BGE 57 III 52
BGE 57 III 52Bge04.04.1931Originalquelle öffnen →
52 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ N0 17_ Es mag indessen hier noch beigefügt werden, dass ent- gegen der Auffassung der Rekurrentin kein Anlass zu einer solchen Ergänzung des Kreisschreibens besteht: Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung des Verfahrens für die Arrest-(und infolgedessen auch für die Retentions-) prosequierungsklage den Kantonen überlassen. Es ist daher Sache der Kantone, entweder das Sühnverfahren auszuschalten oder, wenn es beibehalten wird, dafür zu sorgen, dass der Fall in absehbarer Zeit zu gerichtlichem Entscheid kommt. Das letztere ist in Zürich hinreichend gewährleistet durch die Vorschrift von § 124 ZPO, wonach der Beklagte dem Kläger, der mit der Einreichung der Weisung zögert, hiefür eine Frist unter geeigneter Andro- hung ansetzen lassen kann. Damit sind auch die Interessen des Retentionsbetriebenen genügend gewahrt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 17. Entscheid vom 4. Mai 1931 i. S. Sticht. G e f 1 ü gel ist nicht gemäss Art. 92 Ziff. 4 SchKG u n- p f ä n d bar, gemäss Art. 92 Ziff. 3 jedenfalls dann nicht, wenn es zu einem umfangreichen Zuchtbetrieb gehört. La t,olaiUe n'est pas insaisissable' selon l'art. 92 eh. 4 LP, et elle ne l'est pas selon I'art. 92 eh. 3, en tout cas lorsqu'elle fait partie d'nn elevage important. La polleria non e impignon!.bile secondo l'art. 92 oif. 4 LEF. Seconrlo l'art. 92 cif. 3 non 10 e indubbiamente quando fa part.e di un' azienda importante di pollicultura. Der Rekurrent macht die Unpfändbarkeit von 500 Hühnern geltend, von denen das Betreibungsamt Wal- dcnburg 400 gepfändet hat, wobei dem Rekurrenten auch noch ctwa 80 Enten verblieben sind. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 17. Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: 53 Aus Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wonach unpfändbar sind die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, kann der Rekurrent von vorne- herein deswegen nichts herleiten, weil er eigenem Geständ- nis gemäss Zehntausende von Franken in seiner Geflügel- zucht investiert hat, weshalb diese nach ständiger Recht- sprechung (vgl. JAEGER, Kommentar und Nachträge, Note 8 zu Art. 92 SchKG), als Unternehmung und nicht mehr als Beruf im Sinne der angeführten Vorschrift anzusehen ist, was ihrer Anwendung entgegensteht. Somit kann dahingestellt bleiben, ob nach dem weiteren Sinne, den die neuere Rechtsprechung dieser Vorschrift gegeben hat, ihr allfällig Geflügel subsumiert werden könnte. Art. 92 Ziff. 4 SchKG, wonach entweder eine Milchkuh oder drei Ziegen oder drei Schafe unpfändbar sind, sofern sie für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie unentbehrlich sind, will dem Schuldner die Aufrecht- erhaltung der Naturalwirtschaft in bestimmten Grenzen ermöglichen. Diese Vorschrift durch die Rechtsprechung auf Geflügel auszudehnen, geht nicht an, nachdem es die Gesetzgebung selbst nicht getan hat, obgleich zur Zeit ihres Erlasses kaum weniger als heutzutage mit Geflügel Naturalwirtschaft getrieben worden sein dürfte. Übri- gens zielt der Rekurrent auf etwas ganz anderes ab: er will sich nicht mit soviel Hühnern begnügen, für deren Eier er und seine Familie als Nahrungsmittel Verwendung haben, sondern er glaubt, Anspruch darauf erheben zu dürfen, dass er nach wie vor aus der Geflügelzucht, also geldwirtschaftlich, den vollen Familienunterhalt gewinnen könne. Hievon kann nach schweizerischem Rechte keinn Rede sein, das im Gegensatze zu dem dem Rekurrenten vorschwebenden ausländischen nicht in Bausch und AS 57 III -1931 5
