BGE 57 II 603
BGE 57 II 603Bge09.12.1931Originalquelle öffnen →
662 Versioherungsvertrag. No 98. führt die Vorinstanz darauf zurück, dass dem deutschen Reichsaufsichtsamt f!ir Privatversicherung nicht wohl etwas anderes übrig geblieben sei, als das Angebot der amerikanischen Versicherungsgesellschaften anzunehmen. Diese . Annahme kann sich auf die Erfahrungstatsache stützen, dass gutstehende, nicht etwa erst neu gegründete grosse Versicherungsgesellschaften über die Deckungs- kapitalien hinaus noch namhaftes Vermögen angesammelt haben, und hält sich insofern im Rahmen der den kanto- nalen Gerichten vorbehaltenen Beweiswürdigung. Eine weitergehende Aufwertung können die Kläger nicht mit Fug verlangen. Insbesondere gibt hiefür hier, im Unterschied zu dem in BGE 53 Il S. 76 beurteilten Fall, die Art der Versicherung keine Rechtfertigung ab. Zuzugeben ist freilich, dass die Beklagte auch eine höhere Aufwertung ohne Schwierigkeiten ertragen könnte, weil ihre nicht zum deutschen, speziell zum schweizerischen Versicherungs bestande gehörenden und daher unterein- ander gleich zu behandelnden Markversicherungen zwei- fellos wenig zahlreich im Verhältnis zu allen übrigen gewinnbringenden Geschäften sind. Allein nach dem die Aufwertung beherrschenden Gebote des Handelns nach Treu und Glauben darf die Aufwertung den Schuldner nicht schwerer belasten, als sich mit der Billigkeit verträgt. Dieser Rahmen würde überschritten, wenn schlechthin auf seine Leistungsfähigkeit abgestellt werden wollte; vielmehr muss die Aufwertung auch in einem angemessenen Ver- hältnis zum Gewinn stehen, welchen die Beklagte mit dem nicht für das Deckungskapital zu reservierenden Teil der eingezogenen Prämien zu machen in der Lage war. Die im Jahre 1920 von den Klägern vorgeschlagene und VOll der Beklagten angenommene Ablösung der noch geschuldeten Jahresprämien durch eine einmalige Prä- mienzahlung für ihren Standpunkt in Anspruch zu nehmen, kann weder der einen noch der anderen Partei zugestanden werden, da bei beiden Parteien Spekulationsabsicht obge- waltet haben dürfte. lIarkenschutz. No 99. 663 Somit ist das angefochtene Urteil im wesentlichen in Anlehnung an dessen Entscheidungsgründe zu bestätigen, wobei mit der Vorinstanz von einer Änderung des Urteils der ersten lnstanz, die zu einem Drittel (statt 34 %) aufgewertet hat, abzusehen ist, weil bei einer ausschliess- lieh nach billigem Ermessen· zu treffenden Entscheidung auf einen derart geringfügigen Unterschied nichts ankom- men kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 1931 wird bestätigt. VII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 99. Auszug aus dem Orteil der L ZivUabteUung vom 9. Dezember 1931 i. S. Schülke 84 Kap A.-G. gegen Cofmann-Nicorest.i. Markenschutz: Verwandlung eines I n d i v i d u a I z eie h e n s in eine generelle 8 ach be z e ich nun g. Voraussetzungen. --«L y sol» ist heute noch Individualzeichen (Erw. 4). D e f e n s i v z eie h e n ,.,illd ungültig nach schweizcrisehem Recht (Erw. 12). A 8 de'm Tatbesta'nd: A. -Die Klägerin, Firma Schülke & Mayr A.-G. in Hamburg, ist seit Jahren Inhaberin der im schweiz. Marken- register unter Nr. 37381 und im internat. Markenregister unter Nr. 33387 für Desinfektionsmittel eingetragenen Wortmarke «Lysol». Im .Jahre 1929 liess der damals
)Ia.rkenschutz. Xc 99.
