BGE 57 III 71
BGE 57 III 71Bge03.12.1930Originalquelle öffnen →
70 SchnhlbetreibungA-und Konklll'!'lrecht (Zivilabt<>ilungen). No 21- ren zn schaffen, welches in seinen Wirkungen auch über den Kreis der arn Nachlassverfahren direkt beteiHgten Gläubiger hinaus dem Konkursverfahren gleichgestellt wäre (BGR 53 III S. 85). Und insbesondere hat das Bundesgericht die analoge Anwendung des Art. 214 SchKO über die Anfechtung fraudulöser Verrechnung durch einen Drittschuldner mit einer erst nachträglich, in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit, erworbenen (~genforderung aus Gründen gerechtfertigt, die nur gerade auf diese Vorschrift, nicht auch auf die Vorschriften über die paulianische Anfechtung von Rechtshandlungen des Nachlasschuldners zutreffen (BGE 51 II S. 252). Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 28. März 1930 aufgehoben und die Klage abgewiesen. . OFDAG Offset-. Formular-und Fotodruck AG 3000 Rem Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE -LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 22. Intsoheid vom aa. Ma.i 1931 i. S. Eggmann. P f ä n dun g s voll zug ohne Führung' eines Pro t 0 k 0 11 s auf Formular Nr_ 6: Kann der Piändungsbeamte nicht mit Bestimmtheit behaupten, es sei (von dem bei der Pfändlmg anwesenden Drittansprecher) keine D l' i t t ans p ra c h e erhoben worden, so darf die später (nach mehr als zehn Tagen) erhobene bezw. wiederholte Drittansprache nicht als verspät.et zurückgewiesen werden. Der Drittansprecher darf nicht auf eine schriftliche Eingabe verwiesen werden. Exeeution d'une saisie sans etablissement d'ul1. «protocole» sur le formulaire n D 6, Revendication formulee (ou renouvelee) plns de dix jours apres. Cette revendication ne doit pas etre ecartee comme tardive, 10rsque l'employe des poursuites ne peut plus decmrer &vec certitude si le tiers present s'mit abs- tenu de 180 formuler lors de l'execution de 1& saisie_ Le tiers ne saurait etre renvoye a formuler sa revendication pa.r ecrit. E8ecuzione d'un pignorame:nto. -Omessa reda.zione d'un processo- verbale secondo il formulario N° 6. Rivendicazione fatta. (0 rinnovata) piu di 10 giorni dopo. -Esse. non puö essere ritenuta tardiva, se l'ufficia.le procedente non puö dichiarare con certezza, se il terzo rivendicante presente abbia omesso di farm eJ momento deI pignoramento. Il terzo non puo essere tenuto a inoltrare 180 rivendicazione per iscritto_ AS III 57 -1931 7
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22.
Eine Pfändung des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen
Eugen Sigerist-Häberli, an welcher Adolf Beiser teilnahm,
wurde am 11. November 1930 dadurch ergänzt, dass.im
Ladengeschäft des Rekurrenten Max Eggmann-Schmidt,
welches dieser von Sigerist übernommen hatte, fünf Pho-
tographieapparate gepfändet wurden. Hievon erhielt der
Rekurrent noch gleichen Tages durch seine bei der Pfän-
dung (wie auch bei der nach wenigen Tagen folgenden
Wegnahme) anwesende Ehefrau Kenntnis. Am 16. De-
zember 1930 wurde für BeIser gegen Sigerist auch noch ein
Schreibtisch gepfändet, woran sich ein Widerspruchspro-
zess über das Eigentum des Rekurrenten am Schreibtisch
schloss. AIs in der zweiten Hälfte März 1931 die Verwer-
tung der gepfändeten Photographieapparate angeordnet
wurde, erhob der Rekurrent Eigentumsansprache an den-
selben. Das Betreibungsamt wies diese Eigentumsansprache
zunächst als verspätet zUrück, liess sie dann aber noch zu
und setzte am 24. März dem BeIser Frist zur Widerspruchs-,
klage, nachdem inzwischen die Ehegatten Eggmann beim
Vorsteher des Betreibungsamtes vorgesprochen und in
glaubhafter Weise behauptet hatten, sie hätten bereits
dem Pfändungsbeamten vom Eigentumsanspruch Kennt-
nis gegeben, was dieser unterlassen habe, in der Pfändungs-
urkunde vorzumerken, wozu « der Pfändungsbeamte Kirch-
hofer erklärte, es sei möglich, dass ihm dies gesagt worden
sei und er dann erklärt habe, der « Eigentumsvorbehalt »
sei schriftlich beim Betreibungsamt geltend zu machen ».
