BGE 57 II 472
BGE 57 II 472Bge13.10.1931Originalquelle öffnen →
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Obligationenrocht. N° 76.
hätte unternommen werden sollen und wenn den Geschä-
digten oder Getöteten an der Vornahme ein wesentliches
Mitverschulden
trifft.
Diese Grundsätze führen nun ohne Weiteres zur
Abweisung der Genugtuungsansprüche der Hauptberu-
fungskläger und zur Gutheissung der Anschlussberufung.
Die
Würdigung der besondern Umstände des einzelnen
Falles, die
Art. 47 OR dem Richter zur Pflicht macht,
lässt es nicht zu, den Hinterbliebenen hier Genugtuungs-
summen zuzusprechen, wo den Getöteten eine beträchtliche.
wenn
nicht die Hauptschuld daran trifft, dass nach Mitter-
nacht und trotz der Wirkungen des Zechens auf die
Beteiligten diese gefährliche
Fahrt insceniert wurde. Das
Bundesgericht hat es schon in ähnlichen Fällen abgelehnt,
Genugtuungssummen
zu gewähren (vgl. das zit. Urteil
i. S. Jütz gegen Bill und dasjenige i. S. Neumann c. Gek-
hardt vom 14. Septewber 1927), denn wenn auch ein
Mitverschulden eine (Jenugtuung nicht schlechthin aus·
schliesst, kommt es doch auf das Mass' des Mitverschuldens
an, das im vorliegenden Fall nicht gering war.
Ausserdem bleibt
zu beachten, dass die Ansprecher
nicht Ehegatten, Kinder oder Eltern des Getöteten sind,
sondern Geschwister und Geschwisterkinder, deren
Hchmerz wegen Verlustes eines nahen Verwandten doch
nicht demjenigen der nächSten Verwandten gerader
Liuie gleichgestelJt werden kann.
76. Auszug a,U3 dem Urtell der I. ZivilabteUung
vom G. Oktober 1931 i. S. Ritter gegen Beglinger.
Unfall eines an einer elekt.rischen Starkstromleitung beschäftigten
Monteurs zufolge -unerwarteter Stromeinschaltung. Haftung
tlO>i L<:iter$ lIes -st.romempfangendel1 \Verkes dafür, dass das
stromliefernde 'Vork VOll den botl·. Arbeiten nicht in Kenntnis
(J:,;etzt worllen wal'. Grobo 1<ahrläRsigkeit.
Obliga.tiolll'nrecht.
dringende Fälle Änderungen an den umstehend genannten
Zeiten vor. Es dürfen daher auf Grund vorliegender
Anzeige allein keine
Arbeiten an irgendwelchen Alllage-
teilen in Hoch-und Niederspannung vorgenommen
werden, ohne dass diese noch
für sich allein an Ort. und
Stelle abgeschaltet werden. Ist letzteres nicht möglich,
so
hat b e S 0 n der e Ver s t ä n d i gun g mit dem
Kreisbureau über die genauen und ver bin d I i ehe n
Z
ei te n der Schaltungen stattzufinden. Die E. K. X.
lehnen jede Verantwortung für Unfälle und Hchaden
ab, welche aus Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift
entstehen sollten ll. Der Beklagte beschloss, diesen Strom-
unterbruch zu benützen, um einige Ausbessel'ungen in
der Mess-und in der Transformatorenstation des
Elektrizitätswerkes
Uster vornehmen zu lassen, welche
Arbeiten ohne Benachrichtigung und Verständigung mit
den Organen der E. K; Z. ausgeführt werden konnten,
weil eine Abschaltung der in Frage kommenden Anlage-
teile
vor der Zuleitung des Stromes der E. K. Z. (von
Aathal her) im Werke selbst möglich war. Der Beklagte
erteilte seinem Chefmonteur Schnelli den Auftrag zu
diesen Arbeiten am 10. November Mittags, wobei er
ihn von der Meldung der E. K. Z. betreffend den ino 7ti.
