Verwaltungs-und Disziplinarrecht.spflege.
könnte. Unbehelflich ist endlich auch, dass der Betrieb
des Beschwerdeführers der Schweizerischen Unfallversi-
cherung
untersteht. Wie das Bundesgericht schon mehr-
fach entschieden
hat, ist es Sache der zur Eintragung
auffordernden Behörde, den Sachverhalt abzuklären. Da
nach dem Gesagten die vom Regierungsrat in seinem
Entscheide sowie in der Vernehmlassung angeführten Tat-
sachen keine genügende Grundlage für die Annahme der
Eintragungspflicht zu bilden vermögen und auch nichts
dafür vorliegt, dass weitere Erhebungen neue entscheidende
Momente
zutage fördern könnten, ist somit die angefoch-
tene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu-
heben (vgl. auch BGE 57 I S. 236 ff. ; 58 I S. 117 f.).
Demnach erken,nt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Uri vom
- Oktober 1932 aufgehoben.
Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1932
i. S. Dr. Vollenweider
gegen Zürich, Direktion der Volkswirtscha.ft.
Ha n deI s r e gis t e r. Inwiefern ist ein Kostenentscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde Illit der verwaltungsrechtlichen
Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar? Art. 4, 5
Abs. 3 ""DG. (Erw. 1).
Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Genossenschaft liegt
die Pflicht, die Eintragungsgebühr zu entrichten, unter Soli-
darität auch den Mitgliedern des Vorstandes ob, welche die
Löschung veranlasst hatten. (Erw. 2 und 5.) .
Soll von dem die Wiedereintragung nachsuchenden Gläubiger ein
Kostenvorschuss verlangt werden? (Erw. 3).
A. -Dr. jur. H. M. Vollenweider, Rechtsanwalt in
Zürich, war, ohne Genossenschafter zu sein, Präsident und
zusammen mit Otto Haberer-Sinner und Edwin Scotoni
Mitglied des
Vorstandes der im Jahre 1926 gegründeten
Registersachen No 55.
Baugenossenschaft Roggenstrasse in Zürich. Am 9. Ok-
tober 1930 beschloss die Mitg1iederversammlung dieser
Genossenschaft, dieselbe aufzulösen und die Beendigung
der Liquidation festzustellen; Der Beschluss wurde im
schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Am
30. Oktober 1930 forderte Dr. Vollenweider die Gläubiger
der Genossenschaft, wiederum durch Publikation im
schweizerischen Handelsamtsblatt, auf, ihre Ansprüche
anzumelden.
Am 10. Dezember 1930 wurde die Genossen-
schaft im Handelsregister gelöscht.
Paul Müller-Schmidlin, der noch am 30. September 1930
von der Genossenschaft zwei Liegenschaften erworben, an-
lässlich des Schuldenrufes aber keine Schadenersatzfor-
derung angemeldet hatte, stellte dann im November 1931
beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich
das Ge-
such um Anordnung einer Expertise zu ewigem Gedächt-
nis,
indem er sich auf Mängel der Kamin der beiden ge-
kauften Häuser berief. Der trotz Opposition Dr. Vollen-
weiders ernannte Sachverständige, Architekt Hulftegger,
kam zum Ergebnis, dass die Kamine in der Tat erhebliche
Mängel aufwiesen.
Dr. Vollenweider machte jedoch nach
Empfang des Expertenberichtes in einer Eingabe an den
Einzelrichter geltend, er vertrete die aufgelöste Genossen-
schaft nicht mehr, weder als Präsident, noch als Anwalt.
Am 7. Mai 1932 verlangte Müller die Wiedereintragung
der Baugenossenschaft ,Roggenstrasse im Handelsregister.
Dr. Vollenweider lehnte die Wiedereintragung jedoch ab,
da Müller seine Forderung nicht glaubhaft gemacht habe,
da er sie auch nicht angemeldet habe und da die Genossen-
schaft keine Aktiven mehr habe. Auf Antrag des Handels-
registerbureau's des
Kantons Zürich ordnete die Direktion
der Volkswirtschaft aber die Eintragung von Amtes wegen
an. Gegen diesen Entscheid erhob Dr. Vollenweider eine
erste verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht. Dieses wies sie
am 5. Juli 1932 ab.
Am 29. Juli 1932 forderte der Handelsregisterführer Dr.
Vollenweider auf, die Kosten der Wiedereintragung zu
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
bezahlen, nämlich eine Gebühr von 25 Fr., 9 Fr. 60 Cts.
