BGE 57 II 374
BGE 57 II 374Bge06.05.1930Originalquelle öffnen →
374 lIuster-und l\to<:lellschutz. N°-56. 6. -Vainement 1e reoourant prmend-il qua 1e taux de 34 % devrait en tout cas et:re applique au capitaJ assure . et non a une va1eurderivre de la reserve mathematique du contrat. En effet, du moment que les criteres qui sont a la base de la valorisation allemande sont determi- nants en l'esp6ce, il n'y a pas lieu de prendre an oonside- ration une autre «valeur d'assurance * que celle qui est ure dans le Teilungsplan du Dr Brix. D'ailleurs, il parait equitable et conforme aux principes poses dans l'arret « Baloise » contre Pfenninger que 1a valorisation au profit du creancier porte sur la reserve mathematique. comme la valorisation au profit de la debitrice. Par ces motits, le Tribunal tederal prononce : ~ recours est rejete. VII. MUSTER-UND MODELLSCHUTZ PROTECTION DES DESSINS ET MODELES INDUSTRIELS 56. Auszug a.us dem tTrteU der L Zivilabteüung vom SO. Juni 1931 i. S. Alge gegen Jakob Bohner. A.-G. Mus t er s 0 hut z. Zerstörung der Neuheit eines Musters im Ausland vor der Hinterlegung, reines Exportmuster ? Vernei- nung der Zerstörung der Neu h e i t, wenn lediglioh eine Skizze des Musters gezeigt, den beteiligten Verkehrskreisen aber nicht überlassen wurde, so dass eine Rekonstruktion nicht möglich wa.r. Art. 12 Ziff. 1 MMG. (Erw: 3). Die Einführung zum T r.a. n s i t fällt a.uch unter das widerrechtliche Einführen in da!! Inland und unter das wider- rechtliohe Inverkehrbringen der Naohahmungen. MMG Art. 24 Ziff. 2, Art. 5 Aba. 2. (Erw. 4). Muster-und Modellsohutz. No 56. 375 A. -Am 24. April 1928 hinterlegte die Klägerin, Jakob Rohner A.-G. in Rebstein beim eidgenössischen A,mt für geistiges Eigentum in Bern ihre Stickereimuster Nr. 48655/56 und am 21. Februar 1929 die Muster 52637/38. Nach der Darstellung des Beklagten, Oskar Alge, Stickereifabrikant in Lustenau (Vorarlberg), soll sie die Ware schon vor der Hinterlegung in den Handel gebracht haben. In Wirklichkeit verhält sich die Sache jedoch so, dass die Klägerin die Stickereien vor Erteilung des Muster- schutzes verkauft, aber erst nachher geliefert hat, und zWar wurde am 25. Januar 1929 eine Bestellung (Ordre 1381) auf dem am 21. Februar 1929 hinterlegten Dessin 52637 aufgenommen, die dann im März und April 1929 versandt wurde; das Dessin 52638 wurde am 5. März 1929 verkauft (Ordre 1460) und am 11. Juni 1929 geliefert. Das Muster Nr. 48656 wurde nie fabriziert und verkauft. Die erwähnten, vor der Hinterlegung erfolgten Bestellungen wurden von den Kunden der Klägerin auf Grund von ein- farbigen Skizzen gemacht, die ihnen der Vertreter der Klägerin zeigte, die er aber nicht aus der Hand gab; die Farben wurdenßurch die Kunden aus der Farbenkarte ausgewählt, und ihre Verteilung wurde der Klägerin überlassen. Der Beklagte stellte eine Anzahl Muster her, die nach der Feststellung der Klägerin Nachahmungen ihrer Muster sein sollen, und zwar soll das Muster 51431 des Beklagten eine Nachahmung des Musters 52637 darstellen, die Muster 51430 und 51463 sollen die Dessins 52638 und 48656 der Klägerin verletzen, und 51463 auch die Nummer 48655. Die Ware des Beklagten wurde im Vorarlberg fabriziert und wie diejenige der Klägerin nach Marokko verkauft, soweit die Fabrikation nicht nachträglich vor Beendigung abgebrochen wurde. Aus den Fakturen ergibt sich, dass durch das Speditionshaus Goth & Co. in St. Gallen zwei Kisten des Musters 51463 mit 2735,3 m und drei Kisten der Muster 51430/31 mit 5455,5 m auf einem schweizeri-
