BGE 58 I 208
BGE 58 I 208Bge18.05.1928Originalquelle öffnen →
208 Verwaltung><-und Disziplinarrecht.spflege. verhältnismässig bescheidenen Umfang erfolgt. Denn von einem Gewerbe kann, wie der Bundesrat am 31. Januar 1930 und das eidgenössische J ustiz-und Polizeidepartement • am 8. April 1929 in Sachen « Watch Tower Bible and Tract Society » entschieden haben, nur gesprochen werden, wenn eine organisierte, dauernde wirtschaftliche Tätigkeit gegeben ist, welche die Erzielung einer jährlichen Ein- nahme mit sich bringt. Edelmann hat nun allerdings die betreffenden Darlehen gewährt in der Absicht, dadureh einen Gewinn zu erzielen ; er hat aber -jedenfalls im Jahre vor der ersten Aufforderung zum Eintrag -nicht eine organisierte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, welche die Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand zum Gegenstand hatte. Ein Privatier, der nur vereinzelt Geschäfte anderer finanziert, ist aber nicht zur Eintragung verpflichtet. » Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 33. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. September 1932 i. S. WeIter gegen Eidgenösuisches Amt für geistiges Eigentum. Verstoss einer Wortmarke gegen die guten Sitten wegen Unwahr- heit. Zulässigkeit der Wortmarke « Menthocologne» für Medikamente '[ Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der allgemeinen Pariser Verbandsübereinkunft zum. Schutze des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Ziff. 2 MSchG. A. -Heinrich WeIter, chemisch-pharmazeutische Fa- brik, in Uslar (Deutschland), liess am 9. Mai 1932 auf Grund eines in Deutschland bestehenden Eintrages die Wortmarke « Menthocologne» für Medikamente (medi- caments) unter No. 79,060 ins internationale Marken- register eintragen. B. -Am 12. Juli 1932 liess das Eidgenössische Alllt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau mit- teilen, die fragliche Marke könne für den Schutz in der Schweiz nur teilweise (partiellement) zugelassen werden. In den Motiven wurde darauf hingewiesen, die Marke enthalte die Bezeichnung « Mentho ... ». Eine solche könne nur für Medikamente, die aus Minze oder Minzextrakten hergestellt seien, für zulässig anerkannt würden, d:t, wünn sie auch für andere Produkte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, verwendet würde, das Publikum durch diese Anspielung über deren Zusammensetzung irregeführt würde. Darin läge aber ein Verstoss gegen die guten Sitten. C. -Hiegegen hat WeIter am 23. Juli 1932 die verwa,l- tungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erho- ben mit dem Begehren, es sei die streitige Marke entspre- chend dem Eintrag im internationalen Markenregister in der Schweiz zum Schutze zuzulassen. Zur Begründung berief er sich darauf, dass das von ihm unter der Marke « Menthocologne» in den Handel gebrachte Produkt zu 99 % aus reiner japanischer Minze und zu 1 % aus Extrakten von kölnischem Wasser (Ätherischen Pflan- zenölen) hergestellt sei. Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hielt in seiner Vernehmlassung an den in den Motiven seiner Verfügung angeführten Gründen fest und fügte bei, die vorliegende Beschw~rde sei gegenstandslos, da die Pro- dukte, für welche der Beschwerdeführer die streitige Marke tatsächlich verwende, den daselbst aufgestellten Anforderungen entsprechen. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung : I. -Nach Art. 5 Abs. I des internationalen Abkommens von Madrid vom 14. April 1891, revidiert am 6. November 1925 im Haag, haben die Behörden eines Landes, dessen Gesetzgebung sie ermächtigt, die Befugnis zu erklären, dass einer ihnen vom internationalen Bureau mitgeteilten ausländischen Marke der Schutz verweigert werden müsse.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Dieser Schutz darf aber durch die Gesetzgebung eines
Landes nur versagt werden, wenn auf Grund der allge-
meinen
Verbandsübereinkunft auch die unmittelbare
Eintragung der Marke in dem betreffenden Land abgelhnt
. werden könnte. Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der allgememen
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-
lichen
Eigentums, revidiert letztmals am 6. November
1925 bestimmt sodann: « Jede im Ursprungsland regel-
rech eingetragene Fabrik-oder Handelsmarke soll in
allen andern Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen
und geschützt werden. Es können jed9ch zm:ückgewiese~
und als ungültig erklärt werden Marken, dIe gegen die
guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen. »
Damit stimmt überein Art. 14 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
vom 21. Dezember 1928 über die Abänderung des Marken-
schutzgesetzes
vom 26, September .1890, won.ach die
Marke nicht zu schützen ist, wenn SIe gegen dIe guten
Sitten verstösst. Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesrats-
beschlusses über die Ausführung des 1925 revidierten
Markenabkommens vom 18. Mai 1928 ist das Eidgenös-
sische
Amt für geistiges Eigentum angewiesen, gegenüber
internationalen Marken die Verweigerung des Schutzes
auszusprechen,
wenn die Bundesgesetzgebung es vorsieht.
