Military exemption tax reimbursement after delayed conscription

BGE 58 I 244Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I20.09.1932Dismissed

Zusammenfassung

Stucki, who had been deferred from conscription in 1916-1917 and later completed recruit school and repetition courses, sought reimbursement of military exemption tax paid for 1917 and 1918. The Federal Supreme Court held that reimbursement is an equitable adjustment for later completed service, but only for years in which the unit had ordinary or roughly equivalent service, or no call-up at all. Because his unit had 90 days of active service in 1918, reimbursement for that year was denied. The complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 1 Abs. 2 MO; reimbursement of military exemption tax after later conscription and service. A deferred serviceman who was initially not liable for military service but later becomes duty-bound and subsequently performs obligatory service may, in principle, obtain reimbursement of earlier exemption tax as an equitable offset. Such reimbursement is based not on the notion of belated service completion, but on equalization of the burden created by delayed recruitment. It is limited to years in which the unit had ordinary obligatory service or no service at all. No reimbursement is due for years in which the unit was subject to substantially heavier extraordinary service exceeding the scope of the later performed service (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

24 ;;""mllnn!!", und Di8Zipli 1'1'eehtsp . B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

  1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
  2. Auszug aus dem Urteil vom ß. Oktober 1939 i. S. Stucki gegen Glarus. Mi 1 i t ä r p fl ich te r s atz. 1. Wehrmänner, die bei Eintritt der Wehrpflicht zurückgestellt wurden und deshalb ersatz- pflichtig sind, später aber dienstpflichtig werden und ihre obligatorischen Dienste nachträglich bestehen, haben Anspruch auf Rückerstattung der früher mangels Militärdienstpflicht bezahlten Ersatzleistungen.
  3. Die Rückerstattung findet statt nach Massgabe der nach- träglich geleisteten Dienste, ist aber beschränkt auf Jahre, in denen die Einheit des damals. zurückgestellten Wehrmannes die ordentlichen obligatorischen oder ihnen ungefähr entspre- chende Dienste zu leisten hat te oder überhaupt nicht einberufen wurde. A. -Der Beschwerdeführer, geboren 1897, wurde bei der Rekrutenaushebung im Jahre 1916 auf ein Jahr, und sodann 1917 auf zwei Jahre zurückgestellt. 1919 wurde er tauglich erklärt. Er bestand 1920 die Rekrutenschule und 1921 bis 1928 sieben Wiederholungskurse im Auszug, den sechsten 1926, den siebenten 1928. Für die Jahre 1917 bis 1919 hat er Ersatz bezahlt. Die Ersatzleistung für das Jahr 1919 wurde ihm 1931 zurückerstattet. Für Bundesrochtliehe Abgaben. N° 39.

die Jahre 1917 und 1918 wurde die Rückerstattung abgelehnt, für 1918 weil der Beschwerdeführer, wenn er rechtzeitig rekrutiert worden wäre, damals mit seiner Einheit 90 Tage Aktivdienst zu leisten gehabt hätte, was durch einen Wiederholungskurs von 13 Tagen nicht nachgeholt werden könne. Die Rückerstattung der Steuer für das Rekrutenschuljahr 1917 war übrigens schon 1925 auf Grund der damals geltenden Praxis verweigert worden. B. -Mit Eingabe vom 30. Mai 1932 ist die Rückerstat- tung der Steuerleistungen von 1917 und 1918 nochmals nachgesucht worden. Unmittelbaren Anstoss dazu gab eine Belehrung der Mannschaften über die Rückerstattungs- praxis anlässlich der Waffen-und Kleiderinspektion. Das Gesuch wurde abgewiesen wegen Verjährung des Anspruchs und im Hinblick auf die Dienste, die die Einheit des Beschwerdeführers in den Jahren 1917 und 1918 zu leisten gehabt hatte. Stucki beschwert sich rechtzeitig unter Berufung auf die Begründung seines Gesuches. Der Rückerstattungsan- spruch sei übrigens nicht verjährt, da er erst mit der Leistung sämtlicher Dienste, also 1928, entstanden sei. Es wäre nicht richtig, die Rückerstattung zu verweigern und den Beschwerdeführer entgelten zu lassen, dass er erSt später als andere diensttauglich geworden ist. Die Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Ab- weisung der Beschwerde. DaR Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1917 bis 1919, als zurückgestellter Wehrmann, von der :Mllitär- dienstpflicht enthoben und unterlag der Militärsteuer- pflicht im Sinne von Art, 1, Abs. 2 MO (BGE 56 I S. 40). Nach der Praxis des Bundesgerichts haben solche Wehr- männer, wenn sie dienstpflichtig gewordennsind und ihre obligatorischen Dienste bestehen, Anspruch auf Rück- erstattung der früher mangels Militärdienstpflicht gezahl-

z46 ten Ersatzleistungen. Die Rückerstattung wird in diesem Falle cht deshalb gewährt, weil eine Dienstnachholung , stattgefunden hätte. Denn Dienstnachhohmg setzt V()l"- aus,'dass Dienst versäumt worden ist. Der zurückgestellte Wehrmann versäumt aber keinen Dienst; er ist überhaupt nicht dienstpflichtig. Er schuldet die Militärsteuer auch nicht wegen Dienstversäumnis, sondern aus dem all- gemeinen Gesichtspunkte mangelnder Dienstpflicht. Seine Ersatzpflicht ist demgemäss unabhängig von den Dienst- leistungen seiner dienstpflichtigen Alterskameraden. Sie erstreckt sich besonders auch auf die Jahre, in denen der zurückgestellte Wehrmann bei rechtzeitiger Rekrntierung keinen Dienst zu leisten gehabt hätte (BGE 56 I S. 44). - Die Rückerstattung findet statt, weil es' als richtig erscheint, Wehrmännern; die früher der Ersatzpflicht unterlagen, dann aber dienstpflichtig werden und ihren obligatorischen Dienst noch erfüllen, einen gewissen Ausgleich im Hinblick auf ihre nachträglichen Dienst- leistungen zu gewähren. Der Ausgleich erfolgt grund- sätzlich nach Massgabe der nachträglichen Dienste in der Weise, dass bei Bestehen der Rekrutenschule die Steuer für das Rekrutenschuljahr, für jeden nachträglich gelei- steten Wiederholungskurs die Steuer eines der folgenden Jahre zurückerstattet wird und zwar auch für die Jahre, in denen die Einheit und Altersklasse des Wehrpflichtigen keinen Wiederholungskurs oder. sonstigen Dienst zu leisten hatte (BGE 56 I S. 44 f.). Demgemäss ist dem Beschwerde- führer die Steuer des Jahres 1919, in welchem seine Einheit keinen Dienst getan hat, zurückzuerstattet worden. Ein solcher Ausgleich der Leistungen durch Rück- erstattung der Militärsteuer erscheint aber nicht als gerechtfertigt im Hinblick auf Jahre, in welchen der Wehrmann bei Erfüllung seiner Dienstpflicht mit seiner Altersklasse und Einheit ausserordentlichen Militärdienst zu leisten gehabt hätte, der die Dauer des für die Rück- erstattung in Betracht fallenden Dienstes wesentlich über- steigt. Er ist nur angezeigt, wo der Wehrpflichtige durch , . l' Registersachen. N0 40.

di.e Mili'tärsteuerpflicht infolge verspäteter Rekrutierung in Verbindung mit seinen obligatorischen Diensten beson- ders belastet würde. Dem Gedanken eines billigen Aus- gleichs der Leistungen ist Genüge getan, wenn die Rück- erstattung bezahlter Militärsteuern für Jahre gewährt wird, in denen die Einheit des zurückgestellten Wehr- mannes die ordentlichen obligatorischen oder ihnen unge- fähr entsprechende Dienste zu leisten hatte oder überhaupt nicht einberufen wurde. Da die Altersklasse und Einheit des Beschwerdeführers im Jahre 1918 90 Tage Aktivdienst zu bestehen hatte, von dem der Beschwerdeführer infolge verspäteter Rekru- tierung befreit war, kann die Bezahlung der Militärsteuer für dieses Jahr in Verbindung mit dem sechsten Wieder- holungskurs von 13 Tagen nicht als eine Belastung gelten, die die Rückerstattung jener Steuer rechtfertigen würde. Ob die Rückerstattung auch wegen Verwirkung des Anspruchs infolge Fristablaufs verweigert werden müsste, kann dahjngestellt bleiben, da sie aus materiellen Gründen abgelehnt werden muss. 2. -. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird als ungegründet abgewiesen. Ir. REGISTERSACHEN REGISTRES 40. Urtell der 1 Zivilabteilung vom 20. September 1932 i. S. Vollers gegen Volkawirtschaftsdirektion des Xantons Zürich. Ha. n deI s r e gis t e r ein t rag. Voraussetzungen ,für die Eintragspflicht eines Handwerkergewerbes (i. c. Malergeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. cHRegY.

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