BGE 57 III 124
BGE 57 III 124Bge05.09.1931Originalquelle öffnen →
124 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 34. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Annahme der Vorinstanz, gepfändet sei das hinter- legte Geld als solches, wäre nur dann richtig, wenn es sich um ein reguläres Depositum handelte, d. h. wenn der Aufbewahrer die Verpflichtung übernommen hätte, dieselben Geldstücke oder Banknoten zurückzuerstatten. Das ist, weil niemand auch nur behauptet, das Geld sei verschlossen und versiegelt übergeben worden, nicht zu vermuten (Art. 481 OR). Demnach steht dem Hinterleger nur eine Forderung auf Rückzahlung einer Geldsumme in geicher Höhe zu. Diese Forderung bildet den Gegenstand der Pfändung. Wenn der Aufbewahrer Verrechnung geltend macht, so hat deshalb nicht das Widerspruchs- verfahren Platz zu greifen, sondern die Forderung ist als bestrittene zu verwerten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u .. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Klagefrist- ansetzung vom 11. August 1931 aufgehoben. 34. Entsoheid vom 14. September 1931 i. S. Venturini. Loh n p f ä n dun g. Art. 93 SchKG. L'It der Lohn, wie im Maurergewerbe, u n r e gel m ä s s i gen c h w a n k u 11. gen unterworfen, so muss der jeweilige Uberschuss über das Existenzminimum gepfändet und das Existenzminimum so berechnet werden, dass der Schuldner in den guten Verdienstzeiten die nötigen Rücklagen für die schlachtern machen kann. Saisie de salaire. Art. 93 LP. Lorsque le salaire est soumis a des variations irregulieres, comme dans l'industrie du batiment, il y a lieu de saisir tout ce qui depasse le minimum indispensable et de caIculer ce minimum de teIle maniere que le debiteur puisse pendant les epoques favorables constituer les reserves necessaires pour les mauvais jours. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 34. 125 Pignoramento di salario. Art. 93 LEF. Ove il salariosia 8oggetto a variazioni irregolari, come nell'industria edile, si pignorera l'importo eccedente l'indispensabile calco lando quest'ultimo in modo ehe il debitore possa nell'epoca favorevole costituire un fondo per la meno propizia. A. -In einer Betreibung von G. Parolini, Luzern, gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt am 5. Juni 1931 vom vierzehntätigen Lohne des Schuldners je einen Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres. Auf Beschwerde des Schuldners hob die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde die Pfändung auf. Diesen Entscheid zog der Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter. B. -Die kantonale Instanz ging in ihrem Entscheide vom 12. August 1931 davon aus, dass der Schuldner im letzten Jahr insgesamt 3882 Fr. oder pro vierzehntägigen Zahltag (unter Abzug der Unfallversicherungsprämien) 148 Fr. 40 Cts. verdient habe. Es lasse nun nichts darauf schliessen, dass er in diesem Jahre nicht mindestens den gleichen Erwerb erzielen werde. Sein Existenzminimum betrage zusammen mit demjenigen der Ehefrau 10 Fr. pro Tag oder 140 Fr. in zwei Wochen. Demgemäss wurde eine Lohnquote von 8 Fr. 40 Cts. pro vierzehntägigen Zahltag als pfändbar erklärt. O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie- gende Rekurs des Schuldners, mit welchem er seinen Antrag auf Aufhebung der Pfändung wiederholt. Er ficht die vorinstanzliche Lohnberechnung als willkürlich an und macht insbesondere geltend, dass die Verdienst- möglichkeiten im Maurergewerbe je nach Jahreszeit lmd Witterung stark schwanken. Im weitern bestreitet er, dass er und seine Ehefrau, die kränklich sei und in ärzt- licher Behandlung stehe, mit 10 Fr. pro Tag auskommen. Die Sch'lildbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Lohnberechnung der Vorinstanz ist nicht haltbar. Sie schliesst vom bisherigen Lohne auf den künftigen.