AU8 dem Tatbestand:
A. -Der Beklagte, Ingenieur Walter l{'ittel', bekleidet(·
vom 1. l\IäJ:z 1922 bis 1. März 1924 die Stelle eines Direktors
des Gas-und Elektrizitätswerkes Uster. In dieser Eigen-
schaft erhielt er am 8. November 1923 vom Iüeisburcltu
Obel'land in Wetzikon der Elektrizitätswerke des Kalltoll:-<
Zürich (E. K. Z.) eine vom 7. gleichen Monats datierende
Meldung (in Form einer Postkarte), da.ss wegen vorzu-
nehmender Arbeiten die Stromlieferung zum }1lcktrizität:-<
werk Uster « Sonntag, den 11. November IH23 von ca.
13 * Uhr bis ca. 14 Uhr l) unterbrochen werden müs:,;e.
Die Karte enthielt auf der Adress-Seite den vorgedrucktclI
Vermerk: « NB. Die E. K. Z. behalten sich für bcsondcr
474 Oblig .. t.iononrecht. Nu 76. Aussicht gestellten Strom unterbruch unterrichtete, ohne ihm jedoch die betreffende Karte auszuhändigen oder vorzuweisen. Als er im Laufe des Nachmittags die Anordnungen für diese Arbeiten nachprüfte, machte ihn Monteur Pfister auf einen defekten Isolator im Blitz- schutzraum der Messtation aufmerksam. Er stieg deshalb mit Pfister in den genannten Raum hinauf und ordnete nach Besichtigung des fraglichen Isolators an, dass dieser ebenfalls am 11. November ausgewechselt werde. Hierauf begab er sich noch am gleichen Abend zu seinem Chefmonteur Schnelli, um ihn von der Anordnung der fraglichen Ergänzungsarbeit (der Auswechslung des Isolators) in Kenntnis zu setzen. Er teilte ihm mit, dass er am 11. November abwesend sei und dabeI' bei der Ausführung der angeordneten Arbeiten nicht zugegen Kein werde. Doch unterliess er, ihn anzuweisen, die E. K. Z. von dieser Arbeit zu benachrichtigen, wie er auch selber von einer solchen Verständigung Umgang nahm, obwohl nach Art. 7 der Vorschriften des Bundesrates betreffend Erstellung und Instandhaltung der elektrischen Stark- stromanlagen vom 14. Februar 1908 der Besitzer oder Betriebsinhaber einer Starkstromanlage dann, wenn daran "Arbeiten ausgeführt werden sollen, ... bei welchen das die Arbeiten ausführende Personal... gefährdet werden kann ... die Betriebsinhaber der andern Anlagen recht- zeitig von seinem Vorhaben in Kenntnis zu setzen» hat. A Hch händigte er, wie dies· unter dem früheren Leiter des Werkes zu geschehen pflegte, dem Chefmonteur kein Schaltprogramm aus. In der Folge wurden dann am 11. November zur fest- gCl:letzten Zeit, Mittags 1 Uhr, in Abwesenheit des Beklagten die Arbeiten in Angriff genommen. Schnelli, der diese leitete, nahm davon Umgang, vor Arbeitsbeginn die E. K. Z. telephonisch hievon zu verständigen, weil er angenommen haben will, dies sei bereits durch den Beklagten geschehen; auch unterliess er, die Erdung der Lf'itung anzuordnen. Da der Grund für den Strom- Obliw.tioncul'echt. ~o 7ti. unterbruch früher als vorgesehen weggefallen und die E. K. Z. von den Arbeiten in Uster, mangels Benach- richtigung, keine Kenntnis hatten, schalteten sie (im Unterwerk Rack-Aathal) den Strom schon um 13.25 Uill: wieder ein. Dies bewirkte, dass der mit der Auswechslung des fraglichen Isolators betraute Kläger, Rudolf Beglinger, der in jenem Zeitpunkte die bezüglichen Arbeiten noch nicht völlig boondet hatte, hievon getroffen und schwer verletzt wurde. B. -Gestützt hierauf wurde eine Strafuntersuchung gegen den Beklagten eingeleitet, auf Grund derer er vom Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juni 1926 der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahr- lässiger Amtspflichtverletzung schuldig erklärt und bedingt, mit fünf J abren Probezeit, zu einer Geldbusse von 500 Fr. verurteilt wurde. O. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Ersatz des ihm aus dem fraglichen Unfall entstandenen Schadens -soweit ihm dieser nicht durch die SUV AL, bei der er versichert war, bereits vergütet wurde -im Betrage VOll 27,398 Fr. 40 nebst Zins und Kosten. D. -Mit Urteil vom 26. November 1930 hat daH Obergericht des Kantons Zürich die Klage im Betrag<.' von 3500 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1930 gutge- heissen, im Mehrbetrage jedoch -teils zufolge kon- kurrierenden Mitverschuldens des Chefmonteurs Schnelli -abgewiesen. E. -Hiegegen hat der Beklagte am 29. Januar 1931 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen. A U8 den E1'wiigungen :
ObJ;gBlionenrecht. N° 7t}.
schalteten in einem Momente, da der Kläger noch mit
den Auswechslungsarbeiten am Isolator im Blitzschutz-
raum beschäftigt war .. Die Haftbarkeit des Beklagten
hängt daher davon ab, ob er für diese vorzeitige Ein-
schaltung,
die auf den Mangel einer Verständigung der
E. K. Z. von den in Uster vorgenommenen Arbeiten
zurückzuführen ist, verantwortlich erklärt werden muss.
Der Beklagte hat vor den Vorinstanzen zu seiner Ent-
schuldigung geltend gemacht, er habe, als er den Auftrag
zur Auswechslung des Isolators erteilte, zufolge Unüber-
sichtlichkeit der Schaltanordnung nicht erkannt, dass
dieser Isolator direkt an der Zuleitung der E. K. Z.
angeschlossen gewesen sei. Heute stellt er mit Recht
hierauf nicht mehr entscheidend ab ; denn wenn wirklich
dies dcr Grund gewesen sein sollte, warlIDl die Benach-
richtigung (leI' :K K. Z. unterblieb, so vermöchte dies
den Beklagten nicht zu entlasten, da er über die Schalt-
anordnungen in seinem \Yerke orientiert sein musste.
Die
VOl'instanz hat für das Bundesgericht verbindlich
fest.gesteHt, dass die fragliche Anlage zwar etwas gedrängt
nngeordnet sei, dass aber von Unühersichtlichkeit keine
H.ede sein könne ; insbesondere sei selbst für den Laien
erkennhaI', dass der fragliche. Isolator ausserhalb der
Trennmesser liege. Daraus ergibt sich, dass dieser Umstand
dem Beklagten alsl!achmann, wenn er bei der Prüfung
der Anlage mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen wäre,
nicht hätte entgehen können. Auch der vom Beklagten
erhobene Einwand, es hätte ein Stangenschalter vor-
handen sein müssen, ist nicht stichhaltig, da dieser
:\langel
ihm ja bekannt war und er, wenn darin eine
vermehrte Gefahrenquelle lag, gerade deshalb zu erhöhter
Vorsicht verpflichtet gewesen wäre. Die Unterlassung
der Mitteilung an die E. K. Z. kann aber auch nicht
damit. entschuldigt werden, dass die fraglichen Arbeiten
J'.ll einpr Zeit in Angriff genommen \vurden, da der Strom
von den E. K. Z. ohnehin ausge.schaltet war. In der
.\Ie1dekartc der E. K. 1.. war nur von einer Zirka-Zeit
die Rede, und zudem enthielt die Ka.rte noch den aus-
drücklichen, unmissverständlichen Vermerk, dass auf Grund
