Hunting dogs crossing cantonal border as negligent conduct

BGE 58 I 274Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.09.1931Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court’s Cassation Division dismissed the hunters’ appeal. It held that a cantonal hunting patent authorizes the use of hunting dogs only within the issuing canton, and that a dog crossing into another canton may still trigger liability under Art. 45 of the federal hunting statute. Liability depends on fault; here, negligence was established because the dogs were released close to the border, where a crossing had to be foreseen.

Omnilex-Regeste

Art. 45 BG über Jagd und Vogelschutz; territoriale Wirkung des Jagdpatents und Fahrlässigkeit beim Abirren von Jagdhunden über die Kantonsgrenze. Die durch ein kantonales Patent vermittelte Befugnis zum Jagenlassen von Hunden gilt nur im Gebiet des ausstellenden Kantons. Jagenlassen im andern Kanton ist auch dann tatbestandsmässig, wenn dort die Jagd offen ist; in diesem Fall findet lediglich die für die offene Jagdzeit vorgesehene mildere Strafdrohung Anwendung. Für die Zurechnung genügt Fahrlässigkeit; diese liegt vor, wenn der Jäger beim Loslassen des Hundes in Grenznähe mit dem nahen Übertritt rechnen musste (consid. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

4.- Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird begründet erklärt. Der Kanton Aargau wird verurteilt, dem Kläger 5061 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 23. Dezember 1929 zu bezahlen. V. VERFAHREN PROCEDURE v gl. Nr. 43 und 44. -Voir nOS 43 et 44. C. STRAFRECHT -DROIT PENAL

I. JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE 45. OrteU des ltaBSationshofes vom aa. September 1932 i. S. BiBchofberger und Genossen gegen A.ppenzell A. usstr-Bhoden. Art. 45 eidg. Jagdgesetz vom 10. Juni 1925: Fahrlässigkeit des Jägers beim Abirren von Jagdhunden über die Kantonsgrenze. A. -Im Kanton Appenzell I. Rh. wird die Jagd 12 Tage früher eröffnet als in Appenzell A. Rh. Am 1. Okto- ber, als man in I. Rh. bereits jagen durfte, während in A. Rh. der Jagdbeginn noch nicht stattgefunden hatte, lag der Kassationskläger Bischofberger, Inhaber eines Jagdpolizei. No 45. 75 innerrhodischen Patentes, auf dem Gebiet der Gemeinde Oberegg und zwar, wie von der Vorinstanz ausdrücklich festgestellt wird, in der Nähe der ausserrhodischen Grenze der Jagd ob. Dabei überschritt sein Hund die Grenze und jagte ca. eine Viertelstunde auf ausserrhodischem Gebiet. Am 5. Oktober, ebenfalls vor dem ausserrhodischen Jagdbeginn, hat sodann der Kassationskläger Sonderegger in Oberegg in der Nähe der Grenze gejagt. Auch sein Hund ist auf das Gebiet des Kantons Ausserrhoden über- getreten und hat dort während ca. 20 Minuten eine Wild- spur verfolgt. Die beiden Kassationskläger wurden gestützt auf diesen Tatbestand gemäss Art. 45 des eidgenössischen Jagd- gesetzes in eine Busse von je 20 Fr. verfällt. B. -Mit der Kassationsbeschwerde verlangen sie die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -Durch Art. 45 Abs. 2 und 3 BG vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz wird derjenige unter Strafe gestellt, der einen Hund ohne Berechtigung jagen lässt. Dabei macht das Gesetz einen Unterschied zwischen dem Jagenlassen während geschlossener und während offener Jagdzeit. Während der geschlossenen Jagdzeit, in welcher überhaupt keine Hunde jagen dürfen, beträgt die Busse 20 bis 200 Fr., während sie für die offene Jagdzeit auf 10 bis 100 Fr. herabgesetzt wird. Dabei dürfen natür- lich während dieser Zeit die Patentinhaber ihre Hunde jagen lassen, so dass sich die Bussandrohung nur gegen diejenigen richtet, welche unberechtigterweise, d. h. ohne im Besitz eines Patentes zu sein, Hunde jagen lassen. Die Patente werden von den Kantonen ausgestellt und die damit verbundene Berechtigung, u. a. auch die Befugnis zum Jagenlassen von Hunden während der Jagdzeit, gelten lediglich für das Gebiet des Kantons, der das Patent ausgibt. Der Inhaber eines Patentes, der seinen Hund in einem andern Kanton jagen lässt, macht sich somit

