BGE 58 I 200
BGE 58 I 200Bge06.11.1925Originalquelle öffnen →
200
VerwaltungR' und Disziplinarrechtspflege.
S. 282, VSA 1920 S. 389). Sie fehlen bei sonstigen Umsatz-
geschäften, weshalb bei diesen Geschäften eine Befreiung
von der Abgabe ausgeschlossen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
32. Urteil der I. Zivilabtei1u.ng vom 14. September 1932
i. S. Verba.nd. SOl1waizeriscller Postwartzeiohennändler
gegen ßJdelma.nn und Luzern, Regierungsrat.
Ver wal t 11 n g s re c h t 1 ich e Be sc h wer d e. Legitima-
tion eines Berufsverbandes zur Sache, der ein Begehren um
Eintragung eines Dritten in das Handelsregister gestellt hatte.
VDG Art. 9 (Erw. 1).
Zum Bundesrecht, dessen Verlet'zung gerügt werden kann, gehört
auch die Bestimmung des Art. 4 der BV über die Rechtsgleich-
heit und das Willkürverbot. (Erw. 2.)
Ha n deI s r e gis t e r. Eintragungspflicht eines Briefmarken-
händlers? Fehlen dos Erfordernisses der Gewerbsmässigkeit
im konk13ten Fall. Handelsregisterverordnung Art. 13, spe-
ziell Ziff. 1 Lit. c (Erw. 3-5).
A. -Am 5. Mai 1931 wurde Lebrecht Edelmann in
Luzern auf Begehren des Verbandes schweizerischer Post-
wertzeichenhändler aufgefordert, sich im Handelsregister
eintragen zu lassen. Er verweigerte die Eintragung mit
der Begründung, dass er wohl Marken kaufe, verkaufe
und eintausche, die Liquidation von Sammlungen über-
nehme und dem Philatelistenverband in Luzern angehöre,
sowie
von Banken als Experte zugezogen werde, dass er
aber nicht als Händler auftrete, keine Reklame mache
und als von Beruf Kapitän der Dampfbootgesellschaft
Registersachen. No 32. 201
ach nieht mit einer Briefmarkenfirma im Handelsregister
emgetragen sein dürfte. Am 20. Juli 1931 teilte das
Handelsregisteramt von Luzern dem Verband schweize-
risher Postwertzeichenhändler mit, dass eine Eintragungs-
pflicht Edelmann's nicht bestehe, da er seine Geschäfte
nicht gewerbsmässig betreibe. Darauf blieb die Sache
liegen, bis
der genannte Verband am 22. März 1932 ein
neues Eintragungsbegehren stellte. Am 4. April 1932
lehnte Edelmann die Aufforderung neuerdings ab ; seine
~etätigung im Briefmarkenhandel sei nur eine gelegent-
liche und mache kein Gewerbe aus, überdies habe er schon
seit mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr abgeschlos-
sen. ~as Handelsregisteramt teilte diesen Standpunkt
und WIes das Begehren ab, unterbreitete aber die Akten
gleichzeitig dem Regierungsrat zur Entscheidung gemäss
Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über Handelsregister und
Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890.
B. -Durch Entscheid vom 18. April 1932 hat der
Regierungsrat des Kantons Luzern das Eintragungs-
begehren des Verbandes schweizerischer Postwertzeichen-
händler abgewiesen. Edelmann betreibe den Briefmarken-
handel nicht gewerbsmäE'sig, obschon seine Kaufs-und
Kommissionsgeschäfte in hohe Summen. gehen könnten.
Schon sein Posten als Schiffskapitän lasse diese Beschäfti-
~ung als nebensächlich erscheinen. Gewerbsmässigkeit
hege
nur vor, wenn der Inhaber im betreffenden Gewerbe
seinen
Beruf und die Nutzbarmachung seines Vermögens
suche
und darin seine soziale Existenz begründe (STAMPA,
Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen,
Nr. 7 cl. Auch davon könne keine Rede sein, dass Edel-
mann aus den Postwertzeichengeschäften eine dauernde
Einnahmequelle ziehe. Lombardierungen habe er ,nur
aus Gefälligkeit und ebenfalls nicht gewerbsmässig vor-
genommen. Schliesslich sei auch seine Beteiligung an einer
Aktiengesellschaft,
die den MarkenhandJl zum Zwecke
habe, in dieser Beziehung rechtlich ohne Bela,ng. Dass
Edelmann ein Lager im Werte von 2000 Fr. habe und
202 Verwaltungs. und DisziplinatTechtspflege. einen Umsatz von 10,000 Fr. im Jahr erreiche, könne das Erfordernis der Gewerbsmässigkeit nicht ersetzen. C. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat 'der Verband schweizerischer Postwertzeichen-Händler rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Verfügung sei aufzuheben, und Edelmann sei von Amtes wegen im Handelsregister einzutragen. In der Beschwerde wird bemerkt, dass das Bundesgericht sowohl als Verwal- tungsgericht in Handelsregistersachen, als auch als Staats- gerichtshof wegen Verletzung des Art. 4 der Bundes- verfassung und des Art. 4 der luzernischen Kantonsver- fassung angegangen werde. In der Begründung sodann wird geltend gemacht, dass Edelmann nur während der Sommermonate Schiffskapitän sei, dass diese Funktion sein Neben-oder Saisonberuf sei und dass er während des ganzen Jahres dem Briefmarkengeschäft obliege, und zwar im Einverständnis mit der Direktion der Dampf- bootgesellschaft. Er betreibe seit einigen Jahren den Briefmarkenhandel auf eigene Rechnung. Zum An-und Verkauf von Marken unternehme er grosse Auslandsreisen, bis nach Amerika. Er sei sodann geschäftsführender Präsident und Verwaltungsratsmitglied einer Aktien- gesellschaft in Brüssel, die sich mit dem Briefmarken- handel beschäftige. Er habe im Februar 1931 publiziert, dass er mit der Liquidation der grossen Briefmarken- sammlung Emmenegger im Werte von Fr. 250,000 beauf- tragt worden sei. Er sei somit sowohl Eigenhändler als Kommissionär. Ausserdem gehe aus seinem grossen Geschäftsverkehr mit Dr. Ratz in Frankfurt a. M. hervor, dass er einschlägige Geschäfte in hohem Ausmass finanziere. Er betreibe sogar ein eigentliches Lombardgeschäft, und es sei nur sonderbar, dass die Direktion der Dampfboot- gesellschaft Verpflichtungen in der Höhe zulasse, wie Edelmann sie eingehe. Die Behauptung Edelmann's, dass er seit mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr abgeschlossen habe, sei falsch; er habe noch im März 1932 Registersachen. N° 32. 203 an einer Auktion Sekula in Luzern Marken erworben. In rechtlicher Beziehung sei nicht erforderlich, dass der Briefmarkenhandel der einzige Beruf sei, den Edelmann ausübe. In weitem Kreise sei er zudem nur als Brief- markenhändler, nicht aber als Kapitän bekannt. In der ungenügenden Abklärung der wirklichen Verhältnisse durch die Luzerner Behörden liege sodann eine Willkür, und ferner sei es eine rechtsungleiche Behandlung, wenn Geschäftsleute mit geringeren Umsätzen längst zur Ein- tragung verpflichtet worden seien. Die Nachsicht gegen- über Edelmann sei auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu weit getrieben worden; er zahle Steuer nur von einem Einkommen von 9000 Fr., während er ein weit grösseres Einkommen gehabt habe. Auch von der Verpflichtung zur Einholung eines Geschäftsagentenpatentes habe man ihn merkwürdigerweise enthoben. D. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat in seiner Beschwerdeantwort Abweisung des Rekurses bean- tragt. Die hohen Summen, in die einzelne Geschäfte Edelmann's gingen, könnten das Requisit der Gewerbs- mässigkeit nicht erfüllen. Die soziale Stellung des Be- schwerdegegners werde trotzdem durch seinen Posten bei der Schiffsgesellschaft begründet. Weder die Fachkennt- nisse Edelmann's, noch seine Auslandsreisen vermöchten die Eintragungspflicht darzutun, zumal es auch an einem kaufmännischen Apparat fehle. Die Liquidation Emmen- egger sei ihm wegen seiner Kenntnisse anvertraut worden. Die Geldvermittlungen liessen, so wie sie bekannt seien, nicht auf eine fortgesetzte, gleichartige Tätigkeit schliessen, wie sie das eidgenössische J ustiz-und Polizeidepartement i. S. Caflisch-Danuser verlangt habe. An der Auktion Sekula habe er nach einer schriftlichen Bestätigung eines Zürcher Hauses nur eine Marke im Auftrage desselben erworben. Der Vorwurf der rechtsilngleichen Behandhmg und der Willkür sei ebenfalls unbegründet. E. -Edelmann hat in seiner Beschwerdeantwort gleichfalls Abweisung des Rekurses beantragt, unter Wiederholung seiner frühern Begründung.
