BGE 57 III 1
BGE 57 III 1Bge15.10.1930Originalquelle öffnen →
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuite et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMßRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
2 tkhuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 1. 15. Oktober 1930 zugestellten Zahlungsbefehl für 475 Fr. am 24. Oktober an das Betreibungsamt zurück mit dem Vermerk: « Erhebe Rechtsvorschlag für den ganzen Be- . trag da ich den Gerichtsstand Solothurn nicht anerkenne ». Das Betreibungsamt übertrug diesen Vermerk in das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls. Am 4. November begehrte der Vertreter der Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung für 295 Fr. mit dem Bemerken, der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag sei ungültig, da die Bestreitung des Betreibungsortes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde hätte geltend gemacht werden müssen. Als das Betreibungsamt hierauf die Pfändung ankündigte, führte der Betriebene Beschwerde mit we- sentlich folgender Begründung : Der am 24. Oktober auf dem Betreibungsamt abgegebene Rechtsvorschlag sei als richtig anerkannt und an den Vertreter der Gläubigerin weitergeleitet worden. Von dem noch in Betreibung ste- henden Rest der Schuld bestehen 13 Fr. 50 Cts. überhaupt nicht, habe er 31 Fr. 50 Cts. bezahlt und verrechne er 250 Fr. JlJr sehe nicht ein, wieso das Betreibungsamt dazu komme, nachdem es den Rechtsvorschlag akzeptiert habe, die Pfändungsankündigung zu erlassen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 21. November I H30 die Beschwerde gutgeheissen und die Pfändungs- ankündigung aufgehoben, davon ausgehend, dass der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben habe. Diesen Entscheid hat die Gläubigerin an das Bundes- gericht weitergezogen mit de~ Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Betriebenen. Die Schuldbetreibungs-und KO'nkurslcammet' zieht in Erwägung :
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht_ No l. ausdrücklich als Grund des ersteren bezeichnet wurde, m.a.W. ersteres nur zum Zwecke des letzteren geschah. Zu Unrecht hat also die Vorinstanz der Erklärung des Be- triebenen die Bedeutung des Rechtsvorschlages beigelegt. 2. -Allein dies genügt noch nicht zur Gutheissung des Rekurses. Gemäss Art. 76 SchKG hat das Betreibungsamt auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehles entweder den Inhalt des erhobenen Rechtsvorschlages mitzuteilen oder aber vorzumerken, dass kein Rechtsvorschlag erfolgt sei. Beschränkt sich das Betreibungsamt einfach darauf, die vom Betriebenen abgegebene Erklärung auf das Gläubigerdoppel zu schreiben, so kann dies nicht dahin verstanden werden, dass das Betreibungsamt davon aus- gehe, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Will der Gläubiger den ihm mitgeteilten Erklärungsinhalt nicht als Rechtsvorschlag gelten lassen, so muss er daher binnen :lehn Tagen seit Empfang des Doppels Beschwerde führen. Die vom Bundesgericht früher (BGE 36 I S. 321 Erw. 1 = Flep.-Ausg. 13 R. 122 Erw. 1) vertretene gegenteilige Auf- fassung, dass der Vormerk im Gläubigerdoppel, es sei kein Rechtsvorschlag erfolgt, bezw. die Mitteilung de vom Betriebenen abgegebenen Erklärung auf dem Gläubiger- doppel keine Verfügung des Betreibungsamtes über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages enthalte, und dass erst das Begehren um :Fortsetzung der Betreibung Anlass zu einer solchen Verfügung gebe, erweist sich bei näherem Zusehen unter zwei Gesichtspunkten als unzutreffend: Erstens steht jede Mitteilung einer Erklärung des Betrie- benen auf dem Gläubigerdoppel in unverkennbarem Ge- gensatz zum Vormerk, dass kein Rechtsvorschlag erfolgt sei und enthält somit die Anerkennlmg jener Erklärung als' gültigen Rechtsvorschlages, ausser wenn geradezu das Gegenteil beigefügt, nämlich gesagt wird, die Erklärung des Betriebenen werde nicht als gültiger Rechtsvorschlag angesehen, was gegebenenfalls gleichzeitig auch dem Be- triebenen selbst anzuzeigen ist. Zweitens besteht ein Interesse an der alsbaldigen verbindlichen Feststellung Schuldbetl'eibungs-und Konkursreoht. N° 1_ 5 über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Erklärung des Betriebenen, und zwar sowohl ein Interesse des Gläubigers als des Schuldners, damit einerseits der Schuldner im klaren darüber ist, ob er mit der Zwangsvollstreckung zu rechnen habe, anderseits der Gläubiger nicht sich unvor- hergesehenerweise einer Hemmung der Betreibung ausge- setzt sehe, wenn er sie später, vielleicht erst gegen den Ab- lauf des Zahlungsbefehles hin oder zwecks Teilnahme an der für einen anderen Gläubiger vollzogenen Pfändung binnen der dafür bestehenden Frist fortsetzen will. - Mangels Vorliegens des Gläubigerdoppels steht dahin, ob das beschwerdebeklagte Betreibungsamt die Erklärung des Betriebenen ohne weiteres, oder aber allfällig mit wel- cher Beifügung, dorthin übertragen habe. Wäre ersteres der Fall, so könnte die Rekurrentin freilich nichts mehr dagegen einwenden, dass die Betreibungsbehörden ihre Betreibung als durch Rechtsvorschlag gehemmt ansehe, weil sie die-gegenteilige Auffassung nur binnen zehn Tagen seit der Übersendung des Zahlungsbefehlsdoppels durch eigene Beschwerde hätte zur Geltung bringen können, m.a.W. die Beschwerde des Betriebenen wäre aus dem Grunde gutzuheissen, dass eine rechtskräftig gewordene Ver- fügung des Betreibungsamtes vorliege, die seinen Rechts- vorschlag als gültig erachte, wie er in seiner Beschwerde- schrift ausdrücklich behauptet hat. Sollte aber der Re- kurrentin auf dem Gläubigerdoppel des Zahlunegsbefehles mitgeteilt worden sein, die Erklärung des Betriebenen werde vom Betreibungsamt ,nicht als gültiger Rechtsvor- schlag erachtet, so müsste nach Erwägung 1 hievor die Beschwerde des Betriebenen als unbegründet abgewiesen werden. Die Sache ist daher zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamme1': Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
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