BGE 57 II 437
BGE 57 II 437Bge22.08.1929Originalquelle öffnen →
436 Versicherungsvertrag. XO 67. Boden steht schon die bisherige bundesgerichtliehe Recht- sprechung. Zwar scheint in BGE 32 II S. 292 Erw. 4 . letztem Absatz eine Klausel, wonach die Versicherung nur diejenigen Schäden decke, welche der Unfall allein und unmittelbar, ohne Mitwirkung einer Krankheit oder eines andern Umstandes zur Folge habe, noch als schlechthin ungültig angesehen worden zu sein. Man könne, heisst es dort, dem Versicherten nicht den Beweis dafür auf- erlegen, dass der Unfall die einzige Ursache des Schadens gewesen sei; überdies existiere vielleicht kein Mensch ohne irgendwelche krankhafte Anlage oder organische Unvollkommenheit, sodass fast alle mit dieser Klausel abgeschlossenen Unfallversicherungen zum vorneherein illusorisch wären. Allein schon in BGE 44 II S. 101 Erw. 2 und in allen folgenden Entscheidungen ist deswegen nicht mehr Ungültigkeit der Klausel angenommen worden. In der Tat genügt es, im Sinne der Gründe, die in BGE 32 II S. 292 für die Ungültigkeit angeführt wurden, zu Gunsten der Versicherten zwei Vorbehalte zu machen. Einmal dürfen unter den Begriff Krankheitszustand nicht schon Abnormitäten und latente krankhafte Zustände, sondern nur aktive Krankheiten subsumiert werden (vgl. BGE 44 II S. 102 u. 50 II S. 223). Ferner hat der Versicherte nur einen ursächlichen Zusammenhang zwi- schen Unfall und Schaden nachzuweisen. Sache des Versicherers ist es dann darzutun, dass neben dem Unfall auch noch eine die Haftung beschränkende Krankheit mitgewirkt oder eine krankhafte Anlage vorgelegen habe, die voraussichtlich in kurzer Zeit die nämlichen Folgen gehabt hätte wie der Unfall (vgl. für letzteres insbesondere BGE 50 II S. 223). Dass sich die Klausel ihrem Wortlaute gemäss nicht nur auf Krankheiten bezieht, die nach dem Unfall eingetreten sind, sondern auch auf solche, die schon vorher ebenfalls vorhanden waren, bedarf keiner Erörterung mehr; die in BG~ 32 II S. 292 noch vertretene gegenteilige Auffassung ist ddrch die ganze seitherige Rechtsprechung überholt. 2.-. Versicherungsvertrag. N° 68. 437 68. tTrttllder Il Zivilabteilurg TOm 9. Juli 1981 i. S. Pensionsbsse Schweizeriacher Elektrizitätswerke gegen lIarchesi. I n val i d i t ä t s ver s ich e run g bei einer Pensionskasse.
Wird bei blosser B e ruf s in val i d i t ä t (Gegensatz: absolute Invalidität) die volle Pension geschuldet ? Auslegung der Statuten. Erw. 2. A. -Die Klägerin war seit 1908, zuletzt mit einem Jahresverdienst von 2800 Fr., als Wagenputzerin bei der Berninabahn angestellt und als solche bei der Beklagten « gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod» (§ 1 der Statuten) versichert. Infolge eines Bruchleidens, das sie sich im Dienste zugezogen hatte, musste sie die Arbeit aufgeben und wurde, da im ßahn- betrieb keine geeignete andere ßeschäftigung für sie vorhanden war, auf den 1. November 1928 entlassen. Die Beklagte setzte die Pension auf 770 Fr. jährlich fest, das ist auf die Hälfte des nach § 17 Abs. 1 der Statuten bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden Be- trages. Sie stützte sich dabei auf ein ärztliches Gutachten, durch welches eine Erwerbsunfähigkeit von höchstens 50 % festgestellt worden war. Die Klägerin war mit dieser Rentenberechnung nicht einverstanden, sondern verlangte die Pension für vollständige Erwerbsunfähigkeit im~ Be- trage von 1540 Fr. jährlich. Daraufhin rief die Behlä.gte das in den Statuten vorgesehene ärztliche « Schiedsgericht » an. Durch Schreiben vom 24. Februar 1929 erklärte die Klägerin, sich dessen « Urteil» unterziehen zu wollen. Das « Schiedsgericht », das nach § 20 der Statuten darüber zu entscheiden hat, « ob eine bleibende Erwerbsunfähig- keit vorliegt, eventuell in welchem Grade», nahmlmit dem Experten eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % an.