grundsätzlich einer Übertretung des Art. 45 des e . Jagdgesetzes schuldig und zwar im Gegensatz zur .Ansicht der Vorinstanz auch dann, wenn in beiden Kantonen die 'Jagd eröffnet ist. Die Tatsache, dass auch in dem Kanton, auf dessen Gebiet der Hund übertritt, die Jagd offen ist, hat lediglich zur Folge, dass nicht Absatz 2, sondern Ab- satz 3 des Art. 45 zur Anwendung kommt und somit eine kleinere Busse ausgesprochen werden muss. 2. -Damit eine Übertretung der Absätze 2 oder 3 des Art. 45 vorliege, genügt nun allerdings nicht die objektive Tatsache, dass ein Hund in einem Gebiet jagt, für das der Tierhalter kein Jagdpatent besitzt; vielmehr muss das Jagen des Hundes jemandem als Vorsatz oder Fahr- lässigkeit angerechnet werden können. Dass die Kassa- tionskläger ihre Hunde vorsätzlich in den Kanton Appen- zell A. Rh. geschickt haben, wird nicht behauptet, es kann somit nur Fahrlässigkeit in Frage kommen. Nun wird man es einem Jäger, der ein Patent für einen be- stimmten Kanton besitzt und einen Hund innerhalb der Grenzen dieses Kantons loslässt, nicht ohne weiteres als Fahrlässigkeit anrechnen können, wenn der Hund in Verfolgung einer Spur auf ausserkantonales Gebiet gerät. Ebensowenig kann man sich aber-mit den Kassations- klägern auf den Standpunkt stellen, dass der Jäger immer dann entschuldigt ist, wenn er für das Gebiet, auf welchem er den Hund losgelassen hat, ein Patent besitzt. Es wird vielmehr darauf ankommen, ob er im Moment, wo er den Hund frei lässt, mit der nahen Möglichkeit rechnen musste, dass das Tier die Kantonsgrenze überschreiten und jen- seits weiterjagen werde. Beginnt er seine Jagd in ordent- licher Entfernung von der Grenze, und erät sein Hund auf ausserkantonales Gebiet, dann wird man nicht von Fahrlässigkeit sprechen können, weil mit einem so weiten Abirren des Tieres nicht von vornherein gerechnet werden musste; wird der Hund jedoch in der Nähe der Grenze losgelassen, dann liegt die Gefahr eines Grenzübertritts so nahe, dass ihre Nichtbeachtung ein Verschulden bedeu- Lotteriegesetz. N° 46.

tet. Das hat zur Folge, dass der Jagd mit Hunden in unmit- telbarer Nähe der Kantonsgrenze gewisse Grenzen gezogen sind, was für den Jäger allerlei Unannehmlichkeiten im Gefolge haben mag, was aber nur durch positive Bestim- mungen über die Einschränkung der kantonalen Jagd- hoheit zu Gunsten der Grenzjagd vermieden werden könnte. Im vorliegenden Fall stellt nun die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich fest, dass die beiden Kassa.- tionskläger ihre Hunde so nahe der Grenze losgelassen haben, dass mit einem Übertritt der Tiere auf, ausser- rhodisches Gebiet habe gerechnet werden müssen. Nach dem Ausgeführten ist ihnen deshalb der erfolgte Übertritt als Fahrlässigkeit anzurechnen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. ll. LOTTERIEGESETZ LOI SUR LES LOTERIES 46. Urteil des Ita.Ssa.tioDshofes vom as. September 19Sa i. S. Wirth gegen Stattha.1teramt Zürich. Art. 1 des BG vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und gewerbs- mässigen Wetten: Begriff der Lotterie. A. -. Der Kassationskläger hat nach den Feststellungen des Obergerichtes am 18. Juli 1931 auf dem Festplatz des Arbeiter-Radfahrerbundes in Oerlikon und am 13. und 14. September 1931 beim Knabenschiessen in Zürich auf einem festen Stand in folgender Weise Ansichts-oder Phantasiekarten vertrieben: Je 3 Karten wurden in einem Couvert zu I Fr. verkauft. Der Käufer zog das Couvert aus einer Schachtel oder aus der Hand des Verkäufers ; er erhielt mit demselben das Recht auf ein Geschenk, das auf der Innenseite des Couverts näher

Schlagwörter

hunting lawnegligencecantonal borderdogpatentfine

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a hunter with a cantonal patent commits an offense if a dog hunts in another canton during open season there

Extrahierter Entscheid

A cantonal hunting patent authorizes hunting only within the issuing canton; if a dog hunts in another canton without authorization, Art. 45 applies, even if hunting is open in both cantons.

Extrahierte Begründung

The statutory permission is territorially limited. Crossing the border does not remove liability; it only means the milder penalty provision for open season, not the harsher rule for closed season, applies.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants acted negligently by releasing their dogs near the cantonal border

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the dogs were released so close to the border that a crossing was foreseeable, the border crossing is attributable as negligence.

Extrahierte Begründung

Negligence depends on whether the hunter, at the moment of release, had to reckon with the near possibility of a border crossing. If the dog is released close to the border, the risk is sufficiently obvious.

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