BGE 57 II 36
BGE 57 II 36Bge26.02.1928Originalquelle öffnen →
36 Obligationenreeht. Ne 7. vom 28. Oktober 1930 dahin abgeändert, dass die Be· klagten solidarisch verpflichtet werden, der Erstklägerin 9600 Fr. nebst 5% Zins vom Datum der Rechtskraft- beschreitung des Urteils an zu bezahlen. 7. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabtailung vom al. Januar 1031 i. S. Villa. gegen 11a. barer und Sohweizer Mustermesse (Streitberufene ). Auch im schriftlichen Verfahren läuft die Anschlussberufungsfrist von der Mitteilung der Berufung an. OG Art. 70, 68 Abs. 1. Ha f tun g des Ge s c h ä f t s her r n OR Art. 55. Tat-und Rechtsfrage bei der Frage der Verursachung des Schadens. Unterbrechung des Kausalzusammenhanges lmd Einfluss des Zeitablaufes ? (Erw. 2., Misslingen des Entlastungsbeweises, weun die objektiv gebotenen Massnahmen tmterlassen worden sind. (Erw. 3.) Reduktion wegen geringen Verschuldens der Arbeiter und unter Berücksichtigung der Umstände? Offenlassen der Frage, ob bei der Haftung aus OR Art. 55 das Mass des Verschuldens allenfalls als Reduktionsgrund in Betracht fällt. (Erw. 4.) A. -Beim ·Bau des Verwaltungsgebäudes der Schweizer Mustermesse in Basel erstellte die Allgemeine Plakat- gesellschaft zur Einfriedung des Baupl~tzes eine etwa zwei Meter hohe Bretterwand. Zu ihrer Offnung bestand ein vier Meter breites, mehrere Zentner schweres Tor, das jeden Morgen bei Arbeitsbeginn durch Arbeiter der am Bau beteiligten Unternehmer ausgehängt und aussen an sie angelehnt wurde. Am 24. Dezember 19-25 morgens 7 Uhr liess der in der Bauunternehmung seines Vaters, Angelo Villa, tätige Sohn der Beklagten, Galeano Villa, der als erster auf dem Bauplatz erschienen war, dieses Tor durch Arbeiter seines Vaters aushängen und auf das aussen befindliche Trottoir der Rosentalstrasse an die Wand stellen. Gegen 3 Uhr nachmittags warf ein heftigET Windstoss es um und auf den gerade vorbeigehenden, in Grenzach wohnenden Kläger, Emil Haberer. Dieser karo Obligat.ionenrecht. :No 7. 37 zu Fall und erlitt einen doppelten Bruch des linken Oberschenkels, der eine lange Spital-und darauf folgende ambulatorische Behandlung notwendig machte. B. -Eine gegen die Ehefrau des Angelo Villa als Erbin eingereichte Schadenersatzklage Haberer's ist durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. Oktober 1930 teilweise geschützt worden. Das BUndes- gericht hat die Berufung der Frau Villa abgewiesen und ist auf die Anschlussberufung Haberer's wegen Verspä- tung nicht eingetreten. . Aus de'n Erwägungen:
Der ursprüngliche Beklagte ist gemäss OR Art. 55 als Geschäftsherr für einen Schaden ins Recht gefasst worden, den nach der Darstellung des Klägers seine
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Obligationenrecht. N<> 7.
Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen
verursacht haben. Da für die Haftung aus diesem Rechts-
grund nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und
der herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. BGE 56
Ir S. 285 ff. und 289 ff., sowie die dort zit. Judikatur
und Literatur) weder ein Verschulden der handelnden
Arbeiter, noch ein Verschulden des Geschäftsherrn erfor-
derlich ist, hängt die Schadenersatzpflicht der Beklagten
als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes grundsätzlich,
abgesehen vom Entlastungsbeweis und allfälligen Herab-
setzungsgrüuden, nur davon ab, ob die Ursache der
Verletzung des Klägers darin liegt, dass die Arbeiter Villas
auf Anordnung seines Sohnes das schwere Tor am frühen
Morgen des 24. Dezember 1925 an die Plakatwand aussen
auf den Fussgängersteig stellten.