Kosten der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom
31. Mai 1932 und 6 Fr. 40 ets. Kanzleikosten. Die wieder-
. eingetragene Baugenossenschaft Roggenstrasse
kam der
Aufforderung jedoch nicht nach, da sie angeblich keine
Aktiven mehr besass. Am 10. Oktober 1932 eröffnete die
Direktion der Volkswirtschaft dem Rekurrenten Dr.
Vollenweider, dass die Pflicht, die Rechnung zu begleichen,
auch ihn persönlich treffe.
B. -Gegen diese Verfügung der Volkswirtschafts-
direktion hat Dr. Vollenweider rechtzeitig die verwaltungs-
rechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen und
den Antrag gestellt, sie sei aufzuheben. Es bestehe kein
Rechtsgrund, aus dem er zur Zahlung verpflichtet wäre.
Die
Pflicht liege vielmehr dem Müller ob, welcher die
Wiedereintragung
verlangt habe. Müller habe übrigens
seine
in Aussicht gestellte Klage gegen die Genossenschaft
bis heute nicht erhoben. Der Rekurrent protestiere da-
gegen, mit unnützen Kosten belastet zu werden, zumal er
nie Genossenschafter gewesen sei.
G. -Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons
Zürich und das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte-
ment haben Abweisung der Beschnerde beantragt.
Das Bundesgericht ziehtin Erwägung :
I. -Nach Art. 5 Abs. 3 VDG können Entscheide über
Beschwerdekosten nur in Verbindung mit der Hauptsache
durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
Diese Regel des Gesetzes
gilt auch fm die Kosten eines
gewöhnlichen Verwaltungsentscheides, die
dem Einzelnen
auferlegt
werden (KmCHHOFER, Die Verwaltungsrechts-
pflege
beim Bundesgericht S. 16). Die vorliegende selb-
ständige Beschwerde wegen der Auferlegung von Kosten
ist daher hinsichtlich der Kosten der Verfügung der Volks-
wirtschaftsdirektion
vom 31. Mai 1932 in der Höhe von
9 Fr. 60 Cts. unzulässig, und es kann insofern nicht darauf
eingetreten werden. Der Rekurrent hätte die Möglichkeit
Registersachen. N0 55.
gehabt, den Kostenspruch der Volkswirtschaftsdirektion
in Verbindung mit der Hauptsache schon im ersten Ver-
fahren vor Bundesgericht anzufechten. Auch die Kosten
der ersten verwaltungsrechtlichen Beschwerde sind übri-
gens
dem Rekurrenten persönlich auferlegt worden.
Anders
verhält es sich mit der Eintragungsgebühr von
25 Fr. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob
diese bundesrechtlich, durch Art. 1 und 3 der Verord-
nung III betreffend Abänderung der Verordnung über das
Handelsregister und das Handelsamtsblatt (Gebührenord-
nung) vom 8. Dezember 1917 vorgeschriebene Taxe eine
bundesrechtliche Abgabe
im Sinne der Art. 4 und 5 VDG
sei, obschon gemäss Art. 7 der erwähnten Verordnung nur
die Hälfte des Ertrages der Deckung des Finanzbedarfe,
des Bundes dient (vgl. KmcHHoFER, a.a.O. S. 15). denn
wenn die Frage zu verneinen wäre, müsste die Beschwerde
in Bezug auf diesen Posten trotzdem zugelassen werden,
da es sich jedenfalls um einen Entscheid einer kantonalen
Aufsichtsbehörde in einer Handelsregistersache handelt,
der angefochten worden ist (VDG Anhang I Abs. 2). Das
Bundesgericht hat denn .auch schon in seinem Urteil vom
15. Juli 1930 i. S. Schweizerische Hypothekenbank gegen
die
Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich eine
Beschwerde gegen die Auferlegung einer Handelsregister-
gebühr zugelassen (BGE 56 I S. 208 ff.).
Was endlich die Kosten des Handelsregisterbureau's
Zürich
im Betrage von 6 Fr. 40 Cts. betrifft, müsste eigent-
lich
erst untersucht werden, welcher Teil davon schon
mit der Hauptsache hätte zum Gegenstand des Rekurses
gemacht werden können und welcher Teil erst nachträglich
als Inkassospesen
entstanden ist. Es erübrigt sich jedoch,
darüber noch Erhebungen anzustellen, da die Beschwerde
ohnehin als aussichtslos erscheint.
