BGE 58 I 326
BGE 58 I 326Bge16.07.1932Originalquelle öffnen →
326 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.spflege. könnte. Unbehelflich ist endlich auch, dass der Betrieb des Beschwerdeführers der Schweizerischen Unfallversi- cherung untersteht. Wie das Bundesgericht schon mehr- fach entschieden hat, ist es Sache der zur Eintragung auffordernden Behörde, den Sachverhalt abzuklären. Da nach dem Gesagten die vom Regierungsrat in seinem Entscheide sowie in der Vernehmlassung angeführten Tat- sachen keine genügende Grundlage für die Annahme der Eintragungspflicht zu bilden vermögen und auch nichts dafür vorliegt, dass weitere Erhebungen neue entscheidende Momente zutage fördern könnten, ist somit die angefoch- tene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben (vgl. auch BGE 57 I S. 236 ff. ; 58 I S. 117 f.). Demnach erken,nt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom
Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1932 i. S. Dr. Vollenweider gegen Zürich, Direktion der Volkswirtscha.ft. Ha n deI s r e gis t e r. Inwiefern ist ein Kostenentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde Illit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar? Art. 4, 5 Abs. 3 ""DG. (Erw. 1). Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Genossenschaft liegt die Pflicht, die Eintragungsgebühr zu entrichten, unter Soli- darität auch den Mitgliedern des Vorstandes ob, welche die Löschung veranlasst hatten. (Erw. 2 und 5.) . Soll von dem die Wiedereintragung nachsuchenden Gläubiger ein Kostenvorschuss verlangt werden? (Erw. 3). A. -Dr. jur. H. M. Vollenweider, Rechtsanwalt in Zürich, war, ohne Genossenschafter zu sein, Präsident und zusammen mit Otto Haberer-Sinner und Edwin Scotoni Mitglied des Vorstandes der im Jahre 1926 gegründeten Registersachen_ No 55. 327 Baugenossenschaft Roggenstrasse in Zürich. Am 9. Ok- tober 1930 beschloss die Mitg1iederversammlung dieser Genossenschaft, dieselbe aufzulösen und die Beendigung der Liquidation festzustellen; Der Beschluss wurde im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Am 30. Oktober 1930 forderte Dr. Vollenweider die Gläubiger der Genossenschaft, wiederum durch Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt, auf, ihre Ansprüche anzumelden. Am 10. Dezember 1930 wurde die Genossen- schaft im Handelsregister gelöscht. Paul Müller-Schmidlin, der noch am 30. September 1930 von der Genossenschaft zwei Liegenschaften erworben, an- lässlich des Schuldenrufes aber keine Schadenersatzfor- derung angemeldet hatte, stellte dann im November 1931 beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Ge- such um Anordnung einer Expertise zu ewigem Gedächt- nis, indem er sich auf Mängel der Kamin·· der beiden ge- kauften Häuser berief. Der trotz Opposition Dr. Vollen- weiders ernannte Sachverständige, Architekt Hulftegger, kam zum Ergebnis, dass die Kamine in der Tat erhebliche Mängel aufwiesen. Dr. Vollenweider machte jedoch nach Empfang des Expertenberichtes in einer Eingabe an den Einzelrichter geltend, er vertrete die aufgelöste Genossen- schaft nicht mehr, weder als Präsident, noch als Anwalt. Am 7. Mai 1932 verlangte Müller die Wiedereintragung der Baugenossenschaft ,Roggenstrasse im Handelsregister. Dr. Vollenweider lehnte die Wiedereintragung jedoch ab, da Müller seine Forderung nicht glaubhaft gemacht habe, da er sie auch nicht angemeldet habe und da die Genossen- schaft keine Aktiven mehr habe. Auf Antrag des Handels- registerbureau's des Kantons Zürich ordnete die Direktion der Volkswirtschaft aber die Eintragung von Amtes wegen an. Gegen diesen Entscheid erhob Dr. Vollenweider eine erste verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht. Dieses wies sie am 5. Juli 1932 ab. Am 29. Juli 1932 forderte der Handelsregisterführer Dr. Vollenweider auf, die Kosten der Wiedereintragung zu
