BGE 57 III 168
BGE 57 III 168Bge21.10.1931Originalquelle öffnen →
168
dlUldbetreibungs. und Konkursrecht. N° <13.
dargetan ist, dass der Ehemann der Rekursgegnerin nichts
dagegen einwendet, mit einer Mietzinsforderung für die
Zeit über den L Oktober 1930 hinaus belangt zu werden.
3. -Sodann hat aer Ehemann der Rekursgegnerin
die Wohnung im Hause des Rekurrenten über den Zeit-
punkt hinaus, auf den ihm die Auflösung des .Mietver-
trages angedroht war, im Gebrauche gehabt. Auf welchen
anderen Rechtsgrund er sich hiebei hätte stützen können
als auf den Mietvertrag, den er eben nicht als aufgelös
gelten lassen wollte, wie seine Rechtsmittel gegen die Aus-
weisungsverfügung
dartun, ist nicht erfindlich. Unter
diesen Umständen erscheint es nicht von vorneherein ausge-
schlossen,
sondern verdiente der richtlichen Nachprüfung
vorbehalten zu werden, ob der Rekurrent trotz der auf
einen früheren Zeitpunkt angedrohten Vertragsauflösung
nicht mindestens bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes
doch
noch eine retentionsversicherte Mietzinsforderung
erworben
habe, anstatt einer biossen unversicherten
Schadenersatzforderung wegen Verzuges
in der Rückgabe.
Jedenfalls liegt für die Betreibungsbehörden in einem
solchen
Falle kein genügender Anlass vor, um dem Haus-
eigentümer von vorneherein die Geltendmachung des
Retentionsrechtes
zu verunmöglichen.
Demnach efrkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur
Entscheidung über den Beschwerdegrund der Unpfänd-
barkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
43. Entscheid vom 21. Oktober 1931
i. S. S. A. des Chaux et Ciments du lIaut-Bhin.
Die Betreibung kann nicht mehr am bisherigen (ordentlichen)
B e t r e i b u n g R 0 r t e fortgesetzt werden, auch nicht durch
Teilnahme an einer Pfändwlg, wenn der Schuldner vor
er Pfändigungsankiindigwlg weg g e zog e n ist, sei es auch
lnR Ausland. SchKG Art. 53. .
Sclmldbetreibuugs, und Konkursreht. ","0 4:;. 169
Ausschluss VOll n 0 V a iln R e kill' S . e r f a h l' f' II . (l l'
13 1I Il des gel' i e h t. on A l't. RO.
LOl'sque ll3 d6bit13ur t1YlIIsNr(~ SOli domicile ailie\ll's, Jl)i'mp a l'ftm/l·
ger, au cour" de la pOllrsllite, Inaü' aVHnt 1'3,"1'; da saj,.<i .. , la
poursuite ne pent pln"l Mre continuee <111 for pn'c('dmlt-. I1 n "('Rt·
meme plus possible d.e participer 11 UJlP :'la,i"if' <tui )' a {>t( oxö.
cutee anparavant. Art. 53 LP.
Dans la procedure de recours dl3vallt Ir Tl!' il lle pellt €-trc nlh'gtl('
!le /aits nouveaux. Al't. 80 OJF.
Quando nel COl'SO (lell'esec\lzione, mH prillla dell'avvi,;o <li l'iglHl'
ramento, il debitore t.rasferi,:;ce il proprio domieilic) altroy!>
(anehe all'estero) l'esecuzione non PIH; eRsere eontillllRt a al
foro precedente. Anche la pal'tecipazione aÜ Illl pignoJ'<unl'nt.o
ivi eseguito in antecedenza cessa Ü'eSf<el'l' jlossihil('. Art. ä:3 LEI<'.
Non si POSSOllO addnrrefatti 11UO,-j nelb ]lI'O(,ptYHllti
il Triblmale federale.
A. -Die R.ekurrentin hatte Ende November· 1030
in I:reuzlingen gegen den dort wohnenden Rekursgegner
einen
Arrest herausgenommen, wogegNl der Rekurs~
gegner Arrestaufhebungsklage an.'1trl'ngte, und Anfango;
Dezember Betreibung angehoben. Auf daH am IH. Fehruar
1931 gestellte Fortsetzungsbegehren hin wurden die
Arrestgegenstände am 17. Februar gepfändet. Nachdem
am 6. :Mai die Arrestaufhebungsklage zugesprochen
worden war,
verlangte der Rekursgegner die Aufhebung
der Pfändung mit der Begründung, er habe sich schon
am 13. Februar von Stuttgart aus in Kreuzlingen abge-
meldet.
Das Betreibungsamt entsprach dem Gesuche
mit der Begründung, der Rekursgegner sei schön vor
dem Pfändungsvollzug ins Ausland weggezogen, der
Pfändungsvollzug also erst nach dem Wegzug ins Ausland
erfolgt; die Betreibung könne aber ohne einen sie
stützenden Arrest gegen den im Auslande wohnenden
Schuldner
nicht mehr fortgesetzt werden.
