BGE 57 II 518
BGE 57 II 518Bge16.07.1931Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 81.
81. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3 .. November 1931
i. S. Estermann & ltons. gegen Anderhalclen.
Sol i cl a r i t ä t. Dem von einem zur Zahlung verurteilten
Schuldner auf dem Regressweg belangten Solidarschuldner
stehen sämtliche Einreden gegen die Rechtsbeständigkeit des
Schuldverhältnisses zu (En..,.. 1). -Das Regressrecht des
zahlenden Schuldners hängt nicht davon ab, dass er dem
Solidarschuldner den Streit verkündet habe (Erw. 4).
Gen 0 s sen s c ha f t. Unter der per s ö nl ich e n Ha f t-
b a l' k e i t der Genossenschafter für Verbindlichkeiten der
Genossenschaft ist in der Regel eine dir e k t e Haftbarkeit
gegenüber den Genossenschaftsgläubigern und nicht nur eine
interne Nachschusspflicht zu verstehen. -Diese Haftbarkeit
kann nicht nur ganz ausgeschlossen, sondern auch nach Um-
fang und Inhalt beschrä
I1
kt werden (Erw. 2).
B ü
l' g S c h a f t. FeststeIlbarkeit des Haftungsbetrages an Hand
der Bürgschaftsurkunde (Art. 493 OR) (Erw. 3).
A. -Die 1907 illlter Ausschluss jeder persönlichen
Haftbarkeit ihrer Mitglieder in Luzern gegründete Wirte-
genossenschaftsbrauerei Gütsch (WGBG)
ermächtigte am
28. Dezember 1908 durch eine bezügliche Statutenrevision
ihren Verwaltungsrat, für die Bestreitung der notwendigen
Auslagen ein Kontokorrentanleihen bis
zum Betrage von
150,000 Fr. aufzunehmen, wobei in § 20 Abs. 2 der Statuten
bestimmt \vurde, dass hiefür « die Genossenschafter
nicht solidarisch, aber im Verhältnis zur Anzahl der
z. Zt. bestehenden Genossenschafter persönlich haftbar»
seien. Das Anleihen wurde dann bei der Volksbank
Hochdorf, Filiale Luzern, aufgenommen, die sich am
20. November 1912 über die in § 20 der Statuten auf-
gestellte
Haftung der Genossenschafter hinaus von elf
Verwaltungsräten der Genossenschaft,
zu denen auch
die heutigen Kläger und der Beklagte zählten, folgende
Erklärung und Bürgschaftsverpflichtung ausstellen liess :
« Die unterzeichneten Mitglieder des Verwaltungsrates
der Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch in Luzern ent-
lasten hiemit die Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern,
ObligationenrechL N° 81.
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für sämtliche Eingaben betreffend die Genossenschafts-
mitglieder
der Wirtegenossenschaftsbrauerei . Gütsch in
Luzern, wie Schuldenrüfe, Rechnungsrüfe, Öffentliche!'
Inventar, Beneficii inventarii, Konkurs etc. und erklären
sich gegenüber der Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern,
solidarisch
haftbar für alle eventuellen VerluSte, die der
Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern, von Genossenschafts-
mitgliedern
der Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch in
Luzern laut § 20 der Statuten der Wirtegenossenschafts-
brauerei Gütsch
in Luzern vom 28. Dezember 1908
entstehen könnten.»
Im September 1917 geriet die WGBG in Konkurs.
Die
Volksbank Hochdorf machte eine Konkurseingabe von
173 728
Fr. 50 Cts. und 9000 Fr. und ging dann gegen die
eelnen Genossenschafter auf gütlichem oder rechtlichem
Wege vor, wobei sie die Quote der einzelnen Mitglieder
auf 1543 Fr. 70 Cts. berechnete. Hieraus entwickelten
sich
in mehreren Kantonen eine Reihe von Prozessen mit
verschiedenem Ausgang. Das Obergericht . Zürich, dessen
Auffassung sich
in der Folge das Obergericht Obwalden
anschloss, verneinte eine
direkte Haftbarkeit der Gesell-
schafter
der Volksbank Hochdorf gegenüber, da § 20
der Statuten lediglich eine interne Nachschusspflicht
der Genossenschafter gegenüber der Genossenschaft
begründet habe.