328 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. bezahlen, nämlich eine Gebühr von 25 Fr., 9 Fr. 60 Cts. Kosten der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 31. Mai 1932 und 6 Fr. 40 ets. Kanzleikosten. Die wieder- . eingetragene Baugenossenschaft Roggenstrasse kam der Aufforderung jedoch nicht nach, da sie angeblich keine Aktiven mehr besass. Am 10. Oktober 1932 eröffnete die Direktion der Volkswirtschaft dem Rekurrenten Dr. Vollenweider, dass die Pflicht, die Rechnung zu begleichen, auch ihn persönlich treffe. B. -Gegen diese Verfügung der Volkswirtschafts- direktion hat Dr. Vollenweider rechtzeitig die verwaltungs- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, sie sei aufzuheben. Es bestehe kein Rechtsgrund, aus dem er zur Zahlung verpflichtet wäre. Die Pflicht liege vielmehr dem Müller ob, welcher die Wiedereintragung verlangt habe. Müller habe übrigens seine in Aussicht gestellte Klage gegen die Genossenschaft bis heute nicht erhoben. Der Rekurrent protestiere da- gegen, mit unnützen Kosten belastet zu werden, zumal er nie Genossenschafter gewesen sei. G. -Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich und das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment haben Abweisung der Besch~erde beantragt. Das Bundesgericht ziehtin Erwägung : I. -Nach Art. 5 Abs. 3 VDG können Entscheide über Beschwerdekosten nur in Verbindung mit der Hauptsache durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Diese Regel des Gesetzes gilt auch fm die Kosten eines gewöhnlichen Verwaltungsentscheides, die dem Einzelnen auferlegt werden (KmCHHOFER, Die Verwaltungsrechts- pflege beim Bundesgericht S. 16). Die vorliegende selb- ständige Beschwerde wegen der Auferlegung von Kosten ist daher hinsichtlich der Kosten der Verfügung der Volks- wirtschaftsdirektion vom 31. Mai 1932 in der Höhe von 9 Fr. 60 Cts. unzulässig, und es kann insofern nicht darauf eingetreten werden. Der Rekurrent hätte die Möglichkeit Registersachen. N0 55. 329 gehabt, den Kostenspruch der Volkswirtschaftsdirektion in Verbindung mit der Hauptsache schon im ersten Ver- fahren vor Bundesgericht anzufechten. Auch die Kosten der ersten verwaltungsrechtlichen Beschwerde sind übri- gens dem Rekurrenten persönlich auferlegt worden. Anders verhält es sich mit der Eintragungsgebühr von 25 Fr. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese bundesrechtlich, durch Art. 1 und 3 der Verord- nung III betreffend Abänderung der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt (Gebührenord- nung) vom 8. Dezember 1917 vorgeschriebene Taxe eine bundesrechtliche Abgabe im Sinne der Art. 4 und 5 VDG sei, obschon gemäss Art. 7 der erwähnten Verordnung nur die Hälfte des Ertrages der Deckung des Finanzbedarfe, des Bundes dient (vgl. KmcHHoFER, a.a.O. S. 15). denn wenn die Frage zu verneinen wäre, müsste die Beschwerde in Bezug auf diesen Posten trotzdem zugelassen werden, da es sich jedenfalls um einen Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in einer Handelsregistersache handelt, der angefochten worden ist (VDG Anhang I Abs. 2). Das Bundesgericht hat denn .auch schon in seinem Urteil vom 15. Juli 1930 i. S. Schweizerische Hypothekenbank gegen die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Auferlegung einer Handelsregister- gebühr zugelassen (BGE 56 I S. 208 ff.). Was endlich die Kosten des Handelsregisterbureau's Zürich im Betrage von 6 Fr. 40 Cts. betrifft, müsste eigent- lich erst untersucht werden, welcher Teil davon schon mit der Hauptsache hätte zum Gegenstand des Rekurses gemacht werden können und welcher Teil erst nachträglich als Inkassospesen entstanden ist. Es erübrigt sich jedoch, darüber noch Erhebungen anzustellen, da die Beschwerde ohnehin als aussichtslos erscheint. 2. -Weder das Obligationenrecht, noch die Handels- registerverordnungen kennen eine Vorschrift darüber, wer die Eintragungsgebühr zu zahlen verpflichtet ist, wenn eine Eintragung von Amtes wegen vorgenommen wird.