Gegen die Widerspruchsklagefristansetzung 'führte der
Gläubiger BeIser Beschwerde, indem er wesentlich geltend
machte, Eggmann habe in die seine Eigentumsansprache
nicht erwähnende Pfändungsurkunde schon längst Ein-
sicht erhalten, nämlich zunächst, als er (BeIser) ihn zur
Vorlegung von Beweismitteln für seine Eigentumsan-
sprache am Schreibtisch aufgefordert habe, und hernach
am 31. Januar 1931 in der Verhandlung vor dem Gerichts-
präsidenten im Widerspruchsprozess über den Schreibtisch.
Entsprechend dem Antrage des Betreibungsamtes und
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. 73
ohne Eggmann Gelegenheit zur Vernehmlassung. zu gebe~,
hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 28. AprIl 1931 die
Beschwerde gutgeheissen und die Klagefristansetzung
wegen Verspätung der Eigentumsansprache aufgehoben.
Diesen Entscheid hat Eggmann an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbet1'eibungs-und Konlcu'/'slcammer
zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent gesteht vor Bundesgericht ausdrücklich
zu, von der Pfändung der streitigen fünf Photographie-
apparate selbst schon am Tag ihres Vollzugs durch
seine Ehefrau Kenntnis erhalten zu haben, m deren
Anwesenheit sie stattgefunden hatte. Indessen kann seine
Eigentumsansprache deswegen nicht als verstet zurck
gewiesen werden, weil im Gegensatz zur Vormstanz mcht
angenommen werden darf, die Ehefrau. des Rekurrenen
habe die gepfändeten Gegenstände mcht schon gleICh
beim Pfändungsvollzuge für den Rekurrenten zu Eigentum
angesprochen. In übereinstimmung mit .der V stnz
ist freilich davon auszugehen, die BewelSlast fur diese
Anmeldung seiner Eigentumsansprache treffe den Rekur-
renten als Drittansprecher. Dagegen kann das Zugeständ-
nis des Pfändungsbeamten Kirchhofer, es sei möglich,
dass jene Eigentumsansprache angemeldet. worde s.ei,
entgegen der Vorinstanz nicht einfach dahm ?erdit
werden dies sei ebenso möglich und wahrschemlich WIe
das ~genteil, m.a:W.fes sei damit nichts bewiesen.
Gerade weil stark beschäftigte Pfändungsbeamte regel-
mässig nicht mehr mit Bestimmtheit werden sagen önnen,
dass eine Drittansprache vor einigen Monaten mcht er-
hoben worden sei, und weil ihnen daher nichts anderes
übrig bleiben würde, als die blosse Möglichkeit einer solchen
Drittansprache zuzugeben, ist ein obligatorisches Formular
No. 6 für das {( Protokoll über den Vollzug von Pfändunge»
eingeführt worden, das eine Rubrik enthält, in welcher die
anlässlich des Pfändungsvollzuges namhaft gemachten
74 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22. Ansprachen Dritter aufgezeichnet werden können, aber auch aufgezeichnet werden müssen. Ist dieses Formular beim PfändungsvDllzuge gebraucht worden, so wird ge- stützt auf die darin gemachten Angaben jederzeit später dargetan werden können, ob damals eine Eigentums- ansprache erhoben oder sonstwie namhaft gemacht worden ist oder nicht, insbesondere wird beim Fehlen einer be- züglichen Angabe der Pfändungsbeamte mit Bestimmtheit verneinen können, dass dies geschehen sei. Wird aber das Formular nicht verwendet, das zur Sicherung des Beweises der Vorgänge beim Pfändungsvollzug eingeführt worden ist, und zwar nicht nur zugunsten der Pfändungsbeamten und Gläubiger, sondern auch zugunsten der Schuldner und Dritter, wie gerade die besprochene Rubrik dartut, so darf dies nicht zum Nachteil derjenigen ausschlagen, in deren Interesse die Benützung des Formulares angeordnet worden ist ; insbesondere geht es dann nicht an, demjenigen, der die Erhebung