BGE 57 II 469
BGE 57 II 469Bge06.10.1931Originalquelle öffnen →
OlJliglltiononl'ocItt. N° 74. co aue .. lorsqu'un d6biteur, sachant qu'il etait lui-lueme ereaucier, s'engageait ce nonobstant a payer comptant. Cette disposition a ere supprimee lors de la revision de 1911. Mais, ainsi que le Tribunal federall'a deja releve (RO 4211 49), il n'en msulte pas que l'engagement de payer comptant ne doive plus jamais etre considere comme contenant une renoneiation implicite a invoquer la com- pensation. La seule difference consiste en ce que -sous l'empire de l'ancien code -cette renonciation etait, de par la loi, liee audit engagement, tandis que le code revise abandonne a la libre appreciation du juge la question de savoir s'il en est ainsi in concreto. Bref, il ne suffit pas que les parties soient convenues d'un payement comptant pour qu'on puisse en inferer que lc debiteur renoucea opposer la compensation (VON TtnfR, II, p. 591). Mais cette renonciation peut msulter des circonstances. 2. -En l'espece, la clause « paiement comptant net » etait eontenue dans la lettre confirmative adressee par la maison Hinderer a sa cliente le 10 septembre 1929, et elle a ete tacitement acceptee par la Cupra. Or, a ce moment, le deficit de la Sociere Hinderer Frares, ajoute a celui des associes indefiniment responsables, atteignait au total la somme de 1 264607 fr. 06. A vrai dire, la pro~ cedure . de concordat n'avait pas encore definitivement echoue. Mais les frares Hinderer avaient simplement propose un abandon d'actifs et le versement par un tiers d'une somme de 75000 fr. IL est clair que ce versement n'eut reduit que dans une faible proportion le deficit de 1 264 607 fr. 06. D'autre part, en cas de failHte, 108 creanciers n'auraient pu compter que sur un dividende minime. Creanciere elle-meme, la Cupra connaissait cette situation. En imputant le prix des 10 tonnes de sucre sur le montant de sa creance, elle aurait ramene celle-ci de 15 185 fr. 05 a 10 985 fr. 05. Ainsi elle aurait diminue sa perte et se serait procure des avantages au detriment des autres creanciers. S'ils avaient accepre ce mode de faire, Obligationenreeht. N0 75. 469 Hinderer Freres auraient commis un acte que la loyaute en affaires lour interdisait. La Cupra ne pouvait l'ignorer et, par consequent, elle devait se dire qu'etant donnees les circonstances, la clause « paiement comptant net» excluait forcement la compensation (dans un sensanalogue arret precite RO 42 II 55). ....... ,. .. '" ...... ,. . .. .. . . . . .. .. .. . . Des 10rs, la demande doit etre admise sans qu'il y ait lieu d'examiner la question de savoir si les conclusions de la demanderesse devraient Iui etre allouees en appli cation des art. 213 al. 2 ou 285 sq. LP. Par ces moti/s, le Tribunal /lfUral prononce: Le recours est rejete et le jugement attaque est con- firme. 75. Auszu~ a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1931 i. S. Zwa.ld und Xons. gegen Brügger. Une~laubte Handlung bei einem Automobilunfall ; T ö tun g emes url.entgeltlich mitfahrenden Fahrgastes, der unter Bewusstsein der gefährlichen Umstände die Fahrt veranlasst hatte. Abweisung der Gen u g t u u n g san s p r ü c h e der überlebenden C'..eschwister uml Geschwisterkinder. OR Art. 47. A. -Am 29 Oktober 1930 war in Meiringen Jahrmarkt gewesen, und es herrschte noch am Abend ein reges Leben in den Wirtschaften und im Dorf. Otto Brügger, der Beklagte, kehrte an verschiedenen Orten ein und traf etwa um 20 Uhr im Gasthof zum ({ Bären » den Simon Zwald, Landwirt in Innertkirchen, der ihn bat, ihn mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geschäftsautomobil nach Innertkirchen zu führen. Der Beklagte lehnte das Ansinnen schlankweg ab und begab sich in den « Adler» und später in's « Kreuz», wo er wieder auf Zwald stiess. Dieser wiederholte sein Begehren, doch der Beklagte wies ihn neuerdings ab und bemerkte, er habe kein Benzin.
470 Obligationenre"ht.. N° 75. Zwald verlegte sich jedoch auf ein längeres Ein-und Zureden, bis Brügger schliesslich nachgab. In das Ford- automobil stiegen dann nach Mitternacht fünf Personen, mit Ausnahme der Parteien lauter junge Leute, und verteilten sich folgendermassen : Neben dem Beklagten als Führer sassen rechts Thöni und Glatthard, und hinten auf zwei sogenannten Notsitzen rechts Zwald und links Zobrist. Bei der Kreuzung der Strasse mit der Dienstbahn Meiringen-Innertkirchen, etwa 90 Meter vor der Willigen- brücke, verspürte der Beklagte einen « Zwick», den er durch rasches Hin-und Herdrehen des Steuerrades aus- zugleichen suchte. Durch die Erschütterung wurde jedoch der neben ihm sitzende Thöni gegen ihn geworfen, sodass er anlehnte und ihn in der Steuerung hinderte. Der Wagen begann von diesel' Stelle an zu « schwanzen ». Er geriet rechts über die Strasse hinaus. Die Bremsspur lief auf eine Telephonstange zu, die einen halben Meter vom Strassenrand und 4,4 Meter vom Brückensockel entfernt in der Wiese stand. Das Auto prallte mit dem hintern Teile heftig gegen diese hölzerne Stange, die in vier Stücke zerschmettert wurde. Darauf schlug der Wagen gegen die linke Stirnkante des rechtsseitigen Brückensockels und kam dann nach einer Drehung von mehr als 900 und unter Hinterlassung einer Rutschspur auf der Brücke zum Stehen. Hier wurde Simon Zwald mit blutendem Kopf regungslos auf seinem Sitz aufge- funden. Der herbeigerufene Arzt ordnete die Verbringung in's Krankenhaus an, doch konnte dort nur noch der Tod festgestellt werden. B. -In dem gegen Otto Brügger eingeleiteten Straf- verfahren wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der Verkehrsvorschriften meldeten sich die ledigen Brüder des Getöteten, Ulrich und Andreas Zwald, seine verheirateten Schwestern Anna Zwald-Zwald und KatharinaNeiger-Zwald und die Kinder Ida, Hanna,Frieda,Andreas, Gretli und Eli- sabeth der verstorbenen Schwester, Frau Roth-Zwald, und stellten den Antrag, der Beklagte habe ihnen zu bezahlen: ObligM,ionenrecht. N° 7;), a) die aus de!' Tötung entstandt'nen Ko,..ten gemiit'" OR Art. 45 Abs. ], b) eine richterlich zu bestimmende Gpnugtmmg"- summe gemäss Art. 47 OR, c) den Brüdern Ulrich und Andrea;;; Zwald und dell Kindern Roth eine Entschädigung gemiiss Art.. 4.,; Abs. 3 OR, wegen Verlust df'R VerRorge-r/':, Aus tlen Et'wäg'ltl1geil : 3.-Es hätte sich überhaupt fragen können, üb di(' Schadenersatzforderung, selbst wenn den Berufungsklägern ein Schaden entstanden wäre, nicht wegen Selbstver- schuldens hätte abgewiesen oder doch wegen Mit,vel"- schuldens gemäss OR Art. 44 Abs. 1 erheblich redmr.iert werden müssen. Wenn auch Zwald dadurch, dass pr der gefährlichen Fahrt nicht nur zustimmte, sondern sie geradezu provozierte, nicht seine Einwilligung auch zum schuldhaften Verhalten Brügger's gegeben hatte, wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, so ist darin doch ein Umstand zu erblicken, den er zu vertreten hat und der auch gegenüber den Klägern geltend gemacht werden kann. Das Blmdesgericht hat schon wiederholt entschieden, dass derjenige, der zu einer an sich gefährlichen Fahrt Anlass gegeben hat, mindestens einen Teil des dabei entstandenen Schadens an sich zu tragen hat (vgl. die nicht gedruckten Urteile vom 25. November 1924 i. I'J. Nicod c. Vuilloud, vom 25. Mai 1925 i. f{. Balmelli unrl Romieux c. Bosia, vom 12. April 1927 i. S. Jütz c. Bill). Nach Art. 36 Abs. 4 des bundesrätlichen Entwurfes zu einem Motorfahrzeuggesetz vom 12. Dezember 1930, wie er aus der bisherigen Beratung der eidgenössischen Räte hervorgegangen ist, genügt schon die Tatsache einer Gefälligkeitsfahrt, wenn den Automobilhalter kein Verschulden trifft, um den Schadenersatz herabzusetzpn : umso mehr muss der Grundsatz unter dem geltenden Recht Anwendung finden, wenn die Gefälligkeitsfahrt richtigerweise wegen Zustandes der Beteiligten gar nicht
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Obligationenrocht. No 76.
hätte unternommen werden sollen und wenn den Geschä-
digten oder Getöteten an der Vornahme ein wesentliches
Mitverschulden
trifft.