376 Mll8t.,r· und Modellschutz. N° 56. sehen Bahnhof aufgegeben und exportiert wurden; zwei weitere Kisten mit 1809,25 m der Muster 51430/31 wurden durch eine österreichische Speditionsfirma in Bregenz versandt und berührten das schweizerische Staatsgebiet nicht. B. -Die Jakob Rohner A.-G. hat gegen Oskar Alge zwei Klagen eingereicht und folgende Rechtsbegehren gestellt: I. Klage:
Der Beklagte habe der Klägerin für direkten Schaden 2740 Fr. nebst 6 % Zins seit 20. März 1930 und für indi- rekten Schaden 15,000 Fr. plus 6 % Zins ab 20. März 1930 zu bezahlen, eventuell einen Betrag nach richter- licher Expertise und nach richterlichem Ermessen. 4. Es sei gemäss Art. 28 MMG resp. Art. 17 des st. galli- schen Gesetzes über das Handelsgericht durch das Ge- richtspräsidium vorsorglich in· der ihm geeignet erschei- nenden Weise ein Untersuch beim Beklagten vorzunehmen, in welchem Umfange solche .Lieferungen gemacht und in welchem Umfange noch Kontrakte laufend sind, insbe- sondere sei eine vorsorgliche Feststellung bei der Spe- ditionsfirma Goth & Co. in St. Gallen vorzunehmen. H. Klage:
Der Beklagte habe der Klägerin für direkten &haden 4000 Fr. nebst 6 % Zins seit 20. März 1930 und für indi- rekten Schaden 25,000 Fr. nebst 6 % Zins seit 20. März Muster. und ModellschlltZ. N° 56. 377 1930 zu bezahlen. eventuell einen Betrag nach gerichtlicher Expertise und richterlichem Ermessen. 4. (wie bei der ersten Klage). O. -Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hat die beiden Prozesse vereinigt, die Akten einer vom Unter- suchungsrichteramt St. Gallen durchgeführten Strafunter- suchung beigezogen und am 16. Februar 1931 erkannt:
378 Muster. und Modellschutz. N° 56. hat es dann die Frage aufgeworfen, ob bei Mustern, die ausschliesslich für den Export bestimmt sind, auch bei Aufrechterhaltung des Grundsatzes eine Ausnahme zu machen und auf die Verhältnisse in dem Lande zur Zeit der Hinterlegung abzustellen sei, wo sich die beteiligten Verkehrskreise befinden, und im Urteil vom 6. Mai 1930 i. S. der heutigen Klägerin gegen Bühler & eie. (BGE 56 II S. 235ff.) hat es diese Frage dann bejaht. Auf Grund dieser Praxis, an der festzuhalten ist, könnte die Einwen- dung des Berufungsklägers, die Muster der Klägerin seien den Händlern und Kunden in Marokko durch ihr eigenes Verhalten schon vor der Hinterlegung bekannt geworden, nicht zum Vornherein unter Berufung auf das Terri- torialitätsprinzip abgelehnt werden, sondern es müsste im Sinne des zuletzt erwähnten Erkenntnisses untersucht werden, ob die fraglichen Stickereien überhaupt nur im Auslande abgesetzt und verbraucht werden, was die Klägerin ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Es empfiehlt sich jedoch, zuerst zu prüfen, ob der vom Beklagten behauptete und durch die kantonale Instanz abgeklärte Tatbestand überhaupt den Schluss auf ein Bekanntsein der Muster im Sinne des Art. 12 Ziff. I MMG, Wenn auch im Ausland, zulässt. Es ist unbestritten, dass vor der Hinterlegung der Muster 52637/38 keine Lieferungen gemacht worden sind. Nach der Darstellung des Beklagten hätte jedoch die Klägerin auf diesen Mustern nicht w€niger als elf Bestellungen in Marokko aufgenommen, so dass anzunehmen sei; sie habe die Muster den dortigen Händlern mindestens 30 bis 40 mal vorgezeigt, abgesehen von den Anpreisuilgen, die zu keinem Erfolg geführt hätten. Diese Anzahl der Be- stellungen ist von der Klägerin vor Bundesgericht nicht mehr bestritten worden, so dass anzunehmen ist, es seien in der Tat nicht nur die vom Handelsgericht festgestellten Verkäufe vor der Hinterlegung erfolgt. Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall im Gegensatz zum Urteil gegen die Textor A.-G. (BGE 56 II S. 78) nicht die Zahl Mu"ter· und ModeUschut.z. No 56. 