Für die Beantwortung dieser Frage sind zunächst in
tatsächlicher Hinsicht drei gemäss OG Art. 81 Abs. 1
für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen von
Belang. Die kantonalen Gerichte haben angenommen,
dass
Dritte sich nicht an dem Tor zu schaffen gemacht
haben, so dass es unmittelbar vor dem Unfall noch dastand,
wie es am Morgen hingestellt worden war, und dass ein
Windstoss es umwarf. Die dritte tatsächliche Feststellung
betrifft die Stärke dieses Windstosses ; er soll, trotzdem
er den schweren Gegenstand in Bewegung zu bringen
vermochte, doch {< nicht so heftig gewesen sein, dass der
Richter ihn nach seiner Erfalirung als ein für die klima-
tischen Verhältnisse Basels ungewöhnliches und nicht
voraussehbares Ereignis bezeichnen müsste i> •. Aber auch
die weitere Frage, ob ein Ereignis die Wirkung eines
andernsei, im vorliegenden Fall, ob der durch den Kläger
beim Umfallen des Tores erlittene Schaden überhaupt in
einem ursächlichen Zusammenhang mit der Anlehnung
desselben an die Aussenseite der Bretterwand durch die
Arbeiter des Beklagten stand, ist Tatfrage, und die Ent-
scheidung des Appellationsgerichtes darüber ist durch das
Bundesgericht daher nicht nachzuprüfen (BGE 56 II
Obligationenrecht. N0 7.
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zivilrechtIichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes S. 40).
Es muss also zum vorneherein sein Bewenden bei der
Annahme der Vorinstanzen haben, dass das Aufstellen
des Tores
auf das Trottoir und namentlich die Art und
Weise der -wahrscheinlich beinahe senkrechten, jeden-
falls
unsicheren-Anlehnung und die Unterlassung jeder
Befestigung verbunden mit dem Windstoss den Schaden
bewirkt haben.
Mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse
erschöpft sich
jedoch hier, wie in den meisten Fällen,
die Frage des Kausalzusammenhanges nicht. Um jemand,
z. B. den Geschäftsherrn gemäss OR Art. 55, für einen
Schaden verantwortlich zu machen, genügt nicht der
Nachweis irgendeines natürlichen Zusammenhanges, m.
a. W., nicht jede Bedingung, ohne die der eingetretene
Erfolg
nicht denkbar ist, kommt als Ursache in Betracht,
sondern nur eine rechtlich besonders qualifizierte Bedin-
gung (vgl.
GUEX, La relation de cause a effet p. 34,
HAEBERLIN, Das eigene Verschulden des Geschädigten
S. 25, 30), und zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtes eine Tatsache nur dann als Ursache
eines Erfolges anzusehen, wenn sie nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der Erfahru!lg des Lebens an sich
geeignet war, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen,
und daher der Eintritt dieses Erfolges
durch die konkrete Tatsache allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 41 II S. 88, 93 ; 42 II S. 365 ; 48 II S. 151 ;
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II S. 263 ; VON W ATTENWYL, Ausserkontraktliche Haf-
tung des Aufsichtspflichtigen, S. 41 ; GMÜR, a. a. O. S. 52).
