BGE 58 I 247
BGE 58 I 247Bge27.07.1932Originalquelle öffnen →
246 Verwaltungs. und Disziplinar:reeMspßege. ten ErsatzJeistungen. Die Rückerstattung wird in diesem Falle picht deshalb gewährt, weil eine Dienstnachholung • stattgefunden hätte. Denn Dienstnaehholong setzt vor- aus,' dass Dienst versäumt worden ist. Der zurückgestellte Wehrmann versäumt aber keinen Dienst ; er ist überhaupt nicht dienstpflichtig. Er schuldet die Militärsteuer auch nicht wegen Dienstversämnnis, sündern aus dem all- gemeinen Gesichtspunkte mangelnder Dienstpflicht. Seine Ersatzpflicht ist demgemäss unabhängig von den Dienst- leistungen seiner dienstpflichtigen Alterskameraden. Sie erstreckt sich besonders auch auf die Jahre, in denen der zurückgestellte Wehrmann bei rechtzeitiger Rekrutierung keinen Dienst zu leisten gehabt hätte (BGE 56 I S. 44). - Die Rückerstattung findet statt, weil es· als richtig erscheint, Wehrmännern; die früher der Ersatzpflicht unterlagen, dann aber dienstpflichtig werden und ihren obligatorischen Dienst noch erfüllen, einen· gewissen Ausgleich im Hinblick auf ihre nachträglichen Dienst- leistungen zu gewähren. Der Ausgleich erfolgt grund- sätzlich nach Massgabe der nachträglichen Dienste in der Weise, dass bei Bestehen der Rekrutenschule die Steuer für das Rekrutenschuljahr, für jeden nachträglich gelei- steten Wiederholungskurs die Steuer eines der folgenden Jahre zurückerstattet wird und zwar auch für die Jahre, in denen die Einheit und Altersklasse des Wehrpflichtigen keinen Wiederholungskurs oder. sonstigen Dienst zu leisten hatte (BGE 56 I S. 44 f.). Demgemäss ist dem Beschwerde- führer die Steuer des Jahres 1919, in welchem seine Einheit keinen Dienst getan hat, zurückzuerstattet worden. Ein solcher Ausgleich der Leistungen durch Rück- erstattung der Militärsteuer erscheint aber nicht als gerechtfertigt im Hinblick auf Jahre, in welchen der Wehrmann bei Erfüllung seiner Dienstpflicht mit seiner Altersklasse und Einheit ausserordentlichen Militärdienst zu leisten gehabt hätte, der die Dauer des für die Rück- erstattung in Betracht fallenden Dienstes wesentlich über- steigt. Er ist nur angezeigt, wo der Wehrpflichtige durch Registersachen. N0 40. 247 die Militärsteuerpflicht infolge verspäteter Rekrutierung in Verbindung mit seinen obligatorischen Diensten beson- ders belastet würde. Dem Gedanken eines billigen Aus- gleichs der Leistungen ist Genüge getan, wenn die Rück- erstattung bezahlter Militärsteuern für Jahre gewährt wird, in denen die Einheit des zurückgestellten Wehr- mannes die ordentlichen obligatorischen oder ihnen unge- fähr entsprechende Dienste zu leisten hatte oder überhaupt nicht einberufen wurde. Da die Altersklasse und Einheit des Beschwerdeführers im Jahre 1918 90 Tage Aktivdienst zu bestehen hatte, von dem der Beschwerdeführer infolge verspäteter Rekru- tierung befreit war, kann die Bezahlung der Militärsteuer für dieses Jahr in Verbindung mit dem sechsten Wieder- holungskurs von 13 Tagen nicht als eine Belastung gelten, die die Rückerstattung jener Steuer rechtfertigen würde. Ob die Rückerstattung auch wegen Verwirkung des Anspruchs infolge Fristablaufs verweigert werden müsste, kann dahingestellt bleiben, da sie aus materiellen Gründen abgelehnt werden muss. 2. -. Demnach erkennt das Bundesgericht, Die Beschwerde wird als ungegründet abgewiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 40. t1rten der 1 Zivilabteilung Tom 20. September 1932 i. S. VollerB gegen Volkswirtschaftsdirektion des Xantons Zürich. Handelsregistereintrag. VOri':ussetzungen ·für die Eintragspflicht eines Handwerkergewerbes (i. c. Malergeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV.