379 der Bestellungen und Vorzeigungen, sondern ihre Art und Abwicklung, denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass die in Frage kommenden Verkäufe aus der Zeit vor der Hinterlegung durchwegs auf Grund der Vorlage VOll Skizzen erfolgt seien; diese Feststellung ist tatsächlicher Art und verbindlich; sie ist durch den Berufungskläger nicht als aktenwidrig angefochten worden und befindet sich im Einklang mit dem Zeugnis Klaiber, welches das Handelsgericht ausdrücklich als glaubwürdig bezeichnet hat. Die Erklärung dafür, dass der Kunde bei dieser Al't der Bestellung auf einen Beleg zum Beweise einer allenfalls nicht musterkonformen Lieferung verzichtete, mit der sich aber das Bundesgericht in Anbetracht der Verbind- lichkeit der tatsächlichen Feststellungen nicht zu befassen hat, ist dem Beklagten durch das Handelsgericht nicht vorenthalten worden : Sie sei darin zu suchen, dass die KIägerin das Vertrauen geniesse, ein Geschäftshaus mit sorgfältiger Ausführung der Bestellungen zu sein, und dass der Kunde bei dieser Ware trotz seines Vertrauens nicht schlechthin dem Belieben des Verkäufers hinsichtlich der Ausführung ausgeliefert sei. Es ist daher zu untersuchen, ob die Muster durch das Vorzeigen der Skizzen bekannt geworden seien, und die Frage scheint sich darauf zuzuspitzen, was unter einer Skizze zu verstehen sei. Nach dieser Richtung ist zu sagen, dass eine Skizze grundsätzlich nicht mit jener Darstellungs- weise übereinstimmen darf, die nach Art. 15 MMG an Stelle des gewerbliohen Erzeugnisses selbst zur Hinter- legung genügt, d. h. dass sie grundsätzlich keine Zeich- nung oder Photographie sein darf (VVO zum MMG Art. 3), wobei immerhin dahingestellt bleiben mag, ob auch ein kurzes Vorweisen ohne Übergabe der Neuheit schadet, wenn der Wahrnehmende keine Möglichkeit hat, das Muster zu kopieren oder sich einzuprägen. Die Vorinstanz hatte jedoch keine PIlicht, sich näher mit dem Begriff der Skizze auseinanderzusetzen, denn nach richtiger Auslegung des Art. 12 Ziff. I MMG frug es sich für sie allgemein, ob durch
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die festgestellte Art der Bekanntgabe des Musters Fach-
leuten die Möglichkeit erteilt worden sei, es auszuführen
(vgl. Art. 4 des Patentgesetzes, BGE 29 II S. 166, 41 II
verneint worden: « Wenn nun bloss auf Grund von Skizzen
verkauft wurde, so kann nicht angenommen werden, dass
das Muster in den beteiligten Verkehrskreisen in einem
Umfang und einer Art bekannt geworden sei, dass die
Neuheit zerstört wurde. Da die Skizzen den Kunden nicht
überlassen wurde, so konnten sie ja keine Kopie anfertigen,
und aus dem biossen Gedächtnis war ihnen eine Repro-
duktion zweifellos nicht möglich. Der Umstand, dass die
Skizzen den Kunden nicht mitgegeben wurden, lässt auch
darauf schliessen, dass die neuen Muster noch tunlich
geheim gehalten werden sollten. )l Die in diesen Erwägungen
enthaltene Feststellung, dass die Reproduktion zweifellos
nicht möglich gewesen sei, betrifft ein tatsächliches Ver-
hältnis und bindet das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG ;
sie
ist durch den Beklagten nicht als aktenwidrig ange-
fochten
worden und sie ist auch nicht aktenwidrig. Ausser-
dem hat der Beklagte ihr eigentlich bis zuletzt dadurch
beigestimmt, dass er bezweifelt hat, es sei auf Grund von
Skizzen verkauft worden, weil die Kunden bei dieser
Art der Bestellung nicht aus dem Gedächtnis hätten beur-
teilen können, ob Ware und Muster übereinstimmen, eine
Erwägung, die das Handelsgericht wie gesagt widerlegt
hat. Die einzige rechtliche Entscheidung, die in diesem
Zusammenhang zu fällen war, besteht in der Auslegung
des
Art. 12 Ziff. 1 MMG und ist vom Beklagten mit Recht
nicht beanstandet worden. Die Einrede der mangelnden
Neuheit der Muster 52637 /52638 der Klägerin zur Zeit
oer Hinterlegung ist daher abzuweisen.
