BGE 57 III 18
BGE 57 III 18Bge22.01.1931Originalquelle öffnen →
18 S(.huJdbetreibungs' und Konkursrecht. N° 6. kann (vgl. BGE 40 III S. 68 unten). Wer dagegen vom Ausland hei" die Unpfändbaxkeit geltend macht und sie aus Tatsachen herleitet, die nur dort, nicht aber in der Schweiz festgestellt werden können, der ist der Behauptungs- und Beweislast nicht überhoben, ja es kann von ihm gera- dezu verlangt werden, dass er nicht nur Beweisanträge stelle, sondern sofort Beweismittel vorlege. Geschieht es nicht, . so ist die Abweisung der Unpfändbarkeitsbe- schwerde wegen Fehlens der unerlässlichen Beweisführung nicht zu beaIlStanden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 6. Entscheid vom 19. Januar 1931 i. S. Mattes. Widerspruchsverfahren. Art. 'l06ff.SchKG. Der Schuldner ist nicht legitimiert, gegen die Anordnung des Ver- fahrens nach Art. 106/7 Beschwerde zu führen mit dem Be- gehren, das Verfahren müsse nach Art. 109 durchgeführt werden. PrQddure de revendication, art. 106 et sv. LP. I.e debiteur n'a pas qualite pour porter plainte contre l'introduc- tion de 180 procedme reglee aux art. 106 et 107, en demandant l'introduction da la. procMure selon l'art. 109. Procedura di revendicazione, art. 106 e sag. LEF. 11 dehitorc non e legittimato a il1.teJForre contro una deeisione ehe ordina. 180 procedura prevista. dagli art. 106/7 LEF ricorso rivolto 80 rar adottare 180 procedura. deU' art. 109. A. -In der Betreibung von Fräulein Elise Mattes gegen .Josef Mattes setzte das Betreibungsamt Rasel-Stadt der GJäubigerin am 11. November 1930 gestützt auf Art. 109 SchKG Frist zur Klage auf Aberkennung des von der Basler Drotschkenanstalt Settelen an den Pfänd ungsob- jekten geltend g€machten Retentionsrechtes. P. -Auf die Beschwerde der Gläubigerin hin hob die kantonal Aufsichtsbehi5rde diefe Verfügllllg durch Ent- fl<'hllldh(>tr('ihlln!l' und Konlmr>T('(>ht. N0 7. In scheid vom 9. nezember 1930 auf lmd wies das Bd,rei- bungsamt an, nach Art. 106/7 SchKG vorzugehen. O. -Hiegegen rekurrierte der Schuldner an das Bunde8- gericht mit dem Antrag, der Entscheid sc; aufzuheben lmd die Verfügung des Betreibungsamtes zu bestätigt'n. Die Schuldbetreibungs-und Konktlri<",lmmmer zieht in Erwägung .' dass die durch die Art des WiderspruchsverfahrclI:-; (Verfahren nach Art. 106/7 oder nach Art. 109 SchKG) bedingte Parteirollenverteilung zwischen Gläubiger und Drittansprecher die Stellung des Schuldners nicht berührt, dass der Schuldner, wenn er seinerseits im Verfahren nach Art. 106/7 nicht am Prozesse beteiligt werden will, einfach die Bestreitung des Drittanspruches zu untedassefl hat, dass er deshalb an der l?rage, ob das Verfahren nach Art. 109 statt nach Art. 106/7 durchzuführen wäre, nicht interessiert ist, dass ihm demgemäss auch nicht das Reeht zuerkannt werden kann, gegen die Anordnung des Verfahrens nach Art. 106/7 Beschwerde zu erheben; und erkennt demnach " Auf den Rekui's wird nicht eingetreten. 7. Extrait de l'arret du 22 janvier 1931 dans la cause Oyez, Chessex & Cie, Saisie port.a.nt sur un immeublc et sur un objet dont 180 qusJitC d'accessoire est discutee. La decision sur ce point appartient au juge et doit etre renvoyee a la procedure d'eJltlTatioll de l'etat des charges. Jusque Ja, l'omce doit J'efUECJ' puremcnt ct simp1ement dc realiser cet objet C{lmme tm him rnohiliC'l'. Art·. II aJ. 4 ORI.
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