Ob diese rechtliche Qualifikation des ursächlichen Zu-
sammenhanges gegeben ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage,
auf die das Bundesgericht einzutreten hat (WEISS, Beru-
fung, S. 199 ; GMÜR, a. a. O. S. 41) ; gebunden ist es in
diesem
Zusammenhang nur an die Feststellungen der
kantonalen Instanz hinsichtlich der empyrischen Voraus-
40 Ohligationenreebi. No 7. setzungen, aus welchen sich eine allgemeine Lebenserfah- rung herleiten lässt (vgl. MANIOK, Die Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen, in: Die Reichs- gerichtspraxis im deutschen Rechtsleben, Bd. VI S. 136 ff). Ebenso verhält es sich mit der Frage der sogenannten Unterbrechung des Kausalzusammenhanges; sie fällt nach der herrschenden Meinung bei Annahme der Theorie von der adäquaten Verursachung mit der Frage der Adäquanz zusammen und ist daher Rechtsfrage (GMÜR, a. a. O. S. 70). Das Bundesgericht hat sich also mit den Ein- wänden der Beklagten im einzelnen zu befassen, da sie ohne Ausnahme diese Rechtsfragen für den vorliegenden Fall aufwerfen. Die Beklagte hat geltend gemacht, eine ursächliche Beziehung sei schon des,halb abzulehnen, weil es nur ein Zufall gewesen sei, dass gerade ihr Sohn und die Arbeiter ihres Ehemannes zuerst auf den Bauplatz gekommen seien und das Tor ausgehängt hätten; diese Arbeit habe ihnen nicht obgelegen, und es hätte sich ebensogut ein anderer Unternehmer mit der Öffnung des Platzes befassen kön- nen. Damit wird jedoch in Wirklichkeit gar nicht der Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Arbeiter und dem Schaden bestritten, sondern es wird behauptet, dass bei Erstellung eines Werkes, an dem mehrere Unter- nehmer beteiligt sind, ~u den dienstlichen Verrichtungen im Sinne des Art. 55 OR nur solche gehören, die dem betreffenden Arbeitgeber kraft der Bauordnung oder gemäss der vorgesehenen Arbeitsteilung obliegen oder die wenigstens regelmässig vorgenommen werden. 'Diese Auf- fassung ist rechtsirrtümlich ; es kann jedenfalls grund- sätzlich' abgesehen von einer allfälligen Herabsetzung der Ersatzpflicht unter Berücksichtigung der Umstände ge- mäss OR Art. 43, nichts darauf ankommen, ob die Aus- führung der schadenstiftenden Verrichtung durch die Arbeiter des belangten Geschäftsherrn nahe lag, sondern es muss genügen, dass durch unrichtige Vornahme einer den Arbeitern aufgegebenen Arbeit ein Schaden verur- Obligationenrecht. No i. 41 sacht wird (vgI. VON TRUR, OR I S. 352, OSER, Kom- mentar 2. Auf I. Note 15 und 16 zu Art. 55 OR.) Abzulehnen ist auch die Einwendung, wegen des hef- tigen Windstosses am Nachmittag könne nicht mehr von einem adäquaten, rechtlich erheblichen Kausalzusammen- hang zwischen der Aufstellung des Tores am l\Iorgen und der Verletzung des Klägers gesprochen werden, oder, was hier dasselbe heisst, der Windstoss sei als Naturereignis höherer Gewalt oder als Unterbrechung des Kausalzusam- menhanges aufzufassen. So unvollständig die Angaben über die genaue Stärke des Windstosses naturgemäss auch sein mögen, steht nach der vom Appellationsgericht übernommenen Ausführung des Zivilgerichtes doch fest, dass von einem Schaden, den er anderwärts angerichtet hätte, nichts bekannt ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht keinen Grund, in Abweichung von der Vorinstanz anzunehmen, dass es sich nach der allgemeinen Erfahrung für die Verhältnisse