BGE 57 III 127
BGE 57 III 127Bge08.02.1928Originalquelle öffnen →
126 Schuldbetreibung.-und Konkursrecht. N° 34. Dieser Schluss wäre nur zulässig, wenn es sich um einen festen Gehalt oder zum mindesten um einen solchen Tag- oder Stundenlohn handelte, der regelmässig bezogen wird. Das trifft hier nicht zu. Die Arbeitsmöglichkeit im Mau- rergewerbe wechselt bekanntermassen schon nach den Jahreszeiten -was zwar keine Rolle spielt, wenn man der Berechnung den Verdienst des ganzen Jahres zu Grunde legt. Sie hängt aber ausserdem in starkem Masse von der Witterung ab, sodass der Verdienst des einen Jahres von demjenigen. des vorhergehenden erheblich abweichen kann. Es bleibt bei der Pfändung daher nichts anderes übrig, als zu verfahren wie im Falle, wo die Höhe des Lohnes bestritten ist: es muss der jeweilige überschuss über das Existenzminimum gepfändet werden (vgl. BGE 37 I S. 582*) .. Dabei ist das Existenzminimum so zu berechnen, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, in den Zeiten guten Verdienstes genügend beiseite zu legen, um auch in den ganz oder teilweise beschäftigungs- losen Perioden leben zu können. Die Vorinstanz hat, indem sie von andern Voraussetzungen ausgegangen ist, die Notwendigkeit dieses Ausgleichs nicht berücksichtigt. Er kommt aber faktisch trotzdem deshalb zustande, weil der Gläubiger seinerseits den vorinstanzlichen Ent- scheid nicht angefochten hat und demnach höchstens die darin festgesetzte Quote von 8 Fr. 40 ets. pro vierzehn- tägigen Zahltag pfändbar bleibt. Bei dieser Begrenzung und einem Studenlohne von i Fr. 50 ets. deckt der Mehr- verdienst in den guten Arbeitszeiten ohne Zweifel den Ausfall in den schlechtem. Was das Existenzminimum sonst noch betrifft, so erklärt die Vorinstanz, es fehlen alle Anhaltspunkte für die angebliche Kränklichkeit der Ehefrau und dadurch verursachte ausserordentliche Auslagen. In der Tat folgt aus dem Umstand, dass die Ehefrau im Jahre 1926 kränklich war, nicht auch, dass sie es heute noch sei;* Sep. AUl'g: 14 S.316. Schuldbetreibung.-und Konkursrecht. No 35. 127 etwas anderes führt aber der Schuldner zum Nachweis seiner Behauptung. nicht an. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Frage ist die Festsetzung des Existenzminimums Ermessenssache, in die einzugreifen dem Bundesgerichte nicht zusteht. Somit bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrage von 10 Fr. pro Tag oder 140 Fr. für zwei 'Vochen. Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der jeweilige Überschuss über das vierzehntägige Exi- stenzminimum von Fr. 140 (bis zum Betrage von 8 Fr. 40 ets. pro vierzehntägigen Zahltag) als pfändbar erklärt wird. 35. Entscheid ~vom 15. September 1931 i. S. Schneeberger. Fortsetzung der S t e i ger u n g durch nochmaliges dreima- liges Ausrufen des nächst tieferen Angebotes, wenn die aus- bedungene Bar z a h 1 u n g oder Sie her h e i t sie i- s tun g nicht sofort geleistet wird. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken Art. 60 Abs. 2, 102, 130. Continuation des encheres par trois nouvelles criees de l'offre imm8diatement inferieure lorsque l'encherisseur qui a fait l'offre 1a plus elevee ne fournit pas sur-le-champ le payement co-mptant en especes ou 1a prestation de 81lretes exiges par les conditions de vente. Ord. real. forcee des imm. art. 60 aI. 2, 102 et 130. Continuazione dell'incanto mediante tre nuove chiamate del- I'oHerta immediatamente inferiore, quando colui che fece l'offerta piu elevata. non fornisce immediatamente il paga- mento in contanti 0 la garanzia prescritti clalle condizioni d'incanto. Reg. R. F. F. art. 60 cp. 2, 102 e 130. A. -Der Konkursverwalter im Konkurs über Fried. Wyss & Söhne bestimmte in den Liegenschafts-Steige- rungsbedingungen : « Die Barzahlungen. .. sind wie folgt zu leisten: a) vor dem Zuschlage 300 Fr. an die Verwertungskosten etc ....