24'1 Ve",valtungs. un<I Disziplinarreebtflpflege. A. -Am 11. Juni 1932 forderte das Handelsregister- amt des Kantons Zürich den Malermeister H. Vollers- Zuppinger in Zürich auf, sich ins Handelsregister eintragen • zu lassen, weil ihm durch die Schweiz. Volksbank mit- geteilt worden war, dass Vollers ein derart umfangreiches Malergeschäft betreibe, dass er zum Eintrag verpflichtet sei. Mit Eingabe vom 16. Juni 1932 bestritt Vollers seine Eintragungspflicht, da er nur ein einfacher Handwerker sei und weder ein Fabrikations-noch ein Handelsgewerbe betreibe. Das Handelsregisteramt liess daraufhin polizeiliche Erkundigungen über Vollers einziehen, aus denen sich ergab, dass Vollers durchschnittlich acht Maler und einen Chauffeur beschäftige. Zur Zeit seien 13 Maler lmd ein Chauffeur bei ihm tätig. Im Jahre 1931 habe das Warenlager 2490 Fr. und der Jahresumsatz 80,000 bis 90,000 Fr. betragen. Im Jahre 1930 habe er ein Einkommen von 16,700 Fr. und ein Vermögen von 101,000 Franken versteuert. Im Jahre 1931 habe er sich wie folgt eingeschätzt: 14,900 Fr. Einkommen und 111,000 Fr. Vermögen. Die Steuern seien bezahlt. B. -Auf Grund dieses Polizeirapportes erneuerte das Handelsregisteramt seine Aufforderung am 27. Juni 1932. Vollers hielt jedoch an seiner Weigerung fest, worauf das Handelsregisteramt die Angeleg~nheit gestützt auf Art. 26 Abs. 3 HRegV der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich als kantonaler Aufsichtsbehörde über das Handels- register überwies. Diese verfügte mit Entscheid vom 14. Juli 1932 -zugestellt am 16. Juli 1932 -, Vollers habe auf Grund von Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV innert fünf Tagen die Eintragung seiner Firma in das Handels- register vornehmen zu lassen, mit der Androhung, dass im Nichtbeachtungsfalle der Eintrag von Amtes wegen erfolgen würde. Zur Begründung wurde auf die vor- erwähnten polizeilichen Erhebungen hingewiesen und so- dann auf Grund einer Angabe des Handelsregisteramtes Registersachen. :>Ta 40. 249 noch angeführt, dass Vollers sich hauptsächlich den Bureauarbeiten und dem Kundenbesuch widme. O. -Hiegegen hat Vollers am 20. Juli 1932 die ver- waltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erho- ben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich sowie das Eidgenössische JU8tiz-und Polizeidepartement haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV sind in das Handels- register einzutragen: « Gewerbe, die vermöge ihres Um- fanges und Geschäftsbetriebs Handels-und Fabrikations- gewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Handwer- kern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf; Maurer-, Zimmer-oder Schreinereigeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und dgI., Brauereien, Brennereien u. a. m.). Der Beschwerde- führer bestreitet nun, dass diese Vorschrift die Eintragung seines Geschäftes erfordere. Die Malergeschäfte seien in dieser Bestimmung nicht aufgeführt; zudem halte er kein Verkaufsmagazin ; auch betreibe er sein Geschäft nicht derart « im Grossen », dass hieraus eine Eintragung8pflicht abgeleitet werden könne. Diese Einwendungen sind nicht zu hören. Die in der streitigen Vorschrift erfolgte Aufzählung einzelner Handwerksbetriebe ist nicht erschöp- fend ; das sind lediglich Beispiele, wie dies klar aus den Wendungen « und dgl.» und « u. a. m.» hervorgeht. Wieso ein Malergeschäft nicht unter diese Bestimmung fallen sollte, ist schlechterdings nicht erfindlieh. Dass der Beschwerdeführer kein Verkaufsmagazin hält, scheint zuzutreffen; dies ist indessen ohne Belang, da ein Hand- werker auch ohne dies zum Eintrag verpflichtet ist, wenn er sein Geschäft « im Grossen » betreibt. Letzteres muss aber vorliegend angesichts der grossen Umsatz-und
250 Verwaltungs. und Disziplina .... ef·htspflege. Einkommenszifiern, die der Beschwerdeführer aufweist, sowie im Hinblick auf die Zahl der in diesem Betriebe , beschäftigten Arbeiter ohne weiteres bejaht werden. Daran ändert nichts, dass, wie der Beschwerdeführer . geltend macht, die Arbeiterzahl erheblich schwankt. Das mit der Untersuchung des streitigen Betriebes betraute Polizeiorgan beschränkte sich nicht darauf, die Zahl der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung beschäftigten Arbeiter und Angestellten festzustellen, vielmehr errechnete es auch die Durchschnittszal1l, so dass von einem Zufallsresultat nicht die Rede sein kann. Nach diesen Erhebungen beschäftigt aber der Beschwerde- führer durchschnittlich acht Arbeiter und einen Chauffeur, was in Verbindung mit dem hohen Jahresumsatz von 80 bis 90,000 Fr. zwingend auf ein « im Grossen » betrie- benes Geschäft hinweist. Der Beschwerdeführer macht allerdings noch geltend, es müsse angesichts der bereits begonnenen Krise im Baugewerbe mit einem starken Rückgang seines Betriebes gerechnet werden. Dieser Einwand hält nicht Stich. Denn einmal hat das Bundes- gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. statt vieler BGE 57 I S. 146 f.), dass für die Beurteilung der Pflicht zur Eintragung ins HandeIsi-egister die Verhältniese massgebend sind, wie sie im Zeitpunkt der vom Handels- registeramt erlassenen Eintragungsaufforderung bestanden haben. Zudem entbehrt aber auch die Behauptung Vollers ohnehin jeglicher Gewissheit, da die Wirkungen der Krise auf das Geschäft des Beschwerdeführers sich in keiner Weise auch nur annähernd zum Voraus ermessen liessen. Unbehelflich ist endlich auch sein Einwand, ein Malergeschäft erfordere keine komplizierte Buchführung. Es mag zutreffen, dass da, wo die Führung einer geord- neten Buchhaltung der Natur des betreffenden Betriebes entsprechend grössere Anforderungen stellt, die Gefahr, dass eine solche unterlassen wird, ebenfalls grösser ist, welchem Mangel durch die Einführung eines staatlichen Zwanges abgehoHen wird. Allein diese Pflicht zur Führung Registersachen. N" 41. 251 einer geordneten Buchhaltung ist nicht die einzige Wir- kung,. die der Eintrag im Handelsregister nach sich zieht. Durch diesen wird der Eingetragene auch der Konkurs- betreibung unterstellt, wodurch -abgesehen von andern gegenüber der gewöhnlichen Pfändungsbetreibung beste- henden Vorteilen -die gleichmässige Befriedigung seiner Gläubiger ermöglicht wird. Das erscheint aber für Betriebe vom Umfange desjenigen des Beschwerdeführers im In- teresse eines geordneten kaufmännischen Verkehrs uner- lässlich. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 41. t1rt.ll der L Zi'rilabtellung vom l~. Oktober 19Sa i. S. Schmid gegen Aargau, Justizdirektion. H an deI s r e gis t er, Eintragungspflicht eines Fuhrhalters mit einem einzigen Lastautomobil ? Handelsregisterverordnung Art. 13 Ziff. 1 Lit. d. A. -Fritz Schmid betreibt seit etwa 10 Jahren in Eiken die Ausführung von Gesellschaftsfahrten, Möbel- transporten und Speditionen aller Art. Auf Denunziation eines Dritten hin wurde er am 18. Juni 1932 aufgefordert, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Er lehnte das Ansinnen ab und begründete seinen Stand- punkt in einem Verhör vor Bezirksamt Laufenburg am 27. Juli 1932 folgendermassen : « Zur Zeit besitze ich einen Personenlastwagen mit Anhänger, der vor drei Jahren 60,000 Fr. gekostet hat und heute noch einen Wert von ca. 20,000 besitzt. Das sind alle meine Betriebsmittel. Andere Fahrzeuge besitze ich nicht. Den Sechsplätzer-Personenwagen habe ich verkauft. An Vorräten habe ich nur etwas Benzin und ÖL Das Benzindepot bei meiner Garage in Eiken gehört der « Standard» und wird von' meinem Bruder Emil, AS 58 I -1932 18
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