2. _ Nach dem Gesagten war-das Eidgenössische Amt
für geistiges Eigentum zuständig, die chutzähigkeit der
streitigen im internationalen Markenregister emgetragenen
Marke für das Gebiet der Schweiz zu überprüfen, und es
ist hiebei auch zutreffend von dem vom Bundesgericht
schon mehrfach ausgesprochenen Grundsatz ausgegange~,
dass eine Marke nicht nur durch einen in sexueller, relI-
giöser oder staatlich-politischer Hinsicht antössigen I
halt, sondern auch zufolge ihrer UnwahrheIt gegen die
guten Sitten verstossen kann, da das Gebot der Wahr-
haftigkeit ebenfalls ein sittliches Gebot darstellt (vgl.
BGE 56 I S. 49/50 und S. 472 Erw. 2). Ein solcher Versto
liegt nun aber hier nicht vor. Zwar ist richtig, dass die
Bezeichnung
« Mentho ... » auf Minze hinweist, so dass
Regiatersachen.. No 33.
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diese zur Vermeidung von Irrtümern nur für Produkte
verwendet werden soll, die in der Hauptsache aus Minze
oder Minzextrakten bestehen. WeIter hat indessen in
seiner Beschwerdeschrift ausgeführt -und das Eidgenös-
sische
Amt für geistiges Eigentum hat selber diesen
Angaben Glauben gesohenkt -, dass sein Produkt, für
das er die streitige Marke verwende, zu 99 % aus reiner
japanischer Minze-und zu I % aus Extrakten von köl-
nischem
Wasser hergestellt sei. Eine II'reführung des
Publikums kommt somit nicht in Frage. Bei dieser Sach-
lage ist aber kein genügender Grund vorhanden, bei der
Bezeiohnung der Warengattung den im internationalen
Markenregister verwendeten allgemeinen Ausdruok « medi-
caments» ausdrücklioh in dem erwähnten Sinne einzu-
sohränken,
da wenigstens heute keinerlei Anhaltspunkte
dafür gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beabsich-
tigt, die streitige Bezeichnung auoh für Produkte zu ver-
wenden, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung den
vorerwähnten Anforderungen nicht entspreohen. Natür-
lich bleibt dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigen-
tum vorbehalten, falls diese Voraussetzung künftig nicht
mehr zutreffen sollte, auf den Entscheid zurückzukommen.
DemnaCh. erkennt das Bunde8gericbJ. :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen begrün-
det erklärt, und es wird demgemäss das Eidgenössische
Amt für geistiges Eigentum angewiesen, den Eintrag der
streitigen Marke, so, wie er im internationalen Marken-
register (unter No. 79,060) erfolgte, im schweizerischen,
Markenregister
zuzen.
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