BGE 57 III 213
BGE 57 III 213Bge28.09.1931Originalquelle öffnen →
ob die Eigentumsansprache begründet sei oder nicht, darüber haben die Aufsichtsbehörden sich kein Urteil zu bilden -, und dabei die Gefahr zu laufen, dass unter- dessen die sonstigen pfändbaren Aktiven des Schuldners von andern Gläubigern mit Beschlag belegt werden. Vielmehr muss ihm auch in einem solchen Fall das Recht zugestanden werden, sofort die Nachpfändung von Gegen- ständen zu verlangen, die unbestritten dem Schuldner gehören. Ob der Gläubiger dann die Verwertung der nachge- pfändeten Objekte schon vor Erledigung des hängigen Widerspruchsprozesses verlangen kann oder sich beim Obsiegen des Schuldners mit der Verwertung des ursprüng- lich gepfändeten Schuldbriefs begnügen muss, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Der diesbe- zügliche Eventualantrag ist. zudem vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht gestellt worden und könnte daher auch gemäss Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden. Demnacht erkenn die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuld betrei bungs· unll Konkursrecht. N° 54. 213 54. Entaoheid Tom 14. Dezember 1931 i. S. Xirchner & Oie. N ach I aRS tun dun g : entfaltet ihre Wirkungen erst vom Moment der Bewilligung an; keine Befugnis der Nachlass- behörde, schon bei Einreichung des Gesuches die Vornahme weiterer Betreibungshandlungen zu untersagen. SchKG Art. 297. Le sur8is concordat-aire ne deploie d'effets qu'a partir du moment. ou il est accorde. L'autorite du concordat n'a donc pas qualiM pour suspendre, des la upresentation de la demande, l'exe- cution de tout acte ulterieur de poursuite. Art. 297 LP. Concordato: la moratoria esplica i suoi effetti solo dal momento in cui fu concessa. L'autorita concedente non ha quindi veste per sospendere ogni atto ulteriore d'esecuzione gia dal mo- mento in oui la proposta di concordato fu presentata (LEF 297). ln der Betreibung No. 3803 der Rekurrentin gegen J. Gremminger hatte das Betreibungsamt Uttwil die Steigerung auf den 28. September 1931 angesetzt. Am 25. September reichte der Schuldner ein Gesuch um Be- willigung einer Nachlasstundung ein, worauf das Gerichts- präsidium Arbon das Betreibungsamt anwies, die Steige- rung nicht abzuhalten. Das Amt kam dieser Weisung nach. Am 8. Oktober wurde die Stundung vom Bezirksgericht Arbon bewilligt. Gegen den Rückruf der Steigerung führte die Rekurren- tin Beschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuweisen, unverzüglich einen neuen Termin für die Steigerung anzu- setzen. Beide kantonalen lnstanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere mit folgender Begründung: Die buchstäbliche A.uslegung des Art. 297 SchKG ergebe allerdings, dass die Wirkung der Stundung erst mit der Bewilligung der letztem eintrete. Praktisch bringe jedoch eine solche Auslegung Unbilligkeiten mit sich, namentlich bei der thurgauischen Behördenorganisation, nach welcher die Bezirksgerichte für die Erteilung der Stundung zulässig seien. Es hinge damit von der zufälligen Tagesordnung
!l14 <'llUldb"treibuugs. und Konkurs1'6cht. N0 Sol.
der Gerichte ab, ob ein Stundungsgesuch rechtzeitig genug
behandelt. werden könne oder nicht. Sei das nicht der Fall,
so ergebe sich für einzelne Gläubiger die Möglichkeit, sich
der allgemeinen Regelung, wie sie durch den Nachlass-
vertrag angestrebt werde, zu entziehen und sich zum
Nachteil der übrigen Gläubiger volle Deckung zu ver-
schaffen. Um das auszuschliessen, hätten die thurgau-
ischen Gerichte in konstanter Praxis die Wirkung der
Nachlasstundung nicht erst mit Bewilligung der Stundung,
sondern schon mit dem Eingang des Gesuches eintreten
lassen. Einen Nachteil habe diese extensive lnterpretation
nicht : Erweise sich das Stundungsgesuch als unbegründet,
so sei der Aufschub nur von kurzer Dauer ; sei es aber
begründet, so rechtfertige es sich auch, dass von der Ein-
reichung an keine Betreibungshandlungen mehr vorgenom-
men und alle Gläubiger in den Nachlassvertrag:einbezogen
würden.
Diesen
Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres vor der
ersten ] nstanz gestellten Antrages.
Die Sch1tldbetreibungs und Konkuyskamme;r
zieht
in Erwägung ;
Nach dem klaren Wortlaut des "Gesetzes wirkt die Stun-
dung erst von dem Moment an, in welchem sie bewilligt
wurde (Art. 295 und 297 SchKG). Hätte der Gesetzgeber
schon der Einreichung des G-esuches Stundungswirkung
beilegen wollen, so wäre das zweifellos ausdrücklich ge-
schehen. Es ist dies jedoch aus guten Gründen unterblie-
ben ; denn sonst hätte es ja der Schuldner in seiner Hand,
sich jederzeit einen Rechtsstillstand zu verschaffen, was
der Trölerei Tür und Tor öffnen würde.
Das Gesetz setzt allerdings voraus, dass über das
Stundungsgesuch mit möglichster Beschleunigung ent-
schieden werde. Wenn nun die kantonale Behörden
c
organisation keine Gewähr dafür bietet, dass der Ent-
seheid innert nützlicher Frist fällt, so kann dem nicht
durch eine gegen den offenbaren \Villen des Gesetzgebers
verstossende. Gesetzesauslegung
Hechnung getragen wer-
den, vielmehr ist dann eben die Behördcllorgani"atioll
zweckentsprechend umzugestalten. K, ist a.uch noch
darauf hinzuweisen, dass Art. 297 SchKG im ganzen
Gebiet der Schweiz gleich gehandhabt werden muss und
dass man denjenigen Kantonen, in denen honte schon eine
rechtzeitige
Prüfung des Stundnngsgesuches gewähr-
leistet ist, nicht zumuten lmnll, sich der bisherigen thur-
gauischen Praxis anzupassen (vgL dazu BGE 54 11 llH).
Gleichwohl kann die Beschwerde nicht gutgeheisscll
werden. Zur Zeit ist die Stundung unbestrittenermasscn
in Kraft und steht daher gemäss Art. 297 SchKG der
verlangten Neuansetzung der Steigerung im Wege. Erdt
wenn die Stundung nach allfälliger Verwerfung des Nach-
lassvertrages wieder dahinfällt, wird das Amt dem Be-
gehren der Rekurrentin Folge geben können.
Demnach erkennt die Sch;uldbetr.-'no Ko,lkm'skammet·:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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