Basels um ein ungewöhnlich heftiges, sehr seltenes und darum nicht voraussehbares Ereignis gehandelt habe. Freilich Ist der Windstoss der unmittelbare Anlass des Unfalles gewesen, denn er allein hat das schwere Tor in Bewegung gesetzt und umgeworfen. Das schliesst aber nicht aus, dass die Art der Aufstellung das Umfallen ermöglicht und befördert hat. Eine Wirkung kann auch im Rechtsinne verschiedene Ursachen haben (VON TUHR, OR, I S. 73); die Sehadenshaftung setzt nicht voraus, dass die Handlung, für die gehaftet wird, die einzige Ursache 'des Schadens sei. Nach der ununter- brochenen ,Praxis des Bundesgerichtes genügt sogar eine mittelbare Ursache, d. h. ein früheres Glied der Kausal- kette (vgl. BGE 42 11 S. 364, 660 ; 43 11 S. 325 ; 46 11 S. 465 ; 48 11 S. 150, 477). Wegen des Verfliessens einer gewissen Zeit zwischen Ursache und Wirkung ist der Kausalzusammenhang nicht zu verneinen. Die Wirkungen laufen in grössern oder kleinem Abständen innerhalb der Zeit ab, aber die Zeit selbst vermag an den Zusammenhängen nichts zu ändern ;
42 Obligationenrecht. N0 7. sie verhält sich passiv und hat keinen Einfluss auf den Ablauf. Die Vorinstanzhat demnach mit Recht aus- geführt, dass der Kausalzusammenhang keine zeitlichen Grenzen kenne. Mit dem Hinweis darauf, dass von der Setzung der Ursache, der Anlehnung des Tores, sieben Stunden bis zum Eintritt des Schadens verflossen seien, will die Beklagte übrigens in Wirklichkeit keine zeitlichen Grenzen aufstellen, sondern geltend machen, es sei aus der Tatsache, dass so lange nichts passiert sei, zu schliessen, dass nach allgemeiner Erfahrung überhaupt kein Unfall vorauszusehen war. Dieser Schluss ist jedoch hier nicht statthaft. Windstösse von dieser Stärke ereignen sich nicht stündlich und wenn sie, wie hier, als voraussehbar bezeichnet werden müssen, steht damit auch fest, dass sie erst nach geraumer Zeit, z. B. bei einem Witterungs- umschlag, jedenfalls aber so lange die erste Ursache überhaupt gesetzt ist, den Schaden mitverursachen kön- nen. Die Beklagte hat sodann eingewendet, die Schweizer Mustermesse als Bauherrin hätte das Tor nachträglich besser hinstellen, befestigen und über die Mittagspause wieder einhängen sollen. Dieser Einwand ist in diesem Zusammenhang nur insofern zu untersuchen, als damit eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhanges und damit eine Befreiung der Beklagten von der Haftung behauptet wird; ob die Streitberufene neben der Beklagten für den Schaden einzustehen. habe, ist bei der Behandlung des Rückgriffes zu erörtern. Von einer Unterbrechung des· Kausalzusammenhanges zufolge einer Unterlassung der Streitberufenen kann jedoch keine Rede sein. Die Beklagte führt in der Berufungsschrift selber aus, die Bauherrin habe es während Monaten geduldet, dass das Tor so ausgehängt und hingestellt wurde, wie es am 24. Dezember 1925 geschah. Also konnten.die auf Seiten des Beklagten Beteiligten keineswegs nach ihrer Erfahrung damit rechnen, dass das Tor nur vorübergehend so auf- gestellt sei und dass ein allfälliges späteres Unglück einer Obligationenrecht. N0 7. durch die Bauherrin erst noch zu setzenden Ursach(' zuzurechnen sein werde. Nach der allgemeinen Lebens- erfahrung lag es sogar sehr nahe, dass sich während des ganzen Tages überhaupt niemand mehr mit dem '1'01' befassen werde. Vor allen Dingen war es wenig wahr- scheinlich, dass die Bauherrin selber einschreiten werde. Dafür, dass die Arbeiter bestimmt mit einer Änderung anlässlieh der Mittagspause rechneten und rechnen durf- ten, als sie das Tor am Morgen anlehnten, ist keinerlei Nachweis erbracht worden. 