BGE 58 I 162
BGE 58 I 162Bge17.06.1932Originalquelle öffnen →
162 Staatsrecht. Die Erwägung, dass Schaustellungen dieser Art schon nach i hrem Gegenstand eine polizeiliche Kontrolle erfor- dern, könnte höchstens einen a 11 g e m ein e n Patent- , zwang für dieselben rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Grundlagen dafür im kantonalen Recht vorhanden sind, oder geschaffen werden. Sie berechtigt aber nicht dazu eine derartige Patentpflicht lediglich in einzelnen Fällen aus dem anderen Gesichtspunkte des Hausierverkehrs, Wandergewerbebetriebes zur Geltung zu bringen, ohne dass die für die Annahme eines solchen Wanderbetriebes vom Standpunkte des Bundesrechts erforderlichen Voraus- setzungen gegeben sind (s. das Urteil Schmid S. 78 Abs. 4). 3. -Die Frage, ob die streitige Taxauflage nicht auch schon vom Standpunkt des kantonalen Gesetzes, aus den vom Rekurrenten in erster Linie geltend gemachten Gründen, anfechtbar wäre, braucht unter diesen Umstän- den nicht geprüft zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubündens vom 23. Oktober 1931 aufgehoben. II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LffiERTE D'ETABLISSEMENT 26. Orteil vom 16. September 1932 i. S. Burkh~rdt gegen Zug. Art. 45 Abs. 3 BV. Die Entziehung der Niederlassung wegen wiederholter geriohtlioher Bestrafung für schwere Vergehen ist nur zulässig, wenn wenigstens ein Vergehen seit der Niederlassung begangen worden ist. Die sohuldhafte Unter- lassung der Bezahlung der Militärsteuer ist kein sohweres Vergehen. -Berücksichtigung von Strafen, die erst nach der Ent,ziehung der Niederlassung ausgesproohen wurden. I ' Niederlassungsfreiheit. N° 26. 163 A. -Der in Greüensee, Kanton Zürich, heimatberech- tigte Rekurrent ist seit dem Juli 1927 in Zug nieder- gelassen. Er war zur Zeit der Niederlassung sechsmal vorbestraft. Am 4. Juni 1932 beschloss der Regierungsrat von Zug die Ausweisung des Rekurrenten aus dem Gebiete des Kantons für die Dauer von 5 Jahren, wovon er am 6. Juni dem Regierungsrat von Zürich Kenntnis gab, indem er ausführte : « Seit 1. Mai 1932 befindet sich wegen groben Unfuges, Widersetzlichkeit und Sachbeschädigung in der Strafanstalt Zug Bur k h a r d t Hans PauI... Die strafrechtlichen Delikte werden per Einzelkompetenz durch die Polizeidirektion abgewandelt werden. Der Angeschul- digte befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft, da er abgeschoben werden sollte. Burkhardt ist sechsmal vorbestraft und hat zwei weitere Strafen durch die Polizei- direktion zu gewärtigen. Er ist ein liederlicher, arbeits- scheuer Mensch, der unbedingt in eine Zwangsarbeits- anstalt versorgt werden sollte. Der Einwohnerrat Zug hat deshalb bezügliche Schritte unternommen durch Unter- handlungen mit dem Gemeinderat von Greifensee. » Der Ausweisungsbeschluss wurde dem Rekurrenten am 16. Juni mitgeteilt, an welchem Tage er auch vollzogen wurde. Eine Verurteilung durch die Polizeidirektion von Zug ist nach den Akten nicht erfolgt. Dagegen wurde der Rekur- rent am 8. Juni 1932 vom Strafgericht von Zug wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer pro 1926 bis 1930 in einem Restbetrag von 141 Fr. 60 Cts. in Anwendung des BG vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des BG über den Militärpflichtersatz zu 8 Tagen Gefängnis und einem halben Jahr Wirtshausverbot verurteilt. B. -Gegen die Ausweisungsverfügung hat Burkhardt am 16. Juli 1932 den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Er bestreitet, dass er wegen s c h wer e r Vergehen vorbestraft sei; aber selbst, wenn es der Fall wäre, fehle es an einer Bestrafung wegen eines schweren Vergehens seit der Niederlassung. Die Ver-