126 . Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34. Dieser Schluss wäre nur zulässig, wenn es sich um einen festen Gehalt oder zum mindesten um einen solchen Tag- oder Stunden,lohn handelte, der regelmässig bezogen wird. Das trifft hier nicht zu. Die Arbeitsmöglichkeit im Mau- rergewerbe wechselt bekanntermassen schon nach den Jahreszeiten -was zwar keine Rolle spielt, wenn man der Berechnung den Verdienst des ganzen Jahres zu Grunde legt. Sie hängt aber ausserdem in starkem Masse von der Witterung ab, sodass der Verdienst des einen .Jahres von demjenigen des vorhergehenden erheblich abweichen kann. Es bleibt bei der Pfändung daher nichts anderes übrig, als zu verfahren wie im Falle, wo die Höhe des Lohnes bestritten ist: es muss der jeweilige Überschuss über das Existenzminimum gepfändet werden (vgl. BGE 37 I S. 582*), Dabei ist das Existenzminimum so zu berechnen, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, in den Zeiten guten Verdienstes genügend beiseite zu legen, um auch in den ganz oder teilweise beschäftigungs- losen Perioden leben zu können. Die Vonnstanz hat, indem sie von andern Voraussetzungen ausgegangen ist, die Notwendigkeit dieses Ausgleichs nicht berücksichtigt. Er komm:t aber faktisch trotzdem deshalb zustande, weil der Gläubiger seinerseits den vorinstanzlichen Ent- scheid nicht angefochten hat und demnach höchstens die darin festgesetzte Quote von 8 Fr. 40 Cts. pro vierzehn- tägigen Zahltag pfändbar bleibt. Bei dieser Begrenzung und einem Studenlohne von i Fr. 50 Cts. deckt der Mehr- verdienst in den guten Arbeitszeiten ohne Zweifel den Ausfall in den schlechtem. Was das Existenzminimum sonst noch betrifft, so erklärt die Vorinstanz, es fehlen alle Anhaltspunkte für die angebliche . Kränklichkeit der Ehefrau und dadurch verursachte ausserordentliche Auslagen. In der Tat folgt .aus dem Umstand, dass die Ehefrau im Jahre 1926 kränklich war, nicht auch, dass sie es heute noch sei;* Sep. Aueg. 14 S. 316. I I I Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 35. 127 etwas anderes führt aber der Schuldner zum Nachweis seiner Behauptung. nicht an. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Frage ist die Festsetzung des Existenzminimums Ermessenssache, in die einzugreifen dem Bundesgerichte nicht zusteht. Somit bleibt es bei dem von der Vonnstanz festgesetzten Betrage von 10 Fr. pro Tag oder 140 Fr. für zwei Wochen. Demnack erkennt die Sckuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der jeweilige Überschuss über das vierzehntägige Exi- stenzminimum von Fr. 140 (bis zum Betrage von 8 Fr. 40 Cts. pro vierzehntägigen Zahltag) als pfändbar erklärt wird. 35. Entscheid ;vom l5. September 1931 i. S. Schneeberger. Fortsetzung der S t e i ger u n g durch nochmaliges dreima- liges Ausrufen des nächst tieferen Angebotes, wenn die aus- bedungene Bar z 30 h I u n g oder S ich e r h e i t sie i- s tun g nicht sofort geleistet wird. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken . Art. 60 Abs. 2, 102, 130. Continuation des encheres par trois nouvelles criees de l'offre immeruatement inferieure lorsque l'encherisseur qui a fait l'offre la plus elevee ne fournit pas snr-1e-champ 1e payement comptant en especes on la prestation da 8uretes exiges par les conditions da vente. Ord. real. forcee des imm. art. 60 al. 2, 102 et 130. Continuazione dell'incanto mediante tra nuova chiamate del- l'offerta immediatamente inferiore, qnando colui che feee l'offerta. piu elevata non fornisce immediatamente i1 paga- mento in contanti 0 1a garanzia prescritti dalle condizioni d'incanto. Reg. R. F. F. art. 60 cp. 2, 102 e 130. A. -Der Konkursverwalter im Konkurs über Fried. Wyss & Söhne bestimmte in den Liegenschafts-Steige- rungsbedingungen : « Die Barzahlungen. .. sind wie folgt zu leisten: a) vor dem Zuschlage 300 Fr. an die Verwertungs kosten etc ....
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