BGE 57 III 41
BGE 57 III 41Bge27.06.1930Originalquelle öffnen →
40 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 "12. der Berufswerkzeuge geschehen müssen (entgegen BGE 37 I S. 348 = Sep.-Ausg. 14 S. 177). Das frühere Präjudiz leitet die Unanwendbarkeit des Art. 93 SchKG auf Schuldner im Ausland im weiteren auch noch daraus her, dass die von Amtes wegen vorzu- nehmende Untersuchung über die Erwerbs-und Familien- verhältnisse des Schuldners nur dann möglich sei, wenn er unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen Voll- streckungsbehörden steht, weil den Betreibungsämtern sowohl die Kompetenz als die Mittel zur Einholung amt- licher Berichte bei den Behörden eines anderen Staates fehlen. Hiezu bemerkt die Vorinstanz, in concreto seien die Verhältnisse doch insoweit abgeklärt, dass die Un- pfändbarkeit des Lohnguthabens als gegeben erscheIne. In der Tat ist es nicht gerechtfertigt, die Anwendung des Art. 93 SchKG auf Schuldner im Auslande grundsätzlich auszuschliessen, weil es Fälle gibt, in denen" sich das Betreibungsamt die für dessen Anwendung unerlässliche Kenntnis der Verhältnisse des Schuldners nicht ver- schaffen kann. Vielmehr genügt es auch hier, die Anwen- dung des Art. 93 SchKG von der bereits im erwähnten Entscheide vom 19. Januar 1931 i.S. Sprechert 1 aufge- stellten Voraussetzung abhängig zu machen: Wer vom Ausland her die Unpfändbarkeit geltend macht und sie aus Tatsachen herleitet, die nur dort, nicht aber in der Schweiz festgestellt werden können, der ist der Behaup- tungs-und Beweislast nicht 'überhoben, ja es kann von ihm geradezu verlangt werden, dass er nicht nur Beweis- anträge stelle, sondern sofort Beweismittel vorlege. Dies hat der Rekursgegner vorliegend mindestens auf die bezügliche befristete Aufforderung der unteren Aufsichts- behörde hin getan, qie zu erlassen die untere Aufsichts- behör~e freilich nicht von Bundesrechts wegen verpflichtet, aber ohne :Sundesrechtsverletzung berechtigt war. Wieso die Rekurrentin unter diesen Umständen behaupten kann, die' Vorinstanzen seien « ganz und gar » auf die Angaben 1 Siehe S. 17 hievor. Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. Xo 13. 41 des Rekursgegners angewiesen gewesen, ist unerfindlich. Dass ein Haushalt von vier Personen, darunter einer kränklichen, auch bei den geringeren Lebenskosten im Elsass, immerhin in unnlittelbarer Nähe der Schweizer- grenze, nicht mit weniger als 10 Fr. 30 Cts. im Tag aus- kommen kann -welcher Betrag dem Arbeitserwerb des Rekursgegners bei wöchentlich 48stündiger Arbeitszeit gleichkommt -, durfte die Vorinstanz annehmen, ohne dass dafür ein besonderer Beweis geleistet zu werden brauchte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammet· .- Der Rekurs wird abgewiesen. 13. Entscheid vom 4. Mirz 1931 i. S. Moor. In der Betreibung gegen den Ehemann -können nicht deswegen, weil sie eine Hau s hai tun g s- s c h u I d betrifft und das pfändbare Mannesvermögen nicht genügende Deckung bietet, gestützt auf Art. 10 Ziff. 2 der Verordnung über die Zwangsverwertnng von Grundstücken L i e gen s c h a f t engepfändet werden, die auf den N a m end er Ehe fra u ein g e t rag e n sind (Erw. 1); -können auch unter dem Güterstande der Güterverbindung nicht laufende oder künftige Z ins f 0 r der u n gen aus Ver m i e tun g von L i e gen s c h a f t end e rEh e- frau gepfändet werden (Erw. 2). Dans une poursuite diiigee contre l' epoux, on ne peut -en invo- quant l'art. 10 ch. 2 de l'Ordonnance sur la realisation forcOO des immeubles -saisir des immeuble8 immatricule8 au nom de l'epouse, alors meme qu'il s'agit d'une dette du menage et que les biens saisissables appartenant en propres au mari sont insuffisants (consid. 1). Meme sous le regime de l'union des biens, les creances resultant de loyer8 courants ou futurs, affe'l'ents a des immeuble8 de la femme ne peuvent etre saisies dans une poursuite dirigee contre l'epoux (consid. 2). In ull'e8oouzione prom088a cont'l'O il ma'l'ito non si possono pignorare, invocando I'art. lO cif. 2 della RFF, degli stabiIi iscritti a