204 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfl0ge.
F. -Das eidgenössische Justiz-illld Polizeidepartement
endlich, dem die Beschwerde zur Vernehmlassung zuge-
stellt wurde, hat auch den Antrag gestellt, sie sei abzu-
weisen. Seine zutreffenden und erschöpfenden Erwägungen
sind dem Entscheid zu Grunde zu legen, und es ist des-
halb auf sie im rechtlichen Teil zurückzukommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
L -Zur Erhebung der verwaltungsrechtlichen Be-
schwerde ist nach Art. 9 VDG berechtigt, wer in dem
angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt. war oder
durch ihn in seinen Rechten verletzt worden 1st. Unter
der Beteiligung als Partei am angefochtenen Entscheid
versteht das Gesetz jedoch nicht die eigentliche formelle
ParteisteIlung,
sondern es. kommt darauf an, ob der
angefochtene Entscheid eine bestimmte Person angeht,
ob jemand durch den Entscheid unmittelbar· betroffen
worden
ist (KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege
beim
Bundesgericht S. 28 ff.). Der Rekurrent ist im
vorliegenden Fall nun allerdings insofern betroffe~ worden,
als der Regierungsrat des Kantons Luzern sem gen
Edelmann gerichtetes Eintragungsbegehren abgewIesen
hat. Allein es frägt sich gerade, ob der Rekurrent zur
Stellung dieses Eintragungsbegehrens sachlich legitimiert
gewesen war,
denn Beschwerdelegitimaion und Sach-
legitimation fallen auseinar:der, .. wenn l yerwaltungs-
behörde ein von einer sachlich mcht legItImIerten Person
gestelltes Begehren materiell abweist, ohne die Legitima-
tionsfrage
zu prüfen (KIRCHHOFER a. a. O. S. 33). Ohne
Zweifel hat nun der Beschwerdeführer als Berufsverband .
kein eigenes materielles, pekuniäres Interesse an der
Eintragung Edelmann's, sondern nur ehr ein idee.lles,
oder
höchstens nur ein mittelbares, das Ihm durch semen
Verbandszweck, die Wahrung der Berufungsinteressen
seiner Mitglieder, übergeben ist.
(V gI. darüber BURK
HARDT Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der SchweIze-
rische~ Eidgenossenschaft, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissen-
Registersachen. N° 32.
205
schaft 1931 S. 235.) Das Bundesgericht hat jedoch bei
Beurteilung staatsrechtlicher Rekurse schon wiederholt
Berufsverbänden die Sachlegitimation zuerkannt, so bei
Zulassung eines Arztes mit ausländischem Diplom zur
Berufsausübung in der Schweiz (BGE 28 I S. 240, 46 I
S.
99, vgI. auch BURCKHARDT, Kommentar der Bundes-
verfassung, 3. Auf I. S. 35), wobei auf den Umstand kein
Gewicht gelegt wurde, dass sich die Verbände sehr oft
aus Konkurrenten zusammensetzen. Diese Praxis des
Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof ist ohne Weiteres
zu übernehmen, und es ist deshalb die Legitimation des
Beschwerdeführers
zur Stellung des Begehrens um Ein-
tragung eines Dritten in das Handelsregister und zur
Erhebung der verwaltungsrechtlichen Beschwerde zu be-
jahen.
2. -Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung
des Rekurses auf Art. 4 der luzernischen Kantonsverfassung
berufen hat, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Mit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde kann
der Beschwerdeführer nur geltend machen, der Entscheid
beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (VDG
Art. 10 Abs. 2). Überdies enthält ja Art. 4 der Kantons-
verfassung die Garantie der Rechtsgleichheit, die schon
durch Art. 4 der Bundesverfassung gewährleistet ist, sodass
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes der betref-
fenden
kantonalen Verfassungsbestimmung keine selb-
ständige Bedeutung zukommt (BGE 5 S. 336, FLEINER,
Bundesstaatsrecht S. 274).
