BGE 58 I 302
BGE 58 I 302Bge05.11.1932Originalquelle öffnen →
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Staatsl'ocht.
welche sich auf diesen Punkt beziehen, scheiden demnach,
weil in jenem Verfahren zu erledigen, aus der Erörterung
aus. .
Es kann auch nicht etwa eingewendet werden, dIe
Frage der Zulässigkejt eines weitergehn, rechthen
Monopols der Gemeinde für die EI~ktrIzltaabgab~. uber-
haupt -gleichgiltig, ob damit eIDe Benutzung offent-
lichen
Eigentums verbunden ist oder nicht -behalte
deshalb ihre Bedeutung, weil dadurch jene Nachprüfung
des Bundesrates ausgeschaltet würde. Die Art. 43 ff. EIG
sind erlassen zur Förderung des öffentlichen Interesses an
der Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft. Sie wollen
dieses Ziel erreichen
durch eine ausgedehnte « Freizügig-
keit )} dieses Wirlschaftsgutes. Wenn das EIG infolgedessen
die Gemeinden
verpflichtet, sogar die Benützung ihres
öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Abgabe
elektrischer Energie innert der Gemeinde zu gestatn,
sofern sie dagegen nicht ihrerseits berechtigte öffantlice
Interessen der Gemeinde geltend machen können, so 1st
es aber ausgeschlossen, dass eine Gemeinde jenen Zweck
des Gesetzes durch ein Verbot privater Ausübung des
betreffenden Gewerbezweiges, nämlich des Energieab-
satzes überhaupt vereiteln könnte, ohne dass dafür
Interessen im Sinne von Art. 46 UI vorliegen.
IH. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
50. t1rteU vom 7. Oktober 19Sa i. S. Schuler
gegen Schwyz Justizkommission.
Vollstreclrungsbewilligung für ein österreichisches Urteil übr
eine persönliche Ansprache, das gegen einen in der SchweiZ
wohnhaften aufrechtstehenden Schuldner auf Grund vertrag-
licher Unterwerfung unter den betr. Gerichtsstand .ergnge:,
ist. Aufhebung gestützt auf Art. 59 BV wegen NIChtigkeit
;W;!
tier Prorogation gemäss Art. II deR Randebreisendengesetzcl".
Geltung der letzteren Vorschrift mit rü('kwirkendol" Kraft selb;.;t
für vor Inkrafttreten des Geset.zes geschlossene' bezügliche
Vereinbarungen auch gegenilber Art. 2 Ziff. 2 dos shweize
risch-österreichischen Vollstreckungsvertrags vom 15. Miir7.
1927.
A. -A. Schuler, Sägereibesitzer in Alptal Kanton
8chwyz, hat laut Bestellschein vom 15. Juni 1930 bei der
Firma A. Kranner, Kommanditgesellschaft in 'Wien, sechs
Hemden und zwei Hosen bestellt, dann aber die Sendung
nicht angenommen. Gestützt auf die Bestimmung im
Bestellschein
« Beide Parteien' unterwerfen sich dem
sachlich zuständigen Gericht in Wien)) klagte die Firma
A. Kranner den Kaufpreis mit 154 :Fr. 50 ets. beim Bezirks-
gericht Wien-Neubau gegen A. Schuler ein. Dieser leistet
der Vorladung zur Verhandlung keine Folge, worauf am
26. Juni 1931 gegen ihn ein Versäumnisurteil erging, das
ihn zur Zahlung des geforderten Kaufpreises und zur
Tragung der Kosten verpflichtete. Die Firma A. Kranner
suchte darauf bei der Justizkommission des Kantons
Schwyz um Vollstreckbarerklärung des Urteils im Kanton
Schwyz nach, unter Berufung auf den Vertrag zwischen
der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März
1927. Das Begehren wurde ein erstes Mal abgewiesen, weil
gewisse formelle Erfordernisse fehlten.
4.ls es nach Hebung
dieser Mängel wiederholt wurde, erklärte die Justizkom-
mission mit Beschluss vom 7. Mai 1932 das Urteil als
vollstreckbar.
B. -Gegen diesen Beschluss der Justizkommission
hat A. Schuler beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erhoben und beantragt: « Es sei unter Auf-
hebung des Beschlusses das Urteil des Bezirksgerichts
Wien-Neubau vom 26. Juni 1931 als nichtvollstreckbar
zu erklären.» Es wird angebracht: Die Bestellung sei
durch zwei Reisende der Firma A. Kranner beim Beschwer-
deführer aufgenommen worden. Die im Bestellschein
enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei daher nach
:(j4 Stautreeht.
