BGE 58 I 131
BGE 58 I 131Bge02.02.1932Originalquelle öffnen →
l30 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Rekursbegründung dem Grundbuchverwalter wiederholt vorgeworfen hat, er habe sich wie ein Analphabet benom- men». Hiegegen hat Dr. G _ Edlin verwaltungsgerichtliche Be- schwerde geführt. In Erwägung: dass freilich die Entscheide der kantonalen Aufsichts- behörden in Grundbuchsachen der Anfechtung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen, dass jedoch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur geltend gemacht werden kann, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 10 VDG), dass dementsprechend nur solche Entscheide durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kön- nen, welche in Anwendung von Bundesrecht gefällt worden sind oder hätten gefällt werden sollen, dass das Bundesrecht allerdings nur Ordnungsstrafen gegen die Funktionäre der Grundbuchverwaltung vorsieht (Art. 957 ZGB), dass hieraus jedoch nicht geschlossen werden darf, Ordnungsstrafen wegen Ungebühr im kantonalen Beschwer- deverfahren seien von Bundesrechts wegen unzulässig, wie der Beschwerdeführer meint, dass überhaupt keine ins einzelne gehende bundes- rechtliche Ordnung des Beschwerdeverfahrens in Grund- buchsachen vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Grundbuchämter aufgestellt worden ist, dass es daher den Kantonen auch unbenommen bleibt, Ordnungsstrafen wegen Verletzung des durch die gute Sitte gebotenen Anstandes im (mündlichen oder) schrift- lichen Geschäftsverkehr vor den kantonalen Aufsichts- behörden über die Grundbuchämter anzudrohen, dass also der angefochtene Entscheid auf bundesrecht- lich zulässiger Anwendung kantonalen Rechtes beruht, . erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Registersachen. No 22. 131 _ 22. t1rtei.l der II. ZivUabteilung vom 22. März 1932
132 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 6. November 1931 die Beschwerde abgewiesen. D. -Hierauf hat die Schweizerische Bankgesellschaft die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde ge- führt und hiebei auch noch den eventuellen Antrag gestellt, die generelle Klausel sei mit einer allgemeinen Wertangabe zur Anmerkung zuzulassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Wie eine Anmerkung von: Zugehör im Grundbuch beschaffen sein muss, ist in Art. 78 der Grundbuchverord- nung bestimmt. Dadurch werden die einschlägigen Vor- schriften des ZGB (Art. 946 Abs. 2 und 805 Abs. 2) aus- geführt. Die in Art. 805 Abs. 2 beispielsweise als Zugehör genannten Sachen: Maschinen, und Hotelmobiliar, können somit nur in der in Art. 78 der Grundbuchverordnung vorgesehenen Weise als Zugehör angemerkt werden. Danach findet die Zugehöranmerkung in der Kolonne der Anmerkungen des Hauptbuchblattes oder der Liegen- schaftsbeschreibung entweder in der Weise statt, dass die einzelnen Zugehörstücke angegeben werden, oder (wenn dies nicht wohl geschehen kann) in der Weise, dass der Hinweis auf ein Beleg aufgenommen wird. Und zwar hat ein solches Beleg zu bestehen entweder aus dem Verzeich - Registersa~hen. ::-'0 22. nis (Inventar) der einzelnen Zugehörstücke oder aus der Gattungsbezeichnung der Zugehör unter Angabe ihres Wertes. Hieraus folgt ohne weiteres, dass einem Begehren um Zugehöranmerkung nur Folge gegeben werden kann, wenn entweder ein (mit dem Begehren verbundenes oder ein besonderes) Verzeichnis (Inventar) eingereicht wird, in dem die einzelnen Zugehörstücke aufgezählt sind, oder wenn Angaben über Gattung und Wert der Zugehör gemacht werden. Das streitige Begehren entspricht diesen Anforderungen nicht und würde ihnen auch nicht ent- sprechen, wenn es gemäss dem eventuellen Beschwerde- antrag ergänzt würde. Von den als Liegenschaftszugehör angemerkten beweglichen Sachen wird vermutet, dass sie Zugehör seien. Um Missbräuche zu vermeiden, müssen die Grundbuchbehörden in den Stand gesetzt werden, zu prüfen, ob das Begehren um Zugehöranmerkung nicht auf Gegenstände ausgedehnt werde, die von Gesetzes wegen nicht Zugehör sein können. Diese Prüfung wird ohne weiteres ermöglicht durch die einzelne Aufzählung der als Zugehör anzumerkenden Sachen. Sie wird aber auch ermöglicht durch die Angabe der Gattung und des "\Vertes von auf der Liegenschaft vorhandenen Sachen, da sich mindestens ungefähr nachkontrollieren lässt, ob Sachen der angegebenen Gattung im angegebenen Werte Zuge4öreigenschaft zukommen kann. Dagegen ist jede derartige Prüfung von vorneherein ausgeschlossen, wenn mit der Anmerkung einfach erzielt werden will -was mit der streitigen Klausel verfolgt wird -, dass die Zugehöreigenschaft von Sachen einer gewissen Kategorie im angegebenen Werte zu vermuten sei, welche künftig auf die Liegenschaft werden verbracht werden. Wenn nämlich die bereits vorhandenen und die später hinzu- kommenden beweglichen Sachen der angegebenen Gattung zusammen nicht mehr als den angegebenen Wert aus- machen, so wäre durch eine solche Anmerkung die Ver- mutung der Zugehöreigenschaft für alle neu hinzugekom- menen Sachen dieser Gattung begründet, gleichgültig, ob
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jene Eigenschaft ihnen nach Gesetz zukommen könne
oder nicht. Eine derart allgemeine Zugehöranmerkung
könnte also dazu dienen, die Vermutung der Zugehör-
eigenschaft
auch für Sachen zu schaffen, die :on Gesetzs
wegen nicht Zugehör sein können, wodurch Dritte Nachteil
erleiden könnten, sei es vielleicht auch nur in prozessualer
Beziehung. Wollen die
Grundbuchbehörden hiezu nicht
Hand bieten, so darf ihnen dies nicht verwehrt werden.
