BGE 58 I 190
BGE 58 I 190Bge17.07.1930Originalquelle öffnen →
190 Verwaltungs· und Disziplinarreehtspflege. de l'officier ministeriel franyais intervenant d'office pour lui et l'engageant a tous egards par ses actes, aurait pour consequence qu'il se trouverait condamne irremediable- ment sans avoir pu se defendre, ce que le traite a precise- ment voulu empechar an exigeant non seulement la repre- sentation legale, mais encore la due citation (cf. AUJAY p. 442, LrsKE et LOEWENFELD, Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, p. 570, § 67). Dans ces circonstances, on ne saurait exiger que la partie qui n'a pas ete citee intente une action en desaveu contre l'avoue qui s'est constitue sans mandat. Pa?' ces motijs, le Tribunal j6Ural rejette le recours. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE L BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 30. Urteil vom 14. Juli 1932 i. S. Fleischli gegen Luzern. I i I i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Wehrmänner, die nicht inf?lge einer dienstlichen Erkranlumg dienstuntauglich geworden smd, sondern wegen ihres persönlichen Verhaltens während der Verpflegung Hir ein dienstliches Leiden usgemustert werden, haben keinen Ansprach auf Steuerbefremng. Bundesrechtliche Abgaben. No 30. Inl A. -Der Beschwerdeführer hat sich am 28. AuglL"<t 1929, im Wiederholungskurs, bei einem Sturz vom Pferd eine Quetschung in der Nackengegend zugezogen. Nach der Entlassung der Truppe (7. September 1929) stand er in Behandlung zunächst bei seinem Hausarzt, dann vom 26. September 1929 bis 16. Januar 1930 im Kantonsspital in Luzern, weiterhin in haus ärztlicher Beobachtung und schliesslich vom 19. März bis 18. April in der Rekonvales- zentenstation Novaggio, von wo er als geheilt entlassen wurde, unter Zubilligung des Krankengeldes während drei Monaten wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Die Spitaldiagnose Luzern lautete auf Kompressionfi- fraktur, später Querfraktur des 6. Halswirbels. Bei dp, Eintrittsuntersuchung . und den Nachkontrollen in No- vaggio waren noch geringfügige Schmerzen feststellbal'. dagegen keine Spuren eines geheilten Knochenbruche:-. « Nirgends auch nur eine Andeutung von Parese, somit eigentlich nichts nachgeblieben von der überstandenen Läsion.» Die überprüfung der in Luzern aufgenommenen Röntgenbilder ergab nichts sicher Pathologisches, weshalb die Bilder einem Spezialisten zur Begutachtung über- wiesen wurden. Der Bericht lautet dahin, dass die HalF;- wirbelsäule völlig normal sei und die Diagnose « Hals- wirbel bruch » auf einer unzutreffenden Ausdeutung der Aufnahmen beruhe. Anderseits waren den Ärzten die vielfachen Klagen des Beschwerdeführers aufgefallen. Die Krankengeschichte vermerkt : « Typisch neurotische Kla- . gen bei jeder Visite» und ähnliches. Deshalb war bei der inzwischen vollzogenen Entlassung aus der Anstalt die Versetzung des Beschwerdeführers in den Landsturm angeregt worden. Sie wurde von der sanit8Jrischen Unter- suchungskommission am 17. Juli 1930 angeordnet gemäss § 112 Ziff. 93 f. (Neurasthenie) mit der Bemerkung « leich- ten Grades ». Der Beschwerdeführer erhob Ansprüche an die l.filitär- versicherung, stand aber von seinen Begehren wieder ab, auf Grund eines im gerichtlichen Verfahren eingeholten
