BGE 58 I 151
BGE 58 I 151Bge16.07.1932Originalquelle öffnen →
I. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COlfMERCE ET DE L'INDUSTRIE 25. Urteil Tom 18. März 1932 i. S. Soheim gegen Graubünden Itleinen Bat. Begriff des «Wandergewerbes », das nach Art. 31 BV dem Han- sierpatentzwang unterworfen werden darf. Schauspieler, der mit der von ihm geleiteten Truppe bei von einem anderen veranstalteten Vorstellungen, gegen eine von diesem anderem an ihn für sich und zu Ha.nden der Truppe entrichtete, zum voraus vereinbarte feste Vergütung, ohne Beteiligung a.n den Einnahmen aus der Vorstellung, ausserhalb des Wohnorts a.uftritt. A. -Nach dem graubündnerischen Gesetze über die Ausübung von Handel und Gewerbe vom 7. April 1929, Art. 2 bedarf es « zur Ausübung des Hausier-und Wander- gewerbes » im Kanton eines kantonalen Patentes. Es wird nur an Personen erteilt, welche die in Art. 6 des Gesetzes umschriebenen Eigenschaften besitzen und gegen die keiner der Ausschliessungsgründe des Art. 7 vorliegt. Der Patentpflichtige hat eine kantonale Patentgebühr von 2-1000 Fr. im Monat zu entrichten, die auf Grund des vom Kleinen Rate aufzustellenden Gebührentarifs im Einzelfalle je nach der Grösse und dem Umfang des zur Ausübung gelangenden Hausier-und Wandergewerbes und unter Rücksichtnahme auf die volkswirtschaftlichen Ver- hältnisse des Kantons zu bemessen ist. (Art. 19.) AB 68 1-1932 II
152 Staatsrecht. Art. 1 lautet: « Unter den Begriff des Hausier-und Wandergewerbes fallen folgende Tätigkeiten:
der gewerbsmässige Ankauf oder Tausch von Waren im Umherziehen; 4. der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen ausser- halb der Wohngemeinde, mit Einschluss der Ausübung künstlerischer Gewerbe. » In der Ausführungsverordnung des Grossen Rates Art. 1 werden die von Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes umfassten Tat- bestände wie folgt noch näher umschrieben : {( 3. der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen ausser- halb der Wohngemeinde, z. B. des Gewerbes eines Sieb-, Wannen-und Korbmachers, Strohflechters, Tretschen- machers, Seilers, Sägenfeilers, Kesselflickers, Geschirr- hefters, Scherenschleifers, Zinngiessers, Glasers, Uhr- machers, Flaschners und Klavierstimmers; 5. die Ausübung künstlerischer Gewerbe (Schauspieler, Rezitatoren, Sänger, Musiker, Seiltänzer, Taschenspieler) oder die Schaustellung von Naturgegenständen (Mena- gerien u.dgl.) und sog. Kunstwerken (Panoramas, Licht- bildtheatern u.dgl.) oder die Lehrtätigkeit, sofern diese Geschäftsbetriebe im Umherziehen ausserhalb der Wohn- gemeinde stattfinden.» B. -Der in Zürich wohnhafte Rekurrent Fredy' Scheim ist von Beruf Schauspieler. Er leitet zeitweise eine Truppe, die in den verschiedenen dazu geeigneten Städten der Schweiz mit einem Varieteprogramm auftritt, nach den Angaben des Rekurrenten in der Hauptsache auf Grund fester Engagements für längere, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit ; gelegentlich trete die Truppe auch auf eigene Rechnung auf, wenn sie dafür passende Räume finde. Am 14., 15., 16., 17. und 18. Juli 1931 gab sie im Rhätus- Handels. und Gewerbefreiheit. No 25. 