Art. 11 des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden, dem
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes rückwir-
kende Kraft zukomme, ungiltig und der Schuldner hätte
gemäss Art. 59 BV an seinem Wohnsitz eingeklagt werden
-müssen.
G. -Die Beschwerdebeklagte Firma A. Kranner hat
die Abweisung der Beschwerde ·beantragt. Die Voraus-
setzungen des genannten Staatsvertrages für die Voll-
streckung des Wiener Urteiles in der Schweiz seien gegeben.
Das Bundesgesetz über die Handelsreisenden habe die
Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag nicht einseitig
einschränken dürfen und könne gegenüber einer· Verein-
barung, wonach ein österreichisches Gericht zuständig
sein solle, nicht angerufen werden. Das Gesetz sei zudem
erst nach Abschluss der Vereinbarung zwischen den
Parteien erlassen worden, und es könne ihm rückwirkende
Kraft nicht beigelegt werden, wofür auf ein Urteil der
4. Kammer des Obergerichtes Zürich vom 21. April 1932
in Sachen Süd trikot gegen Cassini verwiesen wird.
Die Justizkommission des Kantons Schwyz erklärt,
sie habe die Vollstreckbarkeit des Wiener Urteils gemäss
den Bestimmungen des erwähnten Staatsvertrages ausge-
sprochen und überlasse es dem Bundesgericht zu entschei-
den,
ob das Bundesgesetz über die Handelsreisenden auch
auf Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Schweizern und
auSländischen Kleinhandelsreisenden anwendbar sei und
rückwirkende Kraft besitze.
Das Bundesgericht z·ie.ht n Erwägung:
Art. II dee Bundesgesetzes über die Handelsreisenden
vom 4. Oktober 1930, in Kraft getreten am 1. Juli 1931
erklärt Vereinbarungen mit Kleinhandelsreisenden, die
beim Aufsuchen von Bstellungen abgeschlossen werden
und wodurch der Käufer auf seinen ordentlichen Gerichts-
stand verzichtet, für nichtig und verpflichtet den Richter
diese Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Nach Fassung und Zweck der Bestimmung kann kein
Staatsverh·äge. N° 50.
Zweifel darüber bestehen, dass sie sich gl'undsätzIich auf
alle Vereinbarungen solcher Art bezieht, die in der Schweiz
abgeschlossen
werden, auch auf .diejenigen mit dem
Reisenden eines ausländischen Geschäftes. Dass es sich
bei
der heute in Betracht kommenden Gerichtsstands-
klausel um eine Abrede handelt, die im übrigen, sachlich
unter die angeführte Vorschrift fällt, ist nicht bestritten
und zudem nicht zweifelhaft. In wiederholten Entschei-
dungen hat das Bundesgericht ferner erkannt, dass dem
damit aufgestellten Grundsatze rückwirkende Kraft zu-
kommt und er infolgedessen auch die vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes getroffenen Vereinbarungen erfassen
muss (vgl. die Urteile in Sachen Finkelmann gegen Berger
vom 6. Mai, in Sachen Kaufmann gegen Union-Kassen-
fabrik vom 27. Mai Imd in Sachen Cassini gegen 'Südtrikot
vom 1. Juli 1932, durch welches der von der Beschwerde-
beklagten angerufene Entscheid des zürcherischen Ober-
gerichtes aufgehoben worden ist). Da der Streit vor dem
Bezirksgericht Wien-Neubau eine persönliche Ansprache
betraf, der Rekurrent in der Schweiz wohnhaft und auf-
rechtstehend ist und Art. 59 BV nach feststehender
Rechtsprechung auch gegenüber der Vollstreckung des
Urteils eines ausländischen Gerichtes gilt, muss demnach
der angefochtene Entscheid der Justizkommission wegen
Verletzung dieser Verfassungsgarantie aufgehoben werden,
falls
nicht etwa die Schweiz kraft einer von ihr eingegan-
genen internationalen Bindung zur Anerkennung des .als
vollstreckbar
erklärten Urteils verpflichtet war. Eme
solche Bindung will die Beschwerdebeklagte im schweize-
risch - österreichischen Vollstreckungsabkommen
vom
15. März 1927 erblicken. Indessen zu Unrecht 1 Wenn
hier die Berufung auf den Wohnsitzrichter für den Fall
ausgeschlossen wird, dass der Beklagte sich durc~ eine
ausdrückliche
Vereinbarung der Zuständigkeit des Genchtes
unterworfen hat, das in der Sache erkannt hat, so ist
dabei das Vorliegen eines giltigen darauf gerichteten
Vertrages, d. h. der Bedingungen vorausgesetzt, welche
:lO6
Staatsrecht.