192 Verwaltungs-und DiszipIinarrechtspflege. Gutachtens des Herrn Prof. Dr. Fritz Steinmann in Bern, das in seinen wesentlichen Teilen wie folgt lautet: « Als unmittelbare Folge jenes Unfalles ist eine Distorsion • (Zerrung) im Gebiet der Halswirbelsäule ohne Knochen- läsion anzunehmen, -eventuell mit ausstrahlenden leichten Muskelschmerzen im Gebiet der Schultern als subjektive Erscheinung, jedoch ohne ein objektiv nach- weisbares Substrat, da keinerlei sichtbare organische Ver- änderungen und keinerlei Funktionsstörungen, wie auch keinerlei Erscheinungen seitens des zentralen und peri- pheren Nervensystems bestehen. Den persönlichen An- gaben des Fleischli aber in Bezug auf die « ausstrahlenden Schulterschmerzen » Rechnung tragend, geben wir zu, dass bei seinem Sturz vom Pferde eine reflektorische Abwehrbewegung stattgefunden haben mag, die zu einer Zerrung der Nacken-und Schultermuskeln geführt hat und etwelche leichte Schmerzen in diesem Gebiet. auch heute noch verspürt werden. Wir geben, wie gesagt, diese Möglichkeit im Hinblick auf seine Klagen zu, obschon bereits bei seinem Spitaleintritt in Luzern, am 26. Sep- tember 1929, d. h. 26 Tage nach dem Unfall, unter der Rubrik «( heutiger Befund » die Notiz zu finden ist: « Fast ohne objektive und subjektive Symptome». Es sei hier noch mit aller Entschiedenheit d~rauf hingewiesen, dass eine Fraktur der Halswirbelsäule bei Fleischli überhaupt nicht in Frage kommt. Dagegen spricht sowohl der klinische Befund als auch das-Röntgenbild. Was dieses letztere anbetrifft, schliessen wir uns vollkommen dem Bericht von Herrn Prof. Dr. Schinz an und können die im Luzerner Kantonsspital gestellte Diagnose nicht anders als Folge einer falschen Auslegung des irreführenden Rönt- genbildes erklären, zumal auch dort klinisch « fast keine objektiven und subjektiven Symptome » gefunden werden konnten. Letzteres aber wäre an und für sich schon bei einer erst 26 Tage alten Halswirbelfraktur, -als ganz unwahrscheinlich, - nicht anzunehmen, da eine Hals- wirbelfraktur jedenfalls in die Rubrik der schweren BundeRl'"chtliche A"gaben. N0 30. }(l:! Traumen gehört und innerhalb 26 Tagen unmöglich einen symptomlosen Status bieten kalID. Als einzige Unfall- folgen kämen heute nur noch etwa die vom Kläger ange- gebenen « ausstrahlenden Schmerzen in die Schultern» in Frage. Aus den oben dargelegten Gründen indessen kön- nen diese inkonstanten angeblich nur bei « anstrengenden Bewegungen» auftretenden Schmerzen lediglich als leichte Beschwerden qualifiziert werden, die auf seine Arbeits- fähigkeit jedenfalls keinen wesentlichen Einfluss ausüben. Man bedenke, dass seit dem Unfall bereits I Jahr und 3 % Monate verstrichen sind; wenn man nun annähnw, dass hier eine ernste Verletzung, wie etwa Schädigwlg der Nervenstämme im Gebiet des Traumas, stattgefunden hat, so müsste man doch heute, nach 15 Monaten, irgendwelche krankhaften Erscheinungen an der Muskulatur wahr- nehmen, wie z. B. Lähmungen, Paresen, Kontrakturen, schmerzhafte Spannungen oder sonst welche Funktions- störungen. Statt dessen finden wir hier vollkommen normale ErnährWlgs-und Funktionsverhältnisse. Es kann sich hier somit lediglich um geringe Reste subjektiver Beschwerden handeln. -Was die erste Zeit nach der Entlassung aus der Heilanstalt Novaggio betrifft, finden wir, dass die von Herrn Dr. Praderwand beantragte Ein- schätzung als eine dem Falle in jeder Hinsicht reichlich Genüge leistende ist. Gegenwärtig gesteht keine Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit mehr. -Der Zustand des Drag. Fleischli, Josef, erfordert keine weitere Behand- lung mehr. » B. -Eine Befreiung von der Militärsteuer wurde von dem Militär-und Polizeidepartement des Kantons Luzern abgelehnt, weil der Ausmusterungsgrund Neurasthenie und Hysterie, nicht auf den Militärdienst zurückzuführen sei. Hiegegen ist rechtzeitig Beschwerde geführt worden. Es wird beantragt: Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides und Befreiung des Beschwerdeführers von der Bezahlung des Militärpflichtersatzes, unter Kosten-und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend ge-