in Brüssel wohnhafte Beklagte, C. A. Cofmann-Nicoresti,
auf Grund einer im Jahre 1928 in Belgien erfolgten Hinter-
legung ebenfalls für Desinfektionsmittel, die Wortmarken
• « Lysolats )} und « Lysovet» unter Kr. 61382 und 61383
im internat. Markenregister eintragen. Daraufhin hinter-
legte die Klägerin ihrerseits auf Grund von in Deutsch-
land erfolgten Eintragungen dieselben Wortmarken
« Lysolats » und « Lysovets I), sowie die weitere Wort-
marke « Lysotabs)} unter Nr. 62029, 65952 und 66101
beim internationalen Amt für geistiges Eigentum.
B. --Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die
internat .. Marke «Lysolats )} des Beklagten sei für das Gebiet
der Schweiz ungültig zu erklären, da diese sich nur un-
wesentlich von der J\1arke « Lysol» unterscheide, auf die
die Klägerin zufolge früheren Gebrauches und früherer
Eintragung ein besseres Recht besitze als der Beklagte.
Der Beklagte verlangte widerklage weise die Ungültig-
erklärung der klägerischen Marke « Lysol)} (soweit diese
im internat. Markenregister eingetragen, für das Gebiet
eIer Schweiz), da diese nur deskriptive Bedeutung habe,
von Anfang an lediglich eine Sachbezeichnung gewesen
und daher als Marke nicht schutzfähig sei ; eventuell sei
sie jedenfalls
im Laufe der Zeit zur blossen Sachbezeichnung
geworden.
Sodaml verlangte der Beklagte, die internat.
Marken « Lysolats }), « Lysovets}) und « Lysotabs» der
Klägerin seien für das Gebiet der Schweiz ungültig zu
erklären, da diese unzulässige Nachahmungen der bezgl.
beklagtischen Marken darstellten und zudem blosse
Defensivzeichen seien,
denen nach schweizerischem Recht
kein Schutz zukomme.
O. -Das Btmdesgericht hat elas Hauptklagebegehren
auf Ungültigerklärung der beklagtischen internat. Marke
{( Lysolats » für das Gebiet der Schweiz geschützt, anderer-
seits aber auch das Widerklagebegehl'en auf Ungültig-
erklärung der klägerischen internat. Marken « Lysolats »,
« Lysovets >) und « Lysotabs )} für das Gebiet der Schweiz
gutgeheissen.
,
Ma.rkenschut.z. XO 99..
Au~ den Erwägungen:
1.
2. «< Lysol I> ist keine Beschaffenheitsbezeichnung) .
3.
-(<< Lysol » ist von der Klägerin bezw. ihrer Rechts-
vorgängerin von Anfang an als Phantasiebezeichnung und
nicht als Sachbezeichnung verwendet worden).
4.