für das Zustandekommen einer rechtlich verbindlichen
Willenseinigung allgemein erforderlich sind. Es kann
daher auch einem Vertragsstaate trotz des Vollstreckungs-
.
abkommens nicht verwehrt sein, auf seinem Gebiet getrof-
fenen
derartigen Abreden durch seine interne Gesetzge-
bung allgemein die Anerkennung zu versagen, falls sie
unter gewissen besonderen, näher umschriebenen Um-
ständen zustandegekommen sind, welche die Erwirkung
der Prorogation als gegen die guten Sitten verstossend
erscheinen lassen, wie es durch .<\rt. II des Handelsreisen-
dengesetzes geschieht.
Nach der Erfahrung wären die hier
erwähnten Vereinbarungen zudem in der Regel ohnehin
schon wegen Betruges oder Irrtums anfechtbar. Wenn
die angeführte Gesetzesvorschrift . diese Regel zu unum-
stösslicher Vermutung erhebt, so ist die Einschränkung,
welche das Anwendungsgebiet von Art. 2 Ziff. 1 des
Vollstreckungsabkommens
vom 15. März 1927 so erfährt,
zu unbedeutend, als dass dadurch das Gleichgewicht der
beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrage,
das auf diesem Gebiete so wie so nie ein vollkommenes
sein
kann, wesentlich gestört zu werden vermöchte und
von einer Missachtung desselben gesprochen werden
könnte. Aus demselben Grunde erscheint der Staatsvertrag
auch dadurch nicht als verletzt, dass der fraglichen
Gesetzesbestimmung
die rückwirkende Kraft beigelegt
wird die ihrer Natur und ihrem Zwecke entspricht.
,
Demnach erkennt dds Bundesgericht :
Die Beschwerde
wird gutgeheissen, der Beschluss der
Justizkommission des Kantons Schwyz vom 7. Mai:1932
aufgehoben
und das Urteil des Bezirksgerichtes Wn
Neubau vorn 26. Juni 1931 als nicht vollstreckbar erklart.
Sta.atsvorträge. No 51.
51. 'Urteil vom a5. November 1932
i. S. Deutsclle Feuerversicherllngs A.-G. gegen Luca.
und Ionsorten.
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I. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17
der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht.
setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugos nicht
voraus.
2. Die Befreiung von der Prozesskostenkaution (Art. 17 1. c.)
findet Anwendung auf die in Deutschland wohnende Klag-
partei. Die Beschränkungen, welche die Rechtsordnung des
Deutschen Reiches für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande
aufgestellt hat, hindern die Anwendung· diefler Vorschrift
nicht.
A. -Die Deutsche Feuerversicherungs A.-G. in Berlin-
Wilrnersdorf
hat gegen Generaldirektor Paul Lucas,
dessen Ehefrau, Direktor Emil Lucas, Direktor Siegfried
Lucas und Fräulein Ida Lucas, die seit einigen Jahren
in Hölstein, Kanton Baselland, wohnen, vor dem Be-
zirksgericht Waldenburg Klage auf Bezahlung von
475,974 Fr. 60 Cts. erhoben. Nachdem anfangs August
1932 die Antwort eingegangen und Frist zur Replik bis
30. September angesetzt worden war, verfügte der Bezirks-
gerichtspräsident von Waldenburg am 19. August auf
Gesuch der Beklagten, es hbe die Klägerin im Sinne von
§ 70 ZPO von Baselland vorläufig 5000 Fr. mit Einreichung
der Replik bei der Gerichtskanzlei Waldenburg zu hinter-
legen, bei Annahme des Verzichtes auf die Klage im
Unterlassungsfalle. Es wird ausgeführt, der Vertreter
der Beklagten habe sein Gesuch begründet: 1. Mit den
heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen im allgemeinen,
wobei
darauf hingewiesen worden sei, dass selbst die
grössten Banken, die bis vor kurzer Zeit in der gesamten
Geschäftswelt als am sichersten galten, durch N otmass-
nahmen des .Reiches gestützt werden mussten; 2. damit,
dass das Deutsche Reich eine Devisenausfuhr nicht
zulasse und Zahlungen in der Höhe einer eventuell zuzu-
Programmgesteuerter Zugriff
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