BGE 57 III 61
BGE 57 III 61Bge29.01.1931Originalquelle öffnen →
60 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 19. urkunde zu knüpfen. Zwar scheint dies nach den Ent- scheidungsgründen des angeführten Präjudizes damals ins Auge gefasst worden zu sein. Allein gerade der vorlie- gende Fall zeigt einerseits, dass es nicht notwendig ist, so weit zu gehen, und anderseits, dass eine derart weit ausgedehnte Nichtigkeit ];1issbräuchen Tür und Tor öffnen könnte. Dazu darf nämlich 'keinesfalls Hand geboten werden, dass ein Schuldner, der aus einer kurz vorher aufgenommenen, dann freilich unwirksam gewordenen Retentionsurkunde weiss, welche Gegenstände als Pfand in Anspruch genommen werden wollen, -der sich gegen die später in Verbindung mit einer Betreibung auf Ver- wertung von Retentionsgegenständen, jedoch erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgenommene Re- tentionsurkunde nicht -beschwert, -der vielmehr Vor- kehren trifft, welche eine gültige Betreibung zu hemmen bestimmt sind, und den betreibenden Gläubiger zu pro- zessualer Verfolgung der mit der Betreibung geltend gemachten Rechte zwingt, -der schliesslich die Gültig- keit der Betreibung dadurch anerkennt, dass er den in Betreibung gesetzten Mietzins hinterlegt, um der ihm angedrohten Ausweisung zu entgehen, -plötzlich nach Jahren die unrichtige zeitliche Folge der im übrigen in klagloser Weise vorgenommenen Betreibungshandlungen zum Vorwande nehmen könnte, um unter dem Deckmantel der Nichtigkeit allen inzwis.chen vom Gläubiger unter- nommenen Rechtsvorkehren die unerlässliche betrei- bungsrechtliche Grundlage zu entziehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkur8kammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht N0 20. 61 20. Entscheid vom 30. Mai 1931 i. S. Gautschi. E i gen t ums vor b e haI t. -Keine Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit des Eintrages im Register der Eigentums- vorbehalte, der nicht am Wohnort des Erwerbers erfolgte. Kein Anspruch des Erwerbers auf schriftliche Mitteilung von der Eintragung. (Art. 2 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentums- vorbehalte, vom 19. Dezember 1910.) Reserve de proprwte. -N'est pas nulle, mais simplement atta- quable l'inscription du pacte de reserve de propriete sur un autre registre que celui du domicile de l'acquereur. L'acquereur n'a pas le droit d'exiger un avis ecrit de l'inscription. (Art. 2 ord. du 19 doo. 1910, concernant l'inscript. des p. de ras. de propr.) Patto di riserva della proprietd. -L'iscrizione d'un patto di riservata proprieta in un registro che non e quello deI domicilio dell'acquirente e impugnabile, ma non radicalmente nulla. ' L'acquirente non ha i1 diritto d'esigere d'essere avvertito per iscritto dell'iscrizione. (Art. 2 reg. 19 dicembre 1910 concernente l'iscrizione dei patti di riserva dens proprietA. ) A. -In der Zeit vom 4. Februar 1930 bis 26. September 1930 trug das Betreibungsamt Uznach auf Begehren ver- schiedener Lieferanten des Rekurrenten vier Eigentums- vorbehalte in das einschlägige Register ein. Mit Beschwerde vom 29. Januar 1931 verlangte der Rekurrent Nichtigerklärung und Löschung dieser Einträge mit der Begründung, er sei nie in Uznach, sondern zuerst in Lachen und jetzt in Tuggen wohnhaft gewesen. Schon im Herbst 1930 habe er sich beim Betreibungsamt Uznach über den Bestand von Eintragungen erkundigt und deren Löschung verlangt; er habe nie [zugegeben, in Uznach :l u wohnen. B. -Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, von r.er obern mit Entscheid vom 30. April 1931, im Wesentlichen mit der Begründung, der
62 :';chuldbetreibungs-und Konkursrecht No 20. Beschwerdeführer sei nach eigenem Zugeständnis späte- stens seit November 1930 über den Bestand der Eintra- gungen und ebenso darüber informiert gewesen, dass der Betreibungsbeamte seinem Löschungsbegehren nicht ent- sprechen wolle. Die Beschwerde vom 29. Januar 1931 sei daher verspätet. e. -Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Gut- heissung der Beschwerde. Die Schuldbetreibunys-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
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