42 Schuldbetreibungs-und Konkurarecht. No 13. catasto sotto il nome deIIa. moglie, anche quando si tratta di un debito domestico e che i beni pignorabili deI marito sono insuf- ficienti (consid. 1). ln siffatta esecuzione i crediti risultanti da afli.tti 0 pigioni, cor- renti 0 futuri, concernenti degli stabili delle moglie non sona pignorabili anche ove si tratti deI regime delI'unione dei beni (consid. 2). In der vom Rekurrenten gegen den Rekursgegner ange- hobenen Betreibung für 728 Fr. 30 Cts. aus « Waren- lieferung » pfändete das Betreibungsamt Widnau ohne dahingehenden Antrag des Gläubigers das im . Grund- buch(ersatz) auf den Namen der Ehefrau des Schuldners eingetragene Haus « auf Grund des Art. 207, letzter Absatz, ZGB », sowie «( es wird mitgepfändet ») den vom Mieter der einen Wohnung geschuldeten Miet~ns von monatlich 45 Fr. AIs der Schuldner und seine Ehefrau hiegegen Be- schwerde führten, hielt der Gläubiger an der Pfändung der Liegenschaft fest unter Hinweis darauf, dass der Schuldner den Erlös aus den bei ihin bezogenen Fahr- rädern zur Bestreitung von Haushaltungskosten verwendet habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 23. Januar 1931 die Beschwerde gutgeheissen. Diesen Entscheid hat der Gläubiger an das Bundesge- richt weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht . in Erwägung:
44 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 13. Greift aber Art. 207 Abs. 2 ZGB Platz, so steht nicht in Frage, ob für Schulden des betriebenen Ehemannes Ver- mögen der Ehefrau hafte, sondern ob die Ehefrau selbst J'Iitschuldnerin geworden sei und ihr Vermögen aus diesem Grund in Anspruch genommen werden könne, d. h. zum Zwecke der Deckung ihrer eigenen Schuld, die freilich auch, aber eben nicht nur, Schuld des Ehemannes ist. Vermögen der Ehefrau als Schuldnerin, sei es auch J'Iit- schuldnerin des Ehemannes, kann aber erst dann gepfändet werden, wenn ihre Schuldnerschaft durch unwidersprochen gebliebenen Zahlungsbefehl. oder den Rechtsvorschlag beseitigenden Vollstreckungstitel festgestellt ist. Gerade durch die Zustellung eines Zahlungsbefehles wird der Ehefrau Gelegenheit geboten, sich gegen eine allfällig ungerechtfertigte Inanspruchnahme für J'Iannesschulden zu verteidigen, insbesondere für den Fall, dass sie geltend machen will, es handle sich gar nicht um Haushaltungs- schulden. Diese Einrede will der Rekurrent der Ehefrau des Rekursgegners einfach abschneiden, obwohl er selbst noch bei der Anhebung der Betreibung gegen den Ehemann nicht einmal eine Andeutung gemacht hat, es handle sich um eine Haushaltungsschuld. Davon könnte natürlich keine Rede sein, dass die Befugnis zur Entscheidung hier- über von den Betreibungsbehörden in Anspruch genommen werden dürfte. übrigens hätte sie nur negativ ausfallen können (vgl. BGE 49 II S. 448). 2. - Der zweite, auf Pfändung der laufenden und künftigen Zinsforderungen aus Vermietung des Hauses der Ehefrau des Rekursgegners abzielende Rekursantrag erledigt sich ohne weiteres auf Grund der Präjudizien, wonach familienrechtliche Nutzungsrechte, ins besondere in der Betreibung gegen den Ehemann dessen N utzungs- recht am eingebrachten Frauenvermögen unter dem Güterstande der Güterverbindung, nicht gepfändet werden können, sondern nur die einzelnen Erträgnisse solcher N ntzungen, jedoch erst vom Zeitpunkt an, da sie (( Eigen- tum » des Ehemannes werden, was bei zivilen Früchten Schuldbetreibungs-und Konkursreeht.Ko 14. 45 die Fälligkeit voraussetzt (Art. 195 Abs. 3 ZGB ; BGE 43 III S. 179; 48 III S. 1 ; 51 III S. 220). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer .- Der Rekurs wird abgewiesen. 14. Ssntenza. de! as ma.rzo 19S1 nella causa Auto-Credit-Bank .6..-<:. Nulla osta alI'iscrizione d'un patto di riserva delIa proprieta, quando essa sia chiesta in virtu d'un contratto di vendita in cui un terzo e surrogato nei diritti dell'alienante, quale creditore deI prezzo e beneficiario deHa riserva di proprieta, ed auto- rizzato a chiedere l'iscrizione deI patto al proprio norne. Im E i gen turn s vor b e haI t s r e gis t e r kann als Ver- äusserer ein Dritter eingetragen werden, sofern dieser nach dem Kaufvertrag bezüglich des Kaufpreises und des vorbe- haltenen Eigentums an die Stelle des Verkäufers tritt und ausserdem ermächtigt ist, die Eintragung im eigenen Namen anzumelden. Rien ne s'oppose a l'inscription d'un pacte de reserve de propriete lorsqu'elle est requise en vertu d'un contrat de vente dans lequel un tiers est subroge aux droits du cedant an qualite de creancier du prix et beneficiaire de 180 reserve de propriete et, en meme temps, autorise a requerir l'inscription du pacte en son 110m. A. -La Auto-Credit-Bank, quale cessionaria dei diritti scatenti a favore dell'alienante P. Abry da un contratto di vendita d'un automobile conchiuso colla S. A. E.milio Allidi in Lugano, ha richiesto l'Ufficio di Lugano d'iscrivere detto contratto, al suo nome, nel registro dei patti di riserva della proprieta. L'ufficio le oppose un rifiuto ehe fu confermato in data 12 dicembre 1930 dal- l'Autorita di Vigilanza deI Cantone Ticino, adita in via di reclamo, pel motivo ehe seeondo la giurisprudenza deI Tribunale federale (sentenza Roller c. Ticino deI 27 giugno 1930) la cessione di diritti derivanti da una riserva
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