BGE 58 I 212
BGE 58 I 212Bge02.05.1932Originalquelle öffnen →
212 Verwaltungs-und Disziplinsrrechtspflege. 34. Auszug aus dem Urteil der U. Zivilabteilung , vom 7. Juli 1932 i. S. Spar-und Lelhtasse Oberfreia.mt gegen Regierungsra.t des Kantons Nidwalden. Keine Befugnis der Kantone, die Viehverschreibung a}Ü ihrem Gebiet nicht zuzulassen. Art. 885 ZGB. Die Rekurrentin, welche zum Abschluss von Viehver- schreibungen ermächtigt ist, hat mit einem gewissen Oder- matt, wohnhaft im Saldifeld bei Stans, einen Viehverpfän- dungsvertrag abgeschlossen und sandte denselben dem Betreibungsamt Stans zur Eintragung in das betreffende Register ein. Das Betreibungsamt teilte ihr jedoch mit, die Aufsichtsbehörde habe die Betreibungsämter ange- wiesen, keine Viehverpfändungsgeschäfte einzutragen. Eine von der Rekurrentin gegen diese Weigerung erho- bene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 2. Mai 1932 abgewiesen mit der Begründung, die Stellungnahme des Amtes entspreche den von der kantonalen Oberbehörde erlassenen Vorschrif- ten. Der Kanton Nidwalden habe die Viehverpfändung . wegen der vielen damit verbundenen Gefahren nicht ein- geführt. Die Beamten seien weder im Besitz der nötigen Protokolle noch der Formulare. Eine Verpflichtung zur Einführung des lnstitutes bestehe nicht, Art. 885 ZGB sei keine zwingende Vorschrift. Eine hiegegen von der Bank eingereichte verwaltungs- gerkhtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht gut- geheissen aus folgender Erwägung: Der Standpunkt des Regierungsrates, die Zulassung der Viehverschreibung sei dem Ermessen der Kantone anheim- gestellt, ist unhaltbar. Art. 8852GB hat die Viehver- schreibung als lnstitut des Bundesrechtes für das ganze Gebiet der Schweiz eingeführt. Ein Vorbehalt zu Gunsten Registersachen_ No 34. 213 des kantonalen Rechts, welcher einzig diese Stellung- nahme der Vorinstanz erlauben würde, fehlt (vgl. Art. 5 Abs. 1 ZGB und Art. 609 Abs. 2, 686 Abs. 2, 695, 709 ; 376 Abs. 2, 423 Abt!. 3, 472, 688 ZGB etc.). Die Fassung des Artikels selbst lässt ebenfalls keinen Zweifel an seinem imperativen Charakter zu. Der Regierungsrat ist denn auch gar nicht in der Lage, irgend einen Grund für seine abweichende Stellungnahme anzuführen ausser der Er- wägung, die Viehverschreibung habe volkswirtschaftlich unerwünschte Folgen. Diese Abwägung der Vor-und Nachteile des 1 nstitutes war jedoch seinerzeit von dem hiefür ausschliesslich zuständigen Bundesgesetzgeber vor- zunehmen; den einzelnen Kantonen steht es nicht zu, diese Frage hinterher wieder aufzuwerfen und auf Grund ihrer gegenteiligen Auffassung die Benützung dieses für die ganze Schweiz eingeführten ]nstitutes auf ihrem Gebiet zu verunmöglichen. Wenn im Kanton Nidwalden bisher den (durch § 154 EG zum ZGB bezeichneten) Viehverschreibungsämtern die nötigen Protokolle und Formulare nicht zur Verfügung gestellt worden sind, so muss das eben unverzüglich nach- geholt werden -es gehört das zu der gemäss Art. 4 der Verordnung betreffend die Viehverpfändung, vom 30. Ok- tober 1917, den Kantonen obliegenden Organisation der Verschreibungsämter -; auf die Verpflichtung zu gesetz- mässiger Behandlung von eingehenden Parteibegehren vermag diese Unterlassung keinen Einfluss auszuüben. Die Gutheissung der Beschwerde hängt daher einzig davon ab, ob die Rekurrentin im Sinne von Art. 885 Abs. I ZGB ermächtigt ist, Viehverpfändungsgeschäfte abzuschliessen. Nach der Feststellung des Eidgenössi- schen Justiz-und Polizeidepartementes, welches gemäss Art. 3 der genannten Verordnung das Register über die zum Abschluss von Viehverschreibungen befugten Geld- institute zu führen hat, ist das der Fall.
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