142 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ (Zivilabteilungen) N0 39.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRE'JTS DES SEOTIONS CIVILES
39. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 9. Juli 1931 .
i. S. ltonkllt'ilmlsse l31rth gegen Schwaizerisohe Volksbank.
A n f e c h tun g ski a g e 285 ff SchKG.
- Gegenstand der Allfechtung kann nicht eine von Seite des
Dritten erklärte Ver r e c h nun g sein, dagegen die
Handlung, durch welche der Schuldner den Dritten in die
Verrechnungsmöglichkeit versetzt hat (Erw. 2).
- Der P fan d b e s tell u n g nach Art. 287 Ziff. 1 stehen
alle Geachäfte gleich, die wirtschaftlich Pfandrechtswirkuug
haben, soferne diese von beiden Parteien gewollt war (Erw. 3).
- Erkennbarkeit der Beg Ü n s ti gun g s a b sie h t nach
Art. 288 (Erw. 4).
Action revocatoire, art. 285 sq. LP.
- La campensation 0pElrl3e par un tiers ne peut pas faire l'objet
d'une action revocatoire, mais bien Pacte par lequelle debiteur
amis le tiers en mesure de compenser (consid. 2).
- Doit etre assimile a la constitution d'un gage, au sens de l'art.
287 eh. 1, tout acte juridique qui, au point de vue 6conomique,
ales memes effets qu'un droit degage, en tant cependaut que
ces effets ont €IM voulus par les deux parties (consid. 3).
- Favorisation d'un certain creancier avec sa connivence, au
sens de l'art. 288 LP (consid. 4).
Azione rcivocatoria, Art. 285 e seg. LEF.
- I .. a compensazione dichiarata da un terzo non puö essere oggetto
di rivocatoria, sibbene solo l'atto con cni il debitore ha dato
modo 0.1 terzo di compensare (consid. 2).
- Alla. costituzione .di pegno a stregua dell'art. 287 eif. 1 e da
assimilm"si ogni atto giuridico ehe da un punto di vista
economico produca gli stessi effetti d'un diritto di pegno,
pureM questi effetti sia.no stati voluti dalle parti (consid. 3).
- Riconoscibilitd dell'intenzione di tavorire asensi deli 'art. 288
LEF (consid. 4).
A. -Samuel Barth, Landwirt in Schüpfheim, war
Schuldner folgender, von Verwandten und Bekannten
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verbürgten Forderungen der Schweizerischen Volksbank
in Bern :
eines Wechsels
von 250 Fr., fällig am 24. November
1929,
eines
Darlehens von 4400 Fr., zurückzahlbar «auf
gegenseitige freistehende Kündigung von sechs Wochen )),
eines Darlehens von 2000 ];'r., zurückzahlbar zu der.
nämlichen Bedingung,
eines
Kontokorrentpostens von 1000 Fr., « jederzeit
fällig
und exequierbar ».
Nachdem Barth seine Liegenschaft in Schüpfheim
verkauft hatte, erschien er am 23. September 1929 auf
dem Notariat der Bank, löste den Wechsel ein, leistete
an die beiden Darlehen und an die Kontokorrentschuld
Abzahlungen im Gesamtbetrage von 2400 Fr. und be-
zahlte verfallene und laufende Zinsen. Ausserdem legte er
an der Kasse 4000 Fr. auf ein Sparheft ein.
B. -Am 14. Oktober 1929 wurde über Barth der
Konkurs eröffnet. Die Volksbank meldete einen Gesamt-
forderungsbetrag
von 4983 Fr. an und stellte davon
4000 Fr. zur Verrechnung mit der Spareinlage. Darauf
erhob die Konkursmasse gegen die Bank gestützt auf
Art. 287 und 288 SchKG Anfechtungsklage mit folgenden
Rechtsbegehren :
- die Verrechnung sei als unzulässig zu erklären;
- die Beklagte sei zur Herauszahlung der Spareinlage
von 4000 Fr. zu verpflichten.
