BGE 58 I 280
BGE 58 I 280Bge07.04.1932Originalquelle öffnen →
280 Strafrecht. Da gemäss Art. 46 LG der I. Abschnitt des BG über das Bundesstrafrecht bei Beurteilung der Widerhandlungen gegen das LG Anwendung findet, ist gemäss Art. 11 . BStrG der Kassationskläger nur zu bestrafen, wenn er die Lotterie mit rechtswidrigem Vorsatz veranstaltet hat, wozu gehört, dass er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hatte. Ob das der Fall, ist eine Tatfrage. Die Vorinstanz hat sie bejaht. Hieran ist der Kassationshof gemäss Art. 163 OG gebunden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. III. BEKÄl\IPFUNG DER TUBERKULOSE LOI SUR LA LUTTE CONTRE LA TUBERCULOSE 47 • Urteil des lta.ssa.tionshofs vom aß. September 193a in Sachen Bundesanwaltscha.ft gegen Rä.ch. Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend die Massnahmen gegen die Tuberkulose: Begriff des Geheimmittels. Erw. 2 und 4. Art. 44 Vollz. Verordnung vom 20. Juni 1930 zum Tuberkulose- gesetz : Gesetzmässigkeit. Erw. 3. A. -Der Kassationsbeklagte ist Leiter der Kakus- Werke in Solothurn, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb der Heilsalben u'nd Spezialitäten der Frau Wetterwald sel. von Biberist befassen. Im Prospekt der Kakus-Werke empfahl er u. a. : « Kakus-Thee. Spezielle Mischung wie Blutreinigungstee, Tee gegen L u n gen - lei den, Nieren-und Blasenleiden, Wassersucht, Magen- leiden, Gelbsucht, Nervosität, Husten und Heiserkeit, Rheumatismus und Gicht, Appetitlosigkeit, Schlaflosig- keit, Bettnässe. Auf Wunsch wird für jede Krankheit Tee nach bewährten Rezepten hergestellt und billig berechnet». Angefügt sind Zeugnisse, die u. a. betreffen j I BE.>kämpfung der Tuberkulose. No 4;. :!Hl Asthma, chronischer Lungen-und Luftröhren katarrh , Lungen- und Kehlkopfkatarrh. Wegen dieser Anpreisungen wurde gegen den Kassa- tionskläger ein Strafverfahren wegen Übertretung des Tuberkulosegesetzes und der Tuberkuloseverordnung ein- geleitet. Das Richteramt Solothurn-Lebern verfügte, es sei der Strafanzeige keine Folge zu geben; und das Ober- gericht des Kantons Solothurn bestätigte auf Beschwerde hin diesen Entscheid. B. -Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft recht- zeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht. Der Kassationshof zieht in Erwägung: l. -Die Bundesanwaltschaft hat nach Ablauf der Beschwerdefrist ein baselstädtisches Strafdossier eingelegt, wonach der Kassationsbeklagte wegen Übertretung des Tuberkulosegesetzes zu Busse verurteilt worden ist. Dieser Dossier darf berücksichtigt werden. Dem Bundes- gericht steht es frei, in den aus dem einen Kanton an es gelangenden Straffällen Akten über konnexe oder ver- wandte Straffälle aus andern Kantonen beizuziehen. 2. -Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend Mass- nahmen gegen die Tuberkulose verbietet die Ankündigung, die Feilhaltung und den Verkauf von Geheimmitteln zur Behandlung der Tuberkulose. Art. 44 der Verordnung vom 20. Juni 1930 zu diesem Gesetz bestimmt: « Als Geheimmittel im Sinne von Art. 9 des Gesetzes gelten alle Stoffe, Stoffmischungen, einfachen oder zusam- mengesetzten Präparate -, die zur Verhütung oder Behandlung der Tuberkulose angepriesen werden und deren Natur, Zusammensetzung und Herstellungsart nicht be- kannt oder deren Wirkung nicht in wissenschaftlich ein- wandfreier Weise nachgewiesen ist. Unmassgeblich ist dabei, ob die Tuberkulose in der Anpreisung als solche oder mit einem ihrer Symptome (Lungenschwindsucht, Auszehrung, Bluthusten, chronischer Lungenkatarrh, Drüsen, Knochenfrass, Skrofulose usw.) bezeichnet ist. »
