BGE 58 I 214
BGE 58 I 214Bge07.05.1929Originalquelle öffnen →
214 . Strafrecht. HI. VERFAHREN PROClilDURE Vgl. Nr. 32. -Voir n° 32. C. STRAFRECHT -DROIT PENAL BUNDESSTRAFREOHT OODE PENAL FEDERAL 35. Orteil des Xa.ssationshofes vom 14. Juli 19Sa i. S. Bundesanwaltschaft gegen Bröhl. Art:.67 B.St.R. Begriff der Gefährdung. -Uberfahren eines optisch-akustischen Signals bei einem nur durch eine solche Signaleinrichtung bewachten Bahnübergang~ A. -Der Niveauübergang der Burgdorf-Thun-Bahn b~i ?omerkinden ist mit einer optisch-akustischen Signal- emrwhtung gemäss Art. 2 a und 4 b der Verordnung des Bundesrates vom 7. Mai 1929 betreffend den Abschluss und die Signalisierung der Niveaukreuzungen der Eisen- bahnen mit öffentlichen Strassen und Wegen (AS 45, 219) gesch~~zt. Wenn sich der heranfahrende Zug auf 540 m dem Ubergang genähert hat, so wird das Blinklicht mit Läutwerk vor dem Übergang in Funktion gesetzt. Ge- mäss Art. 11 Ziff. 2 a gilt der mit Blinklicht und Glocken . versehene Bahnübergang in gleicher Weise wie der mit Barrieren geschützte als bewachter Übergang und bedeutet Bundesstrafrecht. ,,"0 35. das in Tätigkeit befindliche Signal gleich der geschlossenen Barriere die Sperrung des Übergangs. Am 17. September 1931 näherte sich der Kassations- beklagte mit seinem Automobil diesem Niveauübergang, als das Blinklicht aufzuleuchten begann. Er hielt ungefähr 12 m vor dem Geleise an und als er sah, dass in Sichtweite -diese beträgt ca. 150 m -kein Zug herannahte, setzte er die Fahrt fort und überfuhr das Bahngeleise. Nachdem er ungefähr 10 m vom Übergang entfernt war, sah er rückblickend den heranfahrenden Zug in einer Entfernung von 1l0-120 m. vom Übergang. Wegen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs angeklagt, wurde er vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf verurteilt, VOll der Strafkammer des Obergerichtes dagegen freigespro- chen, hingegen der Widerhandlung gegen Art. 11, Ziff. 2, al. ader cit. bundesrätlichen Verordnung und Art. 3 und 8 BG vom 18. Februar 1872 betreffend die Hand- habung der Bahnpolizei schuldig erklärt lUld zu einer Busse von 10 Fr. verurteilt. Das Urteil geht davon aus, dass Gefährdung des Eisen- bahnverkehrs nur vorliege, wenn die Gefahr naheliegend und nach den konkreten Umständen wahrscheinlich sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen, wo nach PassierlUlg des Übergangs durch das Automobil der Zug immer noch ~.10-120 m, das sind 11-12 Sekunden Fahrzeit, vom Ubergang entfernt gewesen. Ein Versagen des Motors auf dem Übergang, das zwar immer im Bereich der Möglichkeit liege, habe der Automobilführer als unwahr- scheinlich ausser Berücksichtigung lassen dürfen. Auch der subjektive Tatbestand der strafbaren Fahrlässigkeit fehle, weil von einem Mangel an Vorsicht nicht gesprochen werden könne, wenn er die Fahrt fortsetzte, als er auf 150 m Sichtweite keinen Zug erblickte. B. -, Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft Kassationsbeschwerde eingereicht. Sie will die Eisenbahn- . gefährdung bejaht wissen, wenn die Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ge e i g n e t war, das AS 68 1-1932 lii
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Strafrecht.
Schadensereignis herbeizuführen. Entgegen der Auffas-
sung der Strafkammer brauche daher das Schadensereignis
nicht naheliegend und nach den konkreten Umständen
. wahrscheinlich zu sein, sondern es genüge schon jede
Möglichkeit des Schadeneintrittes. Diese Möglichkeit sei
hier zu bejahen, denn die 11-12 Sekunden, die der Zug
noch
entfernt war, sei eine ausserordentlich kurze Zeit-
spann~, e mit allr Deutlichkeit dartue, wie die Mög-
lichkeIt eInes erheblichen
Schadeneintrittes nahe lag und
wie die geringste Verzögerung in der Fahrt des Automo-
bilisten zu einer Katastrophe hätte führen müssen. Das
Befahren eines Bahnkörpers trotz Signalisierung des
herannahenden Zuges sei in der Gefahrsbegründung ähn-
lich zu werten, wie das Einfahren einer Barriere oder wie
das Befahren der Geleise, das ermöglicht werde durch nicht
ordnungsgemässe Bedienung der Schranken; darin sei
immer eine Eisenbahngefährdung erblickt worden. Auch
subjektiv sei der Tatbestand gegeben. Der Kassations-
beklagte möge sich die von -ihm geschaffene Gefahrs-
möglichkeit
nicht vorgestellt haben, er sei aber hierzu
verpflichtet und imstande gewesen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Die Auffassung der Bundesanwaltschaft, dass für die
Annahme der Eisenbahngefährdung im Sinne des Art. 67
BStG schon jede objektive Möglichkeit des Schadens-
eintrittes genüge, steht nicht Einklang mit der Recht-
sprechung des Kassationshofes. Es ist sozusagen allge-
mein
anerkannt, dass der Gefährdungsbegriff des Gefähr-
dungsdeliktes und speziell der Eisenbahngefährdung die
nahe Möglichkeit, das ist die Wahrscheinlichkeit des
Schadeneintrittes, voraussetzt (vgl. die Lehrbücher des
deutschen Strafrechtes LISZT, S. 100, BERNER, S. 644
ALLFELD, S. 100, v. HIPPEL, S. 100; SOHW.ARTZ, Straf
gesetzbuch für das Deutsche Reich, Ziff. 1 von § 306;
übereinstimmend die Rechtsprechung des Reichsgerichtes,
cit.
in EUER, Preussisches Eisenbahnrecht, S. 165 A.
