BGE 57 III 32
BGE 57 III 32Bge17.02.1931Originalquelle öffnen →
32 &huldbetleibungs. und Konkursreeht. No 10. per ricorrere eontro la noti:fica non puo av8r inizio se non dopo ehe essa sia stata rinnovata in modo corretto . (efr. anche Ia sentenza deI Tribunale eantonale di Zurigo) pubblicata in « Blätter für zürcherische Reehtssprechung » vol. XVII, 1918 N. 146; v. pure la recente decisione deIla Camera federaJe Esecuzioni e Fallimenti nella causa CittA di Vienna RU 56 TII p. 202 ss.). 5. - Da quant<> precede risulta ehe il procedimento esecutivo diretto contro il ricorrente mancando di base legale, cioo di un precetto esecutivo validamente noti:ficato l'esecuzione N. 24095 dev'essere annnliata in toto. • La camera esecuzioni e fallimenti pronu'1l.Cia.- Il ricorso e ammesso. 10. Entscheid vom U. Februar 1931 i S. WornL Pfändung deutscher Patente in der Schweiz, wenn deren Inhaber hier wohnt. Same de bT61J6t8 allemands en Suisse dans le· oas on leur titulaire y habite. . Pignoramento di bre-vetti germanici quando che il titolare dimora in Isvizzera. Die Rekurrentin macht geltend, das ihr vom deutschen Reichspatentamt verliehene Pl}tent Nr. 485,585 für den Füllfederhalter « ZirilIO» könne, weil in Deutschland liegend, nicht von einem schweizerischen Betreibungsamte gepfändet werden, wie es geschehen ist. Die 8ckuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Entscheidung der streitigen· Frage hängt von der Abgrenzung der inländischen Zwangsvo11streckungsgewalt gegenüber der. ausländischen, speziell der deutschen, ab. Diese Abgrenzung letztinstanzlieh . vorzunehmen kommt ausscbliesslich d~r Schuldbetreibungs-u. Konlrnrskammer Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 10. 33 des Bundesgerichtes zu, da Zwangsvollstreckungshand- lungen der Betreibungsämter (oder die Verweigerung der Vornahme solcher) nur auf dem Wege der betreibungs- rechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können (ausgenommen die staatsvertragswidrige Arrestierung, worauf jedoch vorliegend keine Rücksicht genommen zu werden braucht). Infolgedessen steht nichts entgegen, dass die Schuldbetreibungs-und Konkurs- kammer von sich aus, ohne das Gesamtgericht anzugehen, abweichend vom Urteil der zweiten Zivilabteilung BGE 41III S.133 Erw. 3 entscheide, wo sich die Frage nach der Arrestierbarkeit eines ausländischen, speziell eben- falls deutschen, Patentes lediglich als Vorfrage in einem Arrestschadenersatzprozesse gestellt hatte und verneint worden ist. Entgegen KOHLER (Aus dem Patent-und Industrierecht I S. 35 ; Böhm-Niemeyers Zeitschrift für Internationales Privat-und Strafrecht 6 S. 245 ; Handbuch des deutschen Patentrechts S. 64, 885), dessen Auffassung dem früheren Urteile der zweiten Zivilabteilung zu Grunde liegt, ist es in Deutschland herrschende Meinung geworden, dass auch ausländische Patente eines in Deutschland wohnenden Schuldners dortselbst gepfändet werden können (SELIG- SOHN, Patentgesetz u. s. w., 3. Auflage S. 156/57 ; KENT, Patentgesetz I S. 50, 634; EpHRAIM, Deutsches Patentrecht für Chemiker S. 479 ; ISAY, Patentgesetz u. s. w., 2. Auflage S. 171, 233; KISCH, Handbuch des deutschen Patent- rechts S. 214). Dementsprechend wird Deutschland auch gelten lassen müssen, dass das deutsche Patent eines nicht in Deutschland wohnenden Schuldners an dessen aus- ländischem Wohnorte gepfändet werde. Die Pfändung des Rechtes aus einem deutschen Patent erfordert ja keine Anzeige an das Patentamt -quasi Drittschuldner - (SELIGSOHN S. 155; KENT S. 630; EPHRAIM S. 480 ; ISAY S. 253; KISCH S. 214), die freilich nicht von einem ausländischen Pfändungsamt erlassen werden dürfte (vgl. BGE 52 m S. 102), sondern es genügt die Anzeige von der AB 57 III -1931 3
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Schuldbetreibungs-und Konkursreoht_ N° 10.
