BGE 57 III 139
BGE 57 III 139Bge17.09.1931Originalquelle öffnen →
138 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 37.
festgestellt werden, ob Drittansprachen erhoben werden
und unbestritten bleiben, und es genügt namentlich nicht,
dass Drittansprachen in früheren, zugunsten anderer
Gläubiger vollzogenen Pfändungen unbestritten geblieben
sind, weil
das Ergebnis eines durchgeführten Widerspruchs-
verfahrens nur für die Betreibung gilt, die Anlass. zu dessen
EröHnung gegeben hat. An diesem Erfordernis muss selbst
dann festgehalten werden, wenn der Gläubiger scheinbar
kein Interesse an der nochmaligen Pfändung gemäss Art.
no Aha. 3 SchKG hat, weil die betreHenden Vermögens-
stücke bereits zu gunsten anderer Gläubiger vorgepfändet .
worden sind und voraussichtlich nicht einmal deren
Forderungen zu decken vermögen. Solche Vorpfändungen
können ja aus den verschiedensten Gründen dahinfallen,
weshalb eine Regel aufgestellt werden muss, die ohne
Rücksicht auf das mehr oder weniger wahrscheinliche
Ergebnis der Verwertung ausnahmslos durchgreift. -
Dass ausserdem bezüglich aller gepfändeten Vermögens-
stücke auch das Verwertungsverfahren durchgeführt
worden sein muss, bevor der Verlustschein ausgestellt
werden darf, ist bereits in BGE 48 III S. 132 ausgesprochen
worden, und zwar ungeachtet des allfälligen Missver-
hältnisses z wischen ihrem Schätzungswert und den
voraussichtlichen Kosten ihrer Verwertung, ungeachtet der
Bereitwilligkeit des Gläubigers, seine Forderung ohne
weiteres um den Schätzungswert der gepfändeten Gegen-
stände nachzulassen, und endlich ungeachtet des Einver-
ständnisses des Schuldners. Somit steht das Vorhandensein
von zwar ausserhalb s Betreibungsortes St. Gallen, wohl
aber innerhalb der Schweiz liegenden, freilich bereits
vorgepfändeten Vermögensstücken des Schuldners, die der
Rekurrent nicht hat für sich pfänden lassen wollen, der
Ausstellung des Verlustscheines an ihn entgegen, und es
kann daher auch nicht etwa auf der ihm ausgestellten
Pfändungsurkundenabschrift bemerkt werden, sie bilde
den Verlustschein. -Dass endlich die Pfändungsurkunde
dem Rekurrenten nicht als provisorischer Verlustschein
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 38.
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dienen kann, folgt aus dem Fehlen jeglicher Pfändung
zugunstm des Rekurrenten. Voraussetzung hiefür wäre ja,
nach Art. 115 Abs. 2 SchKG, dass nach der Schätzung des
Beamten nicht genügendes (ergänze : zur Deckung
der Forderung des betreibenden Gläubigers) VermÖgen
vorhanden gewesen sei, was darauf hinausläuft, dass
die ge p f ä nd e t e n Vermögensstücke nicht zur Deckung
genügen, weil eine betreibungsamtliche Schätzung über-
haupt nur· in Verbindung mit dem Pfändungsvollzuge
stattfinden kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
38.
Entscheid vom 12. Oktober 1931 i. S. Häusler.
Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse V e r-
mi e t en m ö hli e rt er Z i m m e r (im kleinon) einen
B er u f im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen kann
und daher deren Einrichtungsgegenstände unp f ä n d bar
sind, vorausgesetzt, dass der Vermieter den Mietzins unum-
gänglich notwendig hat.
Confirmation de la jurisprudence d'apres la quelle la simple location
d6 ehambres meublees, lorsqu'elle reste dans des limites modestes,
peut egalement oonstituer une profession au sens de l'art. 92
eh. 3 LP., de sorte que les objets servant a leur amenagement
sont insaiBissables si le loyer est absolument indispensable
a l'entretien du lou~ur.
Conferma dena giurisprudenza secondo cui il il solo affitto di
eamere mobigliate pUG, quando rests. entro limiti modesti,
eostituire una professione asensi dell'art. 92 cp. 3 LEF, di
modo ehe gli oggetti che servono all'arredamento delle eamere
non sono pignorabili se il canone di locazione e assolutamente
indispensabile all'affittuario.