3. - Kann sich demnach die Beklagte nur durch den Entlastungsbeweis des Art. 55 von ihrer grundsätzliclll'u Haftung befreien, so ist mit den Vorinstanzen zu sagen, dass sie diesen Beweis nicht geleistet hat. Es sind in keincr Weise Vorkehrungen nachgewiesen oder auch nur Anord- nungen behauptet worden, die geeignet gewesen wären, die unrichtige Aufstellung des Tores und einen Schaden dieser Art zu verhüten. In der Klagebeantwortung ist . hierüber übehaupt nichts gesagt worden; in der durch- geführten Strafuntersuchung haben der Beklagte und sein Sohn jegliches Verschulden bestritten, worauf es aber nicht ankommt (BGE 56 II S. 287). Zur Rumme objektiv gebotener Massnahmen beim Aushängen des Tores, die allein den Geschäftsherrn von der Haftung befreit (BGE 56 II S. 287; VON TUHR, OR I S.· 353), hätte gehört, daSH das Tor auf die Innenseite der Plakatwand gestellt, nachdem dort ein Platz ausfindig gemacht oder beschafft worden wäre, oder dass es wenigtltens durch Haken oder anderweitig befestigt worden wäre. Nichts von alle dem ist geschehen. Die Tatsache, dass der Beklagte seinen jungen Sohn zur Überwachung mitgab, auf die er sich dann berufen hat, genügt natürlich nicht, nachdem fest- steht, dass der Sohn, der auch nur als Dienstpflichtiger in Betracht fällt, keine zweckmässigün Anordnungen gab. Unerheblich ist auch, dass das Vorgehen der Arbeiter des Beklagten auf andern Bauplätzen durch die Baupolizei nie beanstandet worden sei. Die zuständige Baupolizeibehörde
44 Obligationenrecht. No 7. hat in ihrem Bericht übrigens ausgeführt, «dass die Firma Villa nicht die nötige Vorsicht walten liess, weil sie die in § 182 des Hochbautengesetzes verlangten Massregeln nicht traf ). Selbst wenn die Art der Anlehnung des Tores den polizeilichen Vorschriften und Anordnungen ent- sprochen hätte, würde das den Geschäftsherrn nicht befreien, wie das Bundesgericht in analoger Weise für den Fall der Haftung für ein Werk gemäss OR Art. 58 erkannt hat (vgl. BGE 55 II S. 197). Schliesslich ist auch nicht entscheidend, dass Villa es unterlassen hat, eine Haftpflichtversicherung einzugehen, denn der Verletzte soll das Unterbleiben dieser im Baugewerbe sonst allgemein üblichen geschäftlichen Vorsicht nicht entgelten. 4. -Die Höhe des vom Kläger erlittenen Schadens von 6269 Fr. 40 Cts., wie er durch die kantonalen Instanzen ermittelt worden ist, wurde von keiner Seite mehr bestrit- ten. Es frägt sich daher für die Hauptklage nur noch, in welchem Masse die Beklagte zum Ersatz anzuhalten sei. Obere Grenze ist dabei der Betrag von 4500 Fr., da die Anschlussberufung unwirksam und das Urteil gegen den Kläger mithin rechtskräftig geworden ist. Das Zivil- gericht hat die Beklagte zur Vergütung der Hälfte von 6269 Fr. 40 Cts. verurteilt, da ~ür die andere Hälfte die Bauleitung verantwortlich und Solidarität mangels gemein- flchaftlicher Schadensznfügnng (OR Art. 50) nicht gegeben sei. Dieser Begründung ist das Appellationsgericht mit Recht nicht gefolgt. Hätten 'Weitere Personen, die jedoch nicht Partei sind und deren Verantwortlichkeit in diesem Verfahren darum nicht zu untersuchen ist, den Schaden mitverursacht, so wäre die Beklagte gegenüber dem Kläger trotzdem in vollem 1VIasse haftbar, da dann das Verhältnis der Konkurrenz oder unechten Solidarität bestehen würde (vgl. BRuEHLMANN, Haftung und Rückgriff im flchadenersatzrecht, S. 94 ff). Die Herabsetzung der Ersatzpflicht auf 4500 Fr. hat das Appellationsgericht damit begründet, dass das leichte Verschulden der Arbeiter Villas und sämtliche Umstände Obligationenrecht. N0 7. zu berücksichtigen seien, und dass sich der Betrag von 4500 Fr. nach freiem Ermessen rechtfertige. Die Beklagte hält die Reduktion für ungenügend und verlangt, das!' wegen des bloss leichten Verschulden nur 1000 Fr. zugt'- sprochen werden. Es ist jedoch fraglich, ob bei der Haftung des Geschäftsherrn nach OR Art. 55 das leichte Verschulden der Angestellten oder Arbeiter überhaupt berücksichtigt. werden darf und ob die Bestimmung des Art. 4-3 ORiibel" das Mass des Ersatzes anwendbar ist. Ermässigt man die Ersatzpflicht wegen Geringfügigkeit des Ven1chuldens, HO gestaltet man die Haftung des Geschäftsherrn hinsichtlidl der Höhe des Ersatzes zu einer Haftung für das Y('r- schulden der Arbeiter und gerät so in einen jl'denfall:-; logischen, aber auch praktischen Widerspruch zum Grund- satz, dass ein Verschulden der Arbeiter nicht erforderlich sei, damit der Geschäftsherr einzustehen habe. Wenn nämlich ein bloss leichtes Verschulden zu einer H,eduktioll führen soll, so ist nicht leicht einzusehen, warum ein Mangel jeglichen Verschuldens nicht befreien und was in einem solchen Fall denn noch zugesprochen ,verden soll. Die Vorinstanz findet selber, eine solche Herabsetzung stehe im Widerspruch zur rechtlichen Natur der Haftung aus OR Art. 55. Sie kann auch nicht damit begründet werden, dass sonst der Geschäftsherr strenger hafte, al:-; wenn er die dienstliche Verrichtung selber vorgenOmm{'1l hätte, denn diese Strenge ist vom Gesetzgeber gewollt (HOMBERGER, Haftpflicht ohne Verschulden K 8 ff), und selbst wenn das Moos des Verschuldens der Arbeiter zur Herabsetzung führen würde, käme das Verschulden d(';o; Geschäftsherrn und sein Mass bei der Anwendung deI-> Art. 55 nicht in Betracht und würde er mithin strenger haften, als wenn er -in casu -das Tor selbst an die Wand gelehnt hätte (vgl. gegen die Berücksichtigung dei) Verschuldens der Arbeiter und des Geschäftsherrn ÜSER, Kommentar, 2. Aufl. Note 20 und 25 zu OR Art. 55, ebenso CHAl'lOREL, La responsabilite de l'employeur p. 77). Die Vorinstanz hat einen billigen Ausgleich dennoch für
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Obligationenrecht. N° 7.
notwendig gehalten. (Ebenso BGE 29 H S. 489, ,wo
jedoch die Haftung gemäss OR 55 als Verschuldenshaftung
mit umgekehrter Beweislast behandelt und ausgeführt
wurde, dass hinsichtlich des Masses der Ersatzpflicht
lediglich das Verschulden der handelnden Arbeiter in
Betracht falle). Die H. Zivilabteilung hat in ihrem Ent-
scheid vom 22. November 1923 i. S. Gabathuler gegen
Peter (BGE 49 II S. 446) bei der Haftung des Familien-
hauptes gemäss ZGB Art. 333 ebenfalls gefunden, dass
der Anwendung des Art. 43 nichts entgegenstehe. Ob das
auch in bezug auf OR Art. 55 gilt (wie VON TUHR, OR I
H. 354, Anm. 23 a trotz ausdrücklicher Erwähnung des
entstehenden Widerspruches ausführt), kann' im vorlie-
genden Fall jedoch dahingestellt bleiben. Der vorgenom-
mene, überdies
rechtskräftige Abzug kann 2;. T. .damit
begründet werden, dass es bei richtiger Anwendung der
Grundsätze der adäquaten Verursachung zu berücksich-
tigen ist, wenn eine vom Täter gesetzte Bedingung nur
Teilursache des Unfallschadens ist (BGE 46 II S. 465),
indem der Anwendung des Art. 43 OR auf die Haftung
des Geschäftsherrn jedenfalls inbezug auf die ausserhalb
des Verschuldens liegenden Umstände nichts entgegen-
steht. Der Abzug von 1769 Fr. 40 ets. ist aber im Ver-
gleich
zum Gesamtschaden so' gross, dass eine weitere
Herabsetzung nicht in Betracht fiele, weil sie die zum
Nchutze der Allgemeinheit aufgestellte Strenge der Haf-
tung aus OR Art. 55 illusorisch machen würde, selbst
weIln man den Grad des Verschuldens der Arbeiter in
Übereinstimmung mit dem Appellationsgericht in Rech-
nung zu ziehen hätte. Es ist zu beachten, dass eine Reduk-
tion auf 1000 Fr., wie sie die Beklagte begehrt, dem Grund-
gedanken des Gesetzes offenbar nicht mehr entsprechen
würde, dass dem richterlichen Ermessen mithin ein
Rahmen gesetzt ist, dass sich die Vorinstanz innerhalb
desselben gehalten hat und dass das Bundesgericht ohne
zwingende Gründe nicht davon abzuweichen hätte, selbst
wenn es von denselben Voraussetzungen ausgehen müsste.
Obligationenrecht. No 8.
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8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. J anua.l' 1931
i. S. Ackle und ltons. gegen Emwohnergemeinde Aarau.
\V e r k h a f tun g. Art. fi8 OR.
Haftung eines GemeinWtl"ens für einen in eincm ihm chörOlülen
ü f f e nt 1 ich enG e b ä ud e (i. ('. Cerichtsgebüude) infolge
eines unzweckmiissigen 13ol1cnbelagos (Kombi-
nation von l\farmorplatten lind Inlaid) entRtmdenen Unfall
(Ausgleiten auf einem nicht lllit TnJail1 belogton Bodoll,<Uidi).
A. -Die Einwohnergemeinde Aaran ist Eigentiimcrin
des kantonalen Obergerichtsgebäudes in Aamu. Im Gang
dieses Gebäudes ist der Fussboden zu 3/4 mit einem ge-
wichsten und geblochten Linoleum belegt. Ringsum
geht ein unbedeckter ];"'ries aus sog: Ba,ldegger-Mltrmor-
Mosaikplatten. Um von diesem Gang in das durch eine
Türe abgeschlossene Treppenhaus zu gelangell, muss daher
ein 65 cm breiter Streifen diescfI Plattenbodens über-
schritten werden. An dieser Stelle glitt am 20. li'ebruar
1928 der im Jahre 1857 geborene Albert Ackle, Gemeinde-
ammann in Ueken, der damals genagelte flchuhe trug,
aus und stürzte zu Boden, wobei er sich einen Oberschenkel
brach. Ackle hatte an jenem Tage als Park i vor Ober-
gericht zu erscheinen und war, als der Unfall sich ereignete,
eben im Begriff, nach der Verhandlung das Gebäude
wieder zu verlassen. In die kantonale Krankenanstalt
Aarau verbracht starb er daselbst am 2. März 1928.
Schon beim Spitaleintritt wurde bei Ackle laut einem
von Spitalarzt Dr. Steiner an die Schweiz. Unfallversiche-
rungsanstalt Winterthur abgegebenen Bericht eine leichte
Altersbronchitis festgestellt. Weiter wies Ackle einen
grossen rechtsseitigen
Leistenbruch auf. Da die Bronchitis
schon von Anfang an als eine ernste Komplikation des
Bruches angesehen wurde, musste gleichzeitig mit der
Behandlung des Knochenbruches einer LungenentzÜlldung
möglichst
vorgebeugt werden. Gleichwohl stellte sich
dann aber am 26. Februar 1928 eine solche ein, mit einem
Erguss in die Pleurahöhle, die, trotz guter Ausheilung der
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