einer Drittansprache anlässlich des Pfändungsvollzuges nachweisen will, den Mangel des Erinnerungsvermögens des Pfändungsbeamten entgegen- zuhalten und damit die Beweisleistung als misslungen zu erklären. Freilich hat die Schuldbetreibungs-und Kon- kurskammer entsprechend einem, Gesuch am 29. November 1922/22. Januar 1923 das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt ausdrücklich von der Verwendung des Be- treibungsformulares No. 6 dispensiert. Allein dies ist nur geschehen, weil das Betreibungsamt und seine Aufsichts- behörde damals erklären zu' dürfen glaubten, es seien niemals Schwierigkeiten deshalb entstanden, weil der- nicht auf vorgedrucktem Formular, sondern nur in Notiz- büchern für den persönlichen Bedarf des einzelnen Pfän- dungsbeamten verurkundete -Hergang bei einer Pfän- dung nicht genau hätte festgestellt werden können. Keineswegs wollte das Betreibungsamt von der Aufzeich- nung der anlässlich des Pfandungsvollzuges erhobenen oder sonst namhaft gemachten Drittansprachen entbunden werden; im Gegenteil wurde der Dispens an die Bedingung Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 2!"!. 75 geknüpft, dass dafür gesorgt werde, dass die Aufzeich- nungen des Pfändungsbeamten in seinem, Notizbuch die im Formular vorgeschriebenen Angaben umfassen. Nach- dem sich nunmehr herausgestellt hat, dass derartige Angaben nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit notiert werden -aru;onst der Pfändungsbeamte Kirch- hofer aus dem Fehlen einer bezüglichen Angabe in seinem Notizbuch hätte den Schluss ziehen dürfen und müssen, eine Eigentumsansprache sei anlässlich des Pfändungs- vollzuges nicht erhoben worden, anstatt sich hinter dem Mangel an Erinnerungsvermögen zu verschanzen -, darf jener Dispens nicht länger bestehen bleiben. Anderseits erscheint es nicht als angängig, aus dem Fehlen einer An- gabe über eine Drittansprache im Notizbuch des Pfän- dungsbeamten den Schluss zu ziehen, sie sei nicht erhoben worden, wenn der Pfändungsbeamte selbst einen solchen Schluss nicht zu ziehen wagt. Allein aUch abgesehen hievon erweist sich die Argumen- tation der Vorinstanz als rechtsirrtümlich. Zunächst ist es nicht zulässig, daraus, dass der Rekurrent bezüglich des einen Monat später ·gepfändeten Schreibtisches schriftlich Eigentumsansprache erhoben haben soll, geradezu eine Vermutung zu schöpfen, dass er sich ebenfalls der Schrift- form bedient hätte, wenn er auch hinsichtlich der (einen Monat früher gepfändeten) Photographieapparate einen solchen Anspruch hätte erheben wollen, umsoweniger, als bei der Pfändung des Schreibtisches, anders als bei der in Gegenwart dei' Ehefrau des Rekurrenten vollzogenen Pfändung der Photographieapparate, niemand die Rechte des Rekurrenten zu wahren Gelegenheit hatte. Sodann lässt sich auch daraus nichts gegen den Rekurrenten her- leiten, dass er sich nicht nach dem Schicksal seiner Eigen- tUlll,sansprache an den Photographieapparaten erkundigte, als ~ Widerspruchsklagefrist bezüglich des Schreib- tisches angesetzt wurde ; durfte er sich doch ohne weiteres damit beruhigen, dass die den betreibenden Gläubigern anzusetzende Klagefrist von keinem derselben benützt
76 Schuldbetreibungs. und Koukursrecht. N° 23.
worden sei. Schliesslich dürfte es dem Rekurrenten auch
nichts schaden, wenn er bezw. seine Ehefrau vom Pfän-
dungsbeamten auf die schriftliche Eingabe der Eigentums-
ansprache verwiesen worden sein sollte, wie dieser even-
tuell zu seiner Entschuldigung behauptet, jedoch keines-
wegs feststeht.