-Es fragt sich nun aber, ob, wie der Beklagte weiter
geltend macht, das ursprüngliche Individualzeichen «Ly-
soll> nicht im Laufe der Zeit zur generellen Sachbezeich-
nung für Desinfektionsmittel der fraglichen Art geworden
sei; denn wenn dies zutreffen würde, entfiele jeder marken-
rechtliche Schutz, unbekümmert darum, dass das Zeichen
von der Klägerin im internationalen und schweizerischen
l'Iarkenregister eingetragen worden ist (vgL BGE 55 II
S.349). Da der vorliegend~ Rechtsstreit sich um den von
der Klägerin in der Schweiz beanspruchten Markenschutz
dreht, sind -nach der neUell Praxis des Btmdesgerichtes
(vgl.BGE 55 II S. 152 Erw.2 und die daselbst angeführten
Entscheide) -zur Beurteilung dieser Frage die Verhält-
nisse massgebend, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung
und Verwendung des Wortes « Lysol }} in der schweizer-
ischen Verkehrsauffassung
gebildet haben, d. h. es gilt
hier das Territorial-oder Nationalitätsprinzip. Es ist
daher nicht ausgeschlossen, dass eine Marke zwar im Aus-
land nicht Freizeichen ist, wohl aber im Inland als solches
betrachtet werden muss, oder lmlgekehrt. Hiebei hat das
Bundesgericht in seinem Entscheide in Bd. 55 II S. 347
freilich
ausgeführt, dass dieses Prinzip nicht absolut
angewendet werden dürfe; denn es springe in die Augen,
dass,
wo ein Erzeugnis von "Teltruf in Frage stehe, sich
in den verschiedenen Ländern eine übereinstimmende
Auffassung bilden wird, d. h. dass die Anschauungen der
interessierten Verkehrskreise im Ausland auch diejenigen
des
Inlandes beeinflussen. Diese Überlegung greift aber
hier deshalb nicht Platz, weil es der Klägerin während der
Zeit des Weltkrieges zum mindesten in den ~taaten der
Entente nicht müglich war, ihrem Markenrecht Nachach- t.un.g zu vert:!chaHen. Die Vorinstanz hat daher, angesichts • dieser besondern Verhältnisse, mit Recht von einer ßt.rück<3ichtigung der im Ausland herrschenden Anschau- ungen abgesehen und sich streng an das Nationalitäts- bezw. Territorialitätsprinzip gehalten. Sie hat zu diesem Behufe eine Reihe von in der Schweiz niedergelassenen Drogi'lten, Apothekern, Arzten, Tierärzten und Spital- verwaltern einvernommen, die mit wenig Ausnahmen der Ansicht Ausdruck gegeben haben, dass « Lysol» ein geschützter Markenartikel der Klägerin sei. Die Vorin- st.anz hat daher angesicht<; dieser Aussagen die Einrede (les Beklagten, wonach (. Lysol)} zu einem Freizeichen geworden sei, verneint, obwohl ein grosser Teil des kau- fenden Publikums nicht 'mehr wisse, dass (, Lysol» eine Marke darstelle. Die Feststellung über die in den ver- schiedenen Kreisen herrschenden Auffassungen sind tat- sächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbind- lich. Dagegen bildet es eine Rechtsfrage, wie diese Auffassungen mit Bezug auf die Beurteilung des behaup- teten Freizeichencharakters der streitigen :M:arke zu wür- digen seien. Das Bundesgericht hat sich in seinem Ent- scheide in Bd. 55 II S. 347 dahin geäussert, dass unter den für diese Beurteilung massgebenden «beteiligten Verkehrskreisen » einerseits die Berufsleute, d. h. die Fabrikanten und Händler und: andererseits das kaufende Publikum zu verstehen sei. Damit wollte jedoch nicht gesagt werden, dass die Umwandlung einer geschützten Marke in ein Freizeichen' schon dann als vollzogen zu erachten sei, wenn auch nur dem letztern das Bewusstsein an der Zugehörigkeit des fraglichen Zeichens zu einem bestimmten Produzenten oder Händler geschwunden ist. Die Umwandlung einer geschützten Marke in ein Frei- zeichen stellt sich als etwas Aussergewöhnliches dar und tritt nur unter ganz besondern Umständen ein, d. h. ledig- lich dann, wenn überhaupt keiner der in Betracht kommenden Verkehrskreise . sich des Schutzes mehr ::\Iarkeus<,hutz. X. 99. 