194 Verwaltungs. und Disziplinarl'<lchtspflege. macht; Die Neurasthenie, wegen der der Beschwerde- führer zum Landsturm versetzt wurde, sei eine Folge des dienstlichen Unfalles, sowie der Fehldiagnose im Kantons- • spital Luzern und der daran anschliessenden Fehlbehand- lung, wofür eine medizinische Expertise beantragt wird. Wahrscheinlich sei beim Beschwerdeführer gar keine Neu- rose vorhanden gewesen und seine Versetzung zum Land- sturm wäre in diesem Falle voreilig und zu Unrecht vorgenommen worden, was nach dem Gutachten des Herrn Prof. Steinmann naheliege. Da jedenfalls im Zeit- punkt der Beobachtung und Behandlung in der Rekon- valeszentenstation Novaggio noch Schmerzen als Unfall- folgen bestanden hätten, erscheine die Annahme einer Neurose als völlig ungerechtfertigt. Die Schmerzempfin- dungen seien eine Folge des dienstlichen Unfalles, weshalb die Voraussetzung für die-Militärsteuerbefreiung gegeben sei. Das Militär-und Polizeidepartement des Kantons Luzern und die eidgenössische Sterierverwaltung bean- tragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Befrei- ung vom Militärpflichtersatz, weil er nicht infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist (Art. 2 lit. b MStG) ; Von den direkten Folgen des dienstlichen Unfalles ist er geheilt, wie nach dem Gutachten des Herrn Prof. Steinmann feststeht. Die Heilung war im Zeitpunkt der Begutachtung längst eingetreten; dass bei der Entlassung aus der Heilanstalt Novaggio nach den Angaben des Beschwerdeführers lloch Schmerzen bestanden, ist durch Ausrichtung eines Teilkrankengeldes berücksichtigt wor- den, nach dem Expertengutachten in reichlichem Masse. Weitere direkte Folgen hatte der Unfall nicht, vor allem bewirkte er keine dauernde Militäruntauglichkeit. Ausgemustert wurde der Beschwerdeführer nicht wegen des erwähnten, übrigens heute praktisch vollständig beho- Bundosrechtliche Abgaben. N0 30. 195 benen Rückstandes des Unfalls, sondern wegen seines Verhaltens während der Behandlung und Beobachtung in der Heilanstalt N ovaggio, wo er durch « typisch neuro- tische Klagen bei jeder Visite» auffiel. Nicht, dass er überhaupt Beschwerden äusserte, deren Erklärung auf Grund des objektiven Befundes nicht ohne weiteres mög- lich war, sondern die Art der Klagen gab nach der Kran- kengeschichte Anlass zur Verweisung vor die sanitarische Untersuchungskommission und zur Versetzung zum Land- sturm. Als eine Folge des dienstlichen Unfalles und der daran anschliessenden Behandlung kann diese (als Neurose oder Neurasthenie) bezeichnete Neigung zu Klagen, wie sie sich beim Beschwerdeführer zeigte und überhaupt häufig bei Wehrmännern während der Behandlung für dienstliche Erkrankungen beobachtet wird, nicht gelten. Sie beruht auf der Geistesverfassung der Patienten, wes- halb sie richtigerweise lediglich als eine Begleiterscheinung der Erkrankungen, aber nicht als deren Folge angesehen wird. Wehrmänner, die den behandelnden Ärzten durch Klagen auffallen, werden ausgemustert, weil damit gerech- net werden muss, dass bei ihrer geistigen Einstellung selbst geringfügige Affektionen schwierige und oft lang dauernde Behandlungen nach sich ziehen. Einen Anspruch auf Steuerbefreiung haben diese Wehrmänner nicht, da sie wegen ihres Verhaltans während der Verpflegung für dienstliche Erkrankungen ausgemustert werden müssen, nicht wegen eines Gebrechens, das sie sich im Dienste zugezogen haben. . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
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