128 ;;ehultlhetreihung;;. und Konkursrecht. Xo 35.
b) der bar zu bezahlende Betrag des Kaufpreises innert
20 Tagen ...
Das Konkursamt behält sich das Recht vor, neben der
vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicher-
heit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder
Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder
will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Stei-
gerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin,
und es wird durch dreimaliges Ausrufen des nächst tieferen
Angebotes die Steigerung fortgesetzt.
»
An der zweiten Steigerung machten schliesslich noch
Angebote:
Schmidt . . . . . . .. 145,000 Fr.
Schneeberger (Rekurrent) 146,000 Fr.
Soter . . . . ., 147,000 Fr.
Schneeberger (Rekurrent) 148,000 Fr.
Sohr . . . . ., 149,000 Fr.
Schneeberger (Rekurrent) 150,000 Fr.
Soltr . . . . . . . . . 152,000 Fr.
Weil aber Soler weder sofort 300 Fr. bezahlen, noch die
von ihm verlangte Sicherheit leisten konnte, rief der
Konkursverwalter das Angebot von 150,000 Fr. dreimal
aus und erteilte daraufhin dem Rekurrenten den Zuschlag,
obwohl dieser inzwischen
erklärt hatte, er lasse seine
heiden
letzten, lediglich durch nicht ernst gemeinte
Angebote des
Soler veranlassten Angebote nicht als
verbindlich gelten.
B.
-Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte der
Rekurrent zunächst, es sei der Zuschlag an ihn zu
146,000 Fr. statt zu 150,000 Fr. zu vollziehen, eventuell
sei die Steigerung zu kassieren, liess dann aber den
Eventualantrag fallen.
G. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hat
am 20. Mai 1931 die Beschwerde abgewiesen. Den
Entscheidungsgrüuden ist zu entnehmen: « Es steht in
keiner Weise fest, dass Soler seine Angebote von 147,000,
149,000
und 152,000 Fr. lediglich als Strohmann des
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 35. 129
Gemeinschuldners tat, mit dem Zwecke, die Steigerung in
gesetzwidriger Weise zu beeinflussen und den Preis der Lie-
genschaft
künstlich in die Höhe zu treiben. Die Angebote
des
Soler hatten ernsthaften Charakter, denn er hatte die
bestimmte Absicht, die Liegenschaft zu erwerben und sie
der Frau des Konkursiten in irgend einer Form abzutreten ».
D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen mit den Anträgen: 1. Es sei der Zu-
schlag
von 150,000 Fr. zu kassieren. 2. Es sei der Zuschlag
an ihn auf sein Angebot von 146,000 Fr. zu vollziehen.
E. -Auf ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Wieder-
erwägung
ihres Entscheides ist die kantonale Aufsichts-
behörde
am 11. Juli 1931 nicht eingetreten.
Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer
zieht
in Erwägung :
Nachdem der Rekurrent seinen eventuellen Beschwerde-
antrag auf Aufhebung der Steigerung ausdrücklich fallen
gelassen
hat, ist nur noch streitig, ob der Steigerungspreis
nur 146,000 Fr. statt, wie beim Zuschlag geäussert, 150,000
Fr. betrage. Anders dürften die Rekursanträge auch nicht
gemeint sein, da sie sonst in Widerspruch mit Art. 80 OG
geraten würden. Sie erweisen sich jedoch als unbegründet.
Die oben wiedergegebenen Entscheidungsgründe der
Vorinstanz sind tatsächliche Feststellungen, welche ge-
mäss
Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich sind,
namentlich auch insofern, als damit verneint wird, Soler
habe seine Angebote gemacht, um die Liegenschaft für
irgend eine andere Person zu erwerben. Angesichts dieser
Feststellungen
kann dem Rekurrenten nicht zugestanden
werden, dass
er sich bei seinen beiden letzten Angeboten
in einem gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlichen Irrtum
befunden habe, ,veswegen sie unverbindlich wären.