2. -Weder das Obligationenrecht, noch die Handels-
registerverordnungen kennen eine Vorschrift darüber, wer
die
Eintragungsgebühr zu zahlen verpflichtet ist, wenn
eine Eintragung von Amtes wegen vorgenommen wird.
aao
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Das erklärt sich daraus, dass diese Entscheidung in der
Regel keine Schwierigkeiten bereitet. In Übereinstim-
mung mit dem Erkenntnis des eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartementes vom 29. März 1828 i. S. London
House Ltd. S. A., Lausanne muss angenommen werden,
dass
zur Entrichtung der Gebühr gehalten ist, wer zur
Anmeldung der Eintragung verpflichtet gewesen wäre.
Die
Bestimmung dieser Person oder dieser Personen ist
einfach, wenn es sich um die Eintragung einer Einzelfirma
oder einer schon oder noch bestehenden Gesellschaft
handelt. Diese Lösung ergibt sich übrigens auch aus
Art. 864 OR ; so gut wie eine Busse, muss der Register-
führer . dem Beteiligten auch die Gebühr selbst aufer-
legen können.
Im vorliegenden Fall kann deshalb kein Zweifel be-
stehen, dass die Gebührenpflicht
den Mitgliedern des Vor-
standes der gelöschten Genossenschaft obliegt, welche die
vorzeitige Löschung veranlasst
hatten und welche eben
deshalb verpflichtet gewesen wären, dle Wiedereintragung
anzumelden
(OR Art. 695 ff.). Daran ändert der Umstand
nichts, dass die Genossenschaft kein unmittelbar realisier-
bares Vermögen mehr besitzt, aus welchem die Vorstands-
mitglieder die
Gebühr bezahlen könnten. Für die Abgabe
ist dem Staate gegenüber verpflichtet, wer die betreffende
Amtshandlung,
deren Aequivalent die Gebühr darstellt,
nachgesucht
hat oder hätte nachsuchen sollen.
Die
Art und Weise, in welcher übrigens seinerzeit die
Löschung durch den Vorstand der Genossenschaft ver-
anlasst worden war, ist ganz dazu angetan, diese Lösung
im vorliegenden Falle als durchaus angebracht zu bezeich-
nen.
Schon 9 Tage nach dem Verkauf der beiden Liegen-
schaften an Müller wurde die Auflösung beschlossen.
Auch die Frist des Art. 713 Abs. 2 OR scheint nicht
innegehalten worden zu sein. Der Rekurrent hat es
deshalb seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, wenn
ihm Kosten entstanden sind, die sich hätten vermeiden
lassen.
Registersaehen. N° 55. 3al
3. -Es könnte sieh allerdings fragen, ob in Fällen von
Wiedereintragungspflieht, wo keine
andern Aktiven als
Anfechtungs-und Wiedereinbringungsklagen mehr vor-
handen sind (vgl. z. B. BGE 57 I S. 39 ff.) und wo der
Erfolg einer Wiedereintragung praktisch gesprochen zwei-
felhaft erscheint,
nicht ein Kostenvorschuss von dem die
Wiedereintragung nachsuchenden Gläubiger erhoben wer-
den sollte, in der Meinung, dass es seine Sache wäre, sich
auch dafür nachher beim Schuldner Deckung zu ver-
schaffen. Die Vorschusspflicht des Gläubigers
ist allerdings
nirgends
vorgeschrieben; doch ist zu beachten, dass
überhaupt das ganze Wiedereintragungsverfahren auf dem
Wege der Praxis ausgebildet worden ist und dass darum
die Einführung der Vorschusspflicht des nachsuchenden
Gläubigers
auf keine Schwierigkeiten stossen würde. Es
wird jedoch Sache des Eidgenössischen JuStiz-und Polizei-
departementes sein,
zu entscheiden, ob sich die Einführung
der Vorschusspflicht rechtfertigt.
4. -..
5. -Die vom Eidgenössischen Justiz-und Polizeide-
partement aufgeworfene Frage, ob der Rekurrent mit den
andern beiden Vorstandsmitgliedern nur pro parte hafte,
ist entsprechend dem Antrage des Departementes zu ver-
neinen.
Die drei Vorstandsmitglieder haften solidarisch.
Art. 143 OR ist nicht anwendbar, weil die Schuld auf dem
öffentlichen Recht beruht. Wie im Zivilrecht aber bei
einem
von mehreren Personen gemeinschaftlich übernom-
menen
Auftrag die Mandatare dem Mandanten solidarisch
haften (OR Art. 403 Abs. 2), muss im öffentlichen Recht,
wenn ein Befehl mehreren Personen gemeinschaftlich, hier
dem Vorstand der Genossenschaft, erteilt wird, eine soli-
darische Verpflichtung
daraus resultieren. Im Bundes-
gesetz
über das Zollwesen ist dies denn auch in Bezug auf
die Zollzahlungspflicht in Art. 13 ausdrücklich vorgesehen.