Die Grundpfandgläubiger werden deswegen nicht in
ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Sachen, die nicht
als Zugehör angemerkt sind, werden freilich nicht der
Vermutung teilhaftig, dass sie Zugehör seien. Aber des-
wegen
besteht doch nicht eine gegenteilige Vermutung,
am allerwenigsten für Sachen, von denen dargetan werden
kann, dass sie bei Erstellung des Zugehörinventars noch
gar nicht da waren, aber auch nicht für andere, da diesen
eine solche allgemeine Klausel, wie die
hier streitige,
auch wenn sie nicht angemerkt werden kann, doch als
Ausdruck eines umfassenden Zugehör-Widmungswillens
zugute kommt. Wenn die durch die Anmerkung bgrün
dete Vermutung der Zugehöreigenschaft überhaupt auch
zu Gunsten von Ersatzstücken besteht -welche Frage
des materiellen Rechtes vorbehalten bleiben soll -, so
trägt dem eine bloss gattungs-und wertmässig erfolgende
Bezeichnung
der Zugehör genügend Rechnung. Ob aber
andere, nicht als Ersatz, sondern zur Ergänzung neu
hinzukommende bewegliche Sachen Zugehör sein können,
steht noch dahin, auch wenn sie der Gattung der ange-
merkten Zugehör angehören, weshalb es nicht gerecht-
fertigt wäre, dass die Grundbuchbehörden Hand dazu
bieten, zu Gunsten der Grundpfandgläubiger, aber zum
Nachteil der übrigen Gläubiger des Grundeigentümers
eine Vermutung zu schaffen, sie seien Zugehör. Würde
eine derartige generelle Zugehöranmerkung für in Zukunft
allfällig vorhandene Sachen zugelassen, so dürfte sie auch
für gegenwärtig schon vorhandene nicht zurückgewiesen
werden,
was aber -wie schon das Grundbuchamt zutref-
Spielba.nken und Lotterien. 1\0 23.
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fend bemerkt hat -mit Art. 78 der Grundbuchverord-
nung im Widerspruch stünde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN
MAISONS DE JEU ET LOTERIES
23. Arret du 30 ma.rs 1932 dans la cause IIugli
contre Departement federa.l da justice et police.
L'interdiction d'installer des appareils servant au jeu ne s'ap-
-plique pas a tous les appareils servant a. un jeu quelconque
mais seulement a. 'ceux destines ades jenx avec miss d'argent.
Sont consideres comme tels non seulement les appareils posse-
dant un mecanisme destine a restituer au joueur sa miss, en
y ajoutant un benMice si la chance 1'80 favorise, mais aussi les
appareils qui, saus etre des automates, servent neanmoins
de par leur coustrucbion·ou destination ades jeux avec mise
d'argent. (Consid. 1.)
La question de savoir si l'issue du jeu depend uniquement ou
essentiellement de l'adresse doit etre tranchee en tenant
compte de l'adresse d'un joueur moyen. (Consid. 2.)
A. -Par arrete du 2 fevrier 1932, le Departement
federal de justice et police a d6clare que l'appareil de jeu
« Spiral-Ball» (denomme aussi « Barnyard Golf-Play Po-
ker») tombe sous le coup de l'interdiction prevue a l'art. 35
CF et aux art. 1 et 3 de la loi federale sur les maisons de
jeu. TI en a donne la description exacte qui suit :
« L'appareil presente la forme d'une boite de 30 cm.
de hauteur sur 22 cm. de largeur, dont le devant est protege
par une glace. Apres avoir introduit une piece de 10 cen-
times,
le joueur appuie sur un levier place a la partie
inferieure du cote droit de l'appareil. En le Iachant, il
lance
une petite balle metallique dans un chenal dispose
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