Diese Grundsätze führen nun ohne Weiteres zur
Abweisung der Genugtuungsansprüche der Hauptberu-
fungskläger und zur Gutheissung der Anschlussberufung.
Die
Würdigung der besondern Umstände des einzelnen
Falles, die Art. 47 OR dem Richter zur Pflicht macht,
lässt es nicht zu, den Hinterbliebenen hier Genugtuungs-
summen zuzusprechen, wo den Getöteten eine beträchtliche,
wenn
nicht die Hauptschuld daran trifft, dass nach l\fitter-
nacht und trotz der Wirkungen des Zechens auf die
Beteiligten diese gefährliche
Fahrt insceniert wurde. Das
Bundesgericht hat es schon in ähnlichen Fällen abgelehnt,
Genugtuungssummen
zu gewähren (vgl. das zit. Urteil
i. S. Jütz gegen Bill und dasjenige i. S. Neumann c. Gek-
hardt vom 14. Septewber 1927), denn wenn auch ein
l\iitverschulden eine (Jenugtuung nicht schlechthin aus·
flchliesst,
kommt es doch auf das Mass' des Mitverschuldens
an, das im vorliegenden Fall ni('ht gering war.
Ausserdem bleibt
zu beachten, dass die AnsprechE.'r
nicht Ehegatten, Kinder oder Eltern des Getöteten sind,
sondern Geschwister
und Geschwisterkinder, deren
Hchmerz wegen Verlustes eines nahen Verwandten doch
nicht demjenigen der nächSten Verwandten gerader
Linie gleichgesteut werden kann.
76. Auszug a.U3 dem UrteIl der I. ZivilabteUung
vom G. Oktober 1931 i. S. Bitter gegen Beglinger.
Unfall eines an einer olekt,rischen StarkstromleitlUlg beschäftigten
Monteurs zufoIge -unerwarteter Stromeinschaltung. Haftung
.tos L!litel's des -stromompfangondcn \Vorkes dafür, dass das
,;tl'omlieforndo 'Vel'l~ von den betr. Arbeiten nicht in Kenntnis
L(o:-;ct-zt \'ol'(len Will'. Groho Fahrlässigkeit.
Obliga.tiu!ll'nrecht. o 7ti.
A1l8 dem Taf/;c8taJ/d :
A. -Der Beklagte, Ingenicur Waltcr H,itter, bekleidet<:
vom 1. l\Iärz 1922 bis 1. März 1924 die Stelle eines Direktors
des Gas-und Elektrizitätswerkcs Ustcr. In dieser Eigen-
schaft erhielt er am 8. Novcmbcr 1923 vom lüeisbureuu
Obel'land in Wetzikon der ElektrizitätswCI'ke des Kn.lltOll
Zürich (E. K. Z.) einc vom 7. gleichen Monats datierende
Meldung (in Form einer Postkarte), da.ss wegcn vorzu-
nehmender Arbeiten die Stromlieferung zum Elektrjzität
werk Uster « Sonntag, den 11. November 11123 von ca.
13 * Uhr bis ca. 14 Uhr » unterbrochen werden müsse.
Die Karte enthielt auf der Adress-Seite den vorgedruckteIl
Vermerk: « NB. Die E. K. Z. behalten sich für besonder
dringende Fälle Änderungen an den umstehend genannten
Zeiten vor. Es dürfen daher auf Grund vorliegender
Anzeige allein keine
Arbeiten an irgendwelchen Alllage-
teilen in Hoch-und Niederspannung vorgenommen
werden, ohne dass diese noch
für sich allein an Ort. und
Stelle abgeschaltet werden. Ist letzteres nicht möglich,
so
hat b e S 0 n der e Ver s t ä n d i gun g mit dem
Kreisbureau über die genauen und ver bin d I ich c n
Z
ei t e n der Schaltungen stattzufinden. Die E. K. Z.
lehnen jede Verantwortung für Unfälle und Hchaden
ab, welche aus Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift
entstehen sollten ». Der Beklagte beschloss, diesen Htrom-
unterbruch zu benützen, um einige Ausbessel'uugen in
der Mess-und in der Transformatorenstation des
Elektrizitätswerkes
Uster vornehmen zu lassen, welche
Arbeiten ohne Benachrichtigung und Verständigung mit
den Organen der E. K; Z. ausgeführt werdeu konnten,
weil eine Abschaltung der in Frage kommenden AnIage-
teile
vor der Zuleitung des Stromes der E. K. Z. (von
Aathal her) im Werke selbst möglich war. Der Beklagte
erteilte seinem Chefmonteur Schnelli den Auftrag zu
diesen Arbeiten am 10. November Mittags, wobei er
ihn von der Meldung der E. K. Z. betreffend den in
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