BGE 58 I 129
BGE 58 I 129Bge05.05.1931Originalquelle öffnen →
128 Verwaltungs" und Disziplinarrechtspflege. vom 5. Januar 1932 nicht nachgekommen, da er innert der ihm gesetzten Frist weder sich zur Eintragung an- gemeldet noch Weigerungsgründe bekanntgegeben hat. . Das Handelsregisteramt hätte deshalb nach dem erfolgten Ablauf der Frist die Eintragung gemäss Art. 26 Abs. 2 HRegV von Amtes wegen vornehmen und gleichzeitig die Aufsichtsbehörde davon unterrichten sollen, damit sie die vorgesehene Ordnungsbusse ausgefällt hätte. Gegen diesen Entscheid, wenn er ergangen wäre, hätte Schöchlin nicht an das Bundesgericht rekurrieren können; denn aus Art. 26 Abs. 3-5 HRegV geht in eindeutiger Weise hervor, dass nur derjenige das Rechtsmittel ergreifen kann, der die Weigerungsgründe rechtzeitig bekannt gegeben hat, der aber im Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 3 und 4 vor der Aufsichtsbehörde damit unterlegen ist. Wer innert Frist keine Antwort gibt, ist, wie das Bundesgericht im Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundesrates (vgL STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister- sachen Nr. 32 und 33) schon früher entschieden hat (vgl. den ungedruckten Entscheid vom 17. November 1931 i. S. Benz), zu behandeln, als ob er die Eintragungspflicht anerkannt oder wenigstens auf das ihm zugestandene Rechtsmittel verzichtet hätte. Nuil ist freilich das Han- deIsregisteramt im vorliegenden. Falle nicht in dieser Weise vorgegangen, sondern es hat, nachdem der Be- schwerdeführer nach Ablauf de:t; ihm gesetzten Frist doch noch gegen seine Eintragung Einwendungen erhoben hatte, die Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergeleitet, und auch diese hat die Eintragung von Amtes wegen erst verfügt, nachdem sie den Beschwerde- führer vorher noch zweimal vergeblich zur Anmeldung seiner Eintragung aufgefordert hatte. Dadurch wurde in- dessen nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer durch die Missachtung der ihm ursprünglich vom Handels- registeramt angesetzten Frist seines Beschwerderechtes verlustig gegangen ist, d. h. es kann dem Beschwerde- führer nicht deshalb nun doch noch das Beschwerde- Registersachen. N° 21. 129 recht gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zuerkannt werden, weil diese, statt auf das passive Verhalten des Beschwerdeführers während der ihm vom Handelsregisteramt angesetzten Frist abzustel- len, sich doch noch mit den von ihm verspätet erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt hat. Auch spielt keine Rolle, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid angegeben worden war, er könne gegen diesen innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurrieren. Es ist nicht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, sondern des Bundesgerichtes selbst, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu entscheiden. Einer derartigen Angabe der Verwaltungsbehörde kommt lediglich der Charakter einer unverbindlichen Aufklärung zu, aus deren Unrich- tigkeit daher dem Beschwerdeführer keine Rechte er- wachsen konnten. Infolgedessen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 21. Orteil d.er II. Zivila.bteilung vom sa. Kärz 1932 i. S. Sdlin gegen Obergericht Zürich. Unzulässigkeit der ver wal tun g s ger ich t I ich e n B e- s c h wer d e gegen eine von der kantonalen Auf 8 ich t s- behörde über die Grundbuchämter gegen einen Beschwerdeführer ausgefällt{l 0 I' d nun g 8 8 t I' a f e wegen Ungebühr. ZGB Art. 957, VDG Art. 10. Das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde über die Notariate und Grundbuch- ämter hat in seinem Entscheid vom 2. Oktober 1931 über die Beschwerde des Elvezio Perini, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. Edlin, gegen das Grundbuchamt Unterstrass-Zürich « dem Rechtsanwalt Dr. G. Edlin eine Ordnungsbusse von 40 Fr. auferlegt», weil er « in der
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Verwaltungs-und Diszipline.rrechtspflege.
Rekursbegründung dem Grundbuchverwalter wiederholt
vorgeworfen
hat, er habe sich wie ein Analphabet benom-
men».
Hiegegen hat Dr. G. Edlin verwaltungsgerichtliche Be-
schwerde geführt.
In Erwägung:
dass freilich die Entscheide der kantonalen Aufsichts-
behörden in Grundbuchsachen der Anfechtung durch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen,
dass jedoch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nur geltend gemacht werden kann, der Entscheid beruhe
auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 10 VDG),
dass dementsprechend nur solche Entscheide durch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kön-
nen, welche
in Anwendung-von Bundesrecht gefällt worden
sind oder hätten gefällt werden sollen,
dass
das Bundesrecht allerdings nur Ordnungsstrafen
gegen die
Funktionäre der Grundbuchverwaltung vorsieht
(Art.
957 ZGB),
dass hieraus jedoch nicht geschlossen werden darf,
Ordnungsstrafen wegen
Ungebühr im kantonalen Beschwer-
deverfahren seien von Bundesrehts wegen unzulässig,
wie
der Beschwerdeführer meint,
dass überhaupt keine ins einzelne gehende bundes-
rechtliche
Ordnung des Beschwerdeverfahrens in Grund-
buchsachen vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über
die Grundbuchämter aufgestellt worden ist,
dass es
daher den Kantonen auch unbenommen bleibt,
Ordnungsstrafen wegen Verletzung des durch die gute
Sitte gebotenen Anstandes im (mündlichen oder) schrift-
lichen Geschäftsverkehr vor den kantonalen Aufsichts-
behörden über die Grundbuchämter anzudrohen,
dass also der angefochtene Entscheid auf bundesrecht-
lich zulässiger Anwendung
kantonalen Rechtes beruht,
erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Registersachen. N° 22.
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. 22. t1rte der II. Zivila.bteilung vom 2a. Kärz 1932
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