Versicherungsvertrag. N° 68. Demgemäss hielt die Beklagte an ihrer Pensionsberechnung fest, was die Ansprecherin zu vorliegender Klage veran- . lasste. B. -Mit der Klage wurde verlangt, es sei festzustellen, dass die Klägerin Anspruch auf die volle Pension von 1540 Fr. jährlich habe; ferner sei die Beklagte zu ver- pflichten, die bisher nicht ausgerichtete Differenz nachzu- zahlen. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass sie infolge ihres Leidens das ganze Diensteinkommen verloren habe. In einem solchen Falle sei nach § 17 der Statuten die volle Pension zu bezahlen ; der zweite Absatz dieser Bestimmung erlaube eine Herabsetzung der im ersten Absatz für vollständige Invalidität vorgesehenen Beträge nur, wenn der Versicherte einen Teil des Dienst- einkommens weiterbeziehe. So werde es auch bei der Pensionskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, der Lötschbergbahn u. a. gehalten. Das Schiedsverfahren nach § 20 der Statuten sei überflüssig gewesen ; es habe nur im Falle des § 17 Abs. 2 Platz zu greifen. § 17 Abs. 2 der Statuten lautet : « Im Falle teilweiseI', bleibender Erwerbsunfähigkeit und dadurch verursachter Verminderung des Dienstein- kommens reduziert sich die Pension auf den dem Invali- ditätsgrade und der daherigen Verminderung des Dienst- einkommens entsprechenden Bruchteil der in vorstehender Skala festgesetzten Rente.» . Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klage angesichts des von beiden Parteien als verbindlich anerkannten ärztlichen Schiedsspruches abgewiesen werden müsse. Die volle Pension werde nach § 17 der Statuten lediglich bei absoluter Invalidität, nicht schon bei Berufs- invalidität geschuldet. Auf dieser Grundlage beruhe der ganze finanzielle Aufbau des Versicherungswerkes. Die Statuten seien bisher auch von den Vertretern der Ver- sicherten in den Delegiertenversammlungen nie anders ausgelegt worden. Die Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen VersicherungSVel'traog. .s o 68. 439 gutgeheissen. Das Obergericht verneinte in seinem Urteil vom 24. April 1931 zunächst, dass durch den Befund des ärztlichen « Schiedsgerichtes» res iudicata geschaffen worden sei. Materiell nahm es an, dass eine Lücke in den Statuten vorliege, die vom Richter ausgefüllt werden müsse. Und zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn sie bei der Bahn hätte verbleiben können, unter Berücksichtigung der Rente jedenfalls auf ein Jahresein- kommen von über 1540 Fr. gekommen wäre. Deswegen weil im Bahnbetriebkeine andere Beschäftigung für sie vorhanden gewesen sei, dürfe sie nun nicht schlechter gestellt werden. Das würde bei einer Pension von nur 770 Fr. jährlich zutreffen, weil die 54jährige Klägerin kaum mehr eine Anstellung finden werde und der Verlust der halben Arbeitsfähigkeit für sie in Wirklichkeit den Verlust des ganzen Einkommens bedeute. C. -Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen :
440 Versicherungs vertrag. N0 68. 2. -Die sogenannte Berufsinvalidität, d. h. der Fall, wo der Versicherte infolge dauernder Invalidität aus dem Dienst des bisherigen Arbeitgebers ausscheidet, aber noch beschränkt erwerbsfähig ist, wird in den Statuten nicht erwähnt. Deswegen liegt aber nicht notwendigerweise eine Lücke vor, wie die Vorinstanz annimmt. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, dass der massgebende Grundsatz mittelbar aus den Statuten abzuleiten ist. Eine solche Auslegung wird von der Klägerin versucht. Aus dem Umstand, dass in den Statuten (§ 17 Abs. 2) von Teil- pensionen nur für den Fall teilweisen Fortbestehens des Diensteinkommens die Rede ist, schliesst sie, dass bei Berufsinvalidität die in § 17 Abs. 1 vorgesehene volle Pension beansprucht werden könne. Tatsächlich scheint rein äusserlich betrachtet in § 17 Abs. 2 die teilweise Erwerbsunfähigkeit mit der Verminderung des Dienst- einkommens schlechthin identifiziert zu sein. . Darnach wäre unter vollständiger Erwerbsunfähigkeit im Sinne des ersten Absatzes der gänzliche Verlust des Dienst- einkommens zu verstehen. Dem widerspricht indessen schon der allgemeine Sprachgebrauch, nach welchem Erwerbsunfähigkeit absolute Invalidität bedeutet und nicht bloss relative, im