Hchuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4.
tuten nicht zu einem Bestandteil der Bundesgesetzgebung
erheben.
Das Personal der Berner Alpenbahn-Gesellschaft muss
sich daher wie dasjenige aller andern privaten Unterneh-
mungen mit der relativen Pfändbarkeit seiner Pensionen
gemäss Art. 93 SchKG abfinden. Der Umstand, dass es
sich hier
um das Personal einer grossen Bahnunternehmung
handelt, kann nicht zur Preisgabe des Grundsatzes führen,
dass ein Bundesgesetz nur vom Bundesgesetzgeber oder
mit dessen Ermächtigung abgeändert werden darf.
3. Die Festsetzung des Existenzminimums ist eine Er-
messensangelegenheit, welche einer Überprüfung durch
das Bundesgericht nicht unterliegt (Art. 19 SchKG). Der
Rekurrent hat übrigens die Bemessung der pfändbaren
Pensions quote auf 35 Fr. pro Monat nicht angefochten.
Demnach erktnnt die SchUldbetr.-und KonkuT8kammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entscheid vom 19. .Ja.nuar 1931
i. S. Eidgenössische Zollverwaltung.
Gewahrsam und Pa.rteirollen im Widerspruchsverfahren bezüglich
einer arrestierten Forderung, die von der Ehefrau des Arrest-
schuldners zu Eigentum angesprochen wird (Erw. 1 und 2).
Gerichtsstand für die Klage, wenn der Gewahrsamsinhaber im
Ausland wohnt (Erw. 2 a.m Ende).
Art. 106 f. SchKG.
Possession. et repa.rtition des !'Öles dans le proces de revendication
concernan.t une creance sequestree, qui est revendiquee par
l'epouse du debiteur (consid. 1 et 2).
For de l'action, lorsque 1e possesseur est domicilie a l'etran.
ger (consid. 2 in fine).
Art. 106 sq. LP.
Possesso e distribuzione delle parti neUa procedura di rivendi.
ca.zione relativa ad un credito sequestrato, sul qua.le Ja moglie
deI debitore fa vaiere un diritto di proprietA (consid. 1 e 2).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 4.
Foro deU'azione allorchb il possessore abita all'estero (consid. 2
in fine).
Art. 106 e seg. LEF.
A. -Die Rekurrentin erwirkte gegen ihren Schuldner
Albert Mutter in Lörrach bei der für Riehen zuständigen
Behörde einen Arrest No. 105. Arrestiert wurde eine For-
derung von 6000 Fr., die nach der Behauptung der Re-
kurrentin dem Schuldner gegen Paul Lüthy in Riehen
zustehen sollte. Dem Betreibungsam,t wurde jedoch in der
Folge ein schriftlicher Vertrag vom 19. März 1930 vorge-
legt, den die Ehefrau des Schuldners Mutter mit Lüthy
abgeschlossen hatte und gemäss welchem die arrestierte
Forderung der Ehefrau Mutter zustand. Infolgedessen
setzte das Betreibungsamt der Re.kurrentin Frist zur Klage
auf Aberkennung des Eigentumsanspruches der Frau
Mutter an.
B. -Hiegegen führt.e die Rekurrentin Beschwerde mit
der Begrüridung, die arrestierte Forderung sei mit Rück-
sicht auf den Auslandswohnsitz des Gläubigers (Arrest-
schuldners) allerdings als am Wohnsitz des Drittschuld-
ners Lüthy gelegen zu betrachten; allein Lüthy sei kein
Dritter im Sinn von Art. 109 SchKG, der Eigentum oder
Pfandrecht beanspruche, so dass gemäss Art. 107 vorzu-
gehen sei. Die Fristansetzung gemäss Art. 109 hätte
überdies die unhaltbare Folge, dass die Rekurrentin im
Ausland Klage führen müsste.
Mit Entscheid vom 20. November 1930 hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der
Begründllng : Da nicht behauptet werde, dass der Vertrag
zwischen Frau Mutter und Lüthy simuliert sei, müsse
davon ausgegangen werden, dass Frau Mutter wirklich
den Gewahrsam an der arrestierten Forderung habe, also
Dritte im Sinn von Art. 109 SchKG sei. Deswegen brauche
die Rekurrentin doch nicht im. Ausland Klage zu führen ;
die
Klage könne auch beim Gericht des Betreibungsortes
angehoben werden.
