BGE 57 II 552
BGE 57 II 552Bge24.09.1931Originalquelle öffnen →
jjjj2 Prozess.reeht. No 88. den Parteien überlassen, ob sie sich mit dem neuen Ent- scheid der kantonalen Instanz abfinden wollen oder nicht. Insofern handelt es sich bei der zweiten Berufung um ein neues Verfahren. Ist sie aber einmal eingereicht, so .verhält es sich gleich, wie wenn die Sache dem Bundes- gericht schon das erste Mal auf Grund der nunmehr ergänzten Akten und des daraufhin gefällten neuen kan- tonalen Entscheides vorgelegen hätte. Durch die Rück- weisung kann sich das Bundesgericht die Zuständigkeit zur endgültigen rechtlichen Beurteilung nicht selber abge- schnitten haben. Es soll vielmehr unabhängig vom Wert des zurückgewiesenen Streitpunktes als Berufungsinstanz überprüfen können, ob das kantonale Gericht den für die rechtliche Beurteilung aufgestellten Richtlinien (vgl. Art. 84 OG) gefolgt ist, welche Überprüfung sonst nur auf eine staatsrechtliche Be.'3chwerde hin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit möglich wäre. Anders als hier waren die Verhältnisse in BGE 46 U S. 483, wo das Bundesgericht die Sache in toto zurück- gewiesen hatte, aber der Kläger sein Begehren nachträglich unter den für die Berufung erforderlichen Minimalbetrag reduzierte. Soweit jene etwas allgemein gehaltenen Erwä- gungen über den erwähnten Prozesstatbestand -eben die nachträgliche Herabsetzung' des Streitwertes durch die Parteien selbst -hätten hinausreichen wollen, könnte daran nicht festgehalten werden. 88. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUa.btellung vom 17 NJVemDar 1931 i. S. Enelellte 'l'Jbler gegen Müller. Das A d h ä s ion s ur t eil des st. gallischen Kantonsgerichtes als Strafgericht, durch das nur ein Teil der Zivilforderungen kantonal letztinstanzlich beurteilt, ein Teil mangels Spruch- reife aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist, stellt hin- sichtlich des beurteilten Zivilpunktes ein der Berufung unter- lie~elldl:'s Haupturteil dar. oa Art. 58. P.rozcssrecht. N o 88. Aus dem Tatbest.a.nd : Die Kläger haben in dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ihrer Tochter, grob fahrlässiger Eigentumsbeschädigung und Verletzung des Motorfahrzeugkonkordates folgende Zivilansprüche angemeldet: a) Todesfallkosten und Sachschaden 1261 Fr; b) Versorgerschaden 7908 Fr. ; c) Genugtuung 10,000 Fr. Die Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen als Appellationsinstanz hat durch Urteil vom
554 l'rozessrecht. N0 88. hat, dass die Berechtigten nach ihrem Belieben eine eigentliche Zivilklage erheben oder unterlassen können, da also keine amtliche überweisung an das zuständige . Zivilgericht erfolgt, ist klar, dass man es im vorliegenden Fall mit einem letztinstanzlichen Haupturteil über den Zivilpunkt der Genugtuung zu tun hat ; wenn die Kläger die Berufung nicht ergriffen hätten, wäre der Entscheid darüber in Rechtskraft erwachsen, und es wäre den Klägern nicht möglich gewesen, vor dem Zivilgericht bei Geltendmachung ihrer noch nicht beurteilten Scha- denersatzbegehren, auf die Frage der Genugtung zurück- zukommen, ohne die Einrede der abgeurteilten Sache gewärtigen zu müssen. Dass das Kantonsgericht nur über einen Teil der Zivilforderung entschieden und den Rest auf den Zivilweg verwiesen hat, steht der Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht entgegen; denn es steht den kantonalen Gerichten frei, einen Prozess in derartiger Weise zu trennen, und es ist alsdann das Urteil über den materiell beurteilten Punkt als Haupt- urteil anzusehen (vgl. WEISS, Berufung S. 45 f.). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Beim Eintreten ergeben sich allerdings zwei Unzu- kömmlichkeiten, nämlich dass das Bundesgericht so unter Umständen zweimal die Rechtsfolgen einer und derselben unerlaubten Handlung und dazu noch zwischen den gleichen Parteien zu urteilen hat, und die noch schwerer wiegende, dass das .Urteil über Begehren aus- einandergerissen wurde, die eigentlich zusammengehören, indem bei Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäss OR Art. 47 unter anderem grundsätzlich auch der Ver- mögenslage des Täters Rechnung zu tragen ist, diese unter Umständen aber gerade von der Höhe des Ersatzes für Versorgerschaden abhängen kann. Es wäre daher wünschenswert, dass derselbe Richter im gleichen Urteil über beide Ansprüche urteile, dass also das Strafgericht entweder über alle Zivilansprüche erkenne oder alle ad separatum verweise. Da jedoch das Bundesgericht die Eisenbahnhaftpflicht. No 89. 555 Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zu überprüfen hat, bleibt nichts anderes übrig, als über die Frage der Genugtuung, die hier allein streitig ist, getrennt zu erkennen, zumal die Kläger keinen gegen- teiligen Antrag gestellt haben. IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER 89. Auszug &us dem Urteil der II. Zivilabteilung '10m 24. September 1931 i. S. Solothurn-Zollikofen-Bern-B&hn gegen lIinni-Gfeller. Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t. Schadenersatzanspruch der im Raushalt tätigen Ehefrau bei Körperverletzung. Art. 3 ERG. 2. -Wegen Arbeitsunfähigkeit kann nach Art. 3EHG, wie nach Art. 46 OR, entgegen der Ansicht der Beklagten auch die nicht erwerbstätige Ehefrau Schadenersatz beanspruchen. Zweifel waren hierüber in der schwei- zerischen Doktrin und Praxis nur deswegen möglich, weil man von einer Ordnung ausging, wie sie im deutschen Recht besteht. Dort· ist allerdings der Ehefrau, welche lediglich im Haushalt oder im Geschäfte des Ehemannes arbeitet, kein oder nur ein sehr beschränkter Schaden- ersatzanspruch gegeben. Dafür kann aber, jedenfalls nach § 845 BGB, der Ehemann Entschädigung verlangen. Nach dem schweizerischen Rechte, Art. 46 OR und Art. 3 EHG, ist dagegen allein der Verletzte anspruchsberechtigt. Ist die Ehefrau verletzt, so muss deshalb wie jedem andern Verletzten für die (, Nachteile der Arbeitsunfähigkeit 1I ihr Entschädigung gewährt werden. Die Nachteile bestehen für die im Haushalt tätig(~ Ehefrau einmal darin, dass sie dieser Tätigkeit nicht mehr
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