dieser Anzeige allein keine Arbeiten an irgendwelchel
massnahme erachtet werden könne. Diese rein persönliche
Auffassung
berechtigte ihn nun aber nicht, von der ihm
ausdrücklich persönlich vorgeschriebenen Mitteilung von
sich aus abzusehen. Gerade der vorliegende Unfall 7.eigt,
dass es sich bei dieser Verständigung um eine Schutz-
massnahme von ausserordentlich weittragender Bedeutung
handelt. Es war daher zweifellos kein Zufall, wenn man
ausdrücklich den Betriebsleiter mit deren Anordnung
betraute und diese nicht einfach untergeordneten Organen
überliess. Es mag angezeigt erscheinen, dass der Leiter
der bezüglichen Arbeiten sich unmittelbar vor ArbeitR-
Anlageteilen in Hoch-und Niederspannung vorgenomml'll
werden dürften, ohne dass diese noch für sich allein ItIl Ort
und Stelle abgeschaltet werden; wo letzteres nicht möglich
sei, habe besondere Verständigung mit dem Kreisbureau
über die genauen und verbindlichen Zeiten der Rchaltungen
stattzufinden. Der Beklagte behauptet nun aber, di('sp
Benachrichtigung sei nicht seine Sache gewescn, sondern
hätte vom Chefmonteur Schnelli unmittelbar vor Beginn
der fraglichen Arbeiten vorgenommen werden soHpu.
Diese
Auffassung steht im Widerspruch zu den Bestim-
mungen des Art. 7 der bundesrätlichen Vorschriftf'l1
betreffend Erstellung und Instandhaltung der elektrischpll
Starkstrom anlagen vom 14. Februar 1908 und Art. 6lit. b
des
Verwaltungsreglementes für das Gas-und Elektrizi-
tätswerk Uater vom 16. März 1918. Erstere schreibt
vor, dass die fragliche Mitteilung vom (( Betriebsinhaher "
der in Reparatur befindlichen Anlagen zu erlassen sei.
und letztere bezeichnet ausdrücklich den Direktor all'
diejenige Person, die « den Verkehr zwischen den \Yerkcn )!
zu vermitteln hat. Der Beklagte hat in langen Ausführun-
gen darzutun versucht, dass nur eine vom Leiter der
betreffenden Arbeiten unmittelbar vor deren Beginn
erlassene
Mitteilung als geeignete und wirksame Schub
478 Obligationenrecht.. N° 76. beginn mit dem betreffenden Werk in Verbindung setzt, um sich zu vergewissern, dass die notwendigen Anord- nungen (insbesondere Abschaltung und Erdung) getroffen wurden. Allein diese weitere Vorsichtsmassnahme hebt die primäre Mitteilungspflicht des Betriebsleiters, die die Grundlage für die von den betreffenden Werken gegenseitig zu treffenden Schutzmassnahmen bildet, nicht auf. Der Beklagte kann sich auch nicht etwa darauf berufen, dass man im Elektrizitätswerk Uster bis anhin diese Verständigung mit den E. K. Z. in solchen Fällen immer dem Chefmonteur überlassen habe. Aus den Akten ergibt sich gegenteils, dass jeweils sogar schriftliche Programme ausgearbeitet worden sind, wo jede der zu treffenden Massnahmen einzeln aufgeführt war. Der Beklagte behauptet allerdings, dass bei plötzlichen Be- triebsstörungen, wo eine Reparatur sofort ausgeführt werden müsse, eine derartige schriftliche Vorverständigung nicht möglich sei. Das wird nicht in Abrede gestellt werden können ; allein dies kann nicht dazu führen, dass sich in solchen Fällen der Betriebsleiter um die zu treffenden chutztnassnahmen überhaupt nicht zu kümmern hat. Gerade dann, wenn· zufolge Zeitmangels eine ruhige Vorbereitung nicht möglich ist, erscheint es in erhöhtem Ma.'lse erforderlich, dass