BGE 57 III 122
BGE 57 III 122Bge12.08.1931Originalquelle öffnen →
122 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 33. die Forderung der Rekursgegnerin nur noch in dem Betrage berücksichtigen zu müssen, auf welchen sie infolge der Zuweisung des grössten Teiles der eingezo- genen Mietzinsen werde herabgesetzt werden; schuld daran ist aber anderseits auch die Rekursgegnerin, welche sich diese Herabsetzung des Mindestzuschlagspreises gefal- len liess, bevor über die Verteilung der Mietzinsen rechts- kräftig entschieden war, die, wie bemerkt, sehr wohl als provisorische Abschlagsverteilung hätte vorweggenommen werden können. Dagegen kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegenüber der Rekurrentin nichts daraus hergeleitet werden, dass sie die Liegenschaft um den zu klein berechneten Mindestzuschlagspreis erworben hat; denn die Garantie des Mindestzuschlagspreises ist zugun- sten der vorgehenden pfandversicherten Forderungen aufgestellt, und es ist daher nicht Sache des betreibenden bezw. die Verwertung verlangenden Gläubigers, sich gegen die ungenügende Festsetzung des Mindestzuschlags- preises zur Wehr zu setzen. . Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei- bungsamt angewiesen, den VerteiIungsplan antragsgemäss abzuändern. 33. Entscheid. vom 9. September 1931 i. S. Eisenhut. P f ii n dun gei n e s Gel d d e pot s. Gegenstand der Pfändung ist beim regulären Depot das Geld als solches, beim irregulären die Forderung auf Rückzahlung der Depot-
'lumme. Macht boim irregulären der Aufbewahrer Verrechnung geltend, so ist die Forderung als bestrittene zu verwerten. ,<.,'aisie d'un depot d'argcnt. En cas d'un depot regulier, ce sont los especes elles-memes qui constituent l'objet de Ia saisie; en cas de depot irregulior, c'est la creance en restitut,ion de la Romme deposee. Si, en cas de depot irregulier, le depositaire invoque la compensation, la creance doit se realiser comme creallce contestee. Schuldootreibungs-und Konkursrecht. NI> 33. 123 Pignoramento di un deposito in danat·o. In l'a
o di deposito l'.e dall'obbligo di restituzione della somma deposita.golare i contanti stessi formano l'oggetto deI }lIgnoramento: l1l cmm di deposito irregolare. oggotto ue sari'!, la pretea (leJ.lOJl{lene, nelll- potesi di deposito irregolare, i1 dponento inv?a_ la compon- sazione, il credito dovra essere reahzzato come ht.lgIOSO. A. -In einer Betreibung von Witwe Eisenhut gegen Franz Christener, Sohn, in Bern, wurde am 6. Dezf?mber 1930 u. a. «das Bardepot des Schuldners bei Herrn D. Schermann im Bürgerhaus in Bern von Fr. 2000.-» gepfändet. Die Pfändungsurkunde trägt unter dem Datm des 30. Dezember im weitem den Vermerk : « Dntt- schuldner D. Schermann bestreitet die Forderung, da er im Gegenteil noch Fr. 2000.-vom vorgenannten Schuldner zu gut habe ». Am 7. August 1931 schrieb Schermann dem Betreibungs- amt, dass es sich nicht um ein Depot handle, sondern dass der Betrag nach der dem Christener ausgestellten Quittung zu Verrechnungszwecken verwendet werden sollte und dass er, Schermann, Verrechnung geltend mache. Darauf setzte das Betreibungsamt der Gläubigeril1 am 11. August Frist zur Widerspruchsklage an. B. -Hierüber beschwerte sich die Gläubigerin mit dem Antrag auf Aufhebung der Fristansetzung, indem sie geltend machte, das zu bestreitende Recht werde in der Verfügung des Betreibungsamtes gar nicht genannt und es stehe überhaupt ·kein dingliches Recht in Frage. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 27. August 1931 ab. Sie erklärte, dass Schermann mit seiner Verrechnungserklärung das Eigentum am hinterlegten Gelde beanspruche und dass sich das Betreibungsamt in der Klagefristansetzung über die Natur des Rechtes nicht habe äussem müssen. G. -Gegen diesen· Entscheid rekurrierte die Gläubigerin unter Wiederholung des vor der Vorsintanz gestellten Antrages rechtzeitig an das Bundesgericht.
