Art. 291 SchKG; revocatory action outside bankruptcy and allocation of the proceeds. The defendant is not entitled to participate in the result of the action merely because it suffered loss in the same seizure group as the plaintiffs; the revocatory claim belongs only to the creditors harmed by the challenged transaction. The seizure-group relationship does not extend to the claim itself, which is not treated as seized by analogy to Art. 200 SchKG. Where the defendant owes payment in cash, the successful plaintiffs may demand direct payment without intervention of the enforcement office, even if several plaintiffs share the recovery in the same rank (consid. 2-3).
108 Bchuldbetreibunge. und Konkursrecht (ZivilabteiIungen). Ne 30. Andere als die Verlustscheinforderungen gegen den be- triebenen Schuldner, sowie Verlustscheinforderungen gegen andere Personen als den Urheber der anfechtbaren Rechts- handlung, in casu also der Verlustschein gegen dessen Ehefrau, die Mutter der beklagten Dorothea Wüthrich, kommen nach dem Ausgeführten entsprechend der Natur der Anfechtungsklage nicht in Betracht. Somit erreicht der Streitwert nicht einmal die Berufungs- summe von 4000 Fr., ganz abgesehen davon, dass bei Berücksichtigung des vollen Verlustbetrages des Klägers, der mit weniger als 8000 Fr. betreibungsrechtlioh ausge- wiesen ist, eine sohriftliche Begründung der Berufung erfor- derlich gewesen wäre. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 30. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Juli 1931 i. S. Rüiisser und Xonsorten gegen Lüönd und. Huber. A n f e c h tun g skI a g e (a u.s s e r K 0 n kur s): Der Beklagte hat selbst dann keinen Anspruch auf Teilnahme am Prozessergebnis, wenn er in der gleichen Pfändungsgruppe wie die Anfechtungskläger zu.Verlust gekommen ist. (Erw. 2) Stehen die mehreren Anfechtungskläger im gleichen Rang, so haben sie, wenn der Beklagte zur Herausgabe von Bargeld verpflichtet wird, Anspruch auf direkte Aushändigung des Geldes an sie unter Umgehung des Betreibungsamtes (Erw. 3). Art. 291 SchKG. Action revocatoire en dehor8 de la jaülite. Le dMendeur n'a pas droit a une part du produit du proces, fut.i! reste en perte dans la meme serie de saisie que les demandeurs (consid. 2). Lorsque 1es demandeurs ont le meme rang, ils ont droit a un versement direct entre leurs mains, sans passer par l'office des poursuites, si 1e defendeur est tenu de payer en especes (consid. 3). Art. 291 LP. Sahuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabreilungen). No 30. 109 Azione rivocatoria juori jallimento: Il convenuto non ha diritto ad une parte dell'utile della causa quand' anche fossa rimasto perdente neHo stesso gruppo che l'att?re (consi .. 2). . Se gli attori hanno 10 stesso rango, eSSl hanno dintto a che 11 pagamento sia fatto direttamente ad ensi, senza passare. per il tramite dell' ufficio esecuzioni, quando 11 convenuto e obbhgato a pagare in contanti. Tatbestand (gekürzt) : Die Kläger waren mit ihren Betreibungen gegen A. Reichmuth in der nämliohen Pfändungsgruppe wie die Beklagten zu Verlust gekommen. Eine hierauf von ihnen gegen die Beklagten eingereichte Anfechtungsklage wurde von den kantonalen Gerichten geschützt ; indessen wurde dabei verfügt, dass die Beklagten den Geldbetrag, um den sich der Streit noch drehte, nicht den Klägern, sondern. dem Betreibungsamt zur Verteilung herauszugeben habe und dass an diesem Prozessergebnis auch die Beklagten nach Massgabe ihrer Verlustsoheinforderungen anteils bereohtigt seien, mit folgender Begründung : Zwar mache bei einer Anfechtungsklage ausserhalb des Konkurses das Anfechtungsurteil nur Recht für den klagenden Gläubiger, nioht aber (im Falle einer Pfän- dungsgruppe ) für die weitem Mitglieder dieser Gruppe. Dieser Grundsatz müsse jedoch eine Einschränkung er- fahren mit Bezug auf einen Beklagten, der zugleich Grup- pengläubiger sei, weil die Stellung des Beklagten im Anfechtungsprozess ausserhalb des Konkurses ähnlich derjenigen des Beklagten im Widerspruobaprozess naoh Art. 109 SchKG sei, welcher ebenfalls am Prozessgewinn teilnehme, wenn er zugleich Gruppengläubiger sei. Es sei auoh durchaus gerechtfertigt, die Beklagten (als Gruppen- gläubiger) anders zu behandeln als die übrigen nicht klagenden Gruppengläubiger, denn die erstern. hätten Gegensatz zu den letztem keine Möglichkeit gehabt, .die Rechtshandlung, an der sie selbst beteiligt gewesen selen, paullianisch anzufechten. Die von den Klägern hiegegen eingereichte Berufung wurde vom Bundesgerioht gutgeheissen.
