Adhesion judgment on partly adjudicated civil claims is appealable

BGE 57 II 552Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II24.09.1931Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiffs lodged a federal appeal against a cantonal adhesion judgment of the St. Gallen Criminal Chamber, which had awarded some civil relief but referred the loss-of-support claim to the civil route. The federal court held that, for the part actually decided, the judgment was a final cantonal judgment appealable under Art. 58 OG. The fact that other civil claims were separated off did not prevent appealability, because the referral was not an official transfer to another court and the decided issue would otherwise have res judicata effect. The court therefore entered into the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 58 OG; appealability of an adhesion judgment when only part of the civil claims has been decided and the remainder has been referred to the civil route; a cantonal criminal judgment is a final judgment for the adjudicated civil point if the referral does not constitute an official transfer to the civil court and leaves the parties free to sue or abstain. The federal court may then review the decided civil claim independently, even if the judgment separates closely connected claims. The practical inconvenience of fragmented adjudication does not affect jurisdiction; the decisive criterion is whether the decided point would otherwise pass into res judicata (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

jjjj2 Prozess.reeht. No 88. den Parteien überlassen, ob sie sich mit dem neuen Ent- scheid der kantonalen Instanz abfinden wollen oder nicht. Insofern handelt es sich bei der zweiten Berufung um ein neues Verfahren. Ist sie aber einmal eingereicht, so .verhält es sich gleich, wie wenn die Sache dem Bundes- gericht schon das erste Mal auf Grund der nunmehr ergänzten Akten und des daraufhin gefällten neuen kan- tonalen Entscheides vorgelegen hätte. Durch die Rück- weisung kann sich das Bundesgericht die Zuständigkeit zur endgültigen rechtlichen Beurteilung nicht selber abge- schnitten haben. Es soll vielmehr unabhängig vom Wert des zurückgewiesenen Streitpunktes als Berufungsinstanz überprüfen können, ob das kantonale Gericht den für die rechtliche Beurteilung aufgestellten Richtlinien (vgl. Art. 84 OG) gefolgt ist, welche Überprüfung sonst nur auf eine staatsrechtliche Be.'3chwerde hin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit möglich wäre. Anders als hier waren die Verhältnisse in BGE 46 U S. 483, wo das Bundesgericht die Sache in toto zurück- gewiesen hatte, aber der Kläger sein Begehren nachträglich unter den für die Berufung erforderlichen Minimalbetrag reduzierte. Soweit jene etwas allgemein gehaltenen Erwä- gungen über den erwähnten Prozesstatbestand -eben die nachträgliche Herabsetzung' des Streitwertes durch die Parteien selbst -hätten hinausreichen wollen, könnte daran nicht festgehalten werden. 88. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUa.btellung vom 17 NJVemDar 1931 i. S. Enelellte 'l'Jbler gegen Müller. Das A d h ä s ion s ur t eil des st. gallischen Kantonsgerichtes als Strafgericht, durch das nur ein Teil der Zivilforderungen kantonal letztinstanzlich beurteilt, ein Teil mangels Spruch- reife aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist, stellt hin- sichtlich des beurteilten Zivilpunktes ein der Berufung unter- lienelldl:'s Haupturteil dar. oa Art. 58. P.rozcssrecht. N o 88. Aus dem Tatbest.a.nd : Die Kläger haben in dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ihrer Tochter, grob fahrlässiger Eigentumsbeschädigung und Verletzung des Motorfahrzeugkonkordates folgende Zivilansprüche angemeldet: a) Todesfallkosten und Sachschaden 1261 Fr; b) Versorgerschaden 7908 Fr. ; c) Genugtuung 10,000 Fr. Die Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen als Appellationsinstanz hat durch Urteil vom

  1. Juli 1931 den Klägern je 1000 Fr. Genugtuung und 963 Fr. 90 Cts. für Todesfallkosten und Sachschaden zugesprochen und den Anspruch auf Ersatz des durch Verlust der VersOl'gerin entstandenen Schadens auf den Zivilweg verwiesen. AU8 den Erwägungen: Die Verweisung der Kläger für ihre Schadenel'satz- forderung wegen Verlustes des Versorgers auf den Zivil- weg ist auf Grund des Art. 153 der Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 1912 elfolgt, der bestimmt: Soweit die Zivilklage sich nicht als spruchreif erweist, wird sie zu gesonderter Behandlung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen ; Art. 172 des gleichen Erlasses erklärt die zitierte Bestimmung als auch auf das Strafverfahren vor den Ber.ärksgerichten anwendbar. Wenn die Verweisung von Amtes wegen erfolgen würde, ohne dass es neuer Schritte der Berechtigten bedürfte, hätte es sich fragen können, ob das angefochtene Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes, durch das nur ein Teil der Rechtsbegehren der Berufungskläger beurteilt worden ist, ein letztinstanzliches kantonales Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. I OG sei. Da jedoch die Verweisung auf den Zivilweg nach dem Straf- prozessrecht des Kantons St. Gallen, wie übrigens nach den Gesetzen der meisten andern Kantons, die Bedeutung

