BGE 58 I 292
BGE 58 I 292Bge26.06.1931Originalquelle öffnen →
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Stall t sre{ht.
z. B. daraus erklären, dass sie inzwischen gestorben ist.
Auch im letzteren Falle muss aber, solange ihr Tod nicht
nachgewiesen oder die Verschollenheitserklärung noh
• nicht erfolgt ist, der Erbschaftsprozess in ihrem Namen
durchgeführt werden. Dazu kommt, dass die B~willigung
der unentgeltlichen Prozessführung überhaupt nicht davon
abhängig gemacht werden kann, ob die Unfähigkeit des
Gesuchstellers
zur Bestreitung der Prozesskosten auf ein
Verschulden seinerseits zurückzuführen ist oder nicht.
Auch demjenigen, der seine Armut verschuldet hat, muss
das Armenrecht gewährt werden, wenn sein Anspruch
nicht von vorneherein aussichtslos ist.
Demnach erkennt das Bundesget'icht:
Die Beschwerde wird im. Sinne der Erwägungen gutge-
heissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts
des Kanton>; Zürich vom 21. Mai 1932 aufgehoben.
H. HANDELS-FXD GEWERBEFREIHEIT'
LIBERTE DU CONIMERCE ET DE L'INDUSTRIE
49. Auszug aus dem Urteil vom G. Ka.i 1932
i. S. Elelttra Deitingen gegen ,:Regierungsrat Solothurn.
Verfügungen über die Benützung öffentlicher Stra",,,ell (Art. 31
litt. e BV). Recht der Gemeinde auch eine Benützung, die
sie selbst zu Gunsten eines von ihr aUI-l Gründen des allgemeinen
Wohls, nicht bloss zu fiskalischen Zwecken bet.riebenen gemein-
wirtschaftlichen Unternehmens in Anspruch nimmt., für gleiche
Einrichtungen eines privaten Gewerbebetriebes zu versagen,
wenn durch Zulassung eines solchen Wettbewerbes Bestand
nnd Zweck der Gemeindeanstalt gefährdet würden. Bezieht
sich die vom Privaten beanspruchte Benützung auf Einrich-
tungen zur Abgabe elektrischer Energie in der Gemeinde, so
hat über die Frage, ob die Verweigerung sich durch hinlängliche
öfientliche Intere.'!sen solcher Art rechtfertigt, als Anstand
naf'hArt. <IG TY EIe: rler Bundesrat zn ent"cheiden. Eine Anf8('h-
tmlg der Benützungsverweigerung oder des Benüf,zwlgsent-
zuges a.us Art. 31 BV wegen Fehlens jenes El'fordernif!.'l8s iHt
ausgeschlossen.
In der solothurnischen Gemeinde Deitingen edolgte
bisher die Verteilung und Abgabe elektrischer Energie
an die Verbraucher durch eine im Jahre 1911 gegründete
private Genossenschaft, die Elektra Deitingen (im Folgen-
den Elektra genannt), die den Strom von einem fremden
Werke (anfänglich vom Elektrizitätswerk Wangen A.-G.
seither von der Gesellschaft des Aare-und Emmenkanals
in Solothurn) bezog. Die. Abgabe geschah, wie schon
in den ursprünglichen Statuten vorgesehen, nicht bloss
an Genossenschafter, sondern auch an Nichtmitglieder,
die sogenannten Abonnenten. Die Stangen und Träger
des dazu nötigen, der Genossenschaft gehörenden Se-
kundärnetzes befinden sich teils auf den die Gemeinde
durchziehenden
Kantonsstrassen, teils auf dem privaten
Grundeigentum der Strombezüger ; dagegen kreuzt, wie
heute feststeht, das Netz mit den Leitungsdrähten vielfach
auch den Luftraum über öffentlichem Gemeindeeigentllm
(Gemeindestrassen
und -wegen). Eine förmliche Bewilli-
gung der Gemeinde zu dieser Benützung ist nicht eingeholt
worden ;
die Elektra hat sie einfach tatsächlich in Anspruch
genommen, ohne daran von der Gemeinde gehindert zu
werden. Ein nach Deckung der Amgaben und Vornahme
der notwendigen Abschreibungen verbleibender Geschäft.g-
gewinn sollte nach den alten Statuten zunächst zur
Ansammlung eines Reservefonds und sodann zur Herab-
setzung des Tarifs für die Stromabgabe verwendet werden.