Das luzernische Obergericht, das sich
ebenfalls
mit solchen Prozessen zu befassen hatte, vertrat
die gegenteilige Auffassung und schützte die betreffenden
Anspruche
der Volksbank Hochdorf, wobei letztere aber
in mehreren Fällen, zufolge Zahlungsunfähigkeit der
betreffenden Genossenschafter, Verlustscheine erhielt. Für
solche Ausfälle belangte sie dann auf Grund der Bürg-
schaftsverpflichtung
vom 20. November 1912 nach einander
verschiedene Verwaltungsratsmitglieder d drang gegen
sie durch, indem
deren Einwendung, wonach die fragliche
BürgBchaftsverpflichtung (in Ermangelung einer rechts-
gültigen Grundschuld, sowie mangels
Angabe des Haftungs-
betrages) ungültig sei, vom Gerichte zurückgewiesen wurde.
Obligationenrecht. No 81. Um dieser sukzessiven Belangung für die einzelnen Ausfälle zu entgehen und um endgültig abzuklären, ob und in welchem Umfange die Bürgschaftsverpflichtung vom 20. November 1912 für sie als Unterzeichner ver- bindlich sei, reichten dann der heutige Beklagte Ander- halden, die heutigen Kläger Estermann, Marbach, Notz, Stadelmann und Willimann, sowie Arnold Bucher gegen die Volks bank Hochdorf Klage ein, indem sie die gericht- liche Feststellung verlangten, dass die Erklärung vom 20. November 1912 ungültig sei und dass der Volksbank auf Grund dieses Aktes keine Rechtsansprüche gegen sie, zustehen. Eventuell sei gerichtlich festzustellen, dass die Kläger auf Grund dieser Erklärung der Volksbank nur für Verluste von solchen Genossenschaftsmitgliedern der WGBG haftbar seien, welche erwiesenermassen zahlungsunfähig sind. Das Amtsgericht Luzern schützte das Eventualbegehren der Kläger, während das Ober- gericht des Kantons Luzern aus prozessualen Gründen auf die Klage nicht eintrat und den' damalig~n Klägern _ sämtliche rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten auf- erlegte. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangen nun Estermann, Marbach, Notz, Stadelmann und Willimann vom Beklagten Ignaz Anderhalden in Samen 6500 Fr. nebst 6 % Zins seit 2. Januar 1930 (Datum des Sühne- versuchs) als anteilmässigen Ersatz (l/R) a} für diejenigen Beträge, die sie auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung vom 20. November 1912 kraft rechtskräftiger Urteile an die Volksbank Hochdorf zu zahlen verpflichtet worden waren, im Betrage von 19,140 Fr. 44 Cts. und 5983 Fr. .sO Cts. Zins hievon vom 1. Januar 1925 bis 1. Januar 1930, b) für die bezüglichen Gerichts-und Anwaltskosten im Betrage von 9794 Fr. 12 Cts. und c) für die im Fest- stellungsprozess erlaufenen Gerichts-und Anwaltskosten im Betrage von 6467 Fr. 25 Cts. Im Laufe des Prozesses reduzierten die Kläger die Klageforderung auf 4500 Fr., im Hinblick auf eine vom Beklagten an die Kostendes Oblig .. Uoncnre<:ht. Nu SI. Feststellungsprozesses -die 6467 Fr. 25 ets. betrugen -geleistete Zahlung von 2000 .Fr. O. -Mit Urteil vom 26. Mai 1931 hat das Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Klage abge- wiesen, weil die Bürgschaftserklärung vom 20. November 1912 mangels Bestehens einer rechtsgültigen Haupt- schuld nichtig sei. D. -Hiegegen haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
522 Obligatiollenrecht. No 81.
ungünstige Prozessergebnis auch gegen den Verkäufer
wirke, falls letzterem vom Käufer der Streit verkündet
worden ist. Eine derartige Vorschrift fehlt jedoch bei
den Bestimmungen über die Solidarität, sodass diesbe-
züglich jedem Solidarschuldner seine selbständige Stellung,
die
er auch gemäss Art. 145 Abs. 1 OR mit Bezug auf
die ihm persönlich zustehenden Einreden einnimmt,
gewahrt ist. Allerdings schreibt
Art. 145 Aha. 2 OR vor,
dass jeder Solidarschuldner dem andern gegenüber ver-
antwortlich werde, wenn er diejenigen Einreden nicht
geltend macht, die allen gemeinsam zustehen; und man
könnte versucht sein, daraus herzuleiten, dass grund-
sätzlich ein Regressrecht bestehe, da, wenn dies nicht
der Fall wäre, eine Verantwortlichkeit gar nicht in Frage
käme. Das ist jedoch offmbar nicht der Sinn des Gesetzes.