153 hofkinotheater in Ohur Vorstellungen der Revue : « Der Mai ist gekommen ». Der Rekurrent hatte sich dazu gegen ein an ihn auszuzahlendes festes Honorar von 600 Fr. für den Vorstellmlgstag und eine Reisekostenvergütflng von 100 Fr. durch den in Ohur wohnhaften H. Ehrismann verpflichten lassen, der das Rhätushofkino betreibt und ausserdem als Inhaber einer Theater-und Konzertagentur im Handelsregister eingetragten ist. Der darüber abge- schlossene Vertrag, der schon den kantonalen Instanzen vorgelegt wurde, ist datiert St. Gallen, 10. Juli 1931. Er bestimmt, dass Ehrismann die gesamte Reklame, Inserate u.s.w. auf seine Kosten zu besorgen und das spielfertige Theater zu stellen habe. « Fredy Scheim stellt dagegen die vollständige Revue, wie bis dato gesehen, mit 5 Mann Orchester (Klavier und Harmonium muss im Theater vorhanden sein ». Eine weitere Vergütung an den Rekurrenten oder an die Truppe als die erwähnten festen Leistungen, insbesondere eine Beteiligung an den Einnahmen aus den Vorstellungen, ist im Vertrag nicht vorgesehen. Das kantonale P~lizeidepartement verlangte vom Re- kurrenten auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1929, Art. 1, 2 und 19 und der Ausführungsverordnung dazu Art. 1 Ziff. 5 die Bezahlung einer (Hausier-) Patenttaxe von 12 Fr. für jeden Vorstellungstag. . Eine hiegegen erhobene Beschwerde hat der Kleine Rat des Kantons Graubündens durch Entscheid vom 23. Ok- tober 1931 abgewiesen; Der Rekurrent hatte damit geltend gemacht: das angerufene Gesetz erkläre als patent- pflichtig den im Umherziehen erfolgenden Gewerbebetrieb, eine Begriffsbestimmung, die dann in Art. I Ziff. 5 der Ausführungsverordnung noch durch das Wort « Geschäfts- betriebe II verdeutlicht werde. Inhaber eines Gewerbe- betriebes sei aber bloss derjenige, auf dessen Namen und namentlich auf dessen Rechnung und Gefahr das Unter- nehmen, die als patentpflichtig betrachtete Veranstaltung vor sich gehe. Nur er könne deshalb mit der Patenttaxe,
154 Staatsrecht. einer Ge wer besteuer, wie sie diese Taxe darstelle, belegt werden. Wer für fremde Rechnung gegen feste , Entlöhnung und ohne Teilnahme am Gewinn im Unter- nehmen, bei der Veranstaltung eines anderen beruflich tätig werde, betreibe damit noch kein Gewerbe, gleichviel ob diese Tätigkeit längere oder nur kürzere Zeit dauere. Im vorliegenden Falle könne aber als Unternehmer, Veranstalter der Vorstellungen und damit als Gewerbe- treibender nur Ehrismann in Betracht kommen. Er habe die von der Truppe gegebene Revue auf seine Rechnung und Gefahr zur Aufführung gebracht, während der Re- kurrent und die übrigen Truppemitglieder nur in seinem Dienste gegen eine feste Vergütung dabei tätig geworden und aufgetreten seien. Die Verfügung des Polizeidepar- tements sei also schon aus diesem Gesichtspunkte gesetz- widrig. Sie müsse aber auch abgesehen hievon deshalb aufgehoben werden, weil nach dem Urteile des Bundes- gerichtes vom 26. April 1929 i. S. Schmid gegen Aargau (BGE 55 174) bei dem geschilderten Tatbestande jedenfalls von einer hau sie r m ä s si gen Berufsausübung auf Seite der Rekurrenten und seiner Truppe nicht gesprochen werden könne. In den Erwägungen des kleinrätlichen Entscheides wird demgegenüber ausgeführt: die Truppe werde vom Rekur- renten zusammengestellt und bezahlt. Sie bestehe aus Leuten, die zwar wohl währep.d eines Teiles des Jahres in festen Engagements stehen, ausserhalb der Spielsaison aber ein selbständiges Ensemble bildeten und als solches unter einer entsprechenden Bezeichnung «( Fredy Schein Revue ») aufträten. Als Leiter dieser Truppe im umschrie- benen Sinne übe der Rekurrent ein Gewerbe aus und zwar, weil die Truppe mit ihren Darbietungen von einem Orte zum anderen wandere, im Umherziehen. « Die Modifikation der Honorierung ist für den Begriff des Gewerbes nicht massgebend. Wesentlich ist vielmehr, dass der Rekurrent eine Truppe leitet, mit der er ausser- halb des Wohnsitzes zu Erwerbszwecken auftritt.» Das Handels_ und Gewerbefreiheit. No 25. 151 Urteil des Bundesgerichtes i. S. Schmid betreffe einen wesentlich anderen Tatbestand, nämlich eine Person, die gelegentlich, als Nebenerwerb auf Bestellung hin für einen Verein bei einem bestimmten Anlass Musik mache. Für den Rekurrenten dagegen bilde die in Frage stehende Tätigkeit nicht einen blossen Nebenerwerb, sondern den Hauptberuf und -erwerb. Ehrismann sei berufsmässiger Konzert-und Theateragent. Wenn sich der Rekurrent für seine Vorstellungen der Vermittlung einer solchen Agentur be?iene, so könne dies nicht als Anstellung oder Bestellung