Eine andere Gewinnbeteiligung der Genossenschafter war
nicht vorgesehen. Im Jahre 1927 fing dann aber die
Genossenschaft an, aus den Rückvergütungen, die sie
selbst von ihrer Stromlieferantin (Aare-und Emmen-
kanaJgesellschaft) auf deren Einnahmen aus der Stromlie-
ferung erhielt, ihrerseits entsprechende Teilbeträge an die
Genossenschafter nach Massgabe des Strombezuges der
einzelnen, unter Ausschluss der einfachen Abonnenten,
i9t Staa,tsrecht. auszurichten. Es ergaben sich daraus Streitigkeiten mit der Gemeinde. Im Laufe derselben nahm die Elektra eine • Statutenrevision vor. Während nach den alten Statuten alle in der Gemeinde Deitingen wohnhaften Personen, auch die Gemeinde selbst, Korporationen und Gesell- schaften sollten Mitglieder werden können, wurde nunmehr die Neuaufnahme auf Personen beschränkt, die erst nach 1911 Häuserbesitzer geworden sind. bisher nicht gegen die Genossenschaft gearbeitet haben und ferner einen Anteilschein von 500 Fr. zeichnen und einzahlen. Die bishe- rigen Mitglieder erhielten einen solchen Anteilschein unentgeltlich ausgehändigt und es wurde überdies jedem von ihnen aus den angesammelten Reserven ein Betrag von 500 Fr. bar ausbezahlt. Auch wurde eine Verzinsung der Anteilscheine zu einem jährlich von der Generalver- sammlung zu bestimmenden Satze vorgesehen. Ver- handlungen der Gemeinde mit der Elektra über eine gütliche Neuordnung der gegenseitigen Beziehungen hatten keinen Erfolg. Am 22. Februar 1931 beschloss deshalb die Einwohnergemeindeversammlung Deitingen : « ab ~. Juli 1932 für die Gemeinde das Monopol der Verteilung von Elektrizität im Gemeindegebiet in Anspruch zu nehmen )) und gab hievon der Elektra am 25. Februar Kenntnis. Einen Rekurs der Elektra gegen diesen Beschluss wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn durch Entscheid vom 23. Juni 1931 ab. Er stützte sich dabei im Wesentli- chen auf einen von ihm schon früher auf VeranIassung der Gemeinde Deitingen gefassten Beschluss, worin er die Auffassung vertreten hatte: der Gemeinde stehe es, wenn sie die Elektrizitätsversorgung für ihr Gebiet selbst übernehmen wolle, frei, der Elektra die -bisher still- schweigend erteilte -Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Gemeindeeigentums zu entziehen und ihr so die Energieverteilung zu verunmöglichen oder doch zu erschweren. Die Gemeinde könne aber auch weitergehen lmd das Monopol der Verteilung und Abgabe von Elektri- zität auf ihrem ('..abiet überhaupt in Anspruch nehmen. Handels· und Gewerbefreihpü. No <i9. Die Gewerbefreiheit (Art. 31 BV) stehe einer solchen Monopolisierung nicht entgegen und auch vom Stand- punkte des kantonalen Rechts aus erscheine sie als zu- lässig. Sowohl gegen diesen früheren Regierungsratsbeschluss als gegen den Entscheid vom 23. Juni 1931 und den Gemeindebeschluss vom 22. Februar 1931 ergriff die Elektra Deitingen die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Sie machte damit u. a. geltend; ein rechtliches Monopol der Elektrizitätsverteilung, wie es die Gemeinde hier in Anspruch nehme, sei mit Art. 31 BV nicht vereinbar. Es müi3se aber abgesehen hievon auch schon durch die Bundesgesetzgebung, nämlich das EIG von 1902 als ausgeschlossen angesehen werden, da letzteres sonst nicht den privaten Inhabern von Starkstromanlagen und Bezügern elektrischer Energie für die Erstellung von Fortleitungs-und Verteilungseinrichtungen