282 Strafrecht. Unter « Stoffen, Stoffmischungen, einfachen und zusam- mengesetzten Präparaten» sind auch rein pflanzliche, nicht nur chemische Präparate, somit auch Teekräuter und Mischungen von solchen, roh oder verarbeitet, zu , verstehen. Die Natur, Zusammensetzung-und Herstel- lungsart solcher Teepräpl:"rate ist dann nicht bekannt, wenn sie für den Verbraucher nicht offensichtlich und im Prospekt oder auf der Verpackung und dergleichen nicht angegeben ist. Ob der Fachmann sie bestimmen könne, ist dabei entgegen der Annahme der Vorinstanz (die sich auf einen Bericht der Hirschapotheke in Solothurn stützte) unerheblich. Diese Bedingungen, die für sich allein schon ein Prä- parat zum Geheimmittel im Sinne von Art. 44 VO machen, werden von dem vom Kassationsbeklagten angepriesenen Kakustee erfüllt. Es kommt dazu, dass nach den ver- bindlichen Feststellunge der Vorinstanz auch « seine Wirkung nicht in wissenschaftlich einwandfreier Weise nachgewiesen ist )), was auch für sich allein genügt, um ein angebliches Heilkraut zum Geheimmittel zu machen. 3. -Die Annahme der Vorinstanz, dass der Kakus-Tee kein Geheimmittel im Sinne von Art. 44 VO sei, beruht also auf unrichtiger Auslegung dieser Verordnungsvor- schrift. Dass diese Vorschrift über den Gesetzesinhalt hinausgehe, lässt sich nicht behaupten. Nach Art. 18 des Tuberkulosegesetzes erlässt der Bundesrat die zur Durch- führung des Gesetzes notwendigen Ausführungsverord- ilUngen. Die Tuberkuloseverordnung ist aso von der zuständigen Behörde erlassen. Dass in Ausführungs- verordnungen des Bundesrates für im Gesetze aufgestellte Begriffe Legaldefinitionen aufgestellt werden dürfen, wenn das im Interesse der Gesetzesvollziehung und der Rechts- sicherheit liegt, entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz des schweizerischen Bundesstaatsrechts. Wie weit in dieser Legaldefinition der Begriff des Geheimmittels zu fassen war, hängt in erster Linie von gesundheitspolizei - BekAmpfung der Tuberkulose. N° 47. 283 Hchen Erwägungen ab, deren Überprüfung sich dem Bundesgerieht entzieht. 4. -Es bleibt noch zu prüfen, ob der Kakus-Tee als Mittel « zur Behandlung der Tuberkulose» angepriesen worden sei. Die Anklagebehörden haben das angenommen, und zwar mit Recht. Denn angepriesen wurde er aus- drücklich als Mittel gegen Lungenleiden. Unter solchen versteht man aber im gewöhnlichen Sprachgebrauch die Lungentuberkulose; jedenfalls umfassen die Lungenleiden auch die Lungentuberkulose. Dass es auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht ankomme, lässt sich schlechterdings nicht behaupten. Das Verbot des Geheimmittelvertriebs soll doch das Publikum vor Produkten schützen, die angeblich die Tuberkulose heilen sollen, ohne diese Wir- kung zu haben. Dann aber kommt es darauf an, ob das Pub I i ku m die Anpreisung eines Produktes so versteht, dass dieses tuberkulöse Erkrankungen zu heilen vermöge. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, der Ent- scheid des Obergerichts des Kari,v.'s Solothurn vom 7. April 1932 aufgehoben und die S&.che an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Eröffnung des Strafverfahrens. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
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