Art. 283 SchKG; retention prosequution after failed conciliation: federal law does not make the maintenance of a retention levy dependent on observance of a fixed period within which the creditor must seize the court after conciliation has failed. The circular of 12 July 1909 (No. 24), as then in force, cannot be read as introducing an unequivocal forfeiture sanction for omission to file before the court within 10 days. A forfeiture of rights cannot be presumed; it must be clearly and expressly provided. The initiation of proceedings before the justice of the peace already constitutes institution of the action for federal purposes; cantonal law governs the further course of the procedure (consid. 2).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 16. 16. Entscheid vom 26. März 1931 i. S. Gabridar Scholl. R e. t e n ion pro s e q u i er u n g. Von Bundesrechts wegen IS keme Frist vorgeschrieben, binnen welcher der Gläubiger seme Forderungskl' ge nach fehlgeschlagenem Sühnversuch beim Gericht anhängig machen muss, um die Retention aufrechtzuerhalten. Art. 283 SchKG. -Kreisschreiben des Bundesgerichtes Nr. 24 vom 12. Juli 1909. Action en reconnaissance d'un droit de retention. Le droit federaI ne fait pas dependre le maintien du droit de retention de l'observation d'un certain delai, dans lequelle creancier devrait saisir le tribwlal competent, apres l'echec de la tentative de conciliation. Art. 283 LP. -Circulaire du Tribunal fMeral, du 12 juillet 1909 (no 24). . Azione diretta a far riconoscere un diritto di ritenzione. TI diritto federale non fa dipendere la persistenza deI diritto di ritenzione all' sservanza d'un termine entro iI quale il creditore, rIUSCltO ValiO l' experimente di conciliazione dovrebbe adire il Tribmmle competente. Art. 283 LEF. -Circolare deI Tribunale federale deI 12 luglio 1909 (no 24). A. -Am 25. Juni 1930 liess der Rekursgegner bei der Rekurrentin für seine Mietzinsforderung von 4375 Fr. eine Retention vornehmen und hob darauf rechtzeitig Betreibung an. Die Rekurrentin schlug am 4. Juli 1930 Recht vor, worauf der Gläubiger am 14. Juli beim zustän- digen Frieden."lrichteramt Klage einleitete und am 6. Ok- tober die Veisung beim Handelsgericht des Kantons Zürich einreichte. Unterdessen hatte das Betreibungsamt dem Gläubiger mitgeteilt. dass die Rekurrentin geltend mache, die Reten- tion sei erloschen, nachdem er, der Gläubiger, es unterlassen habe, innert 10 Tagen nach der Sühnverhandlung (vom :lO. Juli 1930) die Klage beim Gericht anhängig zu machen; sofern der Gläubiger nicht bis zum 6. Oktober 1930 den Schllidbetreibungs. und Konkursl" ' ,ht. X" IB.
Nachweis erbringe, dass die Klage rechtzeitig erhoben worden sei, würden die Retentionsobjekte freigegeben. B. -Hiegegen führte der Gläubiger rechtzeitig Be- schwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt anzu- weisen, die Retention aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde wurde von der ersten Instanz gutge- heissen, worauf die Rekurrentin bei der Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Verpflichtung des Betreibungsamtes zur Herausgabe der I etentions- objekte stellte. O. - lit Entscheid vom 13. Februar In3l hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs abgewiesen; nunmehr wiederholt die Rekurrentin ihren Antrag vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrentin stützt ihren Antrag auf das Kreis- schreiben des Bundesgerichtes Nr. 24 vom 12. Juli 1909, durch welches die für die Arrestprosequierung aufgestellte Vorschrift von Art. 278 Abs. 2 SchKG auf die Prose- quierung einer Retention analog anwendbar erklärt wurde. Allein mit Recht hat schon die Vorinstanz darauf hinge- wiesen, dass als Klageeinleitung im Sinn des Bundes- rechtes schon die Anrufung des Friedensrichters zu be- trachten sei. Dass das Kreisschreiben in seiner heutigen Fassung auch noch die Anhängigmachung der Klage beim Gericht innett 10 Tagen nach fehlgeschlagenem Sühnversuch vorschreibe, davon kann keine Rede sein. Dies schliesst aber eine Gutheissung des Rekurses bereits aus ; denn es geht nicht an, Rechte aus einem Retentions- beschlag als verwirkt zu erklären, ohne dass diese Ver- wirkung unzweideutig als Folge einer Unterlassung ange- droht wurde. Um zu dem von der Rekurrentin grundsätz- lich angestrebten Resultat zu gelangen, wäre daher eine Ergänzung des Kreisschreibens notwendig, der aber selbst- verständlich keine Rückwirkung verliehen werden dürfte.