der Betriebsleiter sich zwecks Anordnung der notwendigen Massnahmen selber mit dem betreffenden Werk in Verbindung setze. Übrigens war, wie sich aus den Akten ergibt, die Auswechslung des hier in Frage stehenden Isolators keineswegs dringend. Der Beklagte hat nun aber nicht nur jeden derartigen ;-{chritt unterlassen, sondern er hat seinen Chefmonteur anlässlieh der Auftragselteilung nicht einmal darüber mlfgeldärt, dass nach dieser Richtung noch nichts vorge- kehlt sei. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als er ;.\chnelli vorher von der beabsichtigten Stromabschaltung der E. K. Z. in Kenntnis gesetzt hatte. Die Gefahr, daHs chnelli bei Rtill!'!chweigen des Beklagten annehmen \H'rde, es .. ei hierüber eine beidseitig verbindliche Ver- I .1 Obligationenrecht. N° 76. 479 ständigung getroffen worden, lag daher klar am Tage, zumal als der Beklagte ihm die Meldekarte der E. K. Z., aus der das Gegenteil ersichtlich war, nicht vorgewiesen hatte. Der Beklagte konnte auch, nachdem er selber behauptet, die fragliche Anlage sei unübersichtlich und daher geeignet, Irrtümer zu erwecken, nicht annehmen, dass sein Untergebener ohne weiteres die Notwendigkeit einer Benachrichtigung der E. K. Z. erkennen werde. Der Beklagte hat ferner noch darzutun verRucht, dass die Vereinbarung über die Schaltzeit allein ohnehin keinen genügenden Schutz für das arbeitende Personal darstelle, vielmehr müsse auch eine Verständigung über die vorzunehmende Erdung getroffen werden; denn selbst nach Ausschaltung des Stromes könne eine Leitung, z. B. zufolge Vorhandenseins statischer Elektrizität, gefährlich sein. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Es braucht hier auf die Frage der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Erdung, die -wie sich aus den bei den Akten liegenden Gutachten ergibt -in Fachkreisen umstritten ist, nicht näher eingetreten zu werden; denn einmal ist erwiesen, dass der vorliegend zu beurteilende Unfall nicht darauf zurückzuführen ist, dass die ausge- schaltete Leitung aus irgendeinem Grunde noch mit Elektrizität geladen war; sonst wäre der Kläger schon bei der ersten Berührung der fraglichen Anlage und nicht erst, nachdem die E. K. Z. den Strom wieder eingeschaltet hatten, verunfallt. Zudem lliegt auf der Hand, dass, falls die Erdung eine übliche Massnahme darstellen sollte, auch diese von den E. K. Z. im Unterwerk Sack-Aathal vorgenommen worden wäre, wenn der Beklagte sie, wie es seine Pflicht gewesen wäre, von der geplanten Aus- wechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt hätte. Auch diesbezüglich könnte einer Verständigung durch den Chefmonteur unmittelbar vor Arbeitsbeginn nur subsi- diäre Bedeutung zukommen. Es mag schliesslich noch darauf hingewiesen werden, dass die Abgrenzung der Pflichtenkreise der einzelnen Organe eines Betriebes in der AS 57 II -1931 32
480 Obligatiouenrecht. N° 76.
Hauptsache ohnehin eine Frage organisationstechnischer
Natur darstellt, so dass für das Bundesgericht ein Grund
mehr daffu. besteht, mit Bezug auf die Mitteilv.ngspflicht
des Beklagten nicht vom Entscheide der Vorinstanz,
der sich nach dieser Richtung auf :ein Gutachten des
Starkstrominspektorates stützt, abzuweichen.
2. -Aus all diesen Gründen ist somit erwiesen, dass
den Beklagten ein für den Unfall des Klägers kausales
Verschulden trifft,
da, wenn er pflichtgemäss die E. K. Z.
von der Auswechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt
hätte, diese den Strom zweifellos nicht vor Beendigung
dieser
Arbeit eingeschaltet hätten. Richtig ist allerdings,
dass auch den Chefmonteur Schnelli ein Verschulden
trifft ; allein dadurch wird der Beklagte -wie von der
Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist -zum
mindesten grundsätzlich, nicht entlastet. Von einer
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kann keine
Rede sein. Da der Kläger bei der SUV AL versichert
war,
besteht jedoch eine Haftpflicht des Beklagten für
den entstandenen Schaden gemäss Art. 129 KUVG nur,
wenn Seine Unterlassung sich als grobe Fahrlässigkeit
(Absicht
kommt nicht in Frage) erweist. Eine solche
liegt
dann vor, wenn unter Verletzung elementarster
Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde, was jedem ver-
ständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen
Umständen hätte einleuchten müssen (vgl. auch BGE
54 II S. 403). Diese Vora\Issetzungen sind aber hier
erfüllt. Zwar ist zuzugeben, dass der Unfall voraussichtlich
nicht eingetreten wäre, wenn nicht gleichzeitig auch
Schnelli versagt hätte ; auch kann nicht geleugnet werden,
dass die
frühe Wiedereinschaltung des Stromes durch
die E. K. Z., trotzdem ein voraussichtlicher Unterbruch
von zirka %. Stunden gemeldet worden war, etwas Ausser-
gewöhnliches darstellt. Dies
vermag indessen am Ver-
schulden des Beklagten nichts zu ändern. Ihm musste als
Betriebsleiter
bewusst sein, dass eine derartige Arbeit
im Blitzschutzraum gefährlich war, und es ist ihm daher
Obligl\tionl'llret"ht. ~o 7 •.
,181
als grobes VerschnIden anzurechnen, wenn Cl' trotzdem
die elementarste Vorsichtsmassnahme einer Verständigung
der E. K. Z., deren Notwendigkeit jedermann in die
Augen springt, unterlassen
hat. Auf Schnelli durfte er
sich, abgesehen davon, dass er ihn auch gar nicht ent-
sprechend instruierte, schon deshalb nicht verlassen,
weil
er -",ie aus den Akten ersichtlich i:'lt --wusste,
dass dieser
nicht zuverlässig war.
3 ...
4. -Ob es zutreffend war, den Beklagten im Hinblick
auf das konkurrierende MItve1'Schulden flchnellis nur für
einen Viertel des eingetretenen Schadens haften zu la .. "sen,
braucht, da der Kläger das Urteil der Vorinstanz nicht
anficht, nicht untersucht zu werden ; denn, selbst wenn
auch dieser Umstand einen Abzug grundsätzlich rechtfer-
tigen würde, so könnte jedenfalls von einer noch weiter-
gehenden Reduktion auf keinen Fall die Rede sein.
77.
Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom
13. Oktober 1931 i. S. Tb. u. B. Diener gegen ltandwerker-
und Gewerbeverband lern und Schweiz. Metall-und
t1hrenarbeiterverband.
Boy kot t zweier Berufsverbände zur l:fa.<;Hl'egelung oinc;<
Aussenseiters, der im Konkurrenzkampf eine Offerte gefiilR{·1l!.
hat. Grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen Boyko1 t,eH,
doch strenge Beurteilung des :I\1asses und der Dauer (]rw. 1
und 2).
Widerrechtlichkeit eines Mit tel s der Boykottdurchführullf:!;:
Eindringen von Arbeitern in eine Werkstatt und Abspenstig.
machen eines Arbeiters vom Vertrag unter Drohungen und
Beschimpfungen (Erw. 3).
Kreditschädigung und Ehrverletzung durch die Presse: Verall·
gemeinerung des öffentlich erhobenen Vorwurfes der Schmutz·
konkurrenz und der unseriösen Kalkulation. Wann ist Unter·
bietung Schmutzkokurrenz, Beweisthema ? (Erw.5).
OR Art. 41, 49.
A. -Im Frühling 1927 eröffnete die Inselkorporation
Bern, vertreten durch die Architekten Salvisberg und
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.