l'rozessrecht. N0 88. hat, dass die Berechtigten nach ihrem Belieben eine eigentliche Zivilklage erheben oder unterlassen können, da also keine amtliche überweisung an das zuständige . Zivilgericht erfolgt, ist klar, dass man es im vorliegenden Fall mit einem letztinstanzlichen Haupturteil über den Zivilpunkt der Genugtuung zu tun hat ; wenn die Kläger die Berufung nicht ergriffen hätten, wäre der Entscheid darüber in Rechtskraft erwachsen, und es wäre den Klägern nicht möglich gewesen, vor dem Zivilgericht bei Geltendmachung ihrer noch nicht beurteilten Scha- denersatzbegehren, auf die Frage der Genugtung zurück- zukommen, ohne die Einrede der abgeurteilten Sache gewärtigen zu müssen. Dass das Kantonsgericht nur über einen Teil der Zivilforderung entschieden und den Rest auf den Zivilweg verwiesen hat, steht der Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht entgegen; denn es steht den kantonalen Gerichten frei, einen Prozess in derartiger Weise zu trennen, und es ist alsdann das Urteil über den materiell beurteilten Punkt als Haupt- urteil anzusehen (vgl. WEISS, Berufung S. 45 f.). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Beim Eintreten ergeben sich allerdings zwei Unzu- kömmlichkeiten, nämlich dass das Bundesgericht so unter Umständen zweimal die Rechtsfolgen einer und derselben unerlaubten Handlung und dazu noch zwischen den gleichen Parteien zu urteilen hat, und die noch schwerer wiegende, dass das .Urteil über Begehren aus- einandergerissen wurde, die eigentlich zusammengehören, indem bei Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäss OR Art. 47 unter anderem grundsätzlich auch der Ver- mögenslage des Täters Rechnung zu tragen ist, diese unter Umständen aber gerade von der Höhe des Ersatzes für Versorgerschaden abhängen kann. Es wäre daher wünschenswert, dass derselbe Richter im gleichen Urteil über beide Ansprüche urteile, dass also das Strafgericht entweder über alle Zivilansprüche erkenne oder alle ad separatum verweise. Da jedoch das Bundesgericht die Eisenbahnhaftpflicht. No 89.

Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zu überprüfen hat, bleibt nichts anderes übrig, als über die Frage der Genugtuung, die hier allein streitig ist, getrennt zu erkennen, zumal die Kläger keinen gegen- teiligen Antrag gestellt haben. IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER 89. Auszug us dem Urteil der II. Zivilabteilung '10m 24. September 1931 i. S. Solothurn-Zollikofen-Bern-B hn gegen lIinni-Gfeller. Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t. Schadenersatzanspruch der im Raushalt tätigen Ehefrau bei Körperverletzung. Art. 3 ERG. 2. -Wegen Arbeitsunfähigkeit kann nach Art. 3EHG, wie nach Art. 46 OR, entgegen der Ansicht der Beklagten auch die nicht erwerbstätige Ehefrau Schadenersatz beanspruchen. Zweifel waren hierüber in der schwei- zerischen Doktrin und Praxis nur deswegen möglich, weil man von einer Ordnung ausging, wie sie im deutschen Recht besteht. Dort ist allerdings der Ehefrau, welche lediglich im Haushalt oder im Geschäfte des Ehemannes arbeitet, kein oder nur ein sehr beschränkter Schaden- ersatzanspruch gegeben. Dafür kann aber, jedenfalls nach 845 BGB, der Ehemann Entschädigung verlangen. Nach dem schweizerischen Rechte, Art. 46 OR und Art. 3 EHG, ist dagegen allein der Verletzte anspruchsberechtigt. Ist die Ehefrau verletzt, so muss deshalb wie jedem andern Verletzten für die (, Nachteile der Arbeitsunfähigkeit 1I ihr Entschädigung gewährt werden. Die Nachteile bestehen für die im Haushalt tätig( Ehefrau einmal darin, dass sie dieser Tätigkeit nicht mehr

Schlagwörter

adhesion judgmentappealabilityres judicatacivil claim referralcriminal proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal adhesion judgment was a final appealable judgment under Art. 58 OG despite referral of part of the civil claims to the civil route.

Extrahierter Entscheid

Yes. As to the civil claims actually decided, the judgment was a final cantonal judgment and could be appealed, even though other claims were referred for separate civil proceedings.

Extrahierte Begründung

The referral to the civil route under cantonal procedural law did not amount to an official transfer to the competent civil court; the claimants remained free to bring or omit a civil action. The decided civil point would otherwise become res judicata, so the federal court could review it as a final judgment.

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