156 Staatsrecht. als Hausieren, Wandergewerbe zu behandeln und den für das letztere geltenden Beschränkungen zu unterwerfen. D. -Der Kleine Rat von Graubünden hat die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Er weist darauf hin, dass der Rekurrent die Mitglieder der Truppe auswähle und sie aus dem, was er für die Vorstellungen einnehme, salariere. Damit werde er aber auch seinerseits zum Unter- nehmer, der mit Hilfe dieses Personals eine Erwerbszwecken dienende Veranstaltung und folglich einen Gewerbebetrieb ausbeute. Auch der wandernde Charakter dieses Betriebes könne im Ernste nicht bestritten werden, nachdem die Truppe ihre Vorstellungen bald da, bald dort gebe. In der kantonalen Praxis seien denn auch derartige Tatbe- stände bisher immer als patentpflichtig behandelt worden. Es handle sich um Darbietungen, welche schon wegen der möglichen sittlichen und ästhetischen Wirkungen auf das Publikum eine polizeiliche Kontrolle und damit die Unterstellung unter den Patentzwang notwendig machten. Sollte dieser Standpunkt abgelehnt werden, so müsste sich der Kleine Rat aller Verantwortung für die Zukunft ent- schlagen. Nun werde freilich eingewendet, dass der Rekurrent nur auf Bestellung hin, in festem Engagement und sogar noch gegen Vergütung der Reisekosten aufge- treten sei. Der Kleine Rat halte zwar den zum Beweis dafür vorgelegten Vertrag für fiktiv (könne doch beispiels- weise der für die Reise ausgesetzte Betrag nicht als wirk- licher Ersatz der betreffenden Auslagen für 25 Mitwirkende angesehen werden). Selbst wenn der Vertragsinhalt den Tatsachen entsprechen sollte, vermöchte dies aber an der Patentpflicht nichts zu ändern. Denn auch durch diese Vereinbarung habe sich die Truppe ihre Selbständigkeit hinsichtlich der Vorstellungen selbst gewahrt. Es könne daher auch ein Verhältnis dieser Art nicht als Dienstver- trag und die dafür verabredete Entschädigung nicht, wie der Rekurrent es wolle, als Lohn aufgefasst werden. Die Stellung einer Truppe, die einen solchen Vertrag abschliesse, lasse sich nicht mit derjenigen eines Musikanten verglei- Handels-und Gewerbefreiheit. No 25. 151 ehen, der sich einem Wirte oder einem Verein gegenüber verpflichte, bei einer bestimmten Gelegenheit aufzuspielen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Staatsrecht.
t.ätigung als Hausierverkehr, Wandergewerbe dem Bewil-
gszwang und einer Sondersteuer unterstellt, die nicht
die Merkmale aufweisen, derentwegen diese Betriebsart
nach Art. 31 BV als patentpflichtig behandelt werden darf.
Wenn die Praxis der Bundesbehörden eine einschränkende
Regelung des Hausierens, Wandergewerbes
innert gewisser
Grenen von jeher als zulässig erachtet hat, so ging sie
dabeI von der überlieferten Bedeutung dieses Begriffes aus,
w?nach darunter die Tätigkeit desjenigen verstanden
WIrd, der dem Publikum n ach geh t, um es zum Kauf
oder Verkauf von Gegenständen oder zur Annahme einer
anderen Leistung, insbesondere Arbeitsleistung gegen
Entgelt an Ort und Stelle zu bestimmen (SALlS, Bundes-
recht II Nr. 895). Es fällt dabei in Betracht dass diese
Betribsart erfahrungsgemäss für die Allgeminheit, das
Publikum gewisse besondere Nachteile nach sich zieht.
Wo der Hausierer die Kunden einzeln in ihren Wohnstätten
aufsucht, insbesondere die Gefahr damit verbundener
Belstigungen und des Missbrauches zum Bettel. Allge-
mern aber -auch da, wo das vorübergehende örtliche
Entgegenkommen gegenüber der Kundsame nur in der
Weise geschieht, dass sich der Händler oder Berufstreibende
zeitweise
an einer für einen Personenkreis bequem gele-
gnen telle einfidet, um hier-seine Ware oder Leistung
eilzublen -erne durch diese Erleichterung bedingte,
1m VergleICh zum gewöhnlich~n sesshaften Gewerbebetrieb
gesteigerte Gefahr
der Täuschung und Übervorteilung
~er Abnehmer. Diese Gefahren rechtfertigen es einerseits
Im. Interesse der öffentlichen Wohlfahrt, die Hausiertätig-
kelt ~urch das Erfordernis einer Hausierbewilligung, deren
ErteIlung und Belassung gewisse Garantien in der Person
des Bewerbers voraussetzt, einer besonderen polizeiliohen
Kontrolle zu unterstellen. Zugleich liegt in der Notwen-
digkeit einer derartigen Kontrolle -wie bei anderen
Gewerben oder Betriebsformen eines Gewerbes, die einer
solohen bedürfen -sowie in der Tatsaohe dass sich der
HausierhandeI wegen des ihm oharakteristischen Fehlens
i
J
Handels. und Gewerbefreiheit. N0 25.
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einer festen Gesohäftsstelle des Hausierers der ordentlichen
Besteuerung des sesshaften Handels entzieht, ein hinrei-
chender Grund für die Belastung mit einer besonderen
Abgabe (Steuer). (BGE 42 1256/7 ; 57 I 104 E. 4 ; 168 E. 2).
Sind es diese Erwägungen, welche beide Einsohränkungen
als vor Art. 31 BV zulässig erscheinen lassen, so können
dieselben aber auch nur denjenigen treffen, der bei seiner
Berufsausübung in der erörterten Weise zum Publikum,
einem bestimmten Abnehmerkreise in Beziehung tritt,
um es zur Annahme seiner Ware oder Leistung gegen einen
von ihm geforderten Entgelt zu bewegen. Denn nur wo
dies
der Fall ist, vermögen durch sein Tätigwerden die
besonderen Gefahren
begründet zu werden, wie sie dem
Hausierverkehr eigen sind und zur Zulassung des Patent-
zwanges für denselben geführt haben. Die Tatsache allein,
dass
jemand seinen Beruf nicht an einem festen Orte,
sondern bald da, bald dort ausübt, wo sich ihm hiezu
Gelegenheit bietet,
vermag zu seiner Unterstellung unter
die für das Hausiergewerbe vorgesehenen Beschränkungen
nicht auszureichen, selbst wenn diese Berufsausübung in
der Öffentliohkeit gesohieht, sobald sie geschäftlich nicht
selbständig, sondern im Betriebe, bei der Veranstaltung
eines anderen erfolgt und dieser andere allein es ist, der
mit dem. Publikum geschäftlich in Verbindung tritt, es
für die Veranstaltung wirbt (die deren Gegenstand bildende
Leistung
ausbietet) und von den Kunden, Besuchern das
Entgelt dafür für sich einzieht. Es trifft bei einem solchen
Tatbestand auch der andere Gesichtspunkt eines Ausgleichs
für die den Hausierern gegenüber versagende ordent-
liche Besteuerung des sesshaften Gewerbes nicht zu :
denn eine solche ordentliche Besteuerung am Orte der
Geschäftstätigkeit ist ohnehin nur demjenigen gegenüber
denkbar,
der ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen am
Orte auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt, während
der im Betriebe eines anderen gegen feste Entlöhnung
Tätige und insofern unselbständig Erwerbende auch sonst,
bei einem
dauernden Anstellungsverhältnis, die allge-
160 Staatsrecht. meinen Steuern nicht am Orte der Berufstätigkeit, sondern an seinem Wohnsitz zu zahlen hat. In jenem Sinne hat denn auch das Bundesgericht in dem eingangs angeführten Urteil i. S. Schmid erkannt, indem es erklärte, dass von einer unter den Begriff des Hausier-, Wandergewerbes fallenden Tätigkeit nur soweit gesprochen werden könne, als jemand ohne vorhergehende Bestellung der Kundsame mit dem Angebot einer Ware oder Leistung nachgehe. Wer sich auf Grund vorgängiger Bestellung an einen Ort begebe, um dort eine gewerbliche Handlung für den Besteller vorzunehmen und dafür auch von demjenigen bezahlt werde, der ihn bestellt hatte, könne ohne Verletzung von Art. 31 BV nicht als Hausierer, Wandergewerbetrei- bender behandelt werden. Der Umstand, dass der dama- lige Rekurrent die in Betracht kommende Tätigkeit nur als gelegentlichen Nebenerwerb, nicht als Hauptberuf ausübte, spielte bei diesem Urteil keine Rolle. Er ist auch für die im Streite liegende Frage offenbar unerheblich, weil es für deren Beantwortung nur aUf die Art ankommen kann, in welcher die Tätigkeit selbst ausgeübt wird. Im vorliegenden Falle hat sich aber der Rekurrent mit seiner Truppe nicht etwa nach Chur begeben, um dort erst für seine Vorstellungen zu werben; Er ist vielmehr nach diesem Orte auf Grund eines vorangegangenen Enga- gements, einer Bestellung durch eine bestimmte Person, Ehrismann, gekommen. Dieser hat auch den Rekurrenten für seine und der Truppe Leistungen mit einem zum voraus vereinbarten festen Betrag bezahlt und ist allein, was den geschäftlichen Teil der Veranstaltung betraf, zum Publi- kum in Beziehung getreten, hat es für den Besuch geworben und das Entgelt dafür, die Eintrittsgelder von den Besu- chern für sich erhoben. Von diesem Tatbestand ist denn auch der Kleine Rat selbst noch im angefochtenen Ent- scheide als erwiesen ausgegangen, wie sich aus den Fest- stellungen auf S. 1 desselben ergibt: Da er dem vorge- legten, vom Rekurrenten und Ehrismann unterzeichneten schriftlichen Vertrage entspricht, gegen dessen Authen- Handels· und Gewerbefreiheit. N0 25. 161 tizitit nichts. vorliegt, muss er solange als mit dem wirk- liehen Sachverhalt sich deckend betrachtet werden, als nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil beigebracht werden können. Irgendwelche bestimmte Indizien dafür, dass es sich um eine simulierte Abmachung handeln würde, sind aber nicht angeführt worden. Die biosse Tatsache, dass die Reisekostenvergütung von 100 Fr. nicht den vollen Betrag der betreffenden Auslagen decken mag, genügt dazu selbstverständlich noch nicht. Erheblich könnte einzig sein, ob der Rekurrent mit seiner Truppe ausser dem festen Entgelt auch noch einen Anteil an den Einnah- men aus den Vorstellungen bezogen habe, sodass er sich als Mitveranstalter derselben auch gegenüber dem Publi- kum betrachten liesse. Etwas derartiges wird aber vom Kleinen Rat, wenigstens bestimmt, selbst nicht behauptet und es liegt auch nichts dafür vor. Dass die Mitglieder der Truppe ihrerseits nicht von Ehrismann direkt, sondern vom Rekurrenten entlöhnt wurden, spielt in diesem Zu- sammenhang keine Rolle. Es mag vielleicht für die andere Frage von Bedeutung sein, ob der Rekurrent insofern ebenfalls als ein Unternehmer in dem beschränkenden Sinne bezeichnet werden könne, den er dem Begriff der Gewerbeausübung in § 1 des kantonalen Gewerbegesetzes geben will. Eine Beziehung zum Publikum inbezug auf die Veranstaltung der streitigen Vorstellungen selbst, wie sie nötig wäre, um die Tätigkeit des Rekurrenten und seiner Truppe bei denselben als ein Hausieren zu betrachten, wird dadurch nicht hergestellt. Und ebensowenig vermag etwas darauf anzukommen, dass Ehrismann sich neben dem Betriebe des Rhätushofkinotheaters berufsmässig mit der Vermittlung von Konzerten und Theatervorstellun- gen für andere, als Agent befasst. Massgebend muss der konkrete Tatbestand sein. Danach hat Ehrismann aber bier nicht bloss als Vermittler, Agent gehandelt, sondern die Vorstellungen selbst, auf seine Rechnung veranstaltet und den Rekurrenten und dessen Truppe lediglich für die Besorgung des künstlerischen Teils derselben angestellt.
162 Staatsrecht. Die Erwägung, dass Schaustellungen dieser Art schon nach ihrem Gegenstand eine polizeiliche Kontrolle erfor- dern, könnte höchstens einen all g e m ein e n Patent- . zwang für dieselben rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Grundlagen dafür im kantonalen Recht vorhanden sind, oder geschaffen werden. Sie berechtigt aber nicht dazu eine derartige Patentpflicht lediglich in einzelnen Fällen aus dem anderen Gesichtspunkte des Hausierverkehrs, Wandergewerbebetriebes zur Geltung zu bringen, ohne dass dje für die Annahme eines solchen Wanderbetriebes vom Standpunkte des Bundesrechts erforderlichen Voraus- setzungen gegeben sind (s. das Urteil Schmid S. 78 Abs. 4). 3. -Die Frage, ob die streitige Taxauflage nicht auch schon vom Standpunkt des kantonalen Gesetzes, aus den vom Rekurrenten in erster Linie geltend gemachten Gründen, anfechtbar wäre, braucht unter diesen Umstän- den nicht geprüft zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubündens vom 23. Oktober 1931 aufgehoben. II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LffiERTE D'ETABLISSEMENT 26. Orteil vom 16. September 19S!2 i. S. Burkhardt gegen Zug. Art.. 45 Abs. 3 BV. Die Entziehung der Niederlassung wegen wiederholter geriohtlioher Bestrafung für sohwere Vergehen ist nur zulässig, wenn wenigstens ein Vergehen seit der Niederlassung begangen worden ist. Die sohuldhafte Unter- lassung der Bezahlung der Militärsteuer ist kein sohweres Vergehen. -Berücksichtigung von Strafen, die erst nach der .Entziehung der Niederlassung ausgesproohen wurden. I . I I Niederlassungsfreiheit. N° 26. 163 A. -Der in Greifen.see, Kanton Zürich, heimatberech- tigte Rekurrent ist seit dem Juli 1927 in Zug nieder- gelassen. Er war zur Zeit der Niederlassung sechsmal vorbestraft. Am 4. Juni 1932 beschloss der Regierungsrat von Zug die Ausweisung des Rekurrenten aus dem Gebiete des Kantons für die Dauer von 5 Jahren, wovon er am 6. Juni dem Regierungsrat von Zürich Kenntnis gab, indem er ausführte : « Seit 1. Mai 1932 befindet sich wegen groben Unfuges, Widersetzlichkeit und Sachbeschädigung in der Strafanstalt Zug Bur k h a r d t Hans PauI... Die strafrechtlichen Delikte werden per Einzelkompetenz durch die Polizeidirektion abgewandelt werden. Der Angeschul- digte befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft, da er abgeschoben werden sollte. Burkhardt ist sechsmal vorbestraft und hat zwei weitere Strafen durch die Polizei- direktion zu gewärtigen. Er ist ein liederlicher, arbeits- scheuer Mensch, der unbedingt in eine Zwangsarbeits- anstalt versorgt werden sollte. Der Einwohnerrat Zug hat deshalb bezügliche Schritte unternommen durch Unter- handlungen mit dem Gemeinderat von Greifensee. » Der Ausweisungsbeschluss wurde dem Rekurrenten am 16. Juni mitgeteilt, an welchem Tage er auch vollzogen wurde. Eine Verurteilung durch die Polizeidirektion von Zug ist nach den Akten nicht erfolgt. Dagegen wurde der Rekur- rent am 8. Juni 1932 vom Strafgericht von Zug wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer pro 1926 bis 1930 in einem Restbetrag von 141 Fr. 60 ets. in Anwendung des BG vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des BG über den Militärpflichtersatz zu 8 Tagen Gefängnis und einem halben Jahr Wirtshausverbot verurteilt. B. -Gegen die Ausweisungsverfügung hat Burkhardt am 16. Juli 1932 den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Er bestreitet, dass er wegen s c h wer e r Vergehen vorbestraft sei; aber selbst, wenn es der Fall wäre, fehle es an einer Bestrafung wegen eines schweren Vergehens seit der Niederlassung. Die Ver-
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