164 Staatsrecht. urteilung wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer komme auch deshalb nicht in Betracht, weil sie nach der Aus- weisungsverfügung erfolgt sei. C. -Der Regierungsrat von Zug hat die Abweisung der Beschwerde beantragt unter Hinweis auf die Akten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Es handelt sich um einen Niederlassungsentzug im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV mit Rücksicht auf wiederholte gerichtliche Bestrafungen wegen schwerer Vergehen. Ob sich unter den Vorstrafen des Rekurrenten aus der Zeit vor dem Juli 1927 solche wegen schwerer Vergehen befin- den, kann dahingestellt bleiben. Nach der Praxis muss, damit eine Ausweisung zulässig ist, mindestens eine der Verurteilungen wegen eines schweren Vergehens, das seit der Niederlassung begangen worden ist, erfolgt sein. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Die ejnzige gerichtliche Bestrafung, die über den Rekurrenten, seit er im Kanton Zug wohnt, verhängt worden ist, ist diejenige wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer für 1926-30. Sie könnte hier berücksichtigt werden, wennschon sie zeitlich der Ausweisungsverfügung nachgeht, da der Regierungsrat in der Beschwerdeantwort seine Verfügung auch gestützt auf diese Verurteilung aufrechthält. Allein die schuldhafte Nichtbezahlung der Militärsteuer trotz zweimaliger Mahnung, die nach Art. 1 des BG vom 29. März 1901 (OS 18, 695) mit Haft von 1 bis 10 Tagen bestraft wird (womit Entzug des Stimmrechtes und Wirtshausverbot bis auf 2 Jahre verbunden werden kann), ist kein schweres Delikt im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV. Von einem schweren Vergehen im strafrechtlichen Sinne kann von vornherein keine Rede sein. Doch können auf dem Boden des Art. 45 BV auch anderweitige Delikte als schwer erscheinen und zwar aus dem Gesichtspunkt der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Moral, insofern sie eine dauernde Tendenz bekunden, die öffentliche Ordnung und Ruhe ernstlich zu stören (BGE 53 I 201 f.). Ger;chtsstand. Ne 27. 165 Das kann indessen vom vorliegenden Vergehen nicht gesagt werden. Es richtet sich gegen die fiskalischen Interessen des Bundes und der Kantone; wenn der Tatbestand der Nichtbezahlung einer Abgabe hier unter Strafe gestellt worden ist, so erklärt sich das aus der besondern Natur des Militärpflichtersatzes als eines Surrogates des Militär- dienstes und dem Bedürfnis, ein kräftiges indirektes Zwangsmittel für die Erfüllung dieser Pflicht zu schaffen (SALIS, Bundesrecht III No. 1266). Eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist mit der schuldhaften Nichtbezahlung der Militärsteuer nicht ver- bunden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausweisungs- verfügung des Regierungsrates des Kantons Zug vom 4. Juni 1932 aufgehoben. III. GERICHTSSTAND FOR 27. Arrit du 17 juin 1932 dans la cause Schmidlin & Oie contre Elzingre. Art. 59 Const. fed., art. 83 LP. -For de l'action en liberation de dette. For de conclusions 8odditionnelles du demandeur. L'art. 59 Const. fM. ne's'oppose pas 8. ce que Ie ditendeur a l'action en liberation de dette forme une demande reconventionnelle au for de la deroande principale lorsque les deux demandes sont connexes. Le demandeuT a l'action en liberation de dette n'est en revanche pas recevable a joindre a ses eonciusions liberatoires des conclusions additionnelles, fussent-elles connexes. a moins qu'elles ne visent 180 compensation ou ne constituent qu'un accessoire de 1a deroande en liberation de dette. Cette condi- tion n'est pas rea.lisoo par une roolaroa.tion de 20000 fr. de dororoa.ges.interets, jointe -sans que 180 compensation soit invoquee -ades conciusions tendant a 180 liberation d'une
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