BGE 57 II 555
BGE 57 II 555Bge09.07.1926Originalquelle öffnen →
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l'rozessrecht. N° 88.
hat, dass die Berechtigten nach ihrem Belieben eine
eigentliche Zivilklage erheben
oder unterlassen können,
da also keine amtliche Überweisung an das zuständige
• Zivilgericht erfolgt, ist klar, dass man es im vorliegenden
Fall mit einem letztinstanzlichen Haupturteil über den
Zivilpunkt der Genugtuung zu tun hat ; wenn die Kläger
die Berufung nicht ergriffen hätten, wäre der Entscheid
darüber in Rechtskraft erwachsen, und es wäre den
Klägern nicht möglich gewesen, vor dem Zivilgericht
bei
Geltendmachung ihrer noch nicht beurteilten Scha-
denersatzbegehren,
auf die Frage der Genugtung zurück-
zukommen, ohne die Einrede der abgeurteilten
Sache gewärtigen zu müssen. Dass das Kantonsgericht
nur über einen Teil der Zivilforderung entschieden und
den Rest auf den Zivilweg verwiesen hat, steht der
Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht entgegen; denn
es steht den kantonalen Gerichten frei, einen Prozess
in derartiger Weise zu trennen, und es ist alsdann das
Urteil über den materiell beurteilten Punkt als Haupt-
urteil anzusehen (vgl. WEISS, Berufung S. 45 f.). Auf
die Berufung ist daher einzutreten.
Beim Eintreten ergeben sich allerdings zwei Unzu-
kömmlichkeiten, nämlich dass das Bundesgericht so
unter Umständen zweimal die Rechtsfolgen einer und
derselben unerlaubten Handlung und dazu noch zwischen
den gleichen Parteien zu urteilen hat, und die noch
schwerer wiegende, dass das .Urteil über Begehren aus-
{inandergerissen wurde, die eigentlich zusammengehören,
indem bei Zusprechung einer Genugtuungssumme
gemäss
OR Art. 47 unter anderem grundsätzlich auch der Ver-
mögenslage des Täters Rechnung zu tragen ist, diese
unter Umständen aber gerade von der Höhe des Ersatzes
für Versorgerschaden abhängen kann. Es wäre daher
wiinschenswert, dass derselbe Richter im gleichen Urteil
über beide Ansprüche urteile, dass also das Strafgericht
entweder über alle Zivilanspruche erkenne oder alle ad
separatum verweise. Da jedoch das Bundesgericht die
Eisenbahnh&ftpflicht. No 89.
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Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zu
überprüfen hat, bleibt nichts anderes übrig, als über
die Frage der Genugtuung, die hier allein streitig ist,
getrennt zu erkennen, zumal die Kläger keinen gegen-
teiligen
Antrag gestellt haben.
IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT
BESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
89. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivilabteilung
yom, a4. September 1931 i. S. Soloth1ll'n-Zolliltofen-Bern-Bahn
gegen lIänni-Gfeller.
Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t. Schadenersatzanspruch der
im Haushalt tätigen Ehefrau bei Körperverletzung. Art. 3
EHG.
2. -Wegen Arbeitsunfähigkeit kann nach Art. 3EHG,
wie nach Art. 46 OR, entgegen der Ansicht der Beklagten
auch die nicht erwerbstätige Ehefrau Schadenersatz
beanspruchen. Zweifel waren hierüber
in der schwei-
zerischen
Doktrin und Praxis nur deswegen möglich,
weil
man von einer Ordnung ausging, wie sie im deutschen
Recht besteht. Dort ist allerdings der Ehefrau, welche
lediglich
im Haushalt oder im Geschäfte des Ehemannes
arbeitet, kein oder nur ein sehr beschränkter Schaden-
ersatzanspruch gegeben. Dafür kann aber, jedenfalls
nach § 845 BGB, der Ehemann Entschädigung verlangen.
Nach dem schweizerischen Rechte, Art. 46 OR und Art. 3
EHG, ist dagegen allein der Verletzte anspruchsberechtigt.
Ist die Ehefrau verletzt, so muss deshalb wie jedem andern
Verletzten für die (, Nachteile der Arbeitsunfähigkeit 1I
ihr Entschädigung gewährt werden.
Die Nachteile bestehen für die im Haushalt tätig{
Ehefrau einmal darin, dass sie dieser Tätigkeit nicht mehr
5M; Versicherungsvertrag. :No 90. oder nicht mehr im bisherigen Umfang obliegen kann. Wem ihre Arbeit zugutegekommen ist, spielt keine Rolle. , Entscheidend ist allein, dass in der Person der Verletzten ein Ausfall an Arbeit vorliegt. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob nunmehr eine bezahlte fremde Hilfe eingestellt werden muss oder ob man sich sonstwie behilft; dieser Umstand ist nur bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen. Im weitem hat der Verlust oder die Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch für die Hausfrau zur Folge, dass sie künftig in der Aus- übung einer Erwerbstätigkeit behindert ist, auf die sie durch Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angewiesen werden könnte. Das ist ebenfalls ein Grund zur Entschädigung (vgl. für Art. 46 OR : BGE 57 II S. 102 Erw. 4 lit. b). V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 90. Urteil der 11. ZivlllbtelluDg vom 2 Oktober 1931 i. S. SchweiZ. Unfal1versicherungsges Jlsch&ft in Winterthur gegen Ib.b.rba.ch gebt RYI. Abo II n e n t e n ver sie her u n g. Selbstkontrahieren.
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