das Expro- priationsrecht und zwar selbst gegenüber dem öffentlichen Eigentum von Kantonen und Gemeinden hätte einräumen können, unter dem einzigen Vorbehalt von Art. 46 III ebenda. Durch die Zulassung rechtlicher Verteilungs- monopole der Gemeinden würden diese den Privatunter- nehmungen gewährleisteten Rechte illueorisch gemacht. Auf Art. 46 III EIG aber könne sich die Gemeinde Deitingen nicht berufen, weil auf die hier vorbehaltene Befugnis auch verzichtet werden könne. Ein solcher Verzicht müsse angenommen werden, wenn eine Gemeinde, wie im vorliegenden Falle, die Erstellung privater Leitungs- anlagen auf ihrem Boden ohne Widerspruch zugelassen und geduldet habe. Habe j;!ie dies getan, so könne sie darauf nicht mehr zurückkommen und erwerbe der private Werkinhaber damit nach dem EIG ein festes unentzieh- bares Recht auf die fragliche Benützung, da es unmöglich der Wille des Bundesgesetzgebers gewesen sein könne, den Bestand auf Grund einer solchen Gestattung errichteter Anlagen durch einseitigen Widerruf der Gemeinde wieder in Frage stellen zu lassen. Der Zustimmung der Gemeinde
:!Hi
bedürfe es nach Art. 46 III EIG nur für die Erstellung der
'I. I auf ihrem Boden, nachher nicht mehr. Auch
.ten. -:-
zu den gleichen Bedingungen, nämlich nach dem einhelth-
ehen Tarife der Aare-und Emmenkana1gesellscn agen T •• ' •
bOweit Rechtsmonopole vor Art. 31 B\ zulaSSlg Eem
'"ollten, dürften sie jedenfalls nach dieser V erfassgs
vorschrift nur aus zwingenden Gründen des öffentlIchen
\Vohles, nicht zu anderen Zwecken eingeführt werden.
An solchen Gründen fehle es hier. Der Strom werde an
aUe Bezüger -Mitglieder und einfache Abonneaft
(AEK) abgegeben. Da dieser Tarif für das .ganze ahme
mit ihrer Bürgschaft) aufgebracht hätten, hätten SIe auch
einen begründeten ausschliesslichen Anspruch auf das
Han,iels-timl Gewe .. bef .. "iheit. :'>0 4.
Genossenschaftsvermögen in seinem gegenwärtigen Be-
stande und auf angemessene Zuweisungen aus dem Rein-
ertrage gehabt, ohne dass die übrigen Strombezüger
(Abonnenten) sich deshalb über ungleiche Behandlung
beklagen könnten ; darum sei auch die bei der Statuten-
revision eingeführte Pflicht neueintretender Mitglieder
sich durch Einzahlung eines Anteilscheines in die Genos-
senschaft einzukaufen, etwas durchaus Selbstverständliches
und Gerechtfertigtes. In den Vergleichsverhandlungen
vor dem kantonalen Baudepartement habe sich die Elektra
zudem grundsätzlich bereit erklärt, auch die Rückver-
gütungen auf Licht-und Kraftstrom nach Erfüllung
gewisser Voraussetzungen, bezw. von einem gewissen
Zeitpunkt an, allen Strombezügern zukommen zu lassen.
Aus alledem ergebe sich zugleich, dass auch « berechtigte
Interessen » der Gemeinde im Sinne von Art. 46 III EIG,
um der Elektra die Mitbenützung des öffentlichen Ge-
meindeeigentums für illre Anlagen zu versagen, nicht
vorliegen würden, abgesehen davon, dass ein solches Verbot
heute, nachträglich überhaupt nicht mehr zulässig wäre.
Neben der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundes-
gericht wurde gegen den Regierungsratsentscheid vom
23. Juni 1931 auch der Bundesrat als Beschwerdeinstanz
nach Art. 46 EIG angerufen, mit dem Begehren: es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben, wenn und soweit
in dem Gemeindebeschlusse vom 22. Februar 1931 eine
Massnahme im Sinne dieser Gesetzesvorschrift zu erhlicken
sein sollte.