Die
Bedeutung dieser Vorschrift ist im Zusammenhang
mit Art. 145 As. 1 OR zu würdigen und will zweifellos
nur besagen, dass die auf dem Regresswege belangten
Schuldner
daraus nichts herzuleiten vermögen, dass der
zahlende Schuldner ausschliesslich ihm persönlich dem
Gläubiger gegenüber zustehende Einreden nicht geltend
gemacht
hat. Die Vorinstanz ist daher mit Recht auf
die' vom Beklagten gegen die Rechtsgültigkeit der fragli-
chen Bürgschaft erhobenen Einwendungen eingetreten,
unbekümmert darum, dass diese bereits in den von der
Volks bank Hochdorf gegen die Kläger angestrengten
Prozessen
von <len letzteren erboben, von den betreffenden
Gerichten
aber als unbegründet verworfen worden waren.
2. -
Der heutige Beklagte macht erneut geltend,
und die Vorinstanz ist ihm hierin -unter Bestätigung
der von ihr im Anschluss an die Praxis des zürcherischen
Obergerichtes schon früher geäusserten Auffassung -
gefolgt, dass
durch § 20 der Statuten lediglich eine interne
Nachschusspflicht und keine direkte Haftbarkeit der
Genossenschafter gegenüber der betreffenden Darlehens-
geberin begründet worden sei. Dieser Auffassung kann
nicht beigetreten werden. Wenn von der persönlichen
Obligationellrecbt. N0 81.
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Haftbarkeit der Genossenschafter für Verbindlichkeiten
der Genossenschaft die Rede ist, so wird darunter in der
Regel eine direkte Haftbarkeit gegenüber den Genossen-
schaftsgläubigern und nicht nur eine interne Nach-
schusspflicht verstanden. Hievon gehen auch die Haftungs-
bestimmungen der Art. 688 und 689 OR aus, ohne dass
dies
im Gesetze, sei es im Text oder im Marginale, noch
ausdrücklich hervorgehoben worden wäre (vgl. auch
BLATTNER, Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder in der
Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaft, Berner Dis-
sertation 1899 S. 122 und 138). § 6 der Genossenschafts-
statuten beruht offensichtlich auf Art. 688 OR, wonach
den Genossenschaften anheimgestellt ist, jede persönliche
Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter für Verbind-
lichkeiten der Genossenschaft auszuschliessen. Unzweifel-
haft hat man darin unter dieser Haftbarkeit dasselbe
verstanden wissen wollen, wie das Gesetz selber. Wenn
daher jener Ausschluss durch die Bestimmung des § 20
der Statuten zum Teil wieder aufgehoben worden ist,
ohne dass
man diese Haftbarkeit des nähern umschrieb,
so folgt daraus, dass
man ihr offenbar wiederum dieselbe
Bedeutung beimessen wollte, d. h. es
hätte unzweideutig
zum
Ausdruck gebracht w~rden müssen, wenn hierunter
nur eine interne Nachschusspflicht verstanden werden
wollte.
