BGE 58 I 274
BGE 58 I 274Bge14.09.1931Originalquelle öffnen →
I. JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE 45. OrteU des ltaBSationshofes vom aa. September 1932 i. S. BiBchofberger und Genossen gegen A.ppenzell A. usstr-Bhoden. Art. 45 eidg. Jagdgesetz vom 10. Juni 1925: Fahrlässigkeit des Jägers beim Abirren von Jagdhunden über die Kantonsgrenze. A. -Im Kanton Appenzell I. Rh. wird die Jagd 12 Tage früher eröffnet als in Appenzell A. Rh. Am 1. Okto- ber, als man in I. Rh. bereits jagen durfte, während in A. Rh. der Jagdbeginn noch nicht stattgefunden hatte, lag der Kassationskläger Bischofberger, Inhaber eines Jagdpolizei. No 45. ~75 innerrhodischen Patentes, auf dem Gebiet der Gemeinde Oberegg und zwar, wie von der Vorinstanz ausdrücklich festgestellt wird, in der Nähe der ausserrhodischen Grenze der Jagd ob. Dabei überschritt sein Hund die Grenze und jagte ca. eine Viertelstunde auf ausserrhodischem Gebiet. Am 5. Oktober, ebenfalls vor dem ausserrhodischen Jagdbeginn, hat sodann der Kassationskläger Sonderegger in Oberegg in der Nähe der Grenze gejagt. Auch sein Hund ist auf das Gebiet des Kantons Ausserrhoden über- getreten und hat dort während ca. 20 Minuten eine Wild- spur verfolgt. Die beiden Kassationskläger wurden gestützt auf diesen Tatbestand gemäss Art. 45 des eidgenössischen Jagd- gesetzes in eine Busse von je 20 Fr. verfällt. B. -Mit der Kassationsbeschwerde verlangen sie die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
276 Strafrecht. grundsätzlich einer Übertretung des Art. 45 des e. Jagdgesetzes schuldig und zwar im Gegensatz zur .Ansicht der Vorinstanz auch dann, wenn in beiden Kantonen die 'Jagd eröffnet ist. Die Tatsache, dass auch in dem Kanton, auf dessen Gebiet der Hund übertritt, die Jagd offen ist, hat lediglich zur Folge, dass nicht Absatz 2, sondern Ab- satz 3 des Art. 45 zur Anwendung kommt und somit eine kleinere Busse ausgesprochen werden muss. 2. -Damit eine Übertretung der Absätze 2 oder 3 des Art. 45 vorliege, genügt nun allerdings nicht die objektive Tatsache, dass ein Hund in einem Gebiet jagt, für das der Tierhalter kein Jagdpatent besitzt; vielmehr muss das Jagen des Hundes jemandem als Vorsatz oder Fahr- lässigkeit angerechnet werden können. Dass die Kassa- tionskläger ihre Hunde vorsätzlich in den Kanton Appen- zell A. Rh. geschickt haben, wird nicht behauptet, es kann somit nur Fahrlässigkeit in Frage kommen. Nun wird man es einem Jäger, der ein Patent für einen be- stimmten Kanton besitzt und einen Hund innerhalb der Grenzen dieses Kantons loslässt, nicht ohne weiteres als Fahrlässigkeit anrechnen können, wenn der Hund in Verfolgung einer Spur auf ausserkantonales Gebiet gerät. Ebensowenig kann man sich aber-mit den Kassations- klägern auf den Standpunkt stellen, dass der Jäger immer dann entschuldigt ist, wenn er für das Gebiet, auf welchem er den Hund losgelassen hat, ein Patent besitzt. Es wird vielmehr darauf ankommen, ob er im Moment, wo er den Hund frei lässt, mit der nahen Möglichkeit rechnen musste, dass das Tier die Kantonsgrenze überschreiten und jen- seits weiterjagen werde. Beginnt er seine Jagd in ordent- licher Entfernung von der Grenze, und erät sein Hund auf ausserkantonales Gebiet, dann wird man nicht von Fahrlässigkeit sprechen können, weil mit einem so weiten Abirren des Tieres nicht von vornherein gerechnet werden musste; wird der Hund jedoch in der Nähe der Grenze losgelassen, dann liegt die Gefahr eines Grenzübertritts so nahe, dass ihre Nichtbeachtung ein Verschulden bedeu- Lotteriegesetz. N° 46. 277 tet. Das hat zur Folge, dass der Jagd mit Hunden in unmit- telbarer Nähe der Kantonsgrenze gewisse Grenzen gezogen sind, was für den Jäger allerlei Unannehmlichkeiten im Gefolge haben mag, was aber nur durch positive Bestim- mungen über die Einschränkung der kantonalen Jagd- hoheit zu Gunsten der Grenzjagd vermieden werden könnte. Im vorliegenden Fall stellt nun die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich fest, dass die beiden Kassa.- tionskläger ihre Hunde so nahe der Grenze losgelassen haben, dass mit einem Übertritt der Tiere auf, ausser- rhodisches Gebiet habe gerechnet werden müssen. Nach dem Ausgeführten ist ihnen deshalb der erfolgte Übertritt als Fahrlässigkeit anzurechnen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. ll. LOTTERIEGESETZ LOI SUR LES LOTERIES 46. Urteil des Ita.Ssa.tioDshofes vom as. September 19Sa i. S. Wirth gegen Stattha.1teramt Zürich. Art. 1 des BG vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und gewerbs- mässigen Wetten: Begriff der Lotterie. A. -. Der Kassationskläger hat nach den Feststellungen des Obergerichtes am 18. Juli 1931 auf dem Festplatz des Arbeiter-Radfahrerbundes in Oerlikon und am 13. und 14. September 1931 beim Knabenschiessen in Zürich auf einem festen Stand in folgender Weise Ansichts-oder Phantasiekarten vertrieben: Je 3 Karten wurden in einem Couvert zu I Fr. verkauft. Der Käufer zog das Couvert aus einer Schachtel oder aus der Hand des Verkäufers ; er erhielt mit demselben das Recht auf ein Geschenk, das auf der Innenseite des Couverts näher
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