Das Bundesgericht hat die bei ihm erhobene Beschwerde
a b g e wies e n, soweit sie sich auf Art. 31 BV berief,
gestützt auf folgende
Gründe :
In der Sache selbst kann offen gelassen werden. oh
Art. 31 BV die Einführung eines re e h t li c h e 11 lU o-
n 0 p 0 18 der Gemeinde für die Elektrizitätsabgaht., im
Gemeindegebiet zulassen würde. So\"-eit ein l:4f)lchcer
I'orgungsgebiet der AEK der gleiche kte
der Gemeininteressen zu Beanstandendes nicht zu erblicken.
Nachdem die bisherigen Genossenschafter während Jahren
das ganze Risiko des Unternehmens allein getragen und
das für die Erstellung der Anlagen erforderliche Kapital
unter persönlicher Haftbarkeit (durch Darlehensai, wür die Gememe
durch die Kommunalisierung kerne billIgeren Prelse
erhalten als die Elektra. Es sei auch nicht richtig, dass
die letztere sonst ihre Stellung in einer den ötIentlichen
Interessen widersprechenden Weise ausgebeutet hätte.
Die Nichtaufnahme der Gemeinde als Mitglied der Genos-
sen8Chaft im Jahre 1912 habe ihren Grund in dem statuten-
widrigen Verlangen auf Einräumung eines mehrfachen
Stimmrechts derselben gehabt. Und ebenso habe sie das
Fehlen der elektrischen Dorfbeleuchtung durch Ablehnung
der darauf bezüglichen wiederholten entgegenkommende?
Vorschläge der Elektra selbst verschuldet. Wenn die
Mitglieder unter Ausschluss der Abonnenten währen.d
drei Jahren aus der Entschädjgung der AEK an dIe
Elektra gewisse Rückvergütungen bezogen hätten m:
d
wenn ihnen ferner auf Grund der neuen Statuten ern
Anteilschein von 500 Fr. ausgehändigt und aus den ange-
sammelten Reserven je ein gleich hoher Betrag ausgezahlt
worden sei, so sei auch darin etwas vom Standp
abgeoohen hievon Bchon alf; gegen das EIG verstossend
allgefoehten wird. fällt der Entscheid, weil eß sich dabei
. um ein Verwaltungsgesetz de<! Bunde::; handelt, nach
Art. 189 III OG in die Zuständigkeit des Bundesrates ;
er hat daher auch die darauf gestützte Rüge der Missachtung
der derogatorischen Kra-ft des Bundesrechtes zu beurteilen
(BGE 46 I 470 f. mit Zitaten).
Auch die Beschwerdeführerin bestreitet im übrigen
die Befugnis von
Staat und Gemeinden zur Errichtung
gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen (Anstalten) nicht,
womit die Vermittlung gewisser Leistungen, die an sich
auch den Gegenstand eines privaten Gewerbes bilden
könnte (wie z. B. die Lieferung von Wasser, Gas, Elektri-
zität), als öffentliche Aufgabe übernommen wird. Sie
giebt 7;U, dass ein solches Vorgehen jedenfalls dann vom
Standpunkt des Art. 31 BV nicht angefochten werden
kann, wenn es sich auf Gründe des allgemeinen Wohles
::o-tützt, mag schon dadurch vielleioht die private Tätigkeit
auf diesem Gebiete tat säe h 1 ich verdrängt werden.
