BGE 57 III 201
BGE 57 III 201Bge25.07.1931Originalquelle öffnen →
200 Schuldbetreibung.. und Konkursrecht. N0 öo. Gebührenansätze (Art. 18-20 GebT) zu Grunde, indem es zur Kapitalforderung den ersten Jahreszins als verfallen hinzuschlug ; für die Zustellung jedes Gläubigerdoppels wurde die Portoauslage ganz, d. h. mit je 30 Cts. (einge- Rchriebener Brief im Lokalrayon) berechnet. B. -Durch Beschwerdeentscheid vom 16. November 1931 setzte die kantonale Aufsichtsbehörde die Kosten auf insgesamt 33 Fr. 30 Cts. herunter. Sie liess als Betreibungs- summe unter Hinweis auf BGE 47 I]J S. 70 nur die Kapi- talforderung von je 10,000 Fr. gelten und berechnete das Porto für die Zustellung der Gläubigerdoppel im ganzen nur einmal. C. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betrei- bungsamt rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem An- trag, seine Kostenrechnung sei zu bestätigen. Die Schuldbetreibungs-UM Kcmkurskammer zieht in Erwägung:
Stellt das Betreibungsamt wie im vorliegenden Falle das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls durch die Post zu, kann es das Porto dem Gläubiger belasten. Dabei handelt es sich wie bei der Postzustellung anderer Schrift- stücke um den Ersatz einer Auslage gema.ss Art. 10 und 11 Aha. 1 GebT und nicht um eine Gebühr wie bei der in Art. 20 vorgesehenen, die ja daneben noch erhoben werden kann und hier in dem von der Vorinstanz festgesetzten Kostenbetrage auch inbegriffen ist. Daraus folgt, dass als Porto nur angerechnet werden darf, was wirklich dafür ausgelegt worden ist. Wenn mehrere Doppel mit dem gleichen Porto zugestellt werden können, so hat also auch der Gläubiger dieses nur einmal zu bezahlen. Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Kcmkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 51. Entscheid. vom 8. Dezember 1981 i. S. 'nölen. Die Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKQ) wird um die Dauer jedes gerichtlichen Verfahrens verlängert, das zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erforderlich war, insbesondere um die Dauer des Prozesses auf Feststellung nauen Vermögens. Art. 88 Aba. 2 und 265 Abs. 3 SchKG. Le delai poni" requenr la continuation de la. poursuite est prolonge da la. du.ree de chaque procMure judiciaire necessaire pour faire prononcer la. main-levee de l'opposition, nota.mment da la. duree du proces teudant a. faire constater que le debiteur est revenu a meilleure fortune. Art. 88, al. 2, et 265, al. 3 LP.
202 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 51. I1 termine per chiedere Ia continuazione deU 'esecm:ione e prolungato per un tempo equivalente aUa durat.a della procedura giudi- ziaria neceRsaria arl ott,enere iI rigetto dell'opposizione c, segnatamente, alla flurata della causa dil'etta. ft {ar a."!Sodare ehe iJ debitore ha acquistato nuovi heni. Art. 88 ep. 2 e 265 ap. 3 LEF .. A. -In dem im Jahre 1925 durchgeführten Konkurs über den Rekurrenten ist u. a. ein Verlustschein über 1559 Fr. 50 ets. ausgestellt worden, der seither von E. Spörri erworben wurde. Als Spörri auf Grund dieses Verlustscheins Betreibung anhob, schlug der Rekurrent auf den Zahlungsbefehl No. 335 vom 22. Oktober 1928 Recht vor mit der Begründung: « Kein neues Vermögen vorhanden », worauf der Gläubiger Rechtsöffnung ver- langte; auf dieses Begehren trat jedoch der Amtsgerichts- präsident von Hochdorf mit Entscheid vom 7. Dezember 1928 nicht ein. Am 22. Dezember 1928 leitete nunmehr der Gläubiger Klage gemäss Art. 265 Abs. 3 SchKG auf Feststellung von neuem Vermögen ein. Mit Urteil vom 5. August 1931 wurde diese Klage in erster Instanz gutgeheissen; ein vom Rekurrenten dagegen eingeleitetes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg, sodass der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Unterdessen hatte der Gläubiger bereits Fort- setzung der Betreibung verlangt, worauf dem Rekurrenten am 21. August 1931 die Pfändung angekündigt wurde. B. -Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, die Pfändungsankündigung wegen Erlöschens des Zahlungsbefehls vom 22. Oktober 1928, zu annullieren. Von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuerte er diesen Antrag rechtzeitig vor Bundesgericht.