607 bewusst ist. Wollte man die Auffassung des kaufen.den Publikums für sich allein schon als massgebend erachten, so würden dadurch gerade die wertvollsten Marken ihrer Schutz wirkung beraubt. Es ist ja das Ziel des Produzenten oder Händlers, der eine Wortmarke als Warenzeichen verwendet, damit für sein Produkt ein bestimmtes Schlag- wort einzuführen ; und je mehr es ihm gelingt, dass seine Ware im Verkehr unter diesem Schlagwort an Stelle der Sachbezeichnun.g gehandelt wird, desto mehr gewinnt seine Marlre an Bedeutung. Eine derartige Entwicklung führt aber notgedrungen dazu, dass das kaufende Publikum sich des blossen Markencharakters des fraglichen Schlag- wortes bald nicht mehr bewusst ist, d. h. dass es die Herkunftsbezeichnung für die Sachbezeichnung nimmt. Es ist nun aber nicht einzusehen, warum eine Marke, die eine derartige Wirkun.g entfaltet -welcher Erfolg ja dem Verdienste des betreffenden Markeniuhabers zuzu- schreiben ist -des besondern Schutzes verlustig gehen sollte. Das kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch der Zwischenhändler und allfällige Produzenten sich der Eigenschaft eines Zeichens als Marke einer bestimmten Person oder Firma nicht mehr erinnern, was in der Regel voraussetzt -und darin liegt in der Hauptsache die Rechtfertigung für den Verlust der Schutzrechte -, dass der betreffende Markeniuhaber deren Benützung al Warenzeichen für Waren Dritter widerstandslos geduldet hat (vgL auch die Kommentare zum deutschen Waren- zeichengesetz : FINGER 3. Auflage S. 130 ; HAGENS S. 81, 223 ff. ;SELIGSOHN 3. Auflage S. 207 H.; PINZGER und HEINEMANN S. 244 ff. ; den Entscheid des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 108 Nr. 2 S. 8 ff., insbesondere S. 13). Bei dieser Sachlage kann aber angesichts der vorerwähnten Feststellung der Vorinstanz nicht davon die Rede sein, dass «Lysol lf zu einem Freizeichen geworden sei, zumal als, wie sich ebenfalls aus dem angefochtenen Entscheid.{' ergibt, die Klägerin durch zahlreiche Inserate in l"ach- und Tageszeitungen auf die Markeneigenschaft der Be-
)Iarkenschutz. );0 H9. zeichnung <~ Lysol;) aufmerksam gemacht hat und auch sonRt gegen die ihr bekannt gewordenen Fälle von Ver- • letzungen ihrer l"Iarkenrechte jeweils eingeschritten ist (vgl. auch BGE 55 II S. 347 f.). Die Vorinstanz hätte sogar davon Umgang nehmen können, die in Ärzte-und Veterinärkreisen über diese Frage bestehenden Auffas- sungen zu erkunden; es hätte nach dem Gesagten genügt, dass die Drogisten und Apotheker, die sich mit dem Vertrieb des klägerischen Desinfektionsmittels befassen, in ihrer überwiegenden Mehrheit in dem Wortzeichen (, Lysol» nach wie vor eine Herkunftsbezeichnung er- blicken, was hauptsächlich darauf zurückzuführen sein wird, dass -wie sich aus einem bei den Akten liegenden, in einem frühern von der Klägerin angestrengten Prozess erstatteten Gutachten ergibt -die Grossisten in ihren Katalogen (auf Grund derer die Zwischenhändler ihre Bestellungen aufzugeben pflegen) die mit einem -geschütz- ten Warenzeichen versehenen Produkte deutlich kenntlich machen. Gegen die beklagtische Auffassung spricht auch, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, der Umstand, da-ss Lysol nicht in der schweizerischen Pharma- kopoe, bei deren Redaktion die Aufnahme von Wortmarken grundsätzlich vermieden wurde, aufgeführt ist. Diesen Feststellungen gegehüber spielt der Umstand keine Rolle, dass in vereinzelten behördlichen Erlassen, in Wörter- büchern und in verschiedenen -wissenschaftlichen Werken das Wort « Lysol » im Sinne einer Sachbezeichnung oder doch ohne Hinweis auf seine Markenqualität verwendet wurde; denn solchen Veröffentlichungen liegt ihrem Zwecke nach der Hinweis auf Individualrechte und Warenbezeichnungen auch da, wo solche bestehen und in Fachkreisen bekannt sind, in der Regel ferne (vgl. BGE 28 II S. 559 f. Erw.4 ; 31 II S. 520; 39 II S. H9 Erw. 5 ; 55 II S. 155). Der Beklagte hat geltend gemacht, dass verschiedene Drogisten und Apotheker unter der Bezeichnung (j Lysol » ein Desinfektionsmittel verkauften, das nicht aus der :Marke1l8chutz. N0 99. 609 Fabrik der Klägerin stamme, und er war in der Lage, diese Behauptung an Hand verschiedener Beispiele zu belegen. Auch dieser Einwand ist nicht schlüssig und zwar schon deshalb nicht, weil die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, diese Leute hätten gewusst, dass ihr Vorgehen nicht korrekt sei und dass unter dem Namen {I Lysol» nur die Ware der Klägerin verkauft werden dürfte. Unbehelflich ist endlich auch der Umstand, dass (worauf der Beklagte ebenfalls noch hingewiesen hat) die Klägerin es den Wiederverkäufern gestattet, ihr Pro- dukt, das sie diesen in grössem Mengen liefert, für den Detailverkauf in kleine Fläschchen abzufüllen und darauf eine Etikette anzubringen, die lediglich die Bezeichnung (~ Lysol I), ohne Hinweis auf die klägerische Firma, sowie den Namen des betreffenden Wiederverkäufers trägt. Wohl birgt dieses Vorgehen die Gefahr in sich, dass mit der klägerischen Marke Missbrauch getrieben wird. Das ist jedoch vorliegend deshalb ohne Belang, da die Klägerin, soweit solche Missbräuche vorgekommen und ihr zur Kenntnis gelangt sind, diesen jeweils nach Kräften ent- gegengetreten ist, so dass nach den mehrfach erwähnten Feststellungen der Vorinstanz das Bewusstsein vom :J\iIar- kencharakter der Bezeichnung « Lysol» in den massge- henden Fachkreisen bis anhin nicht erschüttert worden ist. ;). -..... . Demnach ist die schweizerische Marke NI'. 37 381 der Klägeri~ als gült,ig zu erachten. Dieselben Erwägungen führen aber auch zur Anerkennung der gleichlautenden internationalen Marke Nr. 33387 der Klägerin, da diese -sie beruht ebenfalls auf einer in Deutschland erfolgten Eintragung -nach den gleichen Grundsätzen wie die erstere zu beurteilen ist (vgl. PILLET, Le regime inter- national de la propriete industrielle S. 368/69) und der Beklagte gegen beide Marken dieselben Einwendungen erhoben hat. 6. -«< Lysolats » unterscheidet sich nicht genügend von « Lysol »).
6tO
l-Iarkenschutz. N° 99.
7 -lI.
12. -Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie die Marken
, « Lysovet I), {< Lysolats )} und « Lysotabs)} als Defensiv-
zeichen
habe eintragen lasseIl, d. h. als Marken, denen
keine selbständige Bedeutung zukommt, sondeIn die
lediglich
zur Verstärkung des Schutzes ihrer Hauptmarke
« Lysol )} bestimmt sein sollen. Solche Marken verstossen
aber gegen das Grundprinzip, auf das das schweizerische
Markenschutzgesetz
aufgebaut ist, wonach das Recht
an einer Iarke auf ihrem tatsächlichen Gebrauch (ihrer
Anbringung an der Ware oder deren Verpackung) beruht.
Dieser erzeugt das Recht an der Marke und wahrt deren
Rechtsbeställdigkeit, während deren Eintrag im Marken-
register lediglich
deklaratorische Bedeutung zukommt.
Freilich ist dem Inhaber durch Art. 9 MSchG eine Ka-
renzzeit eingeräumt, indem die LÖBChung einer Marke
erst verlangt werden kann, wenn er während ,drei auf-
einanderfolgenden Jahren keinen Gebrauch von ihr ge-
macht hat: und auch dann besteht ein Löschungsanspruc.h
nur, «sofe der Inhaber die Unterlassung des Gebrauches
nicht hinreichend zu rechtfertigen vermag)}. Die Vorin-
stanz hält daher dafür, dass angesichts dieser letzter-
wähnten Einschränkung, die anl~slich der Revision von
1928 -um eine Übereinstimmung mit Art. 5 letztem
Absatz der revidierten Pariser 'Übereinkunft herzustellen
_
in das Gesetz aufgenommen worden ist, auch blosse
Defensivzeichen
nunmehr als zulässig zu erachten seien
(ebenso
KOLB, Die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit
eines Markenzeichens, Bemer Dissertation 1930 S. 17 ff. ;
v. WALDKIRCH, Der Gebrauch der Marke nach schweizer-
ischem
Recht, in ZSchwR Neue Folge Bd. 50 S. 151 f.).
Dem kann nicht beigetreten werden. Durch diesen Zu-
satz wurde gegenüber dem bisherigen Rechtszustand
lediglich bewirkt, dass der vorübergehende Nicht-
ge b rau c h einer Marke, selbst wenn dieser länger als
drei Jahre dauert, unter Umständen ausnahmsweise
nicht, den Verlust des 'Markenschutzes zur Folge hat;
l<1a.rkenschutz. N0 91l.
611
doch wollte damit an dem Grundsatz an sich nichts ge-
ändert werden, dass das Recht an der Marke auf deren
tatsächlichen Gebrauch beruht, d. h. es wurde damit nicht
. anerkannt, dass auch solche Marken rechtsgültig seien,
die, wie dies bei Defensivzeichen
der Fall ist, der Inhaber
zum vorneherein überhaupt gar nie zu benutzen gedenkt.
Das ergibt sich unzweideutig aus der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes.
Es wurde seinerzeit von Seiten der Schwei-
zergruppe
der internationalen Vereinigung für den ge-
werblichen
Rechtsschutz beantragt, es solle dem Art. 9
MSchG der Zusatz beigefügt werden : « Als gerechtfertigt
ist insbesondere zu betrachten die Unterlassung des Ge-
brauches von Defensivmarken». Dieser Antrag fand
jedoch bei den Räten kein Gehör und zwar nicht, weil man
eine derartige Bestimmung angesichts des vorangehenden
neuen Zusatzes für überflüssig erachtet hätte, sondern weil
man Defensivmarken als mit dem Grundprinzip des
schweizerischen
Markenrechtes unvereinbar nicht aner-
kennen wollte (vgl. die Voten der Berichterstatter im
Nationalrat TSCHUMI und BOLLE, Steno BuB. Nat. Rat 1928
S.847/848). Angesichts dieser klaren Willenskundgebung
des Gesetzgebers erscheint somit die von KOLB (a.a.O.
S. 19) geäusserte Auffassung ohne weiteres irrig, dass aus
dem Fehlen einer die Defensivzeichen ausschliessenden
Bestimmung auf die Zulässigkeit solcher Marken ge-
schlossen werden müsse. Diese Auffassung wäre aber auch
ohne Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht zu
hören, da ein derart tiefgreifender Ein bruch in das System
des Gesetzes ohnehin klar und unzweideutig hätte zum
Ausdruck gebracht werden müssen. Die Verweigerung
der Anerkennung von blossen Defensivzeichen beruht
übrigens nicht nur auf rein theoretischen Erwägungen,
sondern es sprechen auch gewichtige praktische Gründe
gegen
deren Zulassung. Es kann schon grundsätzlich nicht
Sache des l\tIarkeninhabers sein, an Stelle des Richtel'8
selber den Schutzkreis seiner l'Iarke zu umschreiben.
Wenn er dadurch den ihm gesetzlich zukommenden
AS 57 II -1931
tH:.!
Markenschutz. N0 .
Bereich überschreitet, masst er sich damit zudem zum
Nachteil der übrigen Produzenten und Hä.ndler Reehte an,
• an denen er nicht das geringste schutzwürdige Interesse
besitzt. Das hat auch v. W ALDKIRCH (a.a.O. S. 152) er-
kannt; doch glaubte er, diesem Bedenken dadurch be-
gegnen zu können, dass er den Grundsatz aufstellte, es
dürfe bei einer
Klage auf Grund eines Defensivzeichens
dieses
nicht für sich allein, wie eine selbständige, tatsäch-
lich gebrauchte Marke, gewürdigt werden, sondern nur
im Zusammenhang mit dem Hauptzeichen, dessen Schutz
es verstärken soll. Allein, wenn es zur Beurteilung der
Zulässikeit einer angefochtenen Ma.rke doch einzig . auf
deren Ahnlichkeit mit dem Hauptzeichen ankommt, ist
nicht einzusehen, welcher praktische Wert einem Defensiv-
zeichen noch zukommen -würde. Eine solche Regelung
vermöchte
auch vor Art. 6 Abs. 1 MSchG nicht standzu-
halten, der als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Marke
ganz allgemein eine genügende
. Unterscheidbarkeit von
schon früher eingetragenen Marken verlangt, ohne· hievon
gewisse Kategorien auszuschliessen.
Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist daher nicht
nur die klägerische Defensivmarke «Lysovet », sondern
auch (t Lysolats >) und « Lysotabs »als ungültig zu erklären.
Die Klägerin hat allerdings noch geltend gemacht, gemäss
Art. 9 MSchG stehe es ihr während der ersten drei Jahre
vom Datum des Eintrages an gerechnet völlig frei, diese
Marken
zu gebrauchen oder nicht; diese Frist sei aber noch
nicht abgelaufen, so dass der Beklagte auch aus diesem
Grunde
deren Löschung zum mindesten heute noch nicht
verlangen könne. Dieser Einwand ist deshalb nicht zu
hören, weil die Klägerin selber ausdrücklich zugegeben
hat, die Marken überhaupt nie gebrauchen zu wollen.
Angesichts dieser unzweideutig
endgültigen Willensäus-
erung der Klägerin trifft aber die Frist des Art. 9 MSchG,
der unter solchen Umständen jede Rechtfertigung ab-
ginge, nicht zu.
Erfindungssehutz. N0 100.
VIII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
100. Auszug &'\1S dem Urteil der I. Zivila.bteilung
613
vom a. Dezember 1981 i. S. Keyer gegen P. ltingier " Cie.
Pa t e n t ver let z u n g skI a g e. Die Einreichung eines
R e c h t s gut a. c h t e n s ist auch nach Ablauf der Beru-
fungsfrist statthaft, wenn es dem Berufungsgegner noch recht-
zeitig vor der Verhandlung zugestellt werden kann. Es ist
aber nur zu berücksichtigen, soweit es von dem für das Bundes-
gericht verbindlichen Tatbestand ausgeht und sich mit den
Parteianträgen deckt.
Ver f a. h ren s p a. t e n t für die Erfindung eines Verfahrens
zr Herstellung von Diapositiven fi.ir die Erzeugung von
TIefdruckformen. Unterscheidung zwischen Verfahl"enS-und
Kombinationspatent.
A. -Die Klägerin, P. Ringier & Co. in Zofingen,
.
meldete am 23_ März 1928 für die Erfindung eines Verfah-
rens zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung
von Tiefdruckformen ein Patent an, das am 15. lfärz 1929
lmter Nr. 131.838 durch das eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum eingetragen wurde ....
Der Hauptanspruch des schweizerischen Patentes Nr.
131.838 lautet:
« Verfahren zur Herstellung von Diapositiven für die
Erzeugung von Tiefdruckformen, dadurch gekennzeichnet,
dass
man von Bildvorlagen nichttransparente Negativ-
bilder herstellt und letztere in der gewünschten Anordnung
für die Druckform montiert und von diesem montierten
Negativ auf photographischem Wege ein Diapositiv her-
stellt. »
Die heiden Unteranspriiche des Patentes lauten :
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