Pfändung an dtmPatentinhaber, welche, sofern dieser in
der Schweiz wohnt, wirksam von einem schweizerischen
Betreibungsamt erlassen werden kann. Auch kann durch
zwangsvollstreckungsrechtliches Verwertungsgeschäft eben-
sogut wie durch privatrechtliches Veräusserungsgeschäft
der § 6 des deutschen Patentgesetzes befolgt werden,
wonach
das Recht aus dem Patent durch Vertrag, nämlich
einfache Abtretung, auf andere übertragen wird, was
(nach der herrschenden Meinung; vgl. KüHLER, Handbuch
S. 65; KENT S. 588; IAY S. 212) auch dann zutrifft, wenn
die übertragung ausserhalb Deutschlands stattfindet.
Nichts gegenteiliges ergibt sich aus § 12 des deutschen·
Patentgesetzes, wonach der Ort, wo der inländische Ver-
treter des nicht im Inlande wohnenden Patentinhabers
seinen Wohnsitz hat, « im Sinne·des § 23 der Zivilprozess-
ordnung als der Ort gilt, wo sich der Verm ögensgegenstand
,befindet». Damit will nur für vermögensrechtliche Klagen
gegen nicht in Deutschland wohnende Inhaber deutscher
Patente ein deutscher Gerichtsstand geschaffen werden,
womit keineswegs die Meinung verbunden zu werden
braucht, das Patent sei eine unbewegliche Sache, über' die
im Auslande nicht verfügt werden könne. Freilich wird in
Anwendung der angeführten :Bestimmung (und des § 919
der deutschen Zivilprozessordnung) in Deutschland Arrest
auch auf ein Patent gelegt werden können, dessen Inhaber
nicht in Deutschland, sondern z. B. in der Schweiz wohnt
(gleichwie ja die Arrestierung scheizerischer Patentrechte,
deren Inhaber im Auslande wohnen, in der Schweiz zu-
lässig ist ; vgl. EGE 38 I S. 702 = Sep.-Ausg.15 S.282).
Allein deswegen ist die Arrestierung und Pfändung inder
Schweiz nicht ausgeschlossen, ebensowenig wie die schwei-
zerische
Arrestierung und Pfändung von Forderungen,
deren Gläubiger im Auslande wohnen, und die zu diesem
Zweck ausnahmsweise
als am inländischen Wohnsitze des
Drittschuldners liegend angesehen. werden, während sie
natürlich auch am, ausländischen Wohnsitz ihrer Gläubi-
ger,
als dort ;liegend, arrestiert und gepfändet werden
Behuldbetreibungs-und Konkursreoht_ Ne>. 11.
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können. (Gerade im Verhältnis zu Deutschland erweist
sich
zwar die schweizerische Arrestierung und Pfändung
von Forderungen, deren Gläubiger dort wohnen, als
unpraktikabel [vgl. BGE 52 III S. 102], jedoch einzig aus
dem Grunde, dass sich Deutschland die Zustelhmg schwei-
zerischer Pfändungsanzeigen an dort wohnende Dritt-
schuldner verbittet, der in diesem Zusammenhange nicht
von Belang ist, weil die Pfändung eines deutschen Patentes,
dessen Inhaber in der Schweiz wohnt, nach dem Gesagten
in der Schweiz ohne Erlass einer Anzeige nachDeutschland
vollzogen werden kann).
Endlich verbietet § 19 des deutschen Patentgesetzes
nicht etwa, dass in der Patentrolle eine im Auslande, sei
es auch auf dem Wege der Zwangsvollstreckung, erfolgte
übertragung des Patentrechtes vermerkt werde.
Was zur Wahrung der Rechte des allfälligen Ersteigerers
eines derart gepfändeten Patentrechtes vorgekehrt werden
muss, steht gegenwärtig ~och nicht zur Entscheidung.
Demnach erkennt die SchUldbeJ,r.-und Konkurskamrner
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Februar 1931
i. S. Stucky.
Unzuliissigkeit, eine von der Aufsichtsbehärde wegen missbräuch-
licher Beschwerdefiihrung verhängte Busse durch Hinzurech.
nung zu den Betreibungskosten der betreffenden Betreibung
einzuziehen.
TI n'est pas admissible de porter clans le compte de 180 poursuite,
en vue d'an assurer le recouvrE'mant. l'amende 8 laquelle
l'autorite de surveillanoo a condamne le plaignant pour cause
d'8obu8 clans l'exeroice du droit de plainte.
Non e lecito agWungere aJle spese dell'esecuzione in corso una.
multa. inflitta. d.all'Autorita. di Vigilanza. per esercizio abusivo
del diritto di ricorso.
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