4. -
Die beanstandete-Ware des Beklagten ist in
ÖSterreich hergestellt und in Nordafrlka verkauft worden.
Da das MMG nur auf dem schweizerischen Staatsgebiet
Geltung hat, frägt es sich, ob die Tatsache, dass Alge die
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Ware teilweise auf einer schweizerischen Bahnstation
in einem plombierten Wagen lediglich zum Transit auf-
gab, genügt, um von einem widerrechtlichen in Verkehr
bringen oder einer widerrechtlichen Einfuhr in die Schweiz
im Sinne des Art. 24 Ziff. 2 MMG zu sprechen. Diese Frage
ist zu bejahen. Nach der im Schrifttum vertretenen Auf-
fassung, welcher hinsichtlich der zivilrechtlichen Verant~
wortlichkeit beizupflichten ist, sind die in Art. 24 Ziff. 2
genannten Verwendungsarten : « Verkaufen, Feilhalten,
in Verkehr bringen, einführen» lediglich Anwendungsfälle,
also Beispiele
der in Art. 5 Abs. 2 allgemein genannten
« Verbreitung oder gewerbsmässigen Verwertung», wo-
runter zweifellos auch die Einfuhr zum Transit fällt
(vgl.
GUYER, Kommentar zum MMG S. 67). Aber auch
wenn man nicht so weit gehen wollte, liesse sich das Ver-
halten des Beklagten ohne Zwang unter den Wortlaut
des Art. 24 Ziff. 2 subsumieren; denn er hat die nachge-
ahmte Ware in der Tat in die Schweiz eingeführt und in
der Schweiz in Verkehr gebracht; dass nach der Zoll-
gesetzgebung die Einfuhr zur Durchführung nicht wie die
Einfuhr zum Konsum im Inland behandelt wird, tut nichts
zur Sache, denn Begriffe des Zollrechtes können hier nicht
massgebend sein. Die Lösung rechtfertigt sich auch des-
halb, weil es dem schweizerischen Erfinder eines Musters
gegenüber unbillig wäre, wenn
man dem Nachahmer
schweizerische Institutionen zur Verfügung stellen und
ihm-die Produkte über einheimisches Gebiet mit einem
schweizerischen
Frachtbrief befördern Hesse. Daran ändert
auch der Hinweis auf die Lebensmittelgesetzgebung nichts,
denn diese bezweckt nicht den Schutz des Produzenten
sondern denjenigen des einheimischen Publikums da~
die Waren verbraucht; sie kann den Schutz des' aus-
wärtigen Konsumenten, wenn es sich lediglich um
Transit handelt, ruhig der ausländischen Gesetzgebung
unterlassen.
Diese Auffassung
entspricht auch der in Frankreich in
Theorie und Praxis herrrschenden, wiewohl sich dort auch
382 Muster-und Modellschutz. XO 56_ gegenteilige Entscheidungen finden lassen (vgl. POUILLET. Dessins et modales p. 635, CHAVAUD, La protection legale des dessins et modales p. 201, FAUCHILLE, Dessins et mo- dales industrieis p. 215 ss.). Desgleichen ist in Deutschland auch der Ausländer ersatzpflichtig, der ein Muster im Ausland nachgeahmt hat, die Nachahmung aber im Inland verbreitet (DAMBACH, Das Musterschutzgesetz S. 80 ff. ; vgl. SELIGSOHN, Gesetz zum Schutz der Warenbezeich-· nungen S. 184; KOHLER, Musterrecht S. 115). VIII. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. In. Teil Nr. 21, 29 und 30. -Voir IIIe partie N°S 21, 29 et 30. OfOAG Offseh formular-und fotodruck AG 3000 Bern
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