110 Schuldbetreibungs-und Konkursreoht '(Zivilabteilungen). No SO. Erwägungen .-
-Nach Art. 291 SchKG und der Auslegung, welche diese Bestimmung im Fall der Anfee:htungausserhalb des Konkurses in der Rechtsprechung (BGE 43 III 214; 53 III1l9) gefunden hat, ist der Anfechtungsbeklagte vel:- pflichtet, das anfechtbar Erworbene zurückzuerstatten, soweit dies zur Befriedigung des. oder der Anfechtenden erforderlich ist. An dieser Verpflichtung vermag im vor- liegenden Fall weder die Zubehötigkeit der Beklagten zur Pfändungsgruppe der Kläger noch der Umstand, dass niemand gegen sich selbst klagen kann, etwas zu ändern : Die Tatsache, dass beide Parteien zur nämlichen Pfän- dungsgruppe gehörten, -gab den Klägern lediglich An- spruch darauf, aus dem Erlös der für die Gruppe gepfän- deten Objekte im gleichen Verhältnis wie die Kläger befriedigt zu werden. Dies ist jedoch geschehen und damit sind die Rechte der Beklagten aus diesem Pfändungs- pfandrecht erledigt; das letztere erstreckte sich nicht auch noch auf den (in der Pfändungsurkunde nicht als gepfändet aufgeführten) Anfechtungsanspruch. Von einer analogen Anwendung von Art. 200 SchKG in dem Sinn, dass der Anfechtungsanspruch, sofern die Verwertung mit einem Verlust abschliesst, als ebenfalls für die Gruppe gepfändet zu gelten habe, nn keine Rede sein. Art. 200 SchKG erklärt sich durch die Natur des Konkurses als einer Generalexecution, während die Betreibung auf Pfändung auch im Fall einer Gruppenbildung Spezial- execution bleibt. -Infolgedessen kann auch nicht von einer Analogie der Stellung der Beklagten mit derjenigen eines Widerspruchs beklagten, der der gleichen Gruppe wie der Kläger angehört und am vindizierten Objekt selbst ebenfalls Pfändungspfandrecht erwirkt hat, gesprochen werden. , Sodann steht der AnfechtungsanSpruch als solcher (ausser Konkurs) nur den durch die anfechtbare Handlung Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 30. 111 benachteiligten Gläubigern zu. Dass die Beklagten, selbst wenn sie für ihre (durch das angefochtene Geschäft nicht gedeckte) Restforderung einen Verlustschein erlangt haben, nicht zu diesen Benachteiligten gehören, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Wenn' aber demzufolge auf Seite der Beklagten überhaupt die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anfechtungsanspruches fehlten, so ist dem Einwand, die Beklagten seien an der Geltendmachung eine solchen Anspruches durch die Unmöglichkeit, sich selbst einzuklagen, gehindert worden, der Boden entzogen. Infolgedessen liegt auch keine Beeinträchtigung irgend- welcher betreibungsrechtlicher Befugnisse der Beklagten darin, dass ihnen kein Anteil am Prozessergebnis ein- geräumt wird.' 3. -Das Bundesgericht hat sodann bereits in BGE 47 III93 ausgesprochen, dass dann, wenn die Anfechtung für den Beklagten die Verpflichtung zur Herausgabe von barem Geld zur Folge hat, wie das im vorliegenden Fall zutrifft, der Kläger Anspruch auf direkte Bezahlung, haben soll. Hieran ist auch für den Fall festzuhalten, wo sich mehrere Kläger in das Prozesserge bnis zu teilen haben; denn auch hier würde sich die Tätigkeit des Betreibungsamtes auf die Entgegennahme und Ablieferung des Geldes beschränken und daher unnötigerweise Kosten verursachen. Anders wäre es lediglich dann zu halten, wenn mehrere Anfechtungskläger , die ,nicht im gleichen Rang stehen, auf den Prozesserlös Anspruch erheben. Hier erschiene es allerdings zweckmässiger, wenn das Betreibungsamt das Geld zunächst einzöge und hernach durch Erlass einer Kollokationsverrugung einen allfälligen Rangstreit provozierte. Im vorliegenden Fall sind jedoch die drei Kläger einig darüber, dass die 19570 Fr. ihnen im Verhältnis ihrer' VerlustBCheinforderungeri zukommen, sodass ihnen ein direkter Anspruch auf Aushändigung des Wertersatzes zugesprochen werden kann. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem