BGE 57 II 47
BGE 57 II 47Bge07.01.1931Originalquelle öffnen →
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Obliga.tionenrecht. No 7.
notwendig gehalten. (Ebenso BGE 29 11 S. 489, ,wo
jedoch die Haftung gemäsa OR 55 als Verschuldenshaftung
mit umgekehrter Beweislast behandelt und ausgeführt
wurde, dass hinsichtlich des Masses der Ersatzpflicht
lediglich das Verschulden der handelnden Arbeiter in
Betracht falle). Die II. Zivilabteilung hat in ihrem Ent-
scheid vom 22. November 1923 i. S. Gabathuler gegen
Peter (BGE 49 II S. 446) bei der Haftung des Familien-
hauptes gemäss ZGB Art. 333 ebenfalls gefunden, dass
der Anwendung des Art. 43 nichts entgegenstehe. Ob das
auchinbezug auf OR Art. 55 gilt (wie VON TUBR, OR I
Ho 354, Anm. 23 a trotz ausdrücklicher Erwähnung des
entstehenden Widerspruches ausführt), kann' im vorlie-
genden Fall jedoch dahingestellt bleiben. Der vorgenom-
mene, überdies
rechtskräftige Abzug kann z. T. damit
begründet werden, dass es bei richtiger Anwendung der
Grundsätze der adäquaten Verursachung zu berücksich-
tigen ist, wenn eine vom Täter gesetzte Bedingung nur
Teilursc'l.che des Unfallschadens ist (BGE 46 11 S. 465),
indem der Anwendung des Art. 43 OR auf die Haftung
des Geschäftsherrn jedenfalls inbezug auf die ausserhalb
des Verschuldens liegenden Umstände nichts entgegen-
steht. Der Abzug von 1769 Fr. 40 Cts. ist aber im Ver-
gleich zum Gesamtschaden so gross, dass eine weitere
Herabsetzung nicht in Betracht fiele, weil sie die zum
Hchutzc der Allgemeinheit aufgestellte Strenge der Haf-
tung aus on, Art. 55 illuiJorisch machen würde, selbst
wenn man den Grad des Verschuldens der Arbeiter in
Übereinstimmung mit dem Appellationsgericht in Rech-
nung zu ziehen hätte. Es ist zu beachten, dass eine Reduk-
tion auf 1000 Fr., 'wie sie die Beklagte begehrt, dem Grund-
gedanken des Gesetzes offenbar nicht mehr entsprechen
würde, dass dem richterlichen Ermessen mithin ein
Rahmen gesetzt ist, dass sich die Vorinstanz innerhalb
dessdben gehalten hat und dass das Bundesgericht ohne
zwingende Gründe nicht davon abzuweichen hätte, selbst
wenn es von denselben Voraussetzungen ausgehen müsste.
Obligationenrecht. N0 8.
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8. Urteil der t ZivUabteilung vom 21. Januar 1931
i. S. Acltle unC1 JCons. gegen Einwohnergemeinde Aarau.
Wer k h a f tun g. Art. 58 OR.
HaftUng eines Gemeinwet;ens für einen in einem ihm ehörenaell
ü f f e nt 1 ich enG e b ä ud e (i. e. Uarichto-;gcbtiude) infolge
eines u n z w eck m ii s s i ~ e n 13 0 ,I e 11 bel 0. g 0 S (Komhi-
nation von l\farmorplatten und Inlaid) entRtandenCIl Unfall
(Ausgleiten auf einem nicht Illit. TnJai<1 LeI"gtcn Bodo!lstiid;;:).
A. -Die Einwohnergel11eindc Aarau ist Eigcnt.i.imerin
des kantonalen Obergerichtsgebäudcs in Aarml. Im Gang
dieses Gebäudes ist der Fussboden zu 3/4 mit einem ge-
wichsten
und geblochten Linoleum belegt. Hingsulll
geht ein unbedeckter ];'ries aus sog: Ba,hlegger-Mnrmor-
Mosaikplatten. Um von diesem Gang in das durch eine
Türe abgeschlossene Treppenhaus zu gelangen, muss daher
ein 65 cm breiter Streifen diese Plattenbodens über-
schritten werden. An dieser Stelle glitt am 20. :Februar
1928 der im Jahre 1857 geborene Albert Ackle, Gemeinde-
ammann in Ueken, der damals genagelte flchuhe trug,
aus und stürzte zu Boden, wobei er sich einen Oberschpnkel
brach. Ackle hatte an jenem Tage als Partei vor Ober-
gericht zu erscheinen und war, als der Unfall sich ereignete,
eben im Begriff, nach der Verhandlung das Gebäude
wieder zu verlassen. In die kantonale Kmnkenanstalt
Aarau verbracht starb er daselbst am 2. März 1928.
Schon beim Spitaleintritt wurde bei Aekle laut einem
von Spitalarzt Dr. Steiner an die Schweiz. Unfallversiche-
rungsanstalt Winterthur abgegebenen Bericht eine leichte
Altersbronchitis festgestellt. Weiter wies Ackle einen
grossen rechtsseitigen
Leistenbruch auf. Da die Bronchitis
schon von Anfang an als eine ernste Komplikation des
Bruches angesehen wurde, musste gleichzeitig mit der
Behandlung des Knochenbruches einer Lungenentzündung
möglichst vorgebeugt werden. Gleichwohl stellte sich
dann aber am 26. Februar 1928 eine solche ein, mit einem
Erguss in die Pleurahöhle, die, trotz guter Ausheilung der
48 Obligationenrecht. No 8. Operationswunde, den Tod Ackles zur Folge hatte. Bei der Sektion der Leiche fand sich am rechten Oberarm ein Abszess, der bis tief ins Gewebe reichte und der vorher übersehen worden war. Obwohl Dr. Steiner mit grosser Wahrscheinlichkeit, wenn nicht mit Gewissheit annimmt, dass die Infektion des Gelenkes und vielleicht auch der Pleura höhle durch Bakterien erfolgt sei, die vom erwähnten Abszess ins Blut verschleppt worden seien, kommt er zum Schluss, dass der durch den fraglichen Sturz verursachte Hchenkelbruch, welcher Bettruhe verlangte, die dann ihrerseits zu einer Lungenentzündung geführt habe, als Todesursache angesehen werden müsse. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangen die Erben des Ackle von der Einwohnergemeinde Aarau als Eigen- tümerin des Obergerichtsgebäudes gestützt auf Art. 580R für den ihnen durch den Tod des Verunfallten entstan- denen Schaden einen Betrag von 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 20. Februar 1928, weil der Unfall auf eine mangelhafte Anlage des fraglichen Bodenbelages ztirückzuführen sei. Das als erste Instanz mit der Beurteilung der Streit- Hnche betraute Bezirksgericht Brugg ordnete über die l i 'rage der Mangelhaftigkeit des bezüglichen Bodenbelages eine Zweierexpertise an. Die Experten gelangten zum ~chlusse, dass das Anbringen von Baldegger-Marmor- :\Iosaikpla,tten an sich nicht als gefährlich erachtet werden kümw. Doch sei es unzweckmässig und müsse als tech- nischen Missgriff bezeichnet tverden, dass man hier einen Pla,tten-und einen Linoleumbelag kombiniert habe und (taRs man insbesondere, wogegen kein technisches Hinder- nis im Wege gestanden hätte, den Boden nicht bis ganz :t.ur fmglichen Türe mit Linoleum belegt habe. Das Be- gehen gewichster Baldegger-Plntten sei gefährlich. Da llun aber der Linoleumstreifen gewichst und geblocht w('rdo, HO übertrage sich die Wichse nn den Schuhsohlen auf diese Plattcnstreifen, welche dann für das Begehen I'o\"ohl mit genagelten, wie mit ungenagelten Schuhen gl'fiihrlich wNde. Obligationenrecht. N0 8. 49 Auf Begehren der Beklagten wurde die Angelegenheit noch einem Oberexperten unterbreitet, der sich dahin äusserte, das schmale Friesstück aus Baldegger-Boden- platten könne nicht als allgemeingefährlich erachtet wer- den. Die fraglichen Platten seien nicht glanzpoliert und könnten daher nicht mit Glatteis verglichen werden. Das Belegen mit einem Teppich erscheine keineswegs not- wendig, um das Ausgleiten von Personen zu verhüten. Wie aus dem Pflichtenheft des Hauswartes ersichtlich sei, seien die Bodenplatten periodisch mit warmem Seifen- wasser aufzuwaschen. Es sei zwar anzunehmen, dass diese durch die übertragung von Wichse vom Inlaid her etwas schlüpfriger werden ; durch die periodische Aufwaschung sei jedoch eine starke Wichseübertragung vorsichtig ver- hütet worden. Derartige Baldegger-Bodenplatten würden in öffentlichen und privaten Gebäuden oft verwendet. a. -Mit Urteil vom 20. September 1930 -den Par- teien zugestellt am 16. Oktober 1930 -hat das Ober- gericht des Kantons Aargau die Klage mehrheitlich abge- wiesen, indem es gestützt auf das Gutachten des Ober- experten die Mangelhaftigkeit des in Frage stehenden Bodenbelages verneinte und demzufolge annahm, dass der Sturz entweder auf Unachtsamkeit des Verunfallten, oder aber auf einen unglücklichen Zufall zurückzuführen sei, wofür die Beklagte nicht verantwortlich erklärt . werden könne. D. -Hiegegen haben die Kläger am 28. Oktober 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie erneut um Schutz der Klage im vollen Umfange, oder aber in einem nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrage ersuchten. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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klagten stehenden aargauischen Obergerichtsgebäudes dar-
stellt. Die Haftbarkeit der Beklagten ist daher zu bejahen,
wenn dieser Belag als im Sinne von Art. 58 OR fehlerhaft
hergestellt
oder mangelhaft unterhalten erachtet werden
muss
und der Tod Ackles und demzufolge der den Klägern
hieraus entstandene Schaden auf diese Fehler-bezw.
Mangelhaftigkeit zurückzuführen
ist.
Ein Fussboden muss dann als mangelhaft bezeichnet
werden wenn
er nicht derart beschaffen ist, dass er von
den Leten, die ihn normalerweise zu begehen haben, bei
Aufwendung der unter den gegebenen Umständen erfor-
derlichen Aufmerksamkeit
ohne Gefahr des Ausgleitens
betreten werden kann. Bei Fussböden öffentlicher Ge-
bäude sind in dieser Hinsicht die Anforderungen besonders
hoch
zu stellen; denn solche Gebäude müssen in der
Regel von Leuten jeglichen Standes und Alters, ja bis-
weilen' sogar auch von Gebrechlichen begangen werden.
Solche
Böden sind daher, zumal auch im Hinblick auf
die Geschäftigkeit, die meist in derartigen Gebäuden
herrscht,
nicht nur den mannigfaltigten Arten von
Schuhwerk anzupassen, sondern sie sind auch so her-
zustellen
und zu unterhalten, dass sie auch von Leuten,
die nur über eine verminderte körperliche Gewandtheit
verfügen, sowie auch ohne Aufwendung b e s 0 n der e r
Aufmerksamkeit gefahrlos
betreten werden können.
2. -Es ist eine durch das Bundesgericht nicht über-
prüf bare Tatfrage, wie der .fragliche Fussboden an der
Unfallstelle beschaffen war und in welchem Zustande er
sich am Unfalltage befunden hat. Tatsächlicher Natur
sind auch die Feststellungen, welche konkreten Folgen
dieser
Zustand bewirkte. bezw. zu bewirken geeignet war.
Ob aber angesichts dieser Umstände der fragliche Boden
als im Sinne von Art. 58 OR fehlerhaft hergestellt bezw.
mangelhaft unterhalten zu erachten, d. h. ob in den.
gegebenen Verhältnissen ein die Haftbarkeit es Gebu~e
eigentümers begründender Zustand zu erblIcken seI, 1St
dne Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei -also
Obligationenrecht. XO 8.
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insbesondere auch ohne an die bezüglichen l\feinungs-
äusserungen
der Experten gebunden zu sein -zu prüfen
hat. Hiebei gelangt es nun zu einem andern Schluss als
die Vorinstanz.
In beiden Expertengutachten wurde aus-
geführt, dass Bodenplatten der in Frage stehenden Art
durch Übertragung von Wichse vom Inlaid her schlüpfrig
werden. Bei dieser Sachlage
kann aber angesichts der
Anforderungen, wie sie aus den vorerwähnten Gründen
an Fussböden öffentlicher Gebäude gestellt werden müssen,
nicht von einer einwandfreien Anlage die Rede sein.
Dem kann nicht -wie dies die Vorinstanz gestützt auf
das Gutachten des Oberexperten tut -entgegengehalten
werden, dass
auch andere Bodenbeläge, wie z. B. Terrazzo,
Parkett, Steinholz u. s. w. ähnliche Eigenschaften besitzen
und dass deshalb allgemein vom Publikum die Aufwendung
erhöhter Aufmerksamkeit verlangt werde könne. Hier
steht nicht die Frage der Zweckmässigkeit der Verwendung
von Bodenplatten an sich zur Beurteilung, sondern der
Streit dreht sich darum, ob eine Kombination von Platten
und gewichstem Linoleum in der konkreten Ausführung
nicht als unzweckmässig erachtet werden müsse. Das ist
jedoch unbedenklich zu bejahen; denn wenn einer Kom-
bination dieser Art der vorerwähnte Nachteil anhaftet
und sie infolgedessen Gefahren in sich birgt, so soll eine
solche
Kombination entweder überhaupt vermieden, oder
dann aber so hergestellt werden, dass die vom Publikum
normalerweise zu begehenden Bodenflächen in vollem
Ausmass
und nicht· nur stückweise mit Linoleum belegt
werden, wodurch eine zufolge
von Glättenunterschieden
des Bodens bestehende Gefahr des Ausgleitens zum
vorneherein ausgeschlossen wird. Die Vorinstanz hat
daher, da sich diese Anforderung leicht erfüllen lässt und
nicht als eine unangemessene Zumutung erweist, zu
Unrecht die Mangelhaftigkeit des hier in Frage stehenden
Bodens verneint. Allerdings hat der Oberexperte darauf
hingewiesen, dass durch periodische Abwaschungen des
Plattenbodens mit warmem Seifenwasser, wie sie dem