Beim 67jährigen verheirateten Rekurrenten, der eine
Pension von 100 Fr. für jedes Vierteljahr bezieht, wurden
u. a. « im dritten Zimmer)) gepfändet: No. 6 ein Bett,
No. 7 eine ChiHoniere, No. 8 ein Tisch, im Schätzungswert
140 S<,huldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3S. von insgesamt 119 Fr. Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Rekurrent die Unpfändbarkeit dieser Gegen- stände geltend, wofür er vor der Vorinstanz zur Begrün- dung anführte, dieses Zimmer müsse ihm und seiner Familie zum Unterhalte dienen, wegen seiner kärglichen Existenzverhältnisse benötige er es sehr. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. September 1931 die Beschwerde abgewiesen aus den Gründen : « Kompetenzqualität legt das Gesetz (Art. 92 Ziff. 1 und 2 SchKG) nur solchen Hausratsgegenständen bei, welche der Schuldner und seine Familie zum persönlichen Ge- brauch benötigen. Nach der eigenen Darstellung des Rekurrenten fehlt diese Voraussetzung, denn er erklärt, die Gegenstände würden benötigt, um die Ausmietung des betreffenden Zimmers an Drittpersonen zu ermöglichen. Der Umstand, dass die so erzielten Mietzinseinnahmen einen für den Lebensunterhalt des Schuldners unentbehr- lichen Zuschuss darstellen, verleiht den zur Einrichtung des Mietraumes gehörenden Gegenständen nicht die Eigen- schaft von Kompetenzstücken. Die Logisvermietung gilt eben, wenn damit nicht Pensionshaltung verbunden ist, nicht als Beruf oder Nebenberuf, so dass die Unpfänd- barkeit auch unter diesem Titel nicht in Anspruch genom- men werden kann. » Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen, unter Anrufung der Ziffern 2 und 3 des Art. 92 SchKG. Die Schuldbetreibungs-und Konkur8kammer zieht in Erwägung: « Handelt es sich bloss um das Vermieten von möblierten Zimmern» -im Gegensatz zUm Halten einer eigentlichen PenRion, nämlich dem Vermieten möblierter Zimmer in Verbindung mit dem Verabreichen von Mahlzeiten -, « so tritt allerdings die Tätigkeit des Vermieters weniger hervor; sie scheint sich im wesentlichen in der Über- lassung eines Raumes mit Möbeln zu erschöpfen, bei der Schuldbetreibungs-und Konkursre<>ht. ~o 38. 1-11 die Instandhaltung des Zimmers und die Reinigung der Kleider u. dergl. nur ganz als Nebensache erscheint. Trotzdem wird man auch hier von einer Bernfstätigkeit reden können, sofern das in den Zimmern steckende Betriebskapital unbedeutend ist und nicht fremde Arbeits- kräfte verwendet werden, sofern eine Frauensperson sich mit dem Vermieten abgibt und auf den Ertrag diesel' Tätigkeit für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist... Hat man es somit beim Zimmervermieten unter Umständen mit einer Berufsausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. a SchKG zu tun, so ist klar, dass dann auch die Möbel, ohne welche diese Berufsausübung nicht möglich ist, als un- pfändbar zu behandeln sind. J) Diese dem Präjudiz in BGE 38 I S. 189 Erw. 3 = Sep.-Ausg. 15 S. 3 Erw. 3 zugrunde liegenden Entscheidungsgründe erscheinen auch auf den vorliegenden Fall zutreffend und führen ohne wei- teres zur Gutheissung der Beschwerde. Nach dem Ergebnis der Erhebungen des Betreibungsamtes über die Fami- lien-und Erwerbsverhältnisse des Rekurrenten darf ohne Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Fest- stellungen angenommen werden, dass der Rekurrent und dessen Ehefrau für ihren Lebensunterhalt angewiesen sind auf den Ertrag, den letztere aus ihrer mit dem Ver- mieten eines Zimmers verbundenen Tätigkeit gewinnen kann. Demnach erkennt die Schuldbetr. -11. Konkur8kammer: Der Rekurs wird 'begründet erklärt und die Pfändung der Nummern 6, 7 und 8 aufgehoben.
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