C. -Diesen
Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig
I- dlUldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung des An-
trages, die inrist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG an-
.setzen zu lassen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt,
dass nach baselstädtischem Zivilprozessrecht hinsichtlich
einer
Forderung keine Klage am forum rei sitae möglich
sei.
Die Schuldbetreibungs-1Lnd Konkurskarnrnef
zieht
in Erwägung :
- -Als Inhaber des Gewahrsams an einer gepfändeten
oder arrestierten Forderung wird im Streitfall zwischen
dem
Pfändungs-oder Arrestschuldner und dem Dritt-
ansprecher derjenige angesehen, welcher tatsächlich eher
in der J ... age ist, über die Forderung zu verfügen. Handelt
es sich um eine Forderung, für welche ein Schuldschein
ausgestellt wurde, so
hat die im Schuldschein als Gläubiger
bezeichnete
Person die bessere Verfügungsmacht, solanpe
der Andere sich nicht über eine ernstgemeinte Abtretung
ausweist (BGE 38 I 769 Sep. Ausg. 15 S. 397). Gleich
ist zu entscheiden, wenn sich die Forderung aus einem vom
Drittschuldner abgeschlossenen Vertrag herleitet: Hier
erscheint als Gewahrsamsinhaber die jeweilige vertrag-
8chliessende Partei.
Wird hievon ausgegangen, so hat die Vorinstanz, da
bezüglich des Vertrages vom 19. März 1930 die Einrede
der Simulation überhaupt nicht. erhoben, geschweige denn
bewiesen worden ist, mit Recht angenommen, dass Frau
Mutter Inhaberin des Gewahrsams an der arrestierten
Ji"'orderung ist.
- -Da es jedoch im vorliegenden JJ'all die Ehefrau des
Arrestschuldners
ist, welche als Drittansprecherin auf-
tritt, lässt sich die Frage, ob sie wirklich Gewahrsams-
inhaberin sei, nicht beantworten ohne eine Erörterung der
Rechte, welche nach dem einschlägigen ehelichen Güter-
recht ihrem Ehemann, dem Arrestschuldner, am Frauen-
gut zustehen.
über ihr eigenes Vermögen behält. die Ehefrau die Ver-
Schuldbetreibungs und Konkursrccbt. N0 4.
fügungsmacht nur unter dem Güterstand der Güter-
trennung (vgl. BGE 39 I 178 Sep. Ausg. 16 S. 60 und
dortige Zitate), es wäre denn, dass man es mit Sondergut
zu tun hätte, wofür aber bei der hier in Frage stehenden
Forderung keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Rekur-
rentin hat indessen selbst nicht behauptet, dass die Ehe-
leute Mutter ihre güterrechtlichen Beziehungen vertraglich
im Sinn der Gütertrennung geregelt haben. Es ist daher
davon auszugehen, dass sie unter dem gesetzlichen ordent-
lichen Güterstand leben. Da sie sodann in Deutschland
wohnhaft sind, kommen die Bestimmungen der 1363 ff.,
insbesondere 1375 BGB in Betracht. Gemäss diesen Vor-
schriften umfasst das Verwaltungsrecht, das dem Ehemann
am Frauenvermögen zusteht, nicht auch das Recht, über
eingebrachtes Gut der Ehefrau ohne deren Zustimmung
zu verfügen. Und nicht nur das Recht, sondern auch die
tatsächliche Möglichkeit, ohne Zustimmung der Ehefrau
übe:t Frauengut zu verfügen, fehlt dem Ehemann dann,
wenn es sich um einen Vermögenswert handelt, der für
jedermann als Bestandteil des eingebrachten Frauengutes
erkennbar ist, wie das namentlich zutrifft bei einer For-
derung, welche sich auf einen auf den Namen der Ehefrau
gestellten Schuldschein oder Vertrag stützt. In einem
solchen
Fall befinden sich die beiden Ehegatten zum min-
desten in dem Sinn ill gleicher Lage, als sie nur gemeinsam
über die Forderung verfügen können. Der Ehefrau des
Arrestschuldners muss daher mindestens J 'Iitgewahrsam
zugestanden werden, was eine Fristansetzung nicht nach
Art. 107, sondern gemäss Art. 109 SchKG erforderlich
macht (vgl. BGE 40 III 333).