52 Obligationenrecht. N° 8. Hauswart des Obergerichtes vorgeschrieben seien, eine starke Wichseübertragung auf die Platten verhütet werde. Allein dass dies im vorliegenden Falle in einer Weise geschehen sei, dass damit jede Gefahr des Ausgleitens behoben worden wäre, hat die Vorinstanz nicht ange- nommen; sonst wäre sie nicht dazu· gelangt, die Not- wendigkeit der Aufwendung erhöhter Aufmerksamkeit beim Betreten des streitigen Bodenstückes implicite zu bejahen. 3. -Ist aber ein Mangel festgestellt, so entfällt damit ohne weiteres die von der Vorlnstanz aus dessen angeb- lichen Nichtvorhandensein abgeleitete Schlussfolgerung, dass demzufolge der Unfall Ackles entweder auf seine Unachtsamkeit oder aber auf einen unglücklichen Zufall zurückzuführen sei. Nachdem der Sturz sich ausgerechnet an der Stelle ereignet hat, wo der Boden den vorerwähnten Mangel aufwies, wäre es' beim Fehlen jeglicher anderwei- tiger Anhaltspunkte Sache der Beklagten gewesen dar- zutun, dass AcIde nicht wegen dieses Mangels, sondern aus einer andern, von ihr nicht zu vertretenden Ursache ausgeglitten sei. Hiezu war sie jedoch nicht in der Lage. Ihre Schadenersatzpflicht ist daher gegeben, da der Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und dem Tode Ackles nach der von Dr. Steiner geäusserten Auffassung grundsätzlich als feststehend erachtet werden muss und sich auch als adäquat erweist. Die Streitsache ist daher zur Feststellung des Schadens -da die Akten hierüber keinen genügenden Aufschluss geben -an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiebei wird auch noch die von der Beklagten aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob nicht der geschwächte Gesundheitsuzstand, in dem Ackle sich damals befunden (das Vorhandensein einer Altersbronchi- tis, sowie das Bestehen eines Abszesses am rechten Ober- arm) den unglücklichen Krankheits ver lau f in einer Weise begünstigt habe, dass sich deshalb gemäss Art. 44 OR eine Herabsetzung des von der Beklagten zu erset- zenden Schadens rechtfertige. Mit Bezug auf die Tat- sache des Sturzes selber aber sei nochmals darauf hin- f r i Obligationenreeht. N° 9. 53 gewiesen, dass Fussböden öffentlicher Gebäude so her- gestellt und unterhalten sein müssen, dass sie auch von ältem und allenfalls etwas gebrechlichen Leuten gefahrlos betreten werden können. In die se r Hinsicht kann daher selbst von einer teilweisen Entlastung der Beklagten nicht die Rede sein, auch wenn zutreffen sollte, dass die durch den erwähnten Mangel des Bodens bestehende Sturzgefahr, zufolge der wegen Alters oder Gebrechlich- keit verminderten Gehsicherheit des Verunfallten, sich als erhöht erwies. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. September 1930 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beur- teilung im Sinne der Motive an die Vorlnstanz zurück- gewiesen wird. 9. Arrät da la Ire seetion civile du a7 janvier 1931 dans 180 cause Günther contre Dürrenmatt et Dlle Feldmann. Perle du soutien, art. 45 CO. II n'est pas necessaire que la victime ait ete effectivement 1e sou- tien de ses parents au moment de Ba mort ; ceux-ci ont le droit de recIamer un dedommagement pour l'espoir qu'ils avaient et dont ils sont prives, de recevoir plus taro de leur enfant des secours, en cas de nooessiM (consid. 2). Pour qu'une Jiancee ait le droit de recIamer des dommages-inMrets a. la personne responsable de la mort de son fiance, l'existence d'un contrat formel de fian~illes n'est pas necessaire, la tres grande vraisemblance d'un mariage prochain suffit ainsi que le fait que le defunt aurait, dans 16 cours normal des choses, fourni a la demanderesse son entretien si le deces n'etait pas survenu (consid. 3). Reparation du tort moral, art. 47 al. 2 CO Le mot « famille D ne s'entend pas dans son sens juridique, mais conformement aux relations qui existaient reellement entre le lese et le defunt. Une fiancee peut invoquer l'art. 47 (consid. 3). A . .:.....-Wilhelm DÜITenmatt, fils du demandeur, est decede le 1 er juillet 1929, a l'age de 24 ans, a la suite d'un
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