Zur Begründung . machte die Klägerin geltend, dass
der Beklagten die schlechten Vermögensverhältnisse Barths
bekannt gewesen seien und dass ihr seine finanziellen
Operationen vom 23. September 1929 haben verdächtig
erscheinen müssen. Die Spareinlage sei wohl eher als
eine
Art Sicherheitsleistung hingenommen worden für
den Fall eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs Barths.
Der' Appellationshof des Kantons Bern trat in seinem
Urteil vom 23. Oktober 1930 auf das erste Klagebegehren
nicht ein, weil es neben dem zweiten keine selbständige
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Bedeutung habe; das zweite wurde als unbegründet
abgewiesen.
O. -Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin unter
Wiederholung der im kantonalen Verfahren gestellten
Anträge rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- . . . (es wird ausgeführt, dass die Kläger die Ver-
rechnung nicht als zivilrechtlich unzulässig anfechten,
sondern lediglich Unwirksamkeit auf Grund von Art.
285 ff. SchKG geltend machen wollen).
- -Gestützt auf Art. 285 ff. SchKG können nur
Handlungen des Schuldners angefochten werden. Die
von der Beklagten erklärte Verrechnung an sich ist also
auf diesem Wege nicht anfechtbar. Hingegen kann die
Klage die Handlung des Schuldners zum Gegenstande
haben, durch welche er 'die Beklagte in die Lage versetzte,
die Verrechnung
vorzunehmen (vgl. hiezu für das deutsche
Recht: E. JAEGER, Konkursordnung § 53 S. 624). So ist
die Klage unter den gewöhnlichen Voraussetzungen auch
gegeben, wenn sich ein Gläubiger vom Schuldner Waren
verkaufen lässt, um seine Forderung mit dem Kaufpreis
verrechnen zu können. Die Verrechnung wird dabei von
der Anfechtung bloss indirekt betroffen: der Gläubiger
hat das Empfangene, im vorliegenden Falle die Spar-
einlage, gemäss Art. 291 SchKG ohne Möglichkeit der
Verrechnung zurückzugeben.
Nun scheint die Klage zunächst allerdings nur gegen
die Verrechnung als solche gerichtet zu sein. Allein
im Grunde genommen wird doch die vom Schuldner
gemachte Einzahlung auf das Sparheft angefochten;
denn tatsächlich stützt die Klägerin den Anspruch auf
Herauszahlung der 4000 Fr. darauf, dass die Einzahlung
den Charakter einer Sicherheitsleistung nach Art. 287
SchKG gehabt habe und im Sinne von Art. 288 mit der
Absicht erfolgt sei, die Beklagte zu begünstigen.
Unter diesen Umständen ist das erste der beiden
Klagebegehren, es sei die
Unwirksamkeit der Verrechnung
Schuldootreibungs. und Konkursrooht (Zivihthiciillugen). X" :\9. 145
auszusprechen, zum vorneherein unbeachtlich. Die Ver-
rechnung an sich unterliegt der Anfechtung gar nicht.
Sodann ist die Anfechtungsklage, wie sie im zweiten
Begehren zutreffend formuliert wurde, eine I.eistungs-
klage (Art. 291 SchKG), bei deren Beurteilung die Anfecht-
barkeit der Handlung lediglich als Motiv in Betracht
fällt. Die Vorinstanz ist daher mit Recht bloss auf das
zweite Begehren eingetreten.
Nicht angefochten werden merkwürdigerweise die Zah-
lungen, welche der Schuldner auf der Bank ebenfalls am
- September 1929 zur Tilgung bezw. Abzahlung seiner
nur zum kleinsten Teile fälligen Verbindlichkeiten geleistet
hat.
- -Der Pfandbestellung im Sinne von Art. 287 Ziff. I
SehKG stehen nach der Praxis des Bundesgerichtes alle
Geschäfte gleich,
die wirtschaftlich Pfandrechtswirkung
haben (vgl. BGE 38 II S. 728*). Dabei ist Voraussetzung, dass die Sicherungsfunktion von bei den Parteien gewollt wurde. Auf Geschäfte, bei denen diese Wirkung nicht dem Willen der Parteien entspricht, kann die Anfechtung nicht ausgedehnt werden. Im vorliegenden Falle ist schon fraglich, ob bei der Spareinlage von Pfandrechtswirkung gesprochen werden kann. Jedenfalls trifft das nur zu gegenüber dem verhält- nismässig unbedeutenden Kontokorrentguthaben der Bank. Nur dieses war « stets fällig und exequierbar » und konnte demgemäss jederzeit mit der ebenfalls ohne Kündigung zuruckzahlbaren Spareinlage verrechnet werden. Für die Forderungen aus den beiden Darlehen bestand eine Kündigungsfrist von sechs Wochen, sodass der Schuldner inzwischen noch die Möglichkeit gehabt hätte, die Einlage nach Belieben ganz oder teilweise abzuheben. Daraus folgt auch, dass die Beklagte die Einlage nicht zu dem Zwecke entgegengenommen hat, eine Sicherheit für ihre Forderungen zu erlangen. . Wäre es ihr irgendwie darum* Sap. Ausg. 15 S. 475.
AS ur 57 -1931 12
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zu tun gewesen, so hätte sie es ohne Zweifel nicht bei
der allgemeinen, im Sparheft' vorgedruckten Bedingung
jederzeitiger Rückziehbarkeit bewenden lassen. Denn
dafür, dass sie habe annehmen dürfen, der Schuldner
werde die Einlage freiwillig stehen lassen, fehlen alle
Anhaltspunkte. Nach der Deposition des Banknotars
erklärte der Schuldner diesem im Gegenteil, er wolle
das aus dem Verkauf der Liegenschaft in Schüpfheim
gelöste Geld, soweit
er daraus nicht Schulden bezahlte,
zum Erwerh eines Heimwesens in Frankreich verwenden.
Nicht nur ist also die Klägerin den Nachweis dafür
schuldig geblieben, dass die Beklagte bei der Entgegen-
nahme der Einlage auf Sicherstellung ihrer Forderungen
-und wäre es auch nur des Kontokorrentguthabens -
ausgegangen sei, sondern es spricht sogar ein wichtiger
Grund gegen diese Annahme.
4. -Der Schuldner seinerseits bezeugt, die Einlage
gemacht zu haben, damit die Bank, eine Deckung habe
und seine Verwandten nicht « als Bürgen über den Haufen
geworfen werden ). Damit ist die Absicht, die Beklagte,
wenn auch nicht um ihrer selbst willen, im Sinne von
Art. 288 SchKG zu begünstigen, dargetan. Nicht bekannt
war diese Absicht anderseits der Beklagten. Der Schuldner
bestätigt, auf der Bank vom "Grund seiner Zahlungen
nichts gesagt zu haben. Es frägt sich daher nur noch,
ob seine Absicht nicht erkennbar gewesen sein muss,
was die Vorinstanz ausser
Acht lässt.
Barth galt auf der Bank ls mühseliger Zinser. Noch
einige Monate vorher war ihm wegen Rückständen aus
dem Jahre 1927 das eine der bei den Darlehen gekündigt
worden. Da er dann aber bezahlte, zog die Beklagte die
Kündigung im Juni 1928 wieder zurück. So erschien
Barth am 23. September von sich aus auf der Bank.
Angesichts seiner frühem Säumigkeit musste es immerhin
gleichwohl auffallen, dass er .an seine Verbindlichkeiten
fast 3000 Fr., wovon nur ca 250 Fr. (Zinsen) verfallen
waren,
abbezahlte und dazu noch eine Einlage von
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4OQO Fr. auf das Sparheft machte. Die Meinung des
Not, der Schuler sei durch den Verkauf der Liegen-
schaft aus seinen Schwierigkeiten herausgekommen, war
jedoch keinewegs grundlos. Und zum mindesten liessen
diese
Zahlungen nieht auf den bevorstehenden finanziellen
Zusammenbruch und auf die Absicht schliessen, die
Beklagte mit der Spareinlage zum Schaden der andern
Gläubiger vorwegzudecken.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 23. Oktober 1930
bestätigt.
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