Bundesstrafrecht. N° 35.
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74 a-76 ; ebenso MANFREDINI, Manuale di Diritto Penale,
S.361, ferner, für die Eisenbahngefährdung nach schweiz.
Recht die von STÄMPFLI in JZ 339 Anm. 13 angegebene
Literatur). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht
auf demselben Boden (vgl. STÄMPFLI 1. c. S. 339 Ziff. 3).
Wenn in BGE 54 I 363 von Dringlichkeit der Gefahr
gesprochen wurde, so ergibt sich aus der diesem Wort
anschliessend gegebenen Definition, sowie auf Grund des
dortigen Tatbestandes und aus der widersprechenden
Schlussbemerkung
über die Strafzumessung, dass dieser
Ausdruck lediglich im Sinne einer nahen Möglichkeit oder
Wahrscheinlichkeit verstanden und der Begriff der Dring-
lichkeit nur dem der Erheblichkeit der Gefahr gegenüber-
gestellt
werden wollte. Anderseits lässt sich die strengere,
in der Beschwerde vertretene Auffassung keineswegs aus
den dort angezogenen Urteilen Toller vom 25. März 1925
und DeInierre vom 13. Oktober 1930 herauslesen; in jenen
Fällen war die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintrittes
unzweifelhaft gegeben. Ob nun eine bloss entfernte
Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit des Schadens
anzunehmen ist, bleibt in jedem Fall nach den konkreten
Umständen zu entscheiden.
Es geht nicht an, das Passieren des Niveauüberganges
bei tätigem Signal, das schon einsetzt, wenn der Zug noch
mehr als % km entfernt ist, ohne weiteres dem Durch-
fahren durch geschlossene Barrieren gleichzusetzen und
die Rechtsprechung in diesen Fällen auch auf jene anzu-
wenden,
nur weil' die Verordnung vom 7. Mai 1929
geschlossene
Barrieren und in Tätigkeit befindliches Signal
in gleicher Weise als Sperrung des Überganges erklärt.
Dazu sind die beiden Tatbestände zu verschieden, und
die Frage der Gefährdung kann überhaupt nicht in dieser
Weise ein-
für allemal, sondern nur unter Erwägung aller
UlIlStände des Einzelfalles beantwortet werden. Im vor-
liegenden
Falle nun ist kaum möglich, eine Gefährdung
der Bahn anzunehmen, dadurch, dass das Automobil die
Geleise
kreuzte, als der Zug, der mit 36 km Geschwindig-
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Strafrecht.
keit fuhr, noch 180-120 m vom Übergang entfernt war.
Man müsste denn schon an ein Versagen des Motors oder
an ein kopfloses Manöver des Autolenkers auf dem Über-
,
gang bei Ansichtigwerden des auftauchenden Zuges den-
ken,
auch etwa daran, dass der Zugführer bei Ansichtig-
werden
des passierenden Automobils mit solcher Möglich-
keit rechnen und darum zu plötzlichem Anhalten des
Zuges sich veranlasst sehen könnte, das feststehender-
massen
nicht unerhebliche Schädigungen aller Art im
Gefolge haben kann. Allein diese Möglichkeiten sind so
entfernt, dass von einer Wahrscheinlichkeit der Schädi-
gung vernünftigerweise nicht die Rede sein kann; tat-
sächlich hat ja auch der Zugführer, obschon er das Auto-
mobil
auf dem Übergang (auf 180 m) erblickte, nicht für
nötig gefunden, etwas vorzukehren.
Ein Tatbestand der
vorliegenden Art könnte -nur dann als Gefährdung des
Bahnbetriebes geahndet werden, wenn
das Gesetz selbst
das Passieren des Überganges trotz funktionierendem
Signal ohne Rücksicht auf die konheten Umstände als
Eisenbahngefährdung
erklärt und damit ein abstraktes
ährdungsdelikt aufgestellt hätte. Das ist nicht der
Fall. Dieses Verhalten ist bloss als Widerhandlung gegen
das Bahnpolizeigesetz ein-
für allemal unter Strafe gestellt
(VO Art. 11 Ziff. 2 a und Bahnpolizeigesetz Art. 3 und 4).
Demnach erkennt der Kassationahoj :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE -DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 36. -Voir N0 36.
Ir. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
V gL Nr. 36 und 38. -Voir nOS 36 et 38.
111. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
36. Urteil vom 30. September 193
i. S. «Nationale Front» ud Gen. gegen St. Gallen.
Es bildet keine Verletzung der Rechtsgleichheit, der Gewerbe.
freiheit oder der Pressfreiheit, wenn der Verkauf von Zei·
tungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen und in Wirt.
schaften als Hausieren unter den Patentzwang gestellt wird
(Erw.l).
In der Annahme, dass eine Zeitung, die durch ihre beständigen
Angriffe gegen die Juden den öffentlichen Frieden unter den
AB 58 I -1932
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