Jl est incontestable que 1' Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft
, seule institution que le code civil allemand
connaisse
a cote du divorce, dif cre sur plusieurs points
de
la separation de corps du droit suisse. Mais cela n'est
pas une raison pour refuser de la considerer comme une
ce institution equivalente au sens de l'art. 7 i). Le choix
meme de cette expression prouve deja que le Iegislateur
suisse n'a pas entendu exiger une identite absolue entre
les effets des deux institutions, car s'il en etait ainsi
il eut suffi en realite de s'en tenir a la premiere partie de
la disposition. Mais; apart cela, il y a lieu de relever
qu'tme teUe exigence aboutirait pratiquement a enlever
toute portee a l'art. 7 i), car il n'existe sans doute aucune
Iegislation dans laquelle la separation de corps soit traitee
de la meme maniere exactement qu'en droit suisse. La
question de la differenoo des effets de l'institution ne
presenterait d'ailleurs d'interet que si les effets da la
separation de corps du droit suisse enaient plus marques,
dans le sens du lemem brement du lien conjugal, que ne Ie
semient ceux de l'institution du droit etranger. Or, quoi
qu'il en soit a cet egard des autres Iegislations, tel n'est en
tout cas pas le cas de 1' Aufhebung der ehelichen Gemein-
schaft du 1575 du code civil allemand. Pour ce qui
est de cette institution, il resulte en outre des travaux
Iegislatifs (cf. Bul. steno Cons. Nat. 1906 p. 1089 et Bul.
steno Cons. des Et. 1907 p. 128) qu'elle a ete formellement
designee comme l'une de celles auxquelles se rapportat
la disposition de l'art. 7 i) a1. 2, et, qui plus est, les mots
toute . institution equivalente du droit etranger ont
meme ete rendus dans la version allemande par une
expression qui n'est que la reproduction litterale des
termes dont s' est servi le Iegislateur allemand pour
designer precisement l'institution prevue au 1575 du
code civil.
Comme les motifs invoques pour Dame W. a l'appui
de sa demande en separation de corps, a savoir l'adultere
et les sevices graves, sont admis a la fois par les deux
ObligatioIWm echt. N0 7:!.
legislations (cf. 1565 et 1568, egalement applicables
a l'action tendant a 1' Aufhebung der ehelichen Gemein-
schaft selon le
1575), il se justifie donc de renvoyer
la cause a. la Cour de Justice civile pour qu'elle statue sur
le fond. Si la demande etait reconnue fondee, il y aurait
lieu de prononcer, non pas 1' Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft) , mais
la separation de corps du droit.
suisse.
Le Tribunal !!AUral prononce:
Le recours est admis en ce sens que rauet du 12 juin
1931 est annule dans la mesure Oll il a trait a l'action de
la demanderesse, la cause etant sur ce point renvoyee
a la Cour de Justice civile pour qu'elle se prononce sur le
bien
fonde des conclusions de Dame W.
II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
72. A.uszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom
8. September 1931 i. S. Buser Freres 8G Co. gegen Tllommen's
t7b.renfa.briken A.-G.
Unlauterer Wettbewerb (Art. 48 OH,).
Die N ach ahm u n g gern ein f I' eie I' Erz e u g n iss e
stellt an sich keinEm unlauteren Wettbewerb dar, wohl aber
allenfalls der Vertrieb solcher Produkte, nämlich dann, wenn
ohne Beeinträohtigung des Gebrauchszweckes die Möglickheit
einer Unterscheidung vom nachgeahmten Erzeugnis gegeben
gewesen wäre und der N achahmer trotzdem eine abweichende
Gestaltung unterlassen hat.
AU8 dem Tatbestand:
Die Klägerin, Thommen's Uhrenfabriken A.-G., stellt
ein von den bisher bekannten Erzeugnissen teilweise
abweichendes
Uhrwerk her, dessen Neuerungen sie jedoch
weder patentieren liess noch als gewerbliche Muster
hinterlegte. Die Beklagte, Firma Buser Freres Co,
ahmte dieses Werk in weitgehendem Masse nach und
. brachte die Nachahmungen in den Handel.
Gestützt hierauf reichte die Klägerin gegen die Beklagte
Klage ein mit dem Begehren, es sei dieser zu untersagen,
ihre Uhr zu kopieren oder andere Vorkehren zu treffen,
die
darauf gerichtet und geeignet seien zu .bewirken, dass
die beklagtische Uhr mit derjenigen der Klägerin ver-
wechselt werde. Des fernern
verlangte sie Schadenersatz
im Betrage von 8000 Fr., sowie die Veröffentlichung des
Urteiles in verschiedenen Fachzeitungen.