204 Schuldbetreibung,.-und Konkursrecht. No 52.
oft erheblich länger als 6 Monate dauert. Würde nun
die Frist für die Stellung des Fortsetzungs begehrens
auch während diesem Prozess laufen, so würde dem
Gläubiger, wenn innerhalb der Frist kein rechtskräftiges
Urteil zustande käme, auch ein Obsiegen nichts nützen:
J nfolge des Erlöschens der Betreibung wäre er gezwungen,
einen
neuen Zahlungsbefehl zu erwirken, welchem gegen-
über der Schuldner wiederum die Einrede des mangelnden
neuen Vermögens erheben könnte. Diese Einrede
dürfte
nicht etwa unter Berufung auf das ausgefällte Urteil
einfach übergangen werden; denn massgebend für die
Frage,
ob neues Nettovermögen vorliege, sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede, und
seit der Erhebung der Einrede gegen den erloschenen
Zahlungsbefehl können - sich die Verhältnisse bereits
wieder geändert haben.
Es müsste daher ein neuer Prozess
durchgeführt werden, der möglicherweise wieder nicht
innert der Frist des Art. 88 Abs. 2 beendigt würde oder
aber, wenn er noch rechtzeitig abgeschlossen würde,
nunmehr wegen unterdessen eingetretener Änderung der
Verhältnisse zu einer Abweisung der Klage führen könnte.
Ein derartiges Resultat kann al:>er nicht im Willen des
Gesetzgebers gelegen haben. Diese
überlegung zwingt
zur Annahme, dass auch der Streit über das Vorhandensein
neuen Vermögens die
Frist für die Stellung des Fort-
setzungsbegehrens verlängert.'
Demnach erkennt die SchUlilbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
52. Arrit d.u 9 d.ecembre 1931 dans la causa Bretacher.
Saisie de salaire. Oalcul du minimum indispensable.
Loyer : Le debiteur dont les creanciers sont obliges· de saisir 1e
sa.laire doit reduire ses frais de logement dans 180 mesure du
possible et 1e plus rapidement possible, eventuellement par
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le moyen d'une cession de son bail. Mais en pareil cas il faut
lui laisser de quoi payer les frais de demenagement et ne pas
1e mettre du jour au lendemain dans l'impossibilite de payer
son loyer (consid. 1).
Pension de la femme diVOf"cee ee des enfants : Il sppartient sux
autorites de poursuite de fixer librement le montant pour
lequel la pension alimentaire due a la femme divorcee et aux
enfants a elle confies entrera dans le calcul du minimum
indispensable (consid. 2).
Loh n p f ä n dun g. Be re c h nun g des E xi s t e n z·
minimums.
Mi e t z ins: Der Schuldner, dessen Lohn gepfändet werden
muss, hat seine 'Vohnauslagen so weit und so rasch. als möglich
zu reduzieren, eventuell durch Abtretung seines Mietverhält-
nisses an einen Dritten. In einem solchen Falle ist ibm aber
soviel zu belassen, dass er die Kosten des Umzugs bestreiten
kann und ausserdem darf er nicht von einem Tag auf den
andern in die Unmöglichkeit versetzt werden, den MietzinS
zu beza.hl.en (Erw. 1).
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehe,
f rau und der ihr zug e s pro c h e n e n K in der;
Es ist Sache der Betreibungsbehörden zu bestimmen, in wel~
chern Umfange die geschuldeten Unterhaltsbeiträge Exi-
stenzminimum sind (Erw. 2).
Pignoramento d'un salario. Oalcolo del mini'filo indispensaUle.
Pigione: Il debitore, i creditori deI quale debbono pignorare
il salario, deve ridurre le spese d'alloggio nei limiti deI possibile
e colla. maggiore celerita possibile. cedendo al caso il proprio
contratto d'affitto ad un terzo. Quando ciö accada si deve
per<> Iasciargli quanta occorre per pagare le spese di sgombero
e non porio da un giorno all'altro nell'impossibilita di paga.re
l'affitto (consid. 1).
Pensione d.ella moglie divorziata e dei ligli : Spetta alle autorita.
d'esecuzione di fisaare Iiberamente l'importo pel qusle gli
alimenti dovuti alls moglie divorzista ed ai figli affidati
ad essa aara compreso nel caloolo deI minimo indispensabile
(consid. 2).
somme de 100 fr. par mois sur le salaire d'Emile Bretscher,
voyageur de commerce au service de 180 maison Blatter & e
te
a. Seebach.
Par memoire depose en temps utile, Bretschera porte
plainte a l'autorite de surveillance, en concluant a. ce que
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