Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 "12.
der Berufswerkzeuge geschehen müssen (entgegen BGE
37 I S. 348 Sep.-Ausg. 14 S. 177).
Das frühere Präjudiz leitet die Unanwendbarkeit des
Art. 93 SchKG auf Schuldner im Ausland im weiteren
auch noch daraus her, dass die von Amtes wegen vorzu-
nehmende Untersuchung über die Erwerbs-und Familien-
verhältnisse des Schuldners nur dann möglich sei, wenn er
unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen Voll-
streckungsbehörden steht, weil den Betreibungsämtern
sowohl die Kompetenz als die Mittel zur Einholung amt-
licher Berichte bei den Behörden eines anderen Staates
fehlen. Hiezu bemerkt die Vorinstanz, in concreto seien
die Verhältnisse
doch insoweit abgeklärt, dass die Un-
pfändbarkeit des Lohnguthabens als gegeben erscheIne.
In der Tat ist es nicht gerechtfertigt, die Anwendung des
Art. 93 SchKG auf Schuldner im Auslande grundsätzlich
auszuschliessen, weil es Fälle gibt, in denen" sich das
Betreibungsamt die für dessen Anwendung unerlässliche
Kenntnis der Verhältnisse des Schuldners nicht ver-
schaffen kann. Vielmehr genügt es auch hier, die Anwen-
dung des Art. 93 SchKG von der bereits im erwähnten
Entscheide vom 19. Januar 1931 i.S. Sprechert 1 aufge-
stellten Voraussetzung abhängig zu machen: Wer vom
Ausland her die Unpfändbarkeit geltend macht und sie
aus Tatsachen herleitet, die nur dort, nicht aber in der
Schweiz festgestellt werden können, der ist der Behaup-
tungs-und Beweislast nicht 'überhoben, ja es kann von
ihm geradezu verlangt werden, dass er nicht nur Beweis-
anträge stelle, sondern sofort Beweismittel vorlege. Dies
hat der Rekursgegner vorliegend mindestens auf die
bezügliche befristete Aufforderung der unteren Aufsichts-
behörde hin getan, qie zu erlassen die untere Aufsichts-
behörne freilich nicht von Bundesrechts wegen verpflichtet,
aber ohne :Sundesrechtsverletzung berechtigt war. Wieso
die
Rekurrentin unter diesen Umständen behaupten kann,
die' Vorinstanzen seien ganz und gar auf die Angaben
1 Siehe S. 17 hievor.
Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. Xo 13.
des Rekursgegners angewiesen gewesen, ist unerfindlich.
Dass ein Haushalt von vier Personen, darunter einer
kränklichen,
auch bei den geringeren Lebenskosten im
Elsass, immerhin in unnlittelbarer Nähe der Schweizer-
grenze, nicht mit weniger als 10 Fr. 30 Cts. im Tag aus-
kommen kann -welcher Betrag dem Arbeitserwerb des
Rekursgegners bei wöchentlich 48stündiger Arbeitszeit
gleichkommt -, durfte die Vorinstanz annehmen, ohne
dass dafür ein besonderer Beweis geleistet zu werden
brauchte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammet .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
13. Entscheid vom 4. Mirz 1931 i. S. Moor.
In der Betreibung gegen den Ehemann
-können nicht deswegen, weil sie eine Hau s hai tun g s-
s c h u I d betrifft und das pfändbare Mannesvermögen nicht
genügende Deckung bietet, gestützt auf Art. 10 Ziff. 2 der
Verordnung über die Zwangsverwertnng von Grundstücken
L i e gen s c h a f t engepfändet werden, die auf den
N a m end er Ehe fra u ein g e t rag e n sind (Erw. 1);
-können auch unter dem Güterstande der Güterverbindung
nicht laufende oder künftige Z ins f 0 r der u n gen aus
Ver m i e tun g von L i e gen s c h a f t end e rEh e-
frau gepfändet werden (Erw. 2).
Dans une poursuite diiigee contre l' epoux, on ne peut -en invo-
quant l'art. 10 ch. 2 de l'Ordonnance sur la realisation forcOO
des immeubles -saisir des immeuble8 immatricule8 au nom
de l'epouse, alors meme qu'il s'agit d'une dette du menage et que
les biens saisissables appartenant en propres au mari sont
insuffisants (consid. 1).
Meme sous le regime de l'union des biens, les creances resultant
de loyer8 courants ou futurs, affe'l'ents a des immeuble8 de la
femme ne peuvent etre saisies dans une poursuite dirigee contre
l'epoux (consid. 2).
In ull'e8oouzione prom088a cont'l'O il ma'l'ito non si possono pignorare,
invocando I'art. lO cif. 2 della RFF, degli stabiIi iscritti a
Schuldbetreibungs-und Konkurarecht. No 13.
catasto sotto il nome deIIa. moglie, anche quando si tratta di un
debito domestico e che i beni pignorabili deI marito sono insuf-
ficienti (consid. 1).
ln siffatta esecuzione i crediti risultanti da afli.tti 0 pigioni, cor-
renti 0 futuri, concernenti degli stabili delle moglie non sona
pignorabili anche ove si tratti deI regime delI'unione dei
beni (consid. 2).
In der vom Rekurrenten gegen den Rekursgegner ange-
hobenen Betreibung für 728 Fr. 30 Cts. aus Waren-
lieferung pfändete das Betreibungsamt Widnau ohne
dahingehenden Antrag des Gläubigers das im . Grund-
buch(ersatz) auf den Namen der Ehefrau des Schuldners
eingetragene Haus auf Grund des Art. 207, letzter
Absatz, ZGB , sowie ( es wird mitgepfändet ) den vom
Mieter der einen Wohnung geschuldeten Mietnns von
monatlich 45 Fr.
AIs der Schuldner und seine Ehefrau hiegegen Be-
schwerde
führten, hielt der Gläubiger an der Pfändung
der Liegenschaft fest unter Hinweis darauf, dass der
Schuldner den Erlös aus den bei ihin bezogenen Fahr-
rädern zur Bestreitung von Haushaltungskosten verwendet
habe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 23. Januar 1931
die Beschwerde gutgeheissen.
Diesen
Entscheid hat der Gläubiger an das Bundesge-
richt weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
. in Erwägung:
- -Kraft der Vorschrift des Art. 207 Abs. 2 ZGB,
wonach die Ehefrau für die Schulden, die von ihr oder
vom Ehemann für den gemeinsamen Haushalt eingegangen
werden,
haftet, soweit der Ehemann nicht zahlungsfähig
ist, kann der Gläubiger einer olchen Schuld gegen die
Ehefrau -als Mitschuldnerin, wie sie der Rekurrent
selbst zutreffend bezeichnet -Betreibung anheben,
aber nicht in der gegen den Ehemann angehobenen Be-
treiblnng I Gegenstände des Frnuenvermögens pfänden
Schuldbetreibungs-und KonkurRrenht. ",0 13.
lassen. Hiefür vermag insbesondere nicht etwa Art. 10
Ziff. 2
der Verordnung über die Zwangsverwertung von
Grundstücken (VZG) die Grundlage abzugeben, wonach
Grundstücke, die im Grundbuch auf einen anderen Namen
als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, gepfändet
werden dürfen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass .
das Grundstück kraft ehelichen Güterrechtes für die
Schulden des betriebenen Schuldners haftet. Diese Vor-
schrift ist der betreibungsrechtliche Niederschlag des
Art. 188 ZGB, wonach durch güterrechtliche Auseinander-
setzungen oder durch Wechsel des Güterstandes ein
Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubigel' eines Ehegatten
oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten,
dieser Haftung nicht entzogen werden kann. Auch wer
das Gesamtgut eines Ehepaares, das allgemeine Güter-
gemeinschaft vereinbart und im Güterrechtsregister hat
eintragen lassen, in Anspruch nehmen will, wofür nach
Art. 222 ZGB Betreibung gegen den Ehemann anzuheben
ist, wird sich. auf Art. 10 Ziff. 2 VZG berufen können, um
Liegenschaften pfänden zu lassen, die auf den Namen der
Ehefrau im Grundbuch eingetragen sind, sei es dass die
Ehegatten bei der Anmeldung der Gütergemeinschaft zur
Eintragung im Güterrechtsregister nicht vollständige
Angaben über ihren Grundbesitz machten, die allein das
Güterrechtsregisteramt instand gesetzt hätten, die Ein-
tragung sämtlicher irgendwo gelegenen Grundstücke der
Ehefrau auf die Namen beider Ehegatten zu veranlassen
(vgl. Güterrechtsregisterverordnung Art. 14 und 26,
Grundbuchverordnung Art. 17 f. und 33), sei es dass die
Eintragung von der Ehefrau nachträglich angefallenen
Liegenschaften
im Widerspruch zu der bestehenden
Gütergemeinschaft auf den Namen der Ehefrau allein
erwirkt worden ist. Im einen wie im andern Falle wird es
dem Gläubiger gelingen, glaubhaft zu machen, dass
Grundstücke eines Ehegatten (insbesondere der Ehefrau)
kraft ehelichen Güterrechtes für die Schulden des anderen
Ehegatten (Ehemannes), eben des betriebenen, haften.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 13.
Greift aber Art. 207 Abs. 2 ZGB Platz, so steht nicht in
Frage, ob für Schulden des betriebenen Ehemannes Ver-
mögen der Ehefrau hafte, sondern ob die Ehefrau selbst
J 'Iitschuldnerin geworden sei und ihr Vermögen aus diesem
Grund in Anspruch genommen werden könne, d. h. zum
Zwecke der Deckung ihrer eigenen Schuld, die freilich
auch, aber eben nicht nur, Schuld des Ehemannes ist.
Vermögen der Ehefrau als Schuldnerin, sei es auch J 'Iit-
schuldnerin des Ehemannes, kann aber erst dann gepfändet
werden, wenn ihre Schuldnerschaft durch unwidersprochen
gebliebenen Zahlungsbefehl. oder den Rechtsvorschlag
beseitigenden Vollstreckungstitel festgestellt ist. Gerade
durch die Zustellung eines Zahlungsbefehles wird der
Ehefrau Gelegenheit geboten, sich gegen eine allfällig
ungerechtfertigte Inanspruchnahme für J 'Iannesschulden
zu verteidigen, insbesondere für den Fall, dass sie geltend
machen will, es handle sich gar nicht um Haushaltungs-
schulden. Diese Einrede will der Rekurrent der Ehefrau
des Rekursgegners einfach abschneiden, obwohl er selbst
noch bei der Anhebung der Betreibung gegen den Ehemann
nicht einmal eine Andeutung gemacht hat, es handle sich
um eine Haushaltungsschuld. Davon könnte natürlich
keine Rede sein, dass die Befugnis zur Entscheidung hier-
über von den Betreibungsbehörden in Anspruch genommen
werden dürfte. übrigens hätte sie nur negativ ausfallen
können (vgl. BGE 49 II S. 448).
2. -
Der zweite, auf Pfändung der laufenden und
künftigen Zinsforderungen aus Vermietung des Hauses
der Ehefrau des Rekursgegners abzielende Rekursantrag
erledigt sich ohne weiteres auf Grund der Präjudizien,
wonach familienrechtliche Nutzungsrechte, ins besondere
in der Betreibung gegen den Ehemann dessen N utzungs-
recht am eingebrachten Frauenvermögen unter dem
Güterstande der Güterverbindung, nicht gepfändet werden
können, sondern nur die einzelnen Erträgnisse solcher
N
ntzungen, jedoch erst vom Zeitpunkt an, da sie (( Eigen-
tum des Ehemannes werden, was bei zivilen Früchten
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht.Ko 14.
die Fälligkeit voraussetzt (Art. 195 Abs. 3 ZGB ; BGE 43
III S. 179; 48 III S. 1 ; 51 III S. 220).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. Ssntenza. de! as ma.rzo 19S1
nella causa Auto-Credit-Bank .6..- :.
Nulla osta alI'iscrizione d'un patto di riserva delIa proprieta,
quando essa sia chiesta in virtu d'un contratto di vendita in
cui un terzo e surrogato nei diritti dell'alienante, quale creditore
deI prezzo e beneficiario deHa riserva di proprieta, ed auto-
rizzato a chiedere l'iscrizione deI patto al proprio norne.
Im E i gen turn s vor b e haI t s r e gis t e r kann als Ver-
äusserer ein Dritter eingetragen werden, sofern dieser nach
dem Kaufvertrag bezüglich des Kaufpreises und des vorbe-
haltenen Eigentums an die Stelle des Verkäufers tritt und
ausserdem ermächtigt ist, die Eintragung im eigenen Namen
anzumelden.
Rien ne s'oppose a l'inscription d'un pacte de reserve de propriete
lorsqu'elle est requise en vertu d'un contrat de vente dans
lequel un tiers est subroge aux droits du cedant an qualite
de creancier du prix et beneficiaire de la reserve de propriete
et, en meme temps, autorise a requerir l'inscription du pacte
en son 110m.
A. -La Auto-Credit-Bank, quale cessionaria dei
diritti scatenti a favore dell'alienante P. Abry da un
contratto di vendita d'un automobile conchiuso colla
S. A. E.milio Allidi in Lugano, ha richiesto l'Ufficio di
Lugano d'iscrivere detto contratto, al suo nome, nel registro
dei patti di riserva della proprieta. L'ufficio le oppose un
rifiuto ehe fu confermato in data 12 dicembre 1930 dal-
l'Autorita di Vigilanza deI Cantone Ticino, adita in via di
reclamo, pel motivo ehe seeondo la giurisprudenza deI
Tribunale federale (sentenza Roller c. Ticino deI 27
giugno 1930) la cessione di diritti derivanti da una riserva