aao Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Das erklärt sich daraus, dass diese Entscheidung in der Regel keine Schwierigkeiten bereitet. In Übereinstim- mung mit dem Erkenntnis des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes vom 29. März 1828 i. S. « London House Ltd. S. A., Lausanne» muss angenommen werden, dass zur Entrichtung der Gebühr gehalten ist, wer zur Anmeldung der Eintragung verpflichtet gewesen wäre. Die Bestimmung dieser Person oder dieser Personen ist einfach, wenn es sich um die Eintragung einer Einzelfirma oder einer schon oder noch bestehenden Gesellschaft handelt. Diese Lösung ergibt sich übrigens auch aus Art. 864 OR ; so gut wie eine Busse, muss der Register- führer . dem « Beteiligten» auch die Gebühr selbst aufer- legen können. Im vorliegenden Fall kann deshalb kein Zweifel be- stehen, dass die Gebührenpflicht den Mitgliedern des Vor- standes der gelöschten Genossenschaft obliegt, welche die vorzeitige Löschung veranlasst hatten und welche eben deshalb verpflichtet gewesen wären, dle Wiedereintragung anzumelden (OR Art. 695 ff.). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Genossenschaft kein unmittelbar realisier- bares Vermögen mehr besitzt, aus welchem die Vorstands- mitglieder die Gebühr bezahlen könnten. Für die Abgabe ist dem Staate gegenüber verpflichtet, wer die betreffende Amtshandlung, deren Aequivalent die Gebühr darstellt, nachgesucht hat oder hätte nachsuchen sollen. Die Art und Weise, in welcher übrigens seinerzeit die Löschung durch den Vorstand der Genossenschaft ver- anlasst worden war, ist ganz dazu angetan, diese Lösung im vorliegenden Falle als durchaus angebracht zu bezeich- nen. Schon 9 Tage nach dem Verkauf der beiden Liegen- schaften an Müller wurde die Auflösung beschlossen. Auch die Frist des Art. 713 Abs. 2 OR scheint nicht innegehalten worden zu sein. Der Rekurrent hat es deshalb seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, wenn ihm Kosten entstanden sind, die sich hätten vermeiden lassen. Registersaehen. N° 55. 3al 3. -Es könnte sieh allerdings fragen, ob in Fällen von Wiedereintragungspflieht, wo keine andern Aktiven als Anfechtungs-und Wiedereinbringungsklagen mehr vor- handen sind (vgl. z. B. BGE 57 I S. 39 ff.) und wo der Erfolg einer Wiedereintragung praktisch gesprochen zwei- felhaft erscheint, nicht ein Kostenvorschuss von dem die Wiedereintragung nachsuchenden Gläubiger erhoben wer- den sollte, in der Meinung, dass es seine Sache wäre, sich auch dafür nachher beim Schuldner Deckung zu ver- schaffen. Die Vorschusspflicht des Gläubigers ist allerdings nirgends vorgeschrieben; doch ist zu beachten, dass überhaupt das ganze Wiedereintragungsverfahren auf dem Wege der Praxis ausgebildet worden ist und dass darum die Einführung der Vorschusspflicht des nachsuchenden Gläubigers auf keine Schwierigkeiten stossen würde. Es wird jedoch Sache des Eidgenössischen JuStiz-und Polizei- departementes sein, zu entscheiden, ob sich die Einführung der Vorschusspflicht rechtfertigt. 4. -..• 5. -Die vom Eidgenössischen Justiz-und Polizeide- partement aufgeworfene Frage, ob der Rekurrent mit den andern beiden Vorstandsmitgliedern nur pro parte hafte, ist entsprechend dem Antrage des Departementes zu ver- neinen. Die drei Vorstandsmitglieder haften solidarisch. Art. 143 OR ist nicht anwendbar, weil die Schuld auf dem öffentlichen Recht beruht. Wie im Zivilrecht aber bei einem von mehreren Personen gemeinschaftlich übernom- menen Auftrag die Mandatare dem Mandanten solidarisch haften (OR Art. 403 Abs. 2), muss im öffentlichen Recht, wenn ein Befehl mehreren Personen gemeinschaftlich, hier dem Vorstand der Genossenschaft, erteilt wird, eine soli- darische Verpflichtung daraus resultieren. Im Bundes- gesetz über das Zollwesen ist dies denn auch in Bezug auf die Zollzahlungspflicht in Art. 13 ausdrücklich vorgesehen. Eine Belangung der Vorstandsmitglieder, z. B. bei einem vielköpfigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, nur für den Anteil an der verhältnismässig kleinen Gebühr