Es herrscht ferner darüber Einigkeit und wird wiederum
grundsätzlioh nicht angefochten, dass aus der Garantie der
Gewerbefreiheit das Recht auf eine Benützung öffentlicher
Sachen zum Gewerbebetrieb, die über den bestimmungs-
gemässen Gemeingebrauoh dieser Sachen hinausgeht, wie
insbesondere fester
Stellen der öffentlichen Strassen und
Plätze ,1für die Anbringung on Betriebsvorrichtungen,
nicht hergeleitet werden kann. Als eine solche Benützung
erscheint aber nach Art. 667 ZGB und allgemeinen Rechts-
grundsätzen nicht nur die Inanspruchnahme des Strassen-
körpers durch das Einlegen von Röhren, Aufstellen von
Stangen und dergleichen, sondenl auch des Luftraumes
über der öffentlichen Sache für die Überspannung mit
Ieitungsdrähten u.s.w., wie dies denn auch die Rekurrentin
in ihren Rechtsschriften an das Bundesgericht -im
Gegensatz zu dem von ihr eingelegten Berichte der Direktion
der AEK vom 15. November 1931 -ohne weiteres aner-
kannt hat. Freilich wird die Gemeinde, wie überha.upt in
H.uulels-Imd Uewerbefreilwit. :-;" 49. 299
ihrer Verwaltungstätigkeit, auch auf diesem Gebiete nicht
llkürlich handeln und, was sie dem einen gewährt,
emem andelTI ohne sachlichen Gnmd nicht versagen
dürfen. Sonst würde sie nicht bloss Art. 4 BV sondern
fa die Verfügung den Betroffenen in der Ausübun~
SeInes Gewerbes beeinträchtigt, auch den in Art. 31 BV
eingeschlossenen Grundsatz gleicher Behandlung aller
Gewerbegenossen verletzen.
Wenn es der Gemeinde ferner
nicht zustehen mag, die Benützung, welche sie selbst für
einen gleichartigen Zweck in Anspruch nimmt, dem
Privaten lediglich zur Erreichung fiskalischer Ziele zu
verweigern, so kann ihr aber doch jedenfalls die Möglichkeit
für ihr eigenes Unternehmen eine solche Vorzugsstellung
geltend zu machen da nicht abgesprochen werden, wo sie
damit allgemeine öffentliche Interessen der Gesamtein _
wohnerschaft (nicht lbloss fiskalische Zwecke) verfolgt.
Dazu gehören aber auch diejenigen einer aus Gründen des
allgemeinen Wohls errichteten Gemeindeanstalt, der Schutz
derselben vor einem Wettbewerb, durch den ihr Bestand
und rationeller Betrieb und so zugleich der mit ihr verfolgte
öffentliche Zweck
gefährdet würde. Selbst wenn ein recht-
liches Verbot einer derartigen konkurrierenden privaten
Tätigkeit überhaupt, als solcher nicht statthaft sein sollte
so
kann doch die Gemeinde nicht gehalten sein, daf~
öffentliche Sachen und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Die Rechtsprechung der Bundesbehörden hat denn auch-
sohon vor Erlass des EIG -die Verfassungsmässigkeit von
Verfügungen stets anerkannt, wodurch einem Gewerbe-
treibenden die nachgesuchte Sonderbenützung öffentlichen
Gemeindeeigentums aus solchen Rücksichten verweigert
wurde, auch wenn, ~weil eine Ausübung des betreffenden
Gewerbezweiges
praktisch anders nicht möglich ist, es so
zu einem tatsächlichen Monopol der Gemeinde auf dem
betreffenden Gebiete kommen sollte (vgL aus der Praxis
des Bundesrates den Entscheid von 1900 i. S. Buetti,
SALIS II Nr. 761 ; BGE 40 I 188 ff. insbesondere 194/195
und das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtes
;mn Staatsred,t. vom 13 .• Juni 1913 i. S. Wasescha gegen Davos). Lässt sich ein derartiges Recht des Gewerbetreibenden auf • Benützung des öffentlichen Eigentums für seinen Gewerbe- betrieb auf Art. :n BV nicht gründen, so kann dieser aber auch nicht dadurch verletzt sein, dass eine früher erteilte .Benützungsbewilligung zurückgenommen, widerrufen wird. sondern es sich höchstens fragen, ob dadurch andere Grundsätze miw.;achtet werden. Für den heute streitigen besondern Zweck der Elektri- 7jtätsverteilung (-abgabe) kann die bundesrechtliche Zu- lä&'ligkeit einer solchen auf die Verfügung über die öffent- lichen Sachen sich stützenden Vorzugsstellung der Gemeinden schon wegen Art. 46 III EIG nicht mehr zweifelhaft sein. Es ist nicht streitig und denn auch vom Bundesrat in seiner Rechtsprechung stets festgehalten worden, dass unter den « berechtigten Interessen », zu deren Schutz danach die lVIitbenützung öffentlichen Gemeindeeigentunls für Einrichtungen zur A b gab e elektrischer Energie im Gemeindegebiet verweigert werden kann, in erster Linie die Verhinderung des Wettbewerbes gegenüber einer eigenen öffentlichen Elektrizitätsversor- gung der Gemeinde zu verstehen ist. (V gl. den Bundesrats- beschluss vom 2. Februar 1904 i. 8. Bodmer Heidenreich & Oie., BBl. 1904 I 205.) Nachdem die Elektra zunächst hartnäckig bestritten hatte, mit ihren Anlagen das. öffentliche Eigentum der Gemeinde Deitingen zu benützen, hat sie schliesslich aber in ihrer letzten Rechtsschrift vom 30. November 1931 /' doch zugeben müssen, dass eine solche Benützung tat- sächlich in ausgedehntem Masse, durch Kreuzung der Gemeindewege mit Leitungsdrähten an zahlreichen Stellen, stattfindet. Ferner dass eine Verlegung dieser durch die Hausanschlüsse notwendig gemachten zahlreichen Kreu- zungen, wodurch das Gemeindeeigentum frei gemacht würde, praktisch -entgegen dem anfänglichen eventuellen dahingehenden Angebote. -nicht möglich ist. Um die Elektra an der ferneren Stromverteilung in der Handels-und Gewerbefreiheit. No 49. 301 Gemeinde zu verhindern, bedarf es demnach nicht einer Anordnung, wodurch die Ausübung dieses Gewerbezweiges als solche den Privaten untersagt und der Gemeinde vorbehalten würde. Es genügt, dass der Rekurrentin die Benützung des öffentlichen Eigentums der Gemeinde für jenen Zweck entzogen wird und entzogen werden kann, ohne welche sie den in Frage stehenden Geschäftsbetrieb nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht durchführen und fortsetzen kann. Kommt die Gemeinde, um das Ziel zu erreichen, das sie mit ihrem Beschlusse vom 22. Februar 1931 verfolgt, nämlich sich die alleinige Stromabgabe im Gemeindegebiet zu wahren, gegenüber der Rekurrentin schon mit diesem Mittel aus, so ist aber die Frage, ob sie dazu auch auf dem anderen Wege der Einführung eines rechtlichen Gewerbemonopols befugt wäre, nicht mehr aktuell und braucht nicht gelöst zu werden. Die Elektra wendet freilich ein, dass wirkliche hin- längliche öffentliche Interessen, welche eine Änderung des bisherigen Zustandes in der Elektrizitätsversorgung er- heischten, wie sie auch für eine solche Benützungsver- weigerung erforderlich wären, nicht bestünden und dass sie nur vorgeschützt würden, um dahinterstehende andere Beweggründe zu verdecken. Da es sich um eine Benützung für den im EIG vorgesehenen Sonderzweck der Abgabe elektrischer Energie handelt, wird über diese Einwendung als Anstand im Sinne von Art. 46 IV ebenda vom Bundesrat zu befinden sein (sowohl grundsätzlich als nach der Richtung, ob die von der Gemeinde geltend gemachten Gründe nach der erwähnten Gesetzesvorschrift auch gegenüber einer bisher tatsächlich geduldeten Benützung durchzudringen vermögen). Kommt er dazu, den Be- nützungsentzug insoweit zu schützen, so ist damit auch über die bundesrechtliche Zulässigkeit der Massnahme verbindlich entschieden und kann eine Anfechtung der- selben aus. Art. 31 BV wegen Fehlens des Erfordernisses des allgemeinen Wohle8 für dieselbe nicht mehr in Betracht kommen. Die weitläufigen Ausführungen der Beschwerde, AB 68 1-1932 22
302
Staatsrocht.
welche sich auf diesen Punkt beziehen, scheiden demnach,
weil in jenem Verfahren zu erledigen, aus der Erörterung
s. .
