BGE 57 III 217
BGE 57 III 217Bge20.09.1920Originalquelle öffnen →
SchuldbeLreibungs-und Ionkursrecht PoursuiLe aLe faillite. ZWANGSLIQUIDATION UND SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHlVIUNGEN LIQUIDATION FORCEE ET ASSAINJSSEJ\lIENT DES ENTREPRISES DE CHEJ\lIIN DE FER 55. Auslug aUI dem Beschluss vom 9. Dezember 1931 i. S. Elektrisohe Ba.hn St. Galh.n-Gais-Appenzell Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobliga- tionen : Art. 16 Ziff. 6 (in der Fassung vom 20. September 1920) : Die Hinausschiebung der Rückzahlung kann nach Ablauf der zehnjährigen Stundung nicht mehr wiederholt. werden, ausser gemäss Art. 17 Aba. 2. Ordonnance sur la communaute des creanciers dans les emprunt8 par obligations, art. 16 eh. 6 (modifie par l'arrete du Conseil federal du 20 septembre 1920): La prorogation du terme de remboursement ne peut etre renou- velee aprils l'expiration du delai de dix ans, a moin8 que ce ne soit en conformite de l'art. 17, a1. 2. Ordinanza sulla comunione dei creditori nei prestiti per obblig-d' zioni, Art. 16, ciffra 6 (modicata con decreto 20 settembl'f' 1920 deI Consiglio fedel'ale) : Spirato il termine di moratoria di 10 anni, il J'imboJ'so non PHI" essere ulteriormente proJ'ogato 86 non in ('onformita flell'art" 17 cap.2 Nachdem der durch die Anleihensbedingungen vor- gesehene Rückzahlungstermin bereits einma.l durch Beschluss der Gläubigergemeinschaft um 9 1 / 4 ,Jahre hin- AS 57 III -19a1 Hl
21M Zwangsliquid. H. 1-5anierung ,'on Eisenbahnllnternehmungen. N 0 55. ausgeschoben worden ist, kann eine weitere Stundung (über % .Jahre, total 10 Jahre hinaus) nicht mehr gestützt auf Art, 16 GGV mit biosseI' Zustimmung der Vertreter von mindestens % des Kapitals gültig, d. h. mit Verbind- lichkeit auch für die Nicht-Zustimmenden, beschlossen werden. Im Gegensatz zu den 1. c. in den Ziffern 2, 3 lmd 4 erwähnten Massregeln sieht Ziffer 6 (in der FasEuug vom 20. September 1920) nicht vor, dass die Massregel der Kapital stundung, wenn sie einmal für die Maximal- dauer von 10 Jahren in Anspruch genommen worden ist, wiederholt werden könne. Mit guten Gründen; denn t'ine mehrmalige Wiederholung, der ja keine Grenzen gesteckt wären, würde den Charakter der ursprünglich auf gemessene Zeit eingegangenen Anleihensschuld allzu- sehr verändern, nämlich nicht nur die Einbringlichkeit, sondern vor allem auch die Verkäuflichkeit der Obliga- tionen sozusagen verunmöglichen. Vielmehr ist ein wei- terer Stundungsbeschluss der Gläubigergemeinschaft nach Art. 17 GGV nur dann verbindlich, wenn' er von einer Gläubigerversammlung einstimmig gefasst wird, in der mindestens % des Kapitals vertreten sein ·werden. Hofft die Gesellschaft, dieses Quorum an der Versammlung selbst und ausserdem die Einstimmigkeit zu erzielen, so besteht kein Anlass, zur Durchführung des Verfahrens nicht Hand zu bieten, zumal es offenbar im Interesse aller Beteiligten liegt, dass nicht bloss zum Zwecke der Stun- dung und zudem während des gegen.wärtigen Übergangs- stadiums das Nachlassverfahren durchgeführt werde.
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