332 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. wäre übrigens derart unzweckmässig, dass sie dem Fiskus nicht zugemutet werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten werden kann. 56. Urt~U der II. livilabteilung vom 25. November 1932 i. S. Bisch gegen Kleiner Bat Graubiinden. ZGB Art. 665, 956, 963 ; Grundbuchverordnung Art. ] 5/6, 103/4 : Gegen die Abweisung der Anmeldung einer Eintragung durch das G run d b u c h amt kann regelmässig nur der zur Anmeldung berechtigte Verfügungsberechtigte Be sech wer d e bei den Aufsichtsbehörden führen, also nicht z. B. der Käufer. A. -Am 16. Juli 1932 beantragten Paul Risch und der Beschwerdeführer Luzi Risch gemeinsam beim Grund- buchamt Waltensburg die Eintragung des Beschwerde- führers Luzi Risch als Miteigentümers bezüglich eines Anteiles an· einem Holzschopf, der bisher dem Paul Risch gehörte, während der Beschwerdeführer Luzi Risch eben- falls bereits Miteigentümer war. Gleichen Tages schrieb das Grundbuchamt {( an Paul Risch und Luzi Risch, Waltensburg I), dass die Anmeldung {( abgewiesen werden musste, weil durch das Kreisamt durch Verfügung ge- sperrt, dat. v. 23. April 1932». Diese Sperre war auf ein Gesuch des Chr. Gabriel-Hosang hin angeordnet worden, der am 10. Februar den AnteÜ des Paul Risch an einem anstossenden Stall gekauft hatte und hieraus ein Vor- kaufsrecht bezüglich des Anteiles des Paul Risch am Holz- schopf herleiten will. Gegen die Abweisung der Anmeldung führte (nur) Luzi Risch Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Kleinen Rate. B. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat am 6. September 1932 die Beschwerde wegen mangelnder Legitimation des Beschwerdeführers abgewiesen. Hegist.ersacl1en. No 56. 333 O. -Hiegegen richtet sich die vorliegende verwaltungs- gerichtliche Beschwerde des Luzi Risch mit dem Antrag, der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und das Grundbuchamt Waltensburg anzuweisen, den Kaufver- trag vom 16. Juli 1932 zwischen Paul Risch und Luzi Risch über einen Miteigentumsanteil an einem Holzsehopf ins Kaufprotokoll einzutragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägun,g' Art. 103 der Grundbuchverordnung gewährt bei Ab- weisung der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung, Abänderung oder Löschung dem Anmeldenden das Recht, Beschwerde zu führen. Zutreffend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als Anmeldenden im Sinne dieser Vorschrift betrachtet. Zur Anmeldung berechtigt ist nämlich nach Art. 15/6 der Grundbuchverordnung nur der nach Grundbuchrecht Verfügungsberechtigte, speziell für Eintragungen der Eigentümer des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht (Art. 963 ZGB), oder des- sen ermächtigter Vertreter. Ersteres ist vorliegend PauI Risch als Eigentümer des zu übertragenden Anteiles am Holzschopf, und dementsprechend ist die Anmeldung denn auch von ihm ausgegangen. Der Beschwerdeführer I .. uzi Risch hat freilich die Anmeldung ebenfalls unterzeichnet, jedoch nur in seiner Eigenschaft als Käufer, nicht etwa als Vertreter des Verkäufers, also überflüssiger-und daher unbeachtlicherweise. Seiner 1\fitunterzeichnung kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass infolgedessen er nun (auch) der Anmeldende sei und als solcher gegen die Abweisung der Anmeldung selbständig Beschwerde führen könnte. Lässt sich nämlich der nach Grundbuch- recht Verfügungsberechtigte die Abweisung seiner eigenen Anmeldung gefallen, ohne dagegen Beschwerde zu führen, so ist nicht ersichtlich, ob er sie überhaupt aufrecht halten will oder aber von ihrem ausdrücklichen Rückzug nur deshalb absieht, weil sie abgewiesen und infolgedessen ohnehin bedeutungslos geworden ist. Diese Überlegung AB 68 I -1932 24
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