Das zürcherische Obergericht hat in seinem
Entscheide
in Sachen der Volksbank Hochdorf gegen
Bucher
und Konsorten vom 16. Mai 1923 -auf dessen
Auffassung das
Urteil der Vorinstanz beruht -ausgeführt,
dass im Zweifel das weniger Belastende und somit die
leichtere
Haftung angenommen werden müsse, und es
ist deshalb hinsichtlich des fraglichen § 20 der Statuten
lediglich zur Annahme einer internen Nachschusspflicht
gelangt. Diese Auffassung
geht deshalb fehl, weil nach
dem Gesagten von einem Zweifel hier gar nicht die Rede
sein kann. Dass die in § 20 der Statuten normierte Haft-
barkeit nicht diesen einschränkenden Sinn haben kann,
ergibt sich übrigens auch aus dem Zwecke, den man mit
Obligationenrecht. No 81. dieser Ausnahmebestimmung verfolgte. Die Genossen- schaft war damals in Geldnöten und sah sich zur Aufnahme eines Darlehens gezwungen, das ihr aber nur gegen bestimmte Sicherheiten gewährt werden wollte. Nun ist kein Zweifel, dass die blosse Statuierung einer internen Nachschusspflicht hiezu nicht genügen konnte und daher offenbar auch nicht beabsichtigt war; denn nur eine direkte Haftbarkeit der Genossenschafter der Darlehens- geberin gegenüber vermochte eine wirksame Sicherheit zu begründen, da ja bloss intern geleistete Nachschüsse nicht ohne weiteres ausschliesslich der Darlehensgeberin verhaftet, sondern auch dem Zugriff anderer Genossen- schaftsgläubiger ausgesetzt gewesen wäre. Allerdings handelte es sich beim Erlass der fraglichen Statuten- bestimmung um einen einseitigen Rechtsakt der Genos- senschaft und nicht um einen zweiseitigen Vertrag mit der Darlehensgeberin. Das hindert aber nicht, dass die beim Abschluss des Darlehensvertrages beidseitig obwalten- den Absicht'3n und Auffassungen mit zur Auslegung herangezogen werden; denn diese Statutenänderung bildete die Voraussetzung für das Zustandekommen des Dar- lehensvertrages. Wenn daher angenommen werden' muss, die Volksbank Hochdorf habe ihre Darlehenshingabe von einer wirksamen Sicherung abhängig gemacht, welche nach dem Gesagten nur in der Begründung einer direkten persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter ihr gegen- über bestehen konnte, so bilget dies, abgesehen von den eingangs angeführten Tatsachen, ein weiteres Indiz dafiir, dass man durch § 20 der Statuten nicht nur eine mterne Nachschusspflicht begründen wollte. Endlich ist nicht ohne Bedeutung, dass auch die elf Verwaltungsräte bei Unterzeichnung der heute im Streite liegenden Bürg- schaftserklärung vom 20. November 1912 unzweifelhaft eine direkte Haftbarkeit der Genossenschafter der Volks· bank Hochdorf gegenüber angenommen haben. Das ergibt sich unzweideutig aus der bezüglichen Erklärung selbst, wonach sich die Verwaltungsratsmitglieder der ObligntioncnJ'l"eht. N° IH, Volksbank Hochdorf gegenüber ausdrücklich für alle Verluste die ihr « von Genossenschaftsmitgliedern laut § 20 der Statuten entstehen könnten» solidarisch haftbar erldärten und wonach sie diese zudem « für sämtliche Eingaben betreffend die Genossenschaftsmitglieder » ent- lasteten. Mit Recht hat das luzernische Obergericht in dem von der Volksbank Hochdorf gegen den heutigen Kläger Stadelmann angestrengten Prozesse aussgefiihrt, dass jede andere Auslegung darauf hinauslaufen würde, dem Verwaltungsrat ein doloses Verhalten vorzuwerfen. Das zürcherische Obergericht hat nun in seinem vorgehend angeführten Entscheide allerdings noch den Standpuukt vertreten, dass eine nach ihrem Umfange beschränkte Haft- barkeit der Genossenschafter, wie sie in § 20 der Statuten begründet worden sei, vor dem Gesetze ohnehin nicht standzuhalten vermöchte. Auch dieser, vom Beklagten in seiner Berufungsschrift übrigens nicht aufrechterhaltene Einwand, ist nicht zu hören. Nachdem das Gesetz in Art. 688 OR den vollen Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Genossenschaftsmitglieder gegenüber den Genossenschaftsgläubigern gestattet, ist nicht einzusehen, warum eine solche mit beschränkter