BGE 57 II 532
BGE 57 II 532Bge01.01.1928Originalquelle öffnen →
532 Obligationenrecht. N° 83. hat keinen andern Grund angegeben. Art. 2 Abs. 2 ZGB bezieht sich grundsätzlich auch auf das dem Gläubiger durch Art. 181 OR verliehene Wahlrecht. 83. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivilabteilung vom 10. November 1931 i. S. Emrich gegen Schmitzberger. Gesetzliche Einführung des Befähigungsnachweises für Zahnärzte. Deren Einflu.'ls auf den Mietvertrag, den ein nicht diplomierter Zahrlarzt bezüglich eines Hauses abgeschlossen hat, in dem er bifl anhin eine Zahnarztpraxis ausgeübt hat, was ihm von !lllll an verwehrt iRt; Tatbestand (gekürzt): A. -Der Kläger, Oskll>r Eugen Emrich, Zahnarzt in St. Gallen, war bis vor kurzem Eigentümer des auf dem Gebiet der glarnerischen Gemeinde Mollis, aber in :unmittel- barer Nähe der st. gallischen Gemeinde Weesen gelegenen Chalets « im Ried )), das für eine Zahnarztpraxis eingerich- tet war. Nachdem er früher darin selber den Zahnarzt- beruf ausgeübt hatte, schloss er am 5. Oktober 1925 hierüber mit der heutigen Beklagten, der im Jahre 1868 geborenen Witwe des verstorbenen Dr. Schmitzberger, Frau Anna Schmitzberger, die auf Grund eines ihr von der zahnärztlichen Schule in Zürich ausgestellten Fähigkeits- zeugnisses seit 1904 lnhaberin eines zürcherischen Zahn- arztpatentes war, folgenden Vertrag ab: « Frau Dr. Schmitzberger in Zürich übernimmt ab 1. November 1925 die von Herrn Oskar Eugen Emrich in seinem Hause, Chalet im Ried, Weesen, bisher geführte Praxis samt Haus, Garten und allem Zubehör, zum Pachtzinse von 500 Fr. monatlich, welcher Betrag aber vierteljährlich bezahlt wird ... » Der Vertrag wurde auf die Dauer von drei Jahren, d. h. vom 1. November 1925 bis 1. November 1928, abge- schlossen, mit der Abrede, dass wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt werden sollte. seine Dauer sich jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängere. Die Obligationenrecht. No 83. 533 Beklagte bezog dann vertragsgemäss das erwähnte Haus und übte daselbst während mehreren Jahren die zahn- ärztliche Praxis aus, die damals auf dem Gebiete des Kantons Glarus an keinerlei Befähigungsausweise oder andere Voraussetzungen gebunden war. Am 1. Mai 1927 genehmigte jedoch die glamerische Landsgemeinde ein Gesetz, wonach vom 1. Januar 1928 an die erwerbsmässige Ausübung der zahnärztlichen Praxis nur noch solchen Personen gestattet wurde, die das eidg. Diplom für Zahnärzte erworben haben. Dabei wurde aber für die bereits niedergelassenen Zahntechniker die Ausnahmebestimmung aufgenommen, dass die- jenigen, die schon vor dem 1. Januar 1917 im Kanton Glarns ihrem Berufe oblagen, weiterhin Zahnbehandlungen an Patienten ausführen dürften, während solche, die sich nach dem 1. Januar 1917 bis zum lnkrafttreten dieses Gesetzes im Kanton Glarus niedergelassen, sich zur Erlangung einer derartigen Bewilligung einer einmaligen Prüfung über ihre beruflichen Kenntnisse und Fähig- keiten zu unterziehen hatten. Die Führung des Titels Zahnarzt wurde aber nur noch solchen Personen gestattet, die im Besitze des eidg. Diploms für Zahnärzte sind. Die Beklagte ersuchte daraufhin die Regierung des Kantons Glarus, sie, gestützt auf ihre Ausweise aus dem Kanton Zürich, auch ohne Ablegung einer Prüfung, zur weitem Berufsausübung im Kanton Glarus zuzulassen. Sie wurde aber mit ihrem Gesuch abgewiesen, und gleich- zeitig wurde ihr eröffnet, dass sie auch nach bestandener Prüfung ohnehin im Kanton Glarus nur als Zahntechnikerin, dagegen nicht mehr als . Zahnärztin praktizieren dürfte. Die Beklagte sah daraufhin davon ab, sich dieser Prüfung, zu der sie sich angemeldet hatte, zu unterziehen. In der Folge liess sie dem Kläger am 27. August 1927 mitteilen, dass sie den Vertrag vom 8. Oktober 1925 wegen höherer Gewalt als beendet ansehe und demgemäss von diesem zurücktrete; denn dieser habe die Möglichkeit der Berufs- ausübung als Zahnärztin zur notwendigen Voraussetzung
534 Obligationenrecht. N° 83. gehabt, welche Möglichkeit durch den Erlass des neuen Gesetzes dahingefallen sei. Die Beklagte bezahlte darauf- • hin noch den Zins bis 1. November 1927; denjenigen pro November und Dezember 1927 hinterlegte sie beim Be- treibungsamt Mollis, eine weitere Zahlungspflicht aber lehnte sie ab, auch verliess sie das Chalet im Ried und kehrte nicht mehr dahin zurück. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zufolge Vertragsbruches 15,227 Fr. 95 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. November 1927: Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen. A U8 den Erwägungen :
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werde; dafür aber, dass dieb schon in absehbarer Zeit,
d. h. innerhalb
der vorgesehenen Vertragsdauer, zu er-
warten war,
hat er nichts vorzubringen vermocht. Wenn
er aber diesbezüglich selber im fraglichen Zeitpunkt
keinerlei konkrete Anhaltspunkte besass, so ist nicht
anzunehmen, dass die Beklagte als mit den glarnerischen
Verhältnissen
nicht vertraute Kantonsfremde damals
mehr gewusst habe, und es kann ihr daher nicht zum
Verschulden gereichen, wenn sie die Möglichkeit der
Einführung eines solchen Gesetzes innert der Vertragszeit
damals
nicht erwogen und ins Auge gefasst hat.