Diese Lösung steht keineswegs in unverträglichem
Widerspruch dazu, dass die rrestierte Forderung bei der
Beantwortung der Frage, welches die für die Arrestierung
zuständige Behörde sei, als in Riehen, dem Wohnort des
Drittschuldners, gelegen betrachtet wurde. Damit wurde
nicht, wie die Rekurrentin anzunehmen scheint, für das
ganze anschliessende Verfahren präjudiziert, dass der Ge-
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4.
wahrsa.m nicht beim Arrestschuldner bezw. der Anspre-
cherin, sondern beim Drittschuldner Lüthy liege. Vielmehr
, wollte mit dieser Abweichung von der Regel, derzufolge
eine
Forderung als am Wohnsitz ihres Gläubigers gelegen
gilt, lediglich
dem betreibenden Gläubiger ermöglicht wer-
flen,
gegen seinen im Ausland wohnhaften Schuldner am
inländischen W ohnon des Drittschuldners vorgehen zu
können (vgl. BGE 31 I 200 Sep. Ausg. 8 S. 59). Damit
dieses Ziel erreicht wird, .ist aber nicht erforderlich, dass
der im Ausland wohnende Gläubiger der arrestierten For
derung auch noch der Beklagtenrolle verlustig gehen
müsse,
auf welche ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt
Anspruch verschafft ; es genügt, dass er sich in einem sol-
chen Fall ausserhalb seines Wohnsitzes einklagen lassen
muss.
Mit Recht hat nämlich die Vorinstanz festgestellt,
dass die Rekurrentin keineswegs gezwungen sei, im Aus-
land zu klagen : Der Widerspruchsprozess ist Bestandteil
des Betreibungsverfahrens. Es erscheint nun als ausge-
schlossen,
dass sich das (schweizerische) Betreibungsver-
fahren zum Teil im Ausland abspiele. Wohnt der Beklagte
im Widerspruchsprozess nicht in der Schweiz, so muss
von Bundesrechts wegen ein inländischer Gerichtsstand
zur Verfügung stehen. Und zwar Kommt hiefm, sofern nicht
nach kantonalem Prozessrecht eine andere Lösung ein-
greift, mangels genügender sachlicher Beziehungen
zu
einem andern Ort nur der Gerichtsstand des Betreibungs-
ortes in Betracht.
Demnach erkennt die 8ch.uldbet1 .-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibung". und Konkursreent. No 6.
5. Auazug SoUS dem Sntscheii vom 19. Januar 1931
i. S. Sprechert.
1'7
Die für die U1I!pländbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhält-
nisse müssen nur insoweit von Amtes wegen lestgesteUt werden,
als dies innerhalb der Schweiz geschehen kann.
Las faits decisifs pour la question de l'insawsabilite ne doivent
etre constates d'office qu'autant que cela est possible en Suisse
La circostanze decisive per la soluzione deI quesito deUa impigno-
rabilita. devono essere accert.a.te d'ufficio solo in qua.nto ci '
sis. possibile in Isvizzera.
Als der in Basel versetzte Pelzmantel der Rekurrentin
mitArrest belegt wurde, führte die nun inBerlin wohnende
Rekurrentin Beschwerde wegen Unpfändbarkeit des Pelz
mantels, der ihr einziges Winterkleidungsstück sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. November
1930 die Beschwerde abgewiesen, u. a. aus folgenden
Gründen : Infolge des Aufenthaltes der Rekurrentin im
Auslande
können keinerlei Anhaltspunkte darüber ge-
wonnen werden, ob sie sich nicht auf irgend eine andere
Weise behelfen kann. Sie hat den Pelzmantel in einer Jah-
reszeit versetzt, in der man zwar einen Pelzmantel, aber
nicht jeden Mantel entbehren kann .
Diesen Entscheid hat Frau Sprechen an das Bundes-
gericht weitergezogen .
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Freilich hat das Bundesgericht wiederholt ausgespro-
chen,
dass die für die Frage nach der Unpfändbarkeit mass-
gebenden tatsächlichen Verhältnisse vom Betreibungs-
amte von Amtes wegen festzustellen seien, also auch
wenn es an bezüglichen Behauptungen und Beweisantre-
tungen des Schuldners fehlt. Indessen gilt dies nur für
das Gebiet der Schweiz, wo nötigenfalls die Rechtshilfe
anderer Betreibungsämter in Anspruch genommen werden
AS 67 In -111:11 2