B. -Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde,
wobei
er u. a. geltend machte: Es sei irrelevant, ob der
Rekursgegner zur Zeit der Pfändung noch in Kreuz-
lingen gewohnt habe oder nicht. Die Argumente des
Betreibungsamtes würden da.zu führen, dass ein Schuldner
170 SchuldbetreibungEl-und Konkursrecht. N0 43.
durch jeden Wohnsitz wechsel die Betreibung bezw.
deren Fortsetzung verhindern könnte.
O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 28. Sep-
tember 1931 die Beschwerde abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen und dabei vorgebracht, der
Rekursgegner habe vor dem 17. Februar noch nicht
einen neuen Wohnsitz -in Stuttgart -erworben.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamrner
zieht in Erwägung:
Nachdem durch die Gutheissung der Arrestaufhebungs-
klage festgestellt worden ist, dass die Rekurrentin keinen
Arrestgrund gegen den Rekursgegner hatte, kann, wie
die Vorinstan(zutreffendlentschieden hat, die Rekurrentin
nichts mehr aus Art: 52 :SchKG herleiten der den
BetreibungsOl't des 'Arres orsieht. Indessn hat die
Aufhebung des Arrestes deswegen nicht' auch den Hinfall
der alsbald nach seinem Vollzug angehobenen Betreibung
nach sich gezogen, weil sie am allgemeinen Betreibungsorte
des Rekursgegners geführt worden war. Allein wenn
der Schuldner nach Anhebung der Betreibung seinen
Wohnsitz verändert, so wird gemäss Art. 53 SchKG die
Betreibung nur dann am Orte, wo die Betreibung angehoben
worden ist, auch fortgesetzt, wenn dies erst geschieht,
nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist.
Zutreffend hat die VorinstaRZ diese und nicht die von
der Rekurrentin angeführte Vorschrift des Art. 66 SchKG
zur Anwendung ;gebracht, ;die zur Voraussetzung
hat, dass der im Auslande wohnende Schuldner in der
Schweiz einen Betreibungsort habe. Dass der Rekurs-
gegner Kreuzlingen verlassen habe, bevor ihm die Pfändung
angekündigt worden ist, bestreitet die Rekurrentin auch
vor Bundesgericht nicht. Dagegen macht sie nun vor
Bundesgericht geltend, der Rekursgegner habe bis dahin
nicht einen neuen Wohnsitz (in Stuttgart) erworben.
weshalb gemäss Art. 24 Aha. 1 ZGB derjenige in Kreuz-
Schuldbetreihun"". und Konkur;;recht. !'o 43. 17 I
lingen damals noch bestehen geblieben sei. Allein abgt'-
sehen von der Frage, ob Art. 48 SchKG nicht der Anwen-
dung des Art. 24 Abs. 1 ZGB für die Bestimmung des
Betreibungsortes entgegelkehe (vgl. JAEGER, en
und muss es bei der Annahme der Vorinstanzen das
Bewenden haben, dass der Rekursgegner im Zeitpunkte
der Pfändungsankündigung keinen ,,-ohl1.',itz mehr in
Kreuzlingen gehabt habe. Für eine abweichende Lösung
im Falle des Wegzuges ins Ausland, nämlich dahin. dass
dann die vorausgegangene Pfändungsankündigung nicht
Voraussetzung der Fortsetzung der Betreibung arn
bisherigen
Orte sei, geben die einschlägigen Vorschriften
keinen Anhaltspunkt ab. Ebensowenig ist Art. 53 SchKG
der Auslegung zugänglich, dass, wenn auf das Fortsetzungs-
begehren ein es Gläubigers hin die Pfändung vor
dem \Vohnsitzwechsel angekündigt worden ist und daher
am bisherigen Orte vollzogen werden kann, gleiches
auch zugunsten jedes anderen während der Teilnahme-
frist die Fortsetzung verlangenden Gläubigers ungeachtet
des inzwischen erfolgten \Yohnsitzweehsels 'gelten müsse.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kamrne1':
Der Rekurs wird abgewiesen.ote :
zu Art. 46 SchKG), sind diese Behauptungen und die
bezüglichen
Beweisantretungen vor den kantonalen Auf-
sichtsbehörden nicht aufgesteUt worden und daher gemäss
Art. 80 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege unbeachtlich, der unter gewissen
Vorbehalten auch auf den Rekurs in Betreibungs-und
Konkurssachen Anwendung zu finden hat (vgI. BGE 54 III
S. 47 Erw. 1). Xachdem das Betreibungsamt der ange-
fochtenen Yerfügung' den "'ohnsitzwechsel des Rekurs-
gegners zugrunde gelegt. die Rekurrentin jedoch vor
den Vorinstanzen, wie ausgeführt. dief' nicht in Zweifel
gezogen, sondern einfach den Standpunkt eingenommen
hat, es komme nichts auf diesen 'Yohmitzwechsel an,
ist sie mit ihrer bezüglichen Bestreitung ausgeschlos
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.