3. -Eine weitere Frage ist die, ob der Beklagten nicht
zuzumuten gewesen wäre, durch Absolvierung der büg
lichen Prüfung den Anforderungen des neuen Gesetzes
zu genügen. Der Erwerb-des eidg. Zahnarztdiploms fällt
zum vorneherein
ausser Betracht angesichts der umfang-
reichen Vorbereitungen, die es hiezu
bedurft hätte und
die man von der damals bereits 60jährigen Beklagten
unter keinen Umständen hätte verlangen können. Da die
Beklagte jedoch
zur Zeit des Erlasses des fraglichen
Gesetzes
bereits als Zahnärztin im Kanton Glarus ansässig
war,
hätte sie auf Grund der im Gesetze enthaltenen
Ausnahmebestimmungen einen Anspruch besessen, nach
Ablegung der darin aufgeführten kantonalen Prüfung
weiterhin als Zahntechnikerin im Kanton tätig zu sein.
Nun hat aber die Vorinstanz fe!1tgestellt, dass der damalige
Gesundheitszustand
der Beklagten ihr nicht erlaubt hätte,
sich dieser Prüfung zu unterziehen. Diese Feststellung
ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht
verbindlich
;. . . . . . . . ......... .
Es ist richtig, dass die Beklagte, als sie um Befreiung
von der A bsolvierung der fraglichen Prüfung nachsuchte,
sich
nicht auf ihren Gesundheitszustand berufen hat.
Daraus ist aber nicht herzuleiten, dass sie selber hierin
dll€n HindHungfgrund zur Abl€gung dieser Prüfung
erblickte ; denn dass ihr im Hinblick darauf die Prüfung
völlig erlassen würde, konnte sie unter keinen Umständen
Obligationenrecht. N0 84.
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erwarten. Es hatte daher auch gar keinen Zweck, in
ihrem Gesuch, das sie unter Hinweis auf ihren Befähigungs-
ausweis
von Zürich stellen zu können glaubte, auf ihren
geschwächten Körperzustand hinzuweisen. Dass letzterer
nicht allein ausschlaggebend dafür war, dass die Beklagte
davon absah, sich dieser Prüfung zu unterziehen, mag
allerdings zutreffen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen
werden, dass die Beklagte demzufolge sich
nicht auf die
Unmöglichkeit einer weitern Ausübung
ihrer bisherigen
Praxis berufen dürfe. Die Beklagte ist lnhaberin eines
Fähigkeitsausweises der zürcherischen Zahnarztschule,
auf
Grund dessen sie im offiziellen Verzeichnis der Medi-
zinal-Personen des Kantons Zürich als Zahnärztin aufge-
führt und dementsprechend zur Ausübung dieses Berufes
im Kanton Zürich zugelassen war. Nachdem sie auch
im Kanton Glarus während zwei Jahren eine derartige
Praxis unter diesem Titel geführt, kann ihr nicht zuge-
mutet werden, ihren Beruf von nun an lediglich unter
dem Titel Zahntechnikerin, oder -was dasselbe bedeutet
-als « Zahnpraxis» (welche Benennung ihr nach den
Aussagen des Zeugen
Jenny ebenfalls gestattet gewesen
wäre) auszuüben.
84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 1a. November 1931 i. S. Konkursmasse Prisig & 00.
gegen Fred'k Ludewig & Co.
Abtret-barkeit von Forderungen, die erst in Zukunft entstehen
werden; Voraussetzlm~en hiefür. -Art.. 164 OR.
Aus dem Tatbestand:
Die Kridarin, Firma Preisig & Co. in Wald, bezog von
der Beklagten Baumwollstoffe, die sie zu Stickereien
verarbeiten liess und an Gebrüder V. in Winterthur ver-
kaufte ; in der Regel kaufte und a,rbeitete sie nur auf
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