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 17. Es mag indessen hier noch beigefügt werden, dass ent- gegen der Auffassung der Rekurrentin kein Anlass zu einer solchen Ergänzung des Kreisschreibens besteht: Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung des Verfahrens für die Arrest-(und infolgedessen auch für die Retentions-) prosequierungsklage den Kantonen überlassen. Es ist daher Sache der Kantone, entweder das Sühnverfahren auszuschalten oder, wenn es beibehalten wird, dafür zu sorgen, dass der Fall in absehbarer Zeit zu gerichtlichem Entscheid kommt. Das letztere ist in Zürich hinreichend gewährleistet durch die Vorschrift von 124 ZPO, wonach der Beklagte dem Kläger, der mit der Einreichung der Weisung zögert, hiefür eine Frist unter geeigneter Andro- hung ansetzen lassen kann. Damit sind auch die Interessen des Retentionsbetriebenen genügend gewahrt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 17. Entscheid vom 4. Kai 1931 i. S. Sticht. Ge f lüg e I ist nicht gemäss Art. 92 Ziff. 4 SchKG u n- p f ä n d bar, gemäss Art. 92 Ziff. 3 jedenfalls dann nicht, wenn es zu einem umfangrei.ehen Zuchtbetrieb gehört. La '1 olaille n'est pas insaisissable selon l'art. 92 eh. 4 LP, et elle ne l'est pas selon I'art. 92 eh. 3, en tout eas lorsqu'elle fait partie d m elevage important. La polleria non e impignOl'abile secondo l'art. 92 eif. 4 LEF. Secolldo l'art.. 92 eif. 3 non 10 e indubbiamente quando fa parte di un' azienda importante di pollieultura. Der Rekurrent macht die Unpfändbarkeit von 500 Hühnern geltend, von denen das Betreibungsamt Wal- d('nburg 400 gepfändet hat, wobei dem Rekurrenten auch noch etwa a Enten verblieben sind. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Aus Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wonach unpfändbar sind die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, kann der Rekurrent von vorne- herein deswegen nichts herleiten, weil er eigenem Geständ- nis gemäss Zehntausende von Franken in seiner Geflügel- zucht investiert hat, weshalb diese nach ständiger Recht- sprechung (vgl. JAEGER, Kommentar und Nachträge, Note 8 zu Art. 92 SchKGl als Unternehmung und nicht mehr als Beruf im Sinne der angeführten Vorschrift anzusehen ist, was ihrer Anwendung entgegensteht. Somit kann dahingestellt bleiben, ob nach dem weiteren Sinne, den die neuere Rechtsprechung dieser Vorschrift gegeben hat, ihr allfällig Geflügel subsumiert werden könnte. Art. 92 Ziff. 4 SchKG, wonach entweder eine Milchkuh oder drei Ziegen oder drei Schafe unpfändbar sind, sofern sie für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie unentbehrlich sind, will dem Schuldner die Aufrecht- erhaltung der Naturalwirtschaft in bestimmten Grenzen ermöglichen. Diese Vorschrift durch die Rechtsprechung auf Geflügel auszudehnen, geht nicht an, nachdem es die Gesetzgebung selbst nicht getan hat, obgleich zur Zeit ihres Erlasses kaum weniger als heutzutage mit Geflügel Naturalwirtschaft getrieben worden sein dürfte. übri- gens zielt der Rekurrent auf etwas ganz anderes ab: er will sich nicht mit soviel Hühnern begnügen, für deren Eier er und seine Familie als N ahrungsmittel Verwendung haben, sondern er glaubt, Anspruch darauf erheben zu dürfen, dass er nach wie vor aus der Geflügelzucht, also geldwirtschaftlich, den vollen Familienunterhalt gewinnen könne. Hievon kann nach schweizerischem Rechte keinn Rede sein, das im Gegensatze zu dem dem Rekurrenten vorschwebenden ausländischen nicht in Bausch und AB 67 III -1931