Verhältnis zum bisherigen Beruf. Zudem wäre bei der von der Klägerin vertretenen Auf- fassung nicht verständlich, warum der Ausdruck Erwerbs- unfähigkeit in den Statuten überhaupt verwendet wurde ; es hätte statt dessen einfach Verlust bezw. Verminderung des Diensteinkommens gesagt werden können. Aus- schlaggebend ist sodann der wahre Sinn von § 17 Abs. 2 der Statuten. Dieser Bestimmung liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Versicherte nicht weniger, aber auch nicht mehr an Pension erhalten soll, als der Verminderung des wirtschaftlichen Wertes seiner Arbeitskraft entspricht. Das gilt dem Wortlaute nach nur für den Fall, dass der Versicherte weiterhin in irgend einer Weise vom bisherigen Arbeitgeber beschäftigt wird. Mangels ausdrücklicher Vorschrift ist jedoch nicht anzunehmen, dass gegenüber Versicherungsvertrag. N0 68. 441 dem Fall, wo der Versicherte aus dem Betrieb ausscheidet und die ihm verbleibende Arbeitskraft anderweitig verwerten muss, ein Unterschied habe gemacht werden wollen. Das würde dazu führen, dass der Versicherte durch die Invalidität unter Umständen sogar lukrierte. Ist er z. B. noch zu 60 % erwerbsfähig, so käme er bei 20 Dienstjahren unter Hinzurechnung der Rente nach dem Ansatze von § 17 Abs. 1 auf 115 % des Dienstein- kommens. Allerdings steht nicht fest, ob er die seiner Arbeitskraft entsprechende Beschäftigung tatsächlich fin- det. Dieses Risiko trägt er aber auch, wenn er aus einem andern Grunde als wegen Invalidität aus dem bisherigen Betriebe austritt oder entlassen wird; denn versichert ist er nicht gegen Arbeitslosigkeit, sondern « gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod» (vgl. das nicht publizierte bundesgerichtliehe Urteil vom 28. Juni 1923 i. S. Dampfschiffgesellschaft des Vierwald- stättersees gegen Bucher, Erw. 2 zweitletzter Absatz). Unter diesen Umständen ist unverkennbar, dass die Berufsinvalidität dem Falle von § 17 Abs. 2 der Statuten lediglich aus Versehen nicht ausdrücklich gleichgestellt wurde. Der dort aufgestellte Grundsatz der Teilpensio- nierung ist also hier analogerweise anzuwenden. Dass bei den Bundesbahnen und der Lötschbergbahn die Berufs- invalidität in der Regel voll pensioniert wird, verschlägt nichts ; die Statuten der Beklagten lassen deswegen keine andere Auslegung zu. Könnten darüber noch Zweifel bestehen, so würden sie durch das Protokoll der IX. Dele- giertenversammlung der beklagten Genossenschaft be- seitigt (das von der Beklagten ebenfalls vorgelegte Pro- tokoll der VI. Delegiertenversammlung ist nicht verwert- bar, weil sich die darin festgehaltenen Meinungsäusserungen noch widersprechen). Nach diesem Protokoll ist man sich auch in den Kreisen der Versicherten bewusst, dass nach den bestehenden Statuten bei Berufsinvalidität nur eine Teilpension beansprucht werden könne : beantragten doch drei Personalverbände, § 17 sei im Sinne der Vollpensio-
442
[",rken8chutz. N° 69.
nierung hei Berufsinvalidität a b z u ä n der n (welche
Änderung
nicht :t.ustandekam).
:3. ---Den Grad der Erwerbsunfähigkeit hat die ärztliche
Kommission,
wie bereits erwähnt wurde, gemäs § 20
der Statuten verbindlich festgestellt. Es bleibt daher
für die davon abweichenden Erwägungen der Vorinstanz
kein Haum mehr. In dieser Frage könnte der Richter
nur eingreifen, wenn die Ärzte von einem unrichtigen
Begriffe
der Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wären. Da-
für liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; insbesondere
l"prcchen Hieh die Ärzte auch nicht etwa bloss über die
physiologiHche Invalidität, sondern über die Erwerbs-
unfähigkeit als solche aus.
Ist somit von einer Reduktion der Erwerbsfähigkeit um
;)0 'Xl auszugehen, so hat die Klägerin nur Anspruch auf
die Hälfte der in § 17 Abs. I der Statuten vorgesehenen
Hente.
Demn-ach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 24. April 1931 aufge-
hoben
und die Klage abge"wiesen.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
69. Extra.it de l'arr6t da 1a. lre Seetion eivile du 9 luin 1931
dans 1a cause
Compagnie fenniere de 1'Etabhssemant thermal de Viehy S.A.
contre Soeiete anonyme des Ea.ux minerale ••
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.