Art. 4 GebT; Art. 10 and 11 GebT; determination of the fee basis and postal expenses in debt-collection proceedings. 'Running interest' within the meaning of Art. 4 GebT is only interest which the creditor has not himself stated as a fixed sum; the office must accept the creditor's specification of the collection amount and may not substitute its own calculation. Postage under Arts. 10 and 11 GebT is an expense reimbursement and not an independent fee; if several payment-order duplicates can be delivered together by one postal dispatch, only one postage charge is recoverable.
1118 Sehu!dbetreilmngs. und Konkursrecht. N0 4!t. tionsplanes erfordere, dass (i n ne r t der A n fe c h- tun g s f r ist die Bekanntmachung der Auflagung des KollokatioI1'3planes widerrufen und der abgeänderte Plan wiederum aufgelegt und dessen Bekanntmachung ange- ordnet werde ; denn das eine und das andere kann sich als unmöglich erweisen, sei es, dass das amtliche Publika.- tionsorgan nicht mehr rechtzeitig erscheint oder dass, wie angedeutet, die Formulierung der Abänderung verschoben werden muss. Deshalb kann die Beschwerdeführerin auch nichts .daraus herleiten, dass die Bekanntmachung der Auflage des abgeänderten Kollokationsplanes erst im zweitfolgenden Amtsblatt eingerückt wurde. Bei dieser Betrachtungsweise kann dahingestellt bleiben, ob als Klagerhebung im Sinne des Art. 65 KV die blosse Aufgabe der hiefür erforderlichen Vorkehr bei der Post genüge, wie die Beschwerdeführerin meint, und ob nicht im Gegenteil die Abänderung des Kollokationsplanes der Konkursverwaltung unbenommen bleibe, solange ihr nicht vom Gericht mitgeteilt oder vom Kläger nachgewiesen wird, dass Klage erhoben worden sei. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die erst einige Stunden später versandte Kollokationsplan- anfechtungsklage der Bank Wegelin Oie der Abänderung der . sie betreffenden Kollokationsverfügung nicht ent- gegenstand, gleichgültig, was ihr der Liquidator anlässlich der unmittelbar vorausgegangepen Besprechung mitgeteilt haben mag, und abgesehen von der bereits aufgeworfenen Frage, ob der Konkursverwalter durch Klaganhebung seitens eines zum Teil abgewiesenen Konkursgläubigers mit dem Antrag auf Zulassung in weiterem Umfange wirklich an weitergehender Abweisung noch während der Auflage des Kollokationsplanes gehindert werde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs des Liquidators wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde von Ohessex Oie gänzlich abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 50. 199 50. Entsohe14 vom 4. Dezember 1931 i. S. BetreibUDgsami lern-Land. Ge b ü h ren t a r i f.
200 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 50. Gebührena.nsätze (Art. 18-20 GebT) zu Grunde, indem es zur Kapitalforderung den ersten Jahreszins als verfallen hinzuschlug ; für die Zustellung jedes Gläubigerdoppels wurde die Portoauslage ganz, d. h. mit je 30 ets. (einge- Rchriebener Brief im Lokalrayon) berechnet. E. -Durch Beschwerdeentscheid vom 16. November 1931 setzte die kantonale Aufsichtsbehörde die Kosten auf insgesamt 33 Fr. 30 Cts. herunter. Sie liess als Betreibungs- summe unter Hinweis auf BGE 4:7 l J S. 70 nur die Kapi- talforderung von je 10,000 Fr. gelten und berechnete das Porto für die Zustellung der Gläubigerdoppel im ganzen nur einmal. G. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betrei- bungsamt rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem An- trag, seine Kostenrechnung sei zu bestätigen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in E'fWägung:
Stellt das Betreibungsamt wie im vorliegenden Falle das Gläubigerdoppel des Zahlungs befehls durch die Post zu, kann es das Porto dem Gläubiger belasten. Dabei ha.ndelt es sich wie bei der Post zustellung anderer Schrift- stücke um den Ersatz einer Auslage gemäss Art. 10 und 11 Abs. 1 GebT und nicht um eine Gebühr wie bei der in Art. 20 vorgesehenen, die ja daneben noch erhoben werden kann und hier in dem von der Vorinstanz festgesetzten Kostenbetrage auch inbegriffen ist. Daraus folgt, dass als Porto nur angerechnet werden darf, was wirklich dafür a.usgelegt worden ist. Wenn mehrere Doppel mit dem gleichen Porto zugestellt werden können, so hat also a.uch der Gläubiger dieses nur einmal zu bezahlen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. öl. Entscheid vom 8. Dezember 1981 i. S. Thölen. Die Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) wird um die Dauer jedes gerichtlichen Verfahrens verlängert, das zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erforderlich war, insbesondere um die Dauer des Prozesses auf Feststellung neuen Vermögens. Art. 88 Aha. 2 und 265 Abs 3 SchKG. Le delai pour requerir la continuation de la poursuite est prolonge de la duree de cha.que procerlure judiciaire necessaire pour faire prononcer la. main-Ievee de l'opposition, nota.mroent de la. duree du proces tendant 8. faire constater que le debiteur est revenu 8. meilleure fortune. Art. 88,801. 2, et 265, al. 3 LP.