Selbst wenn
aber das Verhalten des Soler dahin zu
beurteilen wäre, dass er, sei es in rechtswidriger, sei es
in gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den
Erfolg der Versteigerung eingewirkt habe, so könnte
AS 57 UI -1931
II
130 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3&_ deswegen freilich die Steigerung angefochten werden (Art. 2300R), jedoch nur in der Weise, dass sie wiederholt werden müsste, m. a. W. es könnte nur die Aufhebung der Steigerung verlangt werden. Indessen hat der Re- kurrent sein daheriges Begehren ja ausdrücklich fallen lassen. Muss eS somit bei der abgehaltenen Versteigerung sein Bewenden haben, so folgt aus Art. 130 bezw. 60 Abs. 2 VZG, dass der Zuschlag nicht anders als auf das (l nächst tiefere Angebot», nämlich um 150,000 Fr. erteilt werden durfte. Darunter zu gehen liesse sich schlechterdings nicht rechtfertigen, weil, wenn Soter die beanstandeten Angebote von 147,000 und 149,000 Fr. nicht gemacht hätte, vielleicht von anderer Seite mehr als 146,000, ja mehr als 148,000 Fr_ angeboten worden wären. Gleich- gültig ist, ob der Konkursverwalter, bevor er zur Anwen- dung jener Vorschrift schritt, den Rekurrenten noch aufgemuntert habe, ein höheres Angebot zu machen, wie der Rekurrent behauptet ; denn dadurch wurde deren Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen. Ebensowenig kommt es darauf an, dass das Steigerungsprotokoll inso- fern lückenhaft ist, als es die vor dem 'höchsten Angebote des Soler und vor dem nächst tieferen Angebote des Rekurrenten gemachten Angebote sowie die dem Soler für die Barzahlung und Sicherheitsleistung eingeräumte kurze Frist ohne vorangegangenenZnschlag nicht er- wähnt. Endlich hat sich di~ Vorinstanz mit Recht nicht mehr auf die nachträglich im Wiedererwägungsgesuch aufgestellte Behauptung. eingelassen, der Zuschlag sei an Soler bereits erteilt gewesen; hat doch der Rekurrent selbst in seiner Beschwerdeschrift das direkte Gegenteil behauptet, nämlich: ({ Immerhin wurde ein Zuschlag trotzdem noch nicht verkündet», und « ••• die Steigerungsleitung eröffnete, dass der Zuschlag an Soter nicht erfolge», also nicht etwa, dass er nachträglich widerrufen werden wollte ... Demnach erkennt die SchUldbetr.-'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. I Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 36. 181 36. Sentenza. deI 29 settembre 1931 nella causa Nose e Greco-Cotti. L'iscrizione nell'elenco oneri d'una pretesa (neUa fattispeßie un creiito ipotecario al portatore) e illecita se il titolare rifiuta di render noto il proprio nome faoondo agire in sua veoo un rappresentante. In tal caso· l'ufficio deve sospendere l'iscrizione fintantoche il titolare deUa pretesa non avra notificato il proprio nome e domicilio. Die Aufnahme eines Anspruchs, in casu eines in einem Inhaber- titel verurkundeten Grundpfandrechtes, in das Lastenver - zeichnis ist nicht zulä.ssig, wenn der Berechtigte sich weigert, seinen Namen a:u;llseb:m, indem er für sich einen Vertreter handeln lä.sst. In einem solchen Falle hat das Amt die Aufnalnne des Anspruchs solange abzulehnen, als der Berechtigte seinen !Namen und Wohnort nicht angibt. Il flst contraire a. la loi d'inscrire une creanoo a l'etatdes charges (en l'espece un titre hypothecaire au porteur), lorsque le titulaire refuse de faire connattre son nom et fait agil' a SB place un representant. Eu pareil cas, l'office doit surseoir a l'inscription aussi longtemps que le titulaire de 130 creance n'aura pas indique son nom et son domicile. A. -A richiesta dell'avv. A. Reali ip Lugano agente quale -:;':« subdelegato deI rappresentante deI portatore dell'istrumento di mutuo 3 agosto 1926» N° 1804 nei rogiti Reali, l'Ufficio di Lugano iscrisse nell'elenco oneri della procedura esecutiva N° 3197 diretta contro Dome- nico Fraschina, un credito ipotecario di secondo grado per l'importo di 72.075 fchi. a favore deI « portatore » deI prooetto istrumento. Quale rappresentante deI portatore venne indicato nell'elenco l'avv. Reali. L'ufficio annoto inoltre in esso che « il titolo di eredito e stato costituito in pegno a favore della spett. Banca Popolare di ed in Lugano ». TI .registro fondiario indica in proposito quanto segue sotto la data dell'8 febbraio 1928 : ( ad istanza di chi di diritto siannota ehe attuale detentrice deI credito di cui
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