Dagegen gehören
zum Bundesrecht im Sinne des Art. 10
VDG auch die Bestimmungen der Bundesverfassung, und
das Bundesgericht hat deshalb auch als Verwaltungsgericht
gegen Rechtsungleichheiten
und Willkür einzuschreiten,
wie die
I. Zivilabteilung schon am 2. Dezember 1930 i. S.
Maschinenöl-Import-Gesellschaft m. b. H. gegen Eidgenös-
siehes
Amt für geistiges Eigentum erkannt hat (BG E 56 I
S. 476). Allein
von einer Rechtsungleichheit kann schon
deshalb keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer nicht
206 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. einen einzigen Fall namhaft gemacht hat, in dem unter gleichen Voraussetzungen· ein anderer Briefmarkenhändler , zur Eintragung verpflichtet worden wäre. Aber auch der Vorwurf der Willkür bei der Abklärung des Tatbestandes ist nicht begründet, denn der Regierungsrat ist auf die einzelnen Behauptungen des Rekurrenten eingetreten, soweit es für die Beurteilung des Eintragungsbegehrens notwendig war und soweit nicht leere, ungenügend substan- Werte Behauptungen aufgestellt worden waren. 3. -Für die Beurteilung der Eintragungspflicht sind nach der Praxis sowohl des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes (STAMPA, a. a. O. Nr. 15, BURcK- HARDT, Bundesrecht III Nr. 1487, II S. 957) als des Bundes- gerichtes (BGE 57 I S.143) die tatsächlichen Verhältnisse massgebend., wie sie im Zeitpunkt der vom Handelsregister- amt gemäss Art. 26 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 erlassenen Aufforderung bestanden haben. Da der Rekurrent gegen die abweisende Verfügung des Handelsregisteramtes, die nach seiner ersten Aufforderung von 1931 ergangen war, nicht gemäss Art. 2 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung Beschwerde geführt, sondern die Sache auf sich hatte beruhen lassen, kommen nur die Verhältnisse in der Zeit zwischen dem 24. März und dem 4. April 1932 in Betracht, in weIcher die zweite Auffor- derung an Edelmann ergangen sein muss. In die~r Zeit hat jedoch Edelmann kein nach kaufmännischer' Art geführtes Gewerbe betrieben. Es wäre Sache des Rekur- renten gewesen, nachzuweisen, dass dies zutraf und dass die Darstellung Edelmann's unrichtig war, wonach er schon während mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr abgeschlossen habe. Dieser Nachweis ist nicht erbracht worden, denn die Eintragungspflicht kommt jedenfalls nicht deswegen in Frage, weil Edelmann an der Sekula- Auktion vom 14. März 1932 im Auftrage eines Dritten eine Marke zum Preis von 470 Fr. gekauft hat. Andere Käufe oder Verkäufe aus derselben Zeit sind nicht nach- gewiesen worden. HegisterBRochen. ;\ 0 :32. 4. -Mit Recht hat das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement jedoch bemerkt, dass die Eilltragnngs- pflicht auch nicht gegeben wäre, ,,,'e11n man auf den Zeitpunkt der ersten Aufforderung vom 5. Mai Hl31 abstel- len wollte. Die Liquidation der Sammlung Emmcnegger war ein ausgesprochenes Gelegenheitsgeschäft, mit dcm der Beschwerdegegner als Fachmann betraut worden ",nI'. soweit diese Liquidation überhaupt im Mai 1931 nicht schon beendet war. Dass Gelegenheitsgeschäfte nioM zur Eintragung verpflichten, hat schon das eidgcnössische Justiz-und Polizeidepartement entschieden (STAMPA Nr. 69 und 71). 5. -Über die Beziehungen Edelmann's mit Dr. Ratz hat das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement folgende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann: « Die Eintragungspflicht kann endlich auch nieht dadurch begründet werden, dass Edelmann an Dr. Ratz in Frankfurt a. M. und Emil Wettler in Zürich Kredite gewährte. Was den erstem anbetrifft, so fallen sie schon deswegen für das vorliegende Verfahren ausser Betracht, weil die Beziehungen Edelmann's zu Dr. Ratz bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1930 abgebrochen wurden. Da Edelmann am 1. Mai 1930 bei der Staatsanwaltschaft von Frankfurt a. M. eine Strafanzeige eingereicht hat, ist anzunehmen, dass jedenfalls spätestens mit diesem Tage, somit mehr als ein Jahr vor Erlass der ersten Aufforderung zum Eintrag, jeder· geschäftliche Verkehr mit Dr. Ratz eingestellt wurde. Die an Emil Wettler gegen Hinter- legung von Marken gewährten Vorschüsse sind aber nicht von solcher Bedeutung, dass behauptet werden kann, Edelmann habe im Sinne von Art. 13 Ziff. 1 Lit. c der Handelsregisterverordnung gewerbsmässig die Vermittlung von Geld-, Wechsel-, Effekten-oder Börsengeschäften betrieben. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehm- lassung mit Recht bemerkt, ist das Vorschiessen von Geld aus eigenen Mitteln nicht gewerbsmässig, wenn es in einem