124 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht_ N0 34. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Annahme der Vorinstanz, gepfändet sei das hinter- legte Geld als solches, wäre nur dann richtig, wenn es sich um ein reguläres Depositum handelte, d. h. wenn der Aufbewahrer die Verpflichtung übernommen hätte, dieselben Geldstücke oder Banknoten zurückzuerstatten. Das ist, weil niemand auch nur behauptet, das Geld sei verschlossen und versiegelt übergeben worden, nicht zu vermuten (Art. 481 OR). Demnach steht dem Hinterleger nur eine Forderung auf Rückzahlung einer Geldsumme in geicher Höhe zu. Diese Forderung bildet den Gegenstand der Pländung. Wenn der Aufbewahrer Verrechnung geUend macht, so hat deshalb nicht das Widerspruchs- verfahren Platz zu greifen, sondern die Forderung ist als bestrittene zu verwerten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u .. KonkuTskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Klagefrist- ansetzung vom 11. August 1931 aufgehoben. 34. Entscheid vom 14. September 1931 i. S. Venturini. Loh n p f ä n dun g. Art. 93 SchKG. IRt der Lohn, wie im Maurergewerbe, u n r e gel m ä s s i g 6 n ~ c h w a n k u n gen unterworfen, so muss der jeweilige Uberschuss über das Existenzminimum gepfändet und das Existenzminimum so berechnet werden, dass der Schuldner in den guten Verdienstzeiten die nötigen Rücklagen für die schlechtem machen kann. Saisie de salaire. Art. 93 LP. Lorsque le salaire est soumis a des variations irregulieres, comme dans l'industrie du batiment, il y a lieu de saisir tout ce qui depasse le minimum indispensable et de calculer ce minimum de teIle maniere que le debiteur puisse pendant les epoques favorables constituer les reserves necessaires pour Ies mauvais jours. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. 125 Pignoramento di salario. Art. 93 LEF. Ove i1 salariosiasoggetto a va'l'iazioni irregolari, come nelI'industria edile, si pignorera l'importo eccedente l'indispensabile calco- lando quest'ultimo in modo che il debitore possa nell'epoca favorevole costituire un fondo per la meno propizia. A. -In einer Betreibung von G. Parolini, Luzern, gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt am 5. Juni 1931 vom vierzehntätigen Lohne des Schuldners je einen Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres. Auf Beschwerde des Schuldners hob die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde die Pfändung auf. Diesen Entscheid zog der Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter. B. -Die kantonale Instanz ging in ihrem Entscheide vom 12. August 1931 davon aus, dass der Schuldner im letzten Jahr insgesamt 3882 Fr. oder pro vierzehntägigen Zahltag (unter Abzug der Unfallversicherungsprämien) 148 Fr. 40 Cts. verdient habe. Es lasse nun nichts darauf schliessen, dass er in diesem Jahre nicht mindestens den gleichen Erwerb erzielen werde. Sein Existenzminimum betrage zusammen mit demjenigen der Ehefrau 10 Fr. pro Tag oder 140 Fr. in zwei Wochen. Demgemäss wurde eine Lohnquote von 8 Fr. 40 Cts. pro vierzehntägigen Zahltag als pfändbar erklärt. G. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie- gende Rekurs des Schuldners, mit welchem er seinen Antrag auf Aufhebung der Pfändung wiederholt. Er ficht die vorinstanzliehe Lohnberechnung als willkürlich an und macht insbesondere geltend, dass die Verdienst- möglichkeiten im Maurergewerbe je nach Jahreszeit lmd Witterung stark schwanken. Im weitern bestreitet er, dass er und seine Ehefrau, die kränklich sei und in ärzt- licher Behandlung stehe, mit 10 Fr. pro Tag auskommen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Lohnberechnung der Vorinstanz ist nicht haltbar. Sie schliesst vom bisherigen Lohne auf den künftigen.
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