persönlicher HaftlUlg ausgeschlossen sein sollte, sofern diese in gehöriger Weise ins Handelsregister eingetragen und im Handelsamtsblatt publiziert wird (vgl. auch BACHMANN, Kommentar zu Art. 689 OR Note 3 S.262 f. ; BLATTNER, a. a. O. S. 174 ff.). Auch der Umstand, dass diese Haftbarkeit sich vorliegend auf eine bestimmte 'Forderung eines einzelnen Genossen- schaftsgläubigers beschränkt, steht ihrer Rechtswirksam- keit nicht entgegen. Nachdem seinerzeit jede persönliche Haftbarkeit ausgeschlossen worden war, erlitten die übrigen Genossenschaftsgläubiger hiedurch gegenüber dem bisherigen Rechtszustand keinerlei Nachteile. Der blosse Umstand aber, dass der hierin liegende Vorteil nicht in gleicher Weise auch ihnen eingeräumt wurde, bildet keinen Grund, tim deshalb eine solche Verpflichtung als ungültig zu erachten. Die vorliegende Bürgschaft
52!) Obligationenrecht. N0 81. kann somit nicht mangels Bestehens einer gültigen Haupt- schuld als nichtig erachtet werden. 3. - Ein weiterer Einwand des Beklagten, der von • den Vorinstanzen zufolge Gutheissung der vorgehenden Einrede nicht nachgeprüft wurde, geht dahin, die streitige Bfugschaftserklärung sei deshalb ungültig, weil darin, entgegen der Vorschrift des Art. 493 0&, der maximale Haftungsbetrag nicht bestimmt aufgeführt worden sei. Das Bundesgericht hat schon mehrfach erklärt (vgl. BGE 49 JI S. 378 und die daselbst angeführten Entscheide), es sei nicht notwendig, dass dieser Betrag in der Bürg- schaftsurkunde selber ziffermässig angegeben werde, es genüge, wenn er sich anhand der in der Bürgschaftsurkunde oder im Schuldschein enthaltenen Angaben im Zeitpunkte der Eingehung der Bürgschaft ohne weiteres mit Sicherheit bestimmen lasse. Letzteres traf nun aber vorliegend zu; denn, nachdem sich die Genossenschafter im Sinne des § 20 der Statuten für das von der Volksbank Hoch- dorf der Genossenschaft gewährte Darlehen im Betrage von ·150,000 Fr. solidarisch haftbar erklärt hatten, liegt es auf der Hand, dass die vom Verwaltungsrat dieser Bank gegenüber für allfällig bei Belangung der Genos- senschafter entstehende Verluste eingegangene Bürgschaft maximal ebenfalls diesen Betrag erreichte. Es kann daher nicht gesagt werden, dass den Bürgen im Zeitpunkte der Eingehung der Bürgschaft nicht erkennbar gewesen . sei, bis zu welchem Höchstbetrage die von ihnen zu über- nehmende Haftung reichte. Dem ist auch nicht entgegen- zuhalten, es sei unwahrscheinlich, dass die fraglichen Bürgen sich bis zu einem so hohen Betrage hätten verpflich- ten wollen. Es handelt sich vorliegend um eine einfache Bürgschaft, d. h. die Volksbank Hochdorf konnte die Bürgen nur subsidiär für die Beträge, die sie von den Genossenschaftern nicht erhältlich machen konnte, belan- gen. Eine Haftbarmachung der Bürgen für den vollen Betrag von 150,000 Fr. konnte daher nur für den uner- warteten Fall in Frage kommen, als sämtliche Genossen- Obligationellrecht. No 81. 527 schafter zufolge Zahlungsunfähigkeit erfolglos belangt worden sein sollten. Das erschien aber schon zum voraus derart unwahrscheinlich, dass die Bürgen eine derartige Verpflichtung ohne grosses Risiko auf sich nehmen konnten, zumal wenn man bedenkt, dass sie ihrer elf waren und dass daher -ihre eigene Zahlungsfähigkeit vorausgesetzt - im Falle einer Belangung für den vollen Bürgschaftsbetrag, zufolge des ihnen zustehenden gegen- seitigen Regressrechtes, auf jeden einzelnen Bürgen nur ca. 13,600 Fr. entfallen wären. 4. -Der Beklagte hat in letzter Linie noch behauptet, den Klägern stehe ein Regressrecht ihm gegenüber auch deshalb nicht zu, weil sie unterlassen hätten, ihm in den von der Volksbank Hochdorf gegen sie angestrengten Prozessen den Streit zu verkünden. Damit sei ihm die Möglichkeit entzogen worden, einen allfälligen Anteil freiwillig zu bezahlen oder seine Einreden geltend zu machen. Auch dieser Einwand ist nicht zu hören. Wie bereits ausgeführt worden ist, fehlt es bei den Vorschriften über das Solidarschuldverhältnis an einer dem Art. 193 OR analogen Bestimmung, was zur Folge hat, dass der auf dem Regressweg belangte Schuldner die Rechtsbeständig- keit der Schuld erneut bestreiten kann, auch wenn diese dem ihn belangenden Schuldner gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist. Das führt nun aber andererseits notgedrungenerweise dazu, dass das Regressrecht des zahlenden Schuldners seinen Mitschuldnern gegenüber nicht davon abhängig sein kann, dass ersterer den letztem in dem vom Gläubiger gegen ihn angestrengten Prozess den Streit verkündet habe. Aus den Akten ergibt sich übrigens, dass die Kläger, wenn sie auch keine formelle Streitverkündung an den Beklagten haben ergehen lassen, mit diesem doch seinerzeit Fühlung zu nehmen versucht und ihn zu Besprechungen eingeladen haben, ohne dass der Beklagte sich jedoch bemüssigt gefühlt hätte, dieser Einladung Folge zu leisten. Aus den fraglichen Urteilen, soweit sie vorliegen, ergibt sich ferner, dass die vom Be- AB 57 II -1931 35
528 Obligationenrecht. Ne 82. klagten heute gegen die H.echtsbeständigkeit der Bürg- schaft erhobenen Einreden seinerzeit auch von den Klägern erhoben worden sind, so dass ihnen keine schuld- hafte Unterlassung vorgeworfen werden könnte. Übrigens käme eine solche, nachdem sich diese Einreden durchwegs als unbegründet erweisen, ohnehin nicht in Frage. 5. -(Bemessung der Höhe des &gressanspruches.) ... •••••• il ............... § ....... ., ....................... .. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons UnterwaIden ob dem Wald vom 26. Mai 1931 aufgehoben und die Klage im Betrage von 4500 Fr. nebst 5 % Zins seit 2. Januar 1930 geschützt. 82. Auszug aus de:n Urteil der I. Zivilabtellung vom 4. November 1931 i. S. Weber, Huber & Cie. gegen «Rimba ». Kaufvertrag mit einer Aktiengesellschaft als Verkäuferin, die vor Erfüllung durch eine andere Aktiengesellschaft in fusions- ähnlicher Weise mit Aktiven und Passiven übernommen und im Handelsre!rlster gelöscht wird. Der Käufer ist zur Annahme der neuen Shuldnerin gehalten, wenn ihm nicht wichtige Gründe Zl1T Seite stehen. A. -Durch Vertrag vom t. November 1930 verpflich- tete sich die Mineralöl und Benzin A. G. in Zürich, der Beklagten, Weber, Huber & eie in St. Gallen, in der Zeit zwischen Januar und April 200 Tonnen prima polnisches Mineral-Gasöl frachtfrei Petrowitz oder Makoschau-Transit und unverzollt zu liefern, zahlbar zu Dollar 1,46 per 100 kg 14 Tage nach Versand. Am 22. Dezember 1930 kam zwischen der Mineralöl & Benzin A. G. und der Robert Josef Jecker A. G. in Zürich ein Vertrag zu stande, durch den diese jene auf Grund ihrer Bilanz per 31. Dezember 1930 mit Aktiven Oblig'\lionclll'e"ht. o 82. und Passiven in sich aufnahm und die Firma in ({ « H.im ba )1 Rob. Jos. Jecker Mineralöl & Benzin A. G. Zürich) abänderte. Der Übernahmepreis cntsprechend dem Aktiv- saldo der Bilanz VOll 118,266 Fr. 42 ets. wurde den Aktio- nären der Mineralöl & Benzin A. G. durch Übergabe von 62 voll liberierten Aktien der Hob. Jos. Jcc1mr A 5 G. vergütet und der Verwaltungsratspräsident dcr :Mineralöl & Benzin A. G. wurde in den Verwaltungsrat der" H.imba » gewählt. Am 7. Januar 1931 wurde die Mineralöl & Benzin A. G. unter Hinweis auf den Beschluss der General- versammlung vom 23. Dezember 1930 und auf den Vertrag vom 22. Dezember 1930 im Handelsregister gelöscht ... Mitte Januar 1931 wurde der Beklagten durch Rund- schreiben mitgeteilt, dass die Mineralöl & Benzin A. G. durch die « Rimba) mit Aktiven und Passiven über- nommen worden sei. Sofort nach Empfang dieser Mit- teilung antwortete die Beklagte, sie sei mit der Über- tragung des Vertrages vom 4. November 1930 auf die ({ Rimba)) nicht einverstanden und betrachte ihn als annulliert. Die « Rimba» hielt darauf am Vertrage fest. B. -Am 5. Mai 1931 hat die « Rimba )) gegen Weber, Huber &. eie Klage mit den &chtsbegehren erhoben:
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