Es kann auch nicht etwa eingewendet werden, dIe
Frage der Zulässigkejt eines weitergehn, rechthen
Monopols der Gemeinde für die. ElktrIzItaabga. uber-
haupt _ gleichgiltig, ob damIt eme Benutzung offent-
liehen
Eigentums verbunden ist oder cht T-balte
deshalb ihre Bedeutung, weil dadurch Jene Nachprüfung
des Bundesrates ausgeschaltet würde. Die Art-43 ff. EIG
sind erlassen zur Förderung des öffentlichen Interesses an
der Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft. Sie wollen
dieses Ziel erreichen durch eine ausgedehnte « Freizügig-
keit » dieses Wirtschaftsgutes. Wenn das EIG infolgedessen
die Gemeinden
verpflichtet, sogar die Benützung ilires
öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Abgabe
elektrischer Energie innert der Gemeinde zu gestatn,
sofern sie dagegen nicht ilirerseits berechtigte öffentlice
Interessen der Gemeinde geltend machen können, so Ist
es aber ausgeschlossen, dass eine Gemeinde jenen Zweck
des Gesetzes durch ein Verbot privater Ausübung des
betreffenden Gewerbezweiges,
nämlich des Energieab-
satzes
überhaupt vereiteln könnw, ohne dass dafür
Interessen im Sinne von Art. 46 III vorliegen.
IH. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
50. 'C'rteil vom 7. Oktober 1932 i. S. Schmer
gegen Scllwyz Justizkommission.
VoIlstrookungsbewilligung für ein österreichischs Urteil übr
eine persönliche Ansprache, das gegen einen In der Schwelz
wohnhaften aufrechtstehenden Schuldner auf Grund vertrag-
licher Unterwerfung unter den betr. Gerichtsstand .erg
ist. Aufhebung gestützt auf Art. 59 BV wegen NIChtigkelt
;W;l
deI' Prorogation gemäss Art. II oes Halldelsreisendengesetzcl".
Geltung der letzteren Vorschrift mit rü('kwirkenuül' Kraft selbst
für vor Inkrafttreten des Gesetzefl geschlossen<; beziigliche
Vereinbarungen auch gegenüber Art. 2 ZifL 2 dc,; ",hweize·
riseh-österreichischen Vollstreckullgsvertrags vom J 5. 3<fii,rz
1927.
A. -A. Schuler, Sägereibesitzer in Alptal Kanton
Schwyz, hat laut Bestellschein vom 15. Juni 1930 bei der
Firma A. Kranner, Kommanditgesellschaft in 'Wien, sechs
Hemden und zwei Hosen bestellt, dann aber die Sendung
nicht angenommen. Gestützt auf die Bestimmung im
Bestellschein
« Beide Parteien' unterwerfen sich dem
achlich zuständigen Gericht in Wien» klagte die Firma
A. Kranner den Kaufpreis mit 154 Fr. 50 ets. beim Bezirks-
gericht Wien-Neubau gegen A. Schwer ein. Dieser leistete
der Vorladung zur Verhandlung keine Folge, worauf am
26. Juni 1931 gegen ihn ein Versäumnisurteil erging, das
ihn zur Zahlung des geforderten Kaufpreises und zur
Tragung der Kosten verpflichtete. Die Firma A. Kranner
suchte darauf bei der Justizkommission des Kantons
Schwyz um Vollstreckbarerklärung des Urteils im Kanton
Schwyz nach, unter Berufung auf den Vertrag zwischen
der Schweiz und Österreich über die t.nerkennmlg und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März
1927.
Das Begehren wurde ein erstes Mal abgewiesen, weil
gewisse formelle Erfordernisse fehlten. Als
es nach Hebung
dieser Mängel wiederholt wurde, erklärte die Justizkom-
mission mit Beschluss vom 7. Mai 1932 das Urteil als
vollstreckbar.
B. -Gegen diesen Beschluss der Justizkommission
hat A. Schuler beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erhoben und beantragt: « Es sei unter Auf-
hebung des Beschlusses das Urteil des Bezirksgerichts
Wien-Neubau vom 26. Juni 1931 als nichtvollstreckbar
zU erklären.» Es wird angebracht: Die Bestellung sei
durch zwei Reisende der Firma A. Kranner beim Beschwer-
deführer aufgenommen worden. Die im Bestellschein
enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei daher nach
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