Eine Belangung der Vorstandsmitglieder, z. B. bei einem
vielköpfigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft,
nur
für den Anteil an der verhältnismässig kleinen Gebühr
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
wäre übrigens derart unzweckmässig, dass sie dem Fiskus
nicht zugemutet werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einge-
treten werden kann.
56. UrtnU der II. livilabteilung vom 25. November 1932
i. S. Bisch gegen Kleiner Bat Graubiinden.
ZGB Art. 665, 956, 963 ; Grundbuchverordnung Art. 5/6, 103/4 :
Gegen die Abweisung der Anmeldung einer Eintragung durch
das G run d b u c h amt kann regelmässig nur der zur
Anmeldung berechtigte Verfügungsberechtigte Be sech wer d e
bei den Aufsichtsbehörden führen, also nicht z. B. der Käufer.
A. -Am 16. Juli 1932 beantragten Paul Risch und der
Beschwerdeführer Luzi Risch gemeinsam beim Grund-
buchamt Waltensburg die Eintragung des Beschwerde-
führers Luzi Risch als Miteigentümers bezüglich eines
Anteiles
an einem Holzschopf, der bisher dem Paul Risch
gehörte, während der Beschwerdeführer Luzi Risch eben-
falls bereits Miteigentümer war. Gleichen Tages schrieb
das Grundbuchamt ( an Paul Risch und Luzi Risch,
Waltensburg I), dass die Anmeldung ( abgewiesen werden
musste, weil durch das Kreisamt durch Verfügung ge-
sperrt, dat. v. 23. April 1932 . Diese Sperre war auf ein
Gesuch des Chr. Gabriel-Hosang hin angeordnet worden,
der am 10. Februar den AnteÜ des Paul Risch an einem
anstossenden Stall gekauft hatte und hieraus ein Vor-
kaufsrecht bezüglich des Anteiles des Paul Risch am Holz-
schopf herleiten will.
Gegen
die Abweisung der Anmeldung führte (nur) Luzi
Risch Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde,
dem Kleinen Rate.
B. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat am
6. September 1932 die Beschwerde wegen mangelnder
Legitimation des Beschwerdeführers abgewiesen.
Hegist.ersacl1en. No 56. 333
O. -Hiegegen richtet sich die vorliegende verwaltungs-
gerichtliche Beschwerde des Luzi Risch mit dem Antrag,
der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und das
Grundbuchamt Waltensburg anzuweisen, den Kaufver-
trag vom 16. Juli 1932 zwischen Paul Risch und Luzi Risch
über einen Miteigentumsanteil an einem Holzsehopf ins
Kaufprotokoll einzutragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägun,g'
Art. 103 der Grundbuchverordnung gewährt bei Ab-
weisung der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung,
Abänderung oder Löschung dem Anmeldenden das Recht,
Beschwerde zu führen. Zutreffend hat die Vorinstanz
den Beschwerdeführer nicht als Anmeldenden im Sinne
dieser
Vorschrift betrachtet. Zur Anmeldung berechtigt
ist nämlich nach Art. 15/6 der Grundbuchverordnung nur
der nach Grundbuchrecht Verfügungsberechtigte, speziell
für Eintragungen der Eigentümer des Grundstückes, auf
das sich die Verfügung bezieht (Art. 963 ZGB), oder des-
sen
ermächtigter Vertreter. Ersteres ist vorliegend PauI
Risch als Eigentümer des zu übertragenden Anteiles am
Holzschopf, und dementsprechend ist die Anmeldung denn
auch von ihm ausgegangen. Der Beschwerdeführer I .. uzi
Risch hat freilich die Anmeldung ebenfalls unterzeichnet,
jedoch nur in seiner Eigenschaft als Käufer, nicht etwa als
Vertreter des Verkäufers, also überflüssiger-und daher
unbeachtlicherweise. Seiner 1 fitunterzeichnung kann nicht
die Bedeutung beigemessen werden, dass infolgedessen
er nun (auch) der Anmeldende sei und als solcher gegen
die Abweisung
der Anmeldung selbständig Beschwerde
führen könnte. Lässt sich nämlich der nach Grundbuch-
recht Verfügungsberechtigte die Abweisung seiner eigenen
Anmeldung gefallen, ohne dagegen Beschwerde zu führen,
so
ist nicht ersichtlich, ob er sie überhaupt aufrecht halten
will oder aber von ihrem ausdrücklichen Rückzug nur
deshalb absieht, weil sie abgewiesen und infolgedessen
ohnehin bedeutungslos geworden
ist. Diese Überlegung
AB 68 I -1932