BGE 58 I 244
BGE 58 I 244Bge20.09.1932Originalquelle öffnen →
24 ;;""mllnn!!", und Di8Zipli_1'1'eehtsp. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
z46 ten Ersatzleistungen. Die Rückerstattung wird in diesem Falle ~cht deshalb gewährt, weil eine Dienstnachholung , stattgefunden hätte. Denn Dienstnachhohmg setzt V()l"- aus,'dass Dienst versäumt worden ist. Der zurückgestellte Wehrmann versäumt aber keinen Dienst; er ist überhaupt nicht dienstpflichtig. Er schuldet die Militärsteuer auch nicht wegen Dienstversäumnis, sondern aus dem all- gemeinen Gesichtspunkte mangelnder Dienstpflicht. Seine Ersatzpflicht ist demgemäss unabhängig von den Dienst- leistungen seiner dienstpflichtigen Alterskameraden. Sie erstreckt sich besonders auch auf die Jahre, in denen der zurückgestellte Wehrmann bei rechtzeitiger Rekrntierung keinen Dienst zu leisten gehabt hätte (BGE 56 I S. 44). - Die Rückerstattung findet statt, weil es' als richtig erscheint, Wehrmännern; die früher der Ersatzpflicht unterlagen, dann aber dienstpflichtig werden und ihren obligatorischen Dienst noch erfüllen, einen· gewissen Ausgleich im Hinblick auf ihre nachträglichen Dienst- leistungen zu gewähren. Der Ausgleich erfolgt grund- sätzlich nach Massgabe der nachträglichen Dienste in der Weise, dass bei Bestehen der Rekrutenschule die Steuer für das Rekrutenschuljahr, für jeden nachträglich gelei- steten Wiederholungskurs die Steuer eines der folgenden Jahre zurückerstattet wird und zwar auch für die Jahre, in denen die Einheit und Altersklasse des Wehrpflichtigen keinen Wiederholungskurs oder. sonstigen Dienst zu leisten hatte (BGE 56 I S. 44 f.). Demgemäss ist dem Beschwerde- führer die Steuer des Jahres 1919, in welchem seine Einheit keinen Dienst getan hat, zurückzuerstattet worden. Ein solcher Ausgleich der Leistungen durch Rück- erstattung der Militärsteuer erscheint aber nicht als gerechtfertigt im Hinblick auf Jahre, in welchen der Wehrmann bei Erfüllung seiner Dienstpflicht mit seiner Altersklasse und Einheit ausserordentlichen Militärdienst zu leisten gehabt hätte, der die Dauer des für die Rück- erstattung in Betracht fallenden Dienstes wesentlich über- steigt. Er ist nur angezeigt, wo der Wehrpflichtige durch , . l' Registersachen. N0 40. 247 di.e Mili'tärsteuerpflicht infolge verspäteter Rekrutierung in Verbindung mit seinen obligatorischen Diensten beson- ders belastet würde. Dem Gedanken eines billigen Aus- gleichs der Leistungen ist Genüge getan, wenn die Rück- erstattung bezahlter Militärsteuern für Jahre gewährt wird, in denen die Einheit des zurückgestellten Wehr- mannes die ordentlichen obligatorischen oder ihnen unge- fähr entsprechende Dienste zu leisten hatte oder überhaupt nicht einberufen wurde. Da die Altersklasse und Einheit des Beschwerdeführers im Jahre 1918 90 Tage Aktivdienst zu bestehen hatte, von dem der Beschwerdeführer infolge verspäteter Rekru- tierung befreit war, kann die Bezahlung der Militärsteuer für dieses Jahr in Verbindung mit dem sechsten Wieder- holungskurs von 13 Tagen nicht als eine Belastung gelten, die die Rückerstattung jener Steuer rechtfertigen würde. Ob die Rückerstattung auch wegen Verwirkung des Anspruchs infolge Fristablaufs verweigert werden müsste, kann dahjngestellt bleiben, da sie aus materiellen Gründen abgelehnt werden muss. 2. -. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird als ungegründet abgewiesen. Ir. REGISTERSACHEN REGISTRES 40. Urtell der 1 Zivilabteilung vom 20. September 1932 i. S. Vollers gegen Volkawirtschaftsdirektion des Xantons Zürich. Ha. n deI s r e gis t e r ein t rag. Voraussetzungen ,für die Eintragspflicht eines Handwerkergewerbes (i. c. Malergeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. cHRegY.
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