Nahm der Pfändungsbeamte die münd-
liche Eigentumsansprache als in der Form IDlgenügend
nicht entgegen und verurkundete er sie nicht im Protokoll
über den Pfändungsvollzug oder in seinem Notizbuch,
['10 stellte dies nach dem Ausgeführten eine Rechtsver-
weigerung dar, wegen der jederzeit später noch Beschwerde
geführt werden kann, ausser vielleicht wenn eine eigent-
liche, die Eigentumsansprache
aus diesem Grunde zurück-
weisende,
der Beschwerde zugängliche Verfügung getroffen
worden wäre.
Hiefür würde jedoch die Beweislast dem
Betreibungsamt obliegen; indessen ist kein genügender
Beweis
erbracht, zum al da der PfändIDlgSbeamte selbst
nichts bestimmtes derartiges
hat behaupten können.
Demnach erkennt die Schulilbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid
der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt vom
28. April 1931 aufgehoben.
23. Arret du 9 jllin 1931 dans la cause Zuger.
Saisie de salaire. -Mode de proceder dans 1e cas Oll les ga.ms du
debiteur, variables chaque mois, sont tantöt superieurs tantöt
inferieurs au minimum necessaire pour assurer son existence.
Loh n p f ä n dun g. -Vorgehen, wenn das Einkommen des
Schuldners jeden Monat ändert und das Existenzminimum
bald übersteigt, bald unter demselben zurückbleibt.
Pignoramento d'un salario. -Modo di procedere quando il gua.-
dagno deI debitore varia. di mese in mese ed e ta.lora. superiore
e talora inferiore 801 minimo necessario all'esistenza.
Schuldbetreibungs. und Koukursrecht. N° 23.
77
A. -A la requisition de Dame Massonnet, creanciere
de Leon Zuger, pour une somme de 3000 fr., l'office des
poursuites
de Geneve a saisi(le 23 janvier 1931, la somme
de 40 fr. par mois sur les gains duprenomme, employe aux
pieces chez un sieur Delesmontey, tailleur. Ce dernier avit
doolare que Zuger pouvait gagner de 240a 250fr. par mOlS.
Le 2 mars l' office informa la creanciere que la retenue
avait eM reduite a 10 fr. par mois a dater du 14 fevrier
pour tenir compte des charges du debiteur qui s'etait
marie ce jour-la.
Le 13 mars, Dame Massonnet a porte plainte al'Autorite
de surveillance contre cette decision en demandant le
maintien de la saisie de 40 fr., somme qu'elle estimait
deja trop faible eu egard aux ressources du debiteur
qui, selon elle, gagnait au moins 500 fr. par mois. Elle
concluait en outre a ce qu'une enquete filt faite.
L'office,
apres inteITogatoire du debiteur, a conclu
au rejet du recours, exposant que la femme du debiter
etait sans ressources et que la situation du menage etalt
la suivante : Gains 250' fr., dont a deduire 85 fr. pour le
loyer. Avec
une retenue de 10 fr., il restait 15 fr. ue
l'office estimait indispensable pour assurer 1 entretien
des deux personnes.
Sur le vu de nouveaux renseignements fournis par la
creanciere, l'autoriM de surveillance a ordonne un com-
plement d'information. "
L'huissier charge de l'enquete a rapporte que depms
le 3 decembre 1930, le debiteur etait employe uniquement
a la cOIumission et que, d'apres les livres de compte du
patron, ses gains s'etaient eleves en janvier a 243 fr. 50,
en fevrier a 247 fr. et en mars a 315 fr., ce chiffre devant
etre considere comme devant en tout cas etre atteint
pendant les mois d'avriI, mai et juin. . .
La creanciere a alors soutenu qu'll devait y aVOlr collUslOn
entre le patron et l'employe pour faire apparaitre un gain
interieur au gain reel, le debiteur, son gendre, lui ayant
toujours dit qu'il gagnait 500 fr. par mois.
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