208 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. verhältnismässig bescheidenen Umfang erfolgt. Denn von einem Gewerbe kann, wie der Bundesrat am 31. Januar 1930 und das eidO'enössische J ustiz-und Polizeidepartement o , am 8. April 1929 in Sachen « W atch Tower Bible and Tract Society » entschieden haben, nur gesprochen werden, wenn eine organisierte, dauernde wirtschaftliche Tätigkeit gegeben ist, welche die Erzielung einer jährlichen Ein- nahme mit sich bringt. Edelmann hat nun allerdings die betreffenden Darlehen gewährt in der Absicht, dadurch einen Gewinn zu erzielen ; er hat aber -jedenfalls im Jahre vor der ersten Aufforderung zum Eintrag -nicht eine organisierte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, welche die Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand zum Gegenstand hatte. Ein Privatier, der nur vereinzelt Geschäfte anderer finanziert, ist aber nicht zur Eintragung verpflichtet. » Demnach erkennt das Bunde8gericht .- Die Beschwerde wird abgewiesen. 33. Urteil der I. Zivilabteilung vom gO. September 1932 i. S. Welter gegen Eidgenösliisches Am~ für geistlges Eigentum. Verstoss einer Wortmarke gegen d~ guten Sitten wegen Unwahr- heit. Zulässigkeit der Wortmarke « Menthocologne» für Medikamente ? Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der allgemeinen Pariser Verbands übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Ziff. 2 MSchG. A. -Heinrich WeIter, chemisch-pharmazeutische Fa- brik, in Uslar (Deutschland), liess am 9. Mai 1932 auf Grund eines in Deutschland bestehenden Eintrages die Wortmarke « Menthocologne» für Medikamente (medi- caments) unter No. 79,060 ins internationale Marken- register eintragen. B. -Am 12. Juli 1932 liess das Eidgenössi8che Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau mit· teilen, die fragliche Marke könne für den Schutz in der Schweiz nur teilweise (partiellement) zugelassen werden. In den lVlotiven wurde darauf hingewiesen, die Marke enthalte die Bezeichnung « Mentho ... ». Eine solche könne nur für Medikamente, die aus Minze oder Minzextmkten hergestellt seien, für zulässig anerkannt werden, da, wenn sie auch für andere Produkte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, verwendet würde, das Publikum durch diese Anspielung über deren Zusammensetzung irrcgeführt würde. Darin läge aber ein Verstoss gegen die guten Sittell. O. -Hiegegen hat WeIter am 23. Juli 1932 die verwaJ- tungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erho- ben mit dem Begehren, es sei die streitige Marke entspre- chend dem Eintrag im internationalen Markenregister in der Schweiz zum Schutze zuzulassen. Zur Begründullg berief er sich darauf, dass das von ihm unter der Marke « Menthoeologne» in den Handel gebrachte Produkt zu 99 % aus reiner japanischer Minze und zu 1 % ami Extrakten von kölnischem Wasser (Ätherischen Pflan- zenölen) hergestellt sei. Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hiclt in seiner Vernehmlassung an den in den Motiven seiner Verfügung angeführten Gründen fest und fügte bei, die vorliegende Beschw~rde sei gegenstandslos, da die Pro- dukte, für welche der Beschwerdeführer die streitige Marke tatsächlich verwende, den daselbst aufgestellten Anforderungen entsprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. -Nach Art. 5 Abs. 1 des internationalen Abkommens von Madrid vom 14. April 1891, revidiert am 6. November 1925 im Haag, haben die Behörden eines Landes, dessen Gesetzgebung sie ermächtigt, die Befugnis zu erklären, dass einer ihnen vom internationalen Bureau mitgeteilten ausländischen Marke der Schutz verweigert werden müsse.
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