Das Bundesgericht wies das Verbot der Nachahmung
zurück, untersagte aber der Beklagten im Sinne der
Motive, weiterhin Uhren zu verkaufen, oder auf andere
Weise
in den Handel zu bringen, die mit der klägerischen
Uhr verwechselt werden könnten. Des fernern hiess es
den Schadenersatz anspruch im reduzierten Betrage von
2000 Fr. gut. Auch verfügte es die Publikation des Urteils.
Aus den Erwägungen:
........................... "' ........
2. -Es fragt sich nun, ob und in welchem Masse die
Beklagte
durch die festgestellte Nachahmung des strei-
tigen Uhrwerks und dessen Vertrieb Rechte der Klägerin
verletzt habe. Die Klägerinnhat ihr Uhrwerk bezw. die
darin angebrachten .Änderungen weder patentieren lassen
noch als gewerbliches Modell
hinterlegt. Ein Rechtsschutz
auf Grund des Patent-bezw. des Muster-und Modell-
schutzgesetzes
entfällt daher zum vorneherein, und es
wird ein solcher von der Klägerin auch nicht geltend
gemacht. Dagegen erblickt diese im Verhalten der Be-
klagten einen unlauteren Wettbewerb, indem sich die
Beklagte die von ihr durch kostspielige Versuche gesam-
melten Erfahrungen zu Nutzen gemacht habe. Das mag
an sich zutreffen. Doch kann dieser Umstand allein nicht
genügen, um eine Nachahmung deshalb als unlauter und
somit unerlaubt erscheinen zu lassen. Zwar findet sich
die gegenteilige
Auffassung in der ausländischen Literatur
und Judikatur vertreten (vgl. die Zitate bei BECHER,
Wettbewerbsrecht, S. 70 ff.). Sie ist jedoch auch dort
umstritten
und kann jedenfalls für das schweizerische
Recht nicht als richtig anerkannt werden. Wenn das
Patentgesetz nur eigentlichen Erfindungen einen Schutz
gewährt und auch diesen nur für eine beschränkte Dauer
(nach Art. 10 Pat. Ges. für 15 Jahre) und unter der Voraus-
setzung, dass die im Gesetze vorgesehenen Formalitäten
erfüllt worden sind, so geschieht dies im Hinblick auf die
Interessen
der Allgemeinheit. Jeder kulturelle Fortschritt
knüpft in der Regel an bereits Bestehendes an, er beruht
auf einer Nachahmung des Guten und auf der Fortbildung
des Guten zum Bessern ; eine erspriessliche Entwicklung
ist daher nur möglich, wenn eine Verwertung und Ver-
wendung des bisher Erfundenen und Erschaffenen in
weitgenhendem Masse möglich ist. Dieser allgemeinen
kulturellen
Forderung gegenüber haben daher die Interes-
sen der Einzelnen zu weichen, d. h. es kann ein gewerb-
liches
Immaterialrecht nur in beschränktem Masse aner-
kannt werden (vgl. auch SELIGSOHN : Ist die Nachbildung
von Maschinen und andern schutzfreien Gegenständen
erlaubt 1 in der Zeitschrift für GRUR 31. Jahrgang
(1926) Seite 244 ; KOHLER, Deutsches Patentrecht S. 191).
Infolgedessen soll
überhaupt nur bei besonders qualifi-
zierten Leistungen -d.
h. wenn der erzielte Fortschritt
auf einer schöpferischen Idee beruht und nicht lediglich
eine
rein handwerksmässige Verbesserung darstellt -
dem Erfinder ein Monopol gewährt werden und auch
dann nur auf beschränkte Dauer und unter der Voraus-
setzung, dass er die Erfindung unter Beobachtung der
gesetzlichen Vorschriften angemeldet hat. Angesichts
dieser bewussten
und gewollten Einschränkung des
Erfinderschutzes, die
in entsprechender Weise auch mit
Bezug auf den Schutz gewerblicher Muster und Modelle
vorgenommen wurde,
geht es nun aber nicht an, auf dem
Ol ligationenrecht. N° i2.
Umweg über das gemeine Recht, insbesondere unter
Heranziehung der Grundsätze über den unlauteren Wett-
. bewerb, umfassendere Monopolansprüche zu konstruieren,
die
der Gesetzgeber in den Sondergesetzen aus höhern
Interessen absichtlich ausgeschlossen hat. In der blossen
Nachahmung eines gemeinfreien gewerblichen Erzeug-
nisses
-und ein solches stellt das klägerische Uhrwerk
dar -kann daher an sich nichts Unerlaubtes erblickt
werden, und zwar unbekümmert darum, ob dem betreffen-
den nachgeahmten Erzeugnis ein Rechtsschutz zufolge
mangelnder Erfindung, wegen Unterlassung der Anmel-
dung,
oder aber infolge Zeitablaufes nicht bezw. nicht
mehr zukommt (vgl. auch SELIGSOHN, a.a.O. S. 242 ;
POUILLET, Traite des brevets d'invention 40 edition N0 4
S. 6; ALLART , Traite des brevets d'invention 3
e
edition
N° 2, S. 2). Die von den Parteien und der Vorinstanz des
nähern erörterte Frage, ob die Klägerin die von ihr an
ihrem Uhrwerk angebrachten Neuerungen mit Erfolg
hätte patentieren lassen, bezw. als Muster hätte hinter-
legen können, ist daher für die Beurteilung des vorliegenden
Rechtsstreites ohne Belang.
4.
-Damit ist indessen über das Schicksal der vorlie-
genden Klage noch nicht entschieden. Es handelt sich
hier nicht um ein Erzeugnis, das die Beklagte zur Befrie-
digung eigener Bedürfnisse
hnrstellt. Sie fabriziert die
streitige
Uhr, um sie in den Handel zu bringen, und die
Klägerin behauptet nun, dass angesichts der weitgehenden
Übereinstimmung der beiden Werke eine Verwechslungs-
gefahr geschaffen worden sei, durch die sie, die Klägerin,
in ihrer Kundschaft beeinträchtigt werde. Die Klägerin
stützt sich hiebei auf den vom Bundesgericht in ständiger
Praxis anerkannten Grundsatz, wonach der Vertrieb von
Produkten, die zufolge ihrer täuschenden Ähnlichkeit
mit bereits bestehenden anderweitigen Erzeugnissen der-
selben
Herkunft zu einer Irreführung des Publikums
geeignet sind, als unlauter und daher unerlaubt bezeichnet
werden muss (vgl.
statt vieler BGE 21 S. 1131). Damit
46l
soll freilich nicht gesagt sein, dass bei jeder Verwechslungs-
möglichkeit
der Vertrieb von Nachahmungen unerlaubt
sei. Sofern und soweit die Nachahmung im Interesse des
dem fraglichen Erzeugnisse innewohnenden Gebrauchs-
zwe.ckes erfolgte, muss eine hiedurch begründete Ver-
wechslungsgefahr in den Kauf genommen werden, ansonst
man wiederum zu einem beinahe unbeschränkten gewerb-
lichen
Immaterinlrechtsschutz gelangen würde, der, wie
bereits
ausgeführt worden ist, vom Gesetzgeber ausge-
schlossen werden wollte. Dagegen
liegt ein unlauteres
Verhalten dann vor, wenn ohne Beeinträchtigung des
Gebrauchszweckes die Möglichkeit einer Unterscheidung,
sei es
durch besondere Bezeichnung, Ausstattung oder
Ausgestaltung, gegeben gewesen wäre,
und der Nachahmer
trotzdem, mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, eine
abweichende
Gestaltung unterlassen hat ; denn wenn auch
für die dem fraglichen Erzeugnis zugrunde liegende Idee
der formale gewerbliche Rechtsschutz nicht oder nicht
mehr besteht, so soll für deren Ausnützung doch nicht
eine Form gebraucht werden, die weiter geht, als der
Zweck es erheischt, die Idee dem Interesse der Allgemein-
heit dienstbar zu machen (Vgl. auch SELIGSOHN, a.a.O.
S. 250; den Entscheid des österreichischen obersten
Gerichtshofes Wien vom 16. April 1929, abgedruckt in
der Zeitschrift für GRUR 34. Jahrgang (1929) S. 1061 f. ;
den Bericht von Rechtsanwalt R. VON MOSER an den
Congress der Association litteraire et artistique inter-
nationale und der Association internationale pour la
protection de la Propriete industrielle in Budapest über
Die sklavische Nachahmung nicht geschützter Modelle
und Maschinenteile , abgedruckt in der Zeitschrift für
GRUR 35. Jahrgang (1930) S. 667 f.). Ob eine konkrete
Nachahmung durch sachliche Erwägungen bedingt war,
d. h.
ob der Nachahmer sich in genügendem Masse bemüht
hatte, seine Nachahmung vom ursprünglichen Erzeugnis
zu unterscheiden, wird hiebei jeweils auf Grund der
gegebenen
Umstände zu beurteilen sein.