54 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. Bogen das zum Landwirtschaftsbetrieb erforderliche Vieh unpfändbar erklärt_ Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 18. Entscheid vom 5. Ma.i 1931 i. S. Ra.schle. Loh np f ä n dun g. Bei der Berechnung der pfändbaren Quote ist der Verdienst von Familienmitgliedern nur unter der Voraussetzung mitzuberücksichtigen, dass der Schuldner einen Rechtsanspruch darauf hat, ihn zur Bezahlung der be- treffenden Schuld heranzuziehen. -Den Verdienst der Ehefrau Lkann er, soweit notwendig, zur Bezahlung von Hausha.ltungsschulden beanspruchen. Art. 93 SchKG u. Art. 192 Abs. 2 ZGB. SaiBie de salaire. Le salaire des membres de 180 famine ne peut entrer en ligne de compte dans le ca.lcul de la quotite saisissable que si le debiteur est en droit de 16 percevoir pour l'affecter au payement de la dette. En tant que besoin, il 80 nn droit sur le salaire de sa femme pour acquitter les dettes du menage. Art. 93 LP et 192 801. 2 Ce. Pignaramemo d'un salario. Ne} determinare 180 quota pignorabile d'nn salario si terra conto deI guadagno dei membri della famiglia solo in quanto il debitore ha il diritto di destinarlo 8011' estinzione deI debito. Se e necessario, il debitore pub esigere che il guadagno delIa moglie aia destinato 801 pagamento dei debiti di casa. Art. 93 LEF e 192 cp. 2 CC. A. -Durch Beschwerdeentscheid vom 4. April 1931 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzem in einer Betreibung des Rekurrenten gegen Gottlieb Kilchenmann, Maler, Zürichstr. 19, Luzem, den 400 Fr. betragenden Monatslohn des Schuldners dem ganzen Umfange nach als unpfändbar erklärt. Sie stellte fest, dass zwar auch die Ehefrau des Schuldners 100 Fr. im Monat verdiene und das Existenzminimum der Familie insgesamt nur 480 Fr. betrage; es sei jedoch nur der Lohn des Schuldners persönlich in Rechnung zu setzen und auf den Verdienst Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18_ 55 der Ehefrau dann dadurch Rücksicht zu nehmen, dass auch ihr Existenzminimum nicht miteinbezogen werde. Unter Ausschluss der Ehefrau betrage das Existenzmini- mum der Familie 420 Fr. Das sei 20 Fr. mehr als der Lohn des Schuldners ausmache, weshalb nichts gepfändet werden könne. B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie- gende, rechtzeitig eingereichte Rekurs des Gläubigers. Der Rekurrent beantragt, es sei eine nach dem Ermessen der Rekursinstanz zu bestimmende Lohnquoteals pfändbar zu erklären. Zur Begründung macht er geltend, dass der Schuldner allein 500 Fr. im Monat verdiene. Aber auch wenn 100 Fr. davon auf die Ehefrau entfallen sollten, so müsse gepfändet werden, weil die Ehegatten Kilchen- mann in Güterverbindung leben und der Schuldner daher das Lohneinkommen der Ehefrau in Anspruch nehmen könne. Im weitem wird bestritten, dass das Existenz- minimum des Schuldners und seiner Familie 480 Fr. resp. 420 Fr. im Monat betrage. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die von der Vorinstanz ihrem Entscheid zu Grunde gelegte Berechnung ist nicht richtig. Dem Ehemann obliegt der Unterhalt der Ehefrau ohne Rücksicht darauf, ob sie ebenfalls einen Arbeitserwerb habe od~r nicht . (Art. 160 ZGB). Demgemäss gehört zum Existenzminimum der Familie im Sinne von Art. 93 SchKG unter allen Umständen auch dasjenige der Ehefrau. Dafür muss aber anderseits ihr Arbeitserwerb unter der gleichen Voraus- setzung wie derjenige anderer Familienmitglieder zum Lohne des Schuldners hinzugerechnet werden, um damach die von diesem Lohne pfändbare Quote zu bestimmen. Die Voraussetzung besteht darin, dass der Ehemann auf ihren Arbeitserwerb einen Rechtsanspruch hat ; denn es würde dem Sinne von Art. 93 SchKG widerstreiten, den Gläubigern einen vermehrten Zugriff auf schuldnerischen
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