der am 10. Februar den Anteil des Paul Risch an einem anstossenden Stall gekauft hatte und hieraus ein Vor- kaufsrecht bezüglich des Anteiles des Paul Risch am Holz- schopf herleiten will. Gegen die Abweisung der Anmeldung führte (nur) Luzi Risch Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Kleinen Rate. B. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat am 6. September 1932 die Beschwerde wegen mangelnder Legitimation des Beschwerdeführers abgewiesen. Hegistersachen. No 56. 333 G. -Hiegegen richtet sich die vorliegende verwaltungs- gerichtliche Beschwerde des Luzi Risch mit dem Antrag, der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und das Grundbuchamt Waltensburg anzuweisen, den Kaufver- trag vom 16. Juli 1932 zwischen Paul Risch und Luzi Risclt über einen MiteigentumsanteiJ an einem Holzsehopf ins Kaufprotokoll einzutragen. Das Buw1esgericht zieht in Erwägung' Art. 103 der Grundbuchverordnung gewährt bei Ab- weisung der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung, Abänderung oder Löschung dem Anmeldenden das Recht, Beschwerde zu führen. Zutreffend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als Anmeldenden im Sinne dieser Vorschrift betrachtet. Zur Anmeldung berechtigt ist nämlich nach Art. 15/6 der Grundbuchverordnung nur der nach Grundbuchrecht Verfügungsberechtigte, speziell für Eintragungen der Eigentümer des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht (Art. 963 ZGB), oder des- sen ermächtigter Vertreter. Ersteres ist vorliegend Paul Risch als Eigentümer des zu übertragenden Anteiles am Holzschopf, und dementsprechend ist die Anmeldung denn auch von ihm ausgegangen. Der Beschwerdeführer Luzi Risch hat freilich die Anmeldung ebenfalls unterzeichnet, jedoch nur in seiner Eigenschaft als Käufer, nicht etwa als Vertreter des Verkäufers, also überflüssiger-und daher unbeachtlicherweise. Seiner Mitunterzeichnung kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass infolgedessen er nun (auch) der Anmeldende sei und als solcher gegen die Abweisung der Anmeldung selbständig Beschwerde führen könnte. Lässt sich nämlich der nach Grundbuch- recht Verfügungsberechtigte die Abweisung seiner eigenen Anmeldung gefallen, ohne dagegen Beschwerde zu führen, so ist nicht ersichtlich, ob er sie überhaupt aufrecht halten will oder aber von ihrem ausdrücklichen Rückzug nur deshalb absieht, weil sie abgewiesen und infolgedessen ohnehin bedeutungslos geworden ist. Diese Überlegung AB 118 I -1932 24
334- el',.,;Itung:s-uml DiszipHnarreehtspileg<'- zeigt, dass es nicht dem die Anmeldung bloss mitunter- zeichnenden Käufer anheimgegeben werden darf, von sich aus durchzusetzen, dass der Anmeldung Folge gegeben werde -während dahinsteht, ob der Verfügungsberechtigte seinerseits die Anmeldung nicht hat faHen lassen_ In diese Lage würde aber der mitunterzeichnende Käufer versetzt, wenn ihm das Beschwerderecht aus Art. 103 der Grundbuchverordnung ohne weiteres zuerkannt würde. Vielmehr beschränkt Art. 665 ZGB das Recht des Käufers gegen den die Erfüllung verweigernden Verkäufer auf die gerichtliche Klage auf Zusprechung des Eigentums. Hieran ändert es nichts, wenn der Verkäufer zunächst durch Anmeldung hat z.ur Erfüllung des Kaufvertrages schreiten wollen, dann aber nachträglich, als die bean- tragte Eintragung des Käufers nicht ohne weiteres vorge- nommen wurde, nichts mehr zu deren Durchsetzung tat. Anderseits liegt nicht etwa der Fall vor (der vorzubehalten ist), dass der Beschwerdeführer geltend machen will, gerade er selbst sei der Verfügungsberechtigte oder statt dessen zu handeln ermächtigt. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass die Beschrän- kung des Beschwerderechtes durch Art. 103 der Grundbuch- verordnung nicht etwa, wie der Beschwerdeführer meint, gegen das ZGB, nämlich Art. 956, verstösst: Für die Auf- sicht ist der Rahmen weit genug gesteckt, wenn sie zu- gunsten derjenigen ausgeübt wird, deren Rechte durch die Grundbuchverwaltung verkümmert werden; wird aber die Anmeldung eines Kaufvertrages zur Eintragung von der Grundbuchverwaltung abgewiesen, so kann dadurch allen- falls ein Recht verletzt werden, das der verfügungsbe- rechtigte Verkäufer gegen die Grundbuchverwaltung hat, während der Käufer sich nur über den Verkäufer beklagen kann, der nichts tut, um der Abweisung entgegenzutreten. In dem vom Beschwerdeführer angeführten Falle BGE 58 I S. 13 f. hat das Bundesgericht freilich nicht nur dem Grundeigentümer, sondern auch den Grundpfand- gläubigern das Recht zur Beschwerde gegen die Verwei- gerung der von jenem begehrten Anmerkung von Zugehör . zugestanden. Allein in solchen Fällen ist die Rechtslage eine wesentlich andere als hier: Wird der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung, Abänderung oder Lö- schung Folge gegeben, so läuft der Verfügungsberechtigte Gefahr, sein bisheriges Recht zu verlieren. Wird einem Begehren um Anmerkung von Zugehör Folge gegeben, so schafft dies nur eine widerlegbare Vermutung zugunsten der Grundpfandgläubiger, die den Widmungswillen deR Grundeigentümers auch sonst auf andere 'V eise dartun könnten, z. B. durch Hinweis auf das blasse Begehren um Anmerkung, auch wenn es wieder zurückgezogen worden wäre, bevor ihm Folge gegeben wurde, während die recht- zeitig wieder zurückgezogene Anmeldung einer Eintragung keinerlei Rechtswirkungen hat. Hieraus erklärt sich un- schwer, dass Art. 103 der Grundbuchverordnung das Recht zur Beschwerde gegen die Abweisung der Anmeldung einer Eintragung usw. auf den Anmeldenden beschränken musste, während Art. 104 1. c. keine Beschränkung des Rechtes zur Beschwerde gegen andere Verfügungen des Grund- buchverwalters, also z. B. gegen die Nichtvollziehung eines «Begehrens» (nicht Anmeldung) um Anmerkung von Zu- gehör gemäss Art. 78 der Grundbuchverordnung, enthält_ Endlich kann der Beschwerdeführer auch nichts her- leiten aus Art. 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes, wonach zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- rechtigt ist, wer in dem angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt worden ist. Letzteres ist bereits verneint worden, und als Partei hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nur bezüglich der Legitimationsfrage behandelt (weswegen auf seine Beschwerde hin hiermit in die Beurteilung dieser Frage eingetreten wird), dagegen ausdrücklich